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WashTec AG — Governance Information 2024
Jan 1, 2025
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Governance Information
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(6) WashTec
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
der WashTec AG
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft gibt sich gemäß § 8.12 der Satzung der WashTec AG folgende Geschäftsordnung, die auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
1.1 Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung und dieser Geschäftsordnung aus.
1.2 Unbeschadet der Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden haben die Mitglieder des Aufsichtsrats gleiche Rechte und Pflichten. An Aufträge und Weisungen sind die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebunden.
1.3 Die Altersgrenze für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat beträgt in der Regel 75 Jahre.
1.4 Der Aufsichtsrat benennt für seine Zusammensetzung konkrete Ziele und erarbeitet ein Kompetenzprofil und Diversitätskonzept für das Gesamtgremium.
§ 2
Vorsitzender und Stellvertreter
2.1 Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.
2.2 Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der stellvertretende Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt als Mitglied des Aufsichtsrats oder aus seinem Amt als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
2.3 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
2.4 Der Aufsichtsratsvorsitzende unterrichtet den Aufsichtsrat über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind und über die er vom Vorstand der Gesellschaft unterrichtet wurde. Erforderlichenfalls beruft er eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung ein.
2.5 Der stellvertretende Vorsitzende hat - soweit in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich anders geregelt - die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist.
§ 3
Einberufung von Sitzungen
3.1 Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr tagen; er muss zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Im Übrigen wird der Aufsichtsrat nach Bedarf einberufen. Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Aufsichtsrats oder vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen einberufen, wobei der Tag der Absendung bzw. der mündlichen Mitteilung der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsort. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einberufungsfrist bis auf 3 Kalendertage abkürzen oder die Aufsichtsratssitzung mündlich, fernmündlich oder mittels sonstiger, gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen.
In der Einberufung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Darüber hinaus sind alle für die Entscheidung wesentlichen Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe spätestens 6 Kalendertage vor der Abhaltung einer Aufsichtsratssitzung verlangt. Beschlussanträge zu Gegenständen der Tagesordnung sollen dem Aufsichtsratsvorsitzenden vom betreffenden Aufsichtsratsmitglied so rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt werden, dass eine schriftliche Stimmabgabe durch abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats möglich ist.
§ 4
Sitzungsablauf
4.1 In der Sitzung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Ist auch der Stellvertreter verhindert, leitet ein von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern bestimmtes Mitglied die Sitzung.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann die Beratung und Beschlussfassung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung auf Antrag des Vorstands oder aufgrund eines erheblichen Grundes auf eine nachfolgende Sitzung vertagen. Wenn es ihm nötig erscheint, ist er berechtigt, die Sitzung für die Dauer von höchstens einer Woche zu unterbrechen, insbesondere im Fall der Stimmengleichheit.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Gesamtaufsichtsrats und des Prüfungsausschusses teil, sofern nicht im Einzelfall der Aufsichtsrat oder sein Vorsitzender bzw. der Prüfungsausschuss oder sein Vorsitzender etwas anderes bestimmt. An den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse nehmen Mitglieder des Vorstands nur auf Einladung des jeweiligen AusschussVorsitzenden teil. Der Aufsichtsrat soll regelmäßig auch ohne den Vorstand tagen. Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand nicht
teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich.
4.4 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats bestellt den Protokollführer, der über die Beschlüsse des Aufsichtsrats eine Niederschrift gemäß den Regelungen des § 7 dieser Geschäftsordnung anfertigt.
4.5 Der Aufsichtsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung einladen.
§ 5
Beschlussfassung
5.1 Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Die Beschlüsse können nur zu solchen Tagesordnungspunkten gefasst werden, die nach § 3.3 dieser Geschäftsordnung rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig angekündigt worden, so darf darüber nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben; der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Aufsichtsratsmitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.
5.2 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt; in jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. Die nachträgliche Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds innerhalb einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden in der Sitzung festgelegten angemessenen Frist ist nur möglich, wenn sie von allen anwesenden Mitgliedern zugelassen wurde.
5.3 Schriftliche, telefonische oder mit Hilfe sonstiger, gebräuchlicher Mittel der Telekommunikation (insbesondere E-Mail) durchgeführte Sitzungen und Beschlussfassungen oder die Teilnahme einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats an Sitzungen und Beschlussfassungen unter Nutzung gebräuchlicher Telekommunikationsmittel sind zulässig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies für den Einzelfall bestimmt. Ein Recht zum Widerspruch gegen diese Art der Beschlussfassung besteht nicht.
5.4 Beschlüsse des Aufsichtsrats werden - soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Folgendes: Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat das Recht, eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand zu verlangen. Ergibt sich auch bei dieser Abstimmung Stimmengleichheit, so hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats bei dieser Abstimmung zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 AktG ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.
§ 6
Schweigepflicht
6.1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats bekannt gewordenen Tatsachen, deren Offenbarung die Interessen der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens beeinträchtigen könnte, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihres Amtes. Dem Gebot der Schweigepflicht unterliegen insbesondere die Stimmabgabe, der Verlauf der Debatte, die Stellungnahmen sowie persönliche Äußerungen der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats.
6.2 Hält ein Mitglied des Aufsichtsrats die Weitergabe von Informationen für geboten, bei denen es sich um derartige Angaben oder Geheimnisse handeln könnte, so soll er sich hierüber vorab mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden beraten. Jedes Aufsichtsratsmitglied stellt sicher, dass von ihm eingeschaltete Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten.
6.3 Aufsichtsratsmitglieder, welche die ihnen nach § 6.1 bis 6.2 dieser Geschäftsordnung obliegenden Pflichten verletzen, sind zum Ersatz des daraus der Gesellschaft entstehenden Schadens verpflichtet.
$\S 7$
Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse
7.1 Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats festzuhalten. Die Niederschrift ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats innerhalb von zwei Wochen in Abschrift zur Verfügung zu stellen.
7.2 Beschlüsse, die gemäß § 5.3 dieser Geschäftsordnung nicht in Sitzungen gefasst worden sind, werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats in einer Niederschrift festgestellt. Die Niederschrift wird jedem Mitglied innerhalb von zwei Wochen in Abschrift zur Verfügung gestellt.
7.3 Die Niederschrift nach Absatz 1 und Absatz 2 wird auf der nächstfolgenden ordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats genehmigt. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann einen Widerspruch nur gegen die Fassung der Niederschrift, nicht jedoch gegen den in ihr enthaltenen Beschluss richten.
$\S 8$
Amtsniederlegung
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und gleichzeitiger Benachrichtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen. Das Recht zur sofortigen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
§ 9
Allgemeine Regelungen zu den Ausschüssen
9.1 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse sowie die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse festlegen. Die Ausschüsse erfüllen die ihnen durch das Gesetz, diese Geschäftsordnung und besondere Beschlüsse des Aufsichtsrats übertragenen Aufgaben.
9.2 Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften können den Ausschüssen auch Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Entscheidungsbefugnisse dürfen nur Ausschüssen übertragen werden, die aus mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern bestehen. Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
9.3 Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse, wählt die Ausschussmitglieder und bestellt je ein Ausschussmitglied zum Ausschussvorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende der Ausschüsse wird von den Ausschüssen gewählt.
9.4 Sofern in den $\S \S 9$ - 11 nicht abweichend bestimmt, finden die Bestimmungen über das Verfahren, insbesondere die Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats, den Sitzungsablauf, die Beschlussfassung und die Niederschriften auf die Ausschüsse entsprechende Anwendung. § 3.1 Satz 1 findet auf Ausschüsse keine Anwendung.
9.5 Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.
$\S 10$
Personal- und Nominierungsausschuss
10.1 Der Aufsichtsrat richtet einen Personal- und Nominierungsausschuss ein. Dem Ausschuss gehören drei vom Aufsichtsrat zu wählende Mitglieder des Aufsichtsrats an.
10.2 Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass die Mitglieder des Personal- und Nominierungsausschusses über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Vorsitzende des Personal- und Nominierungsausschusses soll unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex sein.
10.3 Der Personal- und Nominierungsausschuss hat die Aufgabe,
a) die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vorzubereiten, insbesondere macht er Vorschläge zur Bestellung und zur Beendigung der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und bereitet die Entscheidungen des Aufsichtsrats über Inhalt, Abschluss, Beendigung und Änderung der Dienstverträge mit den vom Aufsichtsrat bestellten bzw. zu bestellenden Vorstandsmitgliedern und über alle in diesem Zusammenhang zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Gesellschaft sich ergebenden Fragen vor. Er unterbreitet im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen auch einen Vorschlag für die Zielgröße des Frauenanteils im Vorstand der Gesellschaft sowie eine Frist für deren Erreichung;
b) die Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsrats vorzubereiten, insbesondere dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung Vorschläge zum Vergütungssystem für den Vorstand und zu dessen regelmäßiger Überprüfung sowie zur Festsetzung der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder zu unterbreiten. Der Personalund Nominierungsausschuss prüft die Angemessenheit und Üblichkeit der vorgeschlagenen Vergütung unter Berücksichtigung eines Horizontal- und Vertikalvergleichs sowie der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex;
c) über die Gewährung von Darlehen an die in den §§ 89, 115 AktG genannten Personen zu entscheiden;
d) bei beabsichtigter Bestellung von Vorstandsmitgliedern Vorlagen für den Aufsichtsrat zu beraten und vorzubereiten.;
e) dem Aufsichtsrat Ziele für seine Zusammensetzung vorzuschlagen und sie regelmäßig zu überprüfen sowie ein Kompetenzprofil und Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat vorzuschlagen und es regelmäßig zu überprüfen;
f) dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu benennen. Der Personal- und Nominierungsausschuss bereitet die Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung vor. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sollen neben den erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten insbesondere die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele und das beschlossene Diversitätskonzept berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben.
10.4 Der Personal- und Nominierungsausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben in angemessenem Umfang externe Beratung in Anspruch nehmen und in Abstimmung mit dem Vorstand Mitarbeiter des Unternehmens hinzuziehen.
10.5 Der Personal- und Nominierungsausschuss berät regelmäßig über die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand. Dabei berücksichtigt er die Führungskräfteplanung des Unternehmens und achtet auch auf Vielfalt (Diversity).
§ 11
Prüfungsausschuss
11.1 Der Aufsichtsrat richtet einen Prüfungsausschuss ein. Dem Ausschuss gehören drei vom Aufsichtsrat zu wählende Mitglieder des Aufsichtsrats an.
11.2 Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf dem Gebiet der
Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen. Zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zumindest auf einem der beiden Gebiete entsprechend sachverständig sein und unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sowie von einem etwaigen kontrollierenden Aktionär im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex sein.
11.3 Der Prüfungsausschuss
a) befasst sich insbesondere mit der Überwachung der Rechnungslegung, des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung (hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen) und der Compliance.
b) erörtert Halbjahresfinanzberichte und Quartalsmitteilungen bzw. -finanzberichte vor deren Veröffentlichung mit dem Vorstand;
c) bereitet die Auswahl des Abschlussprüfers und den Vorschlag des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung zur Wahl des Abschlussprüfers vor und legt dem Aufsichtsrat eine begründete Empfehlung für die Wahl des Abschlussprüfers vor, die in den Fällen der Ausschreibung des Prüfungsmandats mindestens zwei Kandidaten umfasst;
d) überwacht die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und befasst sich darüber hinaus mit den von ihm zusätzlich erbrachten Leistungen, mit der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung;
e) diskutiert mit dem Abschlussprüfer die Einschätzung des Prüfungsrisikos, die Prüfungsstrategie und Prüfungsplanung sowie die Prüfungsergebnisse; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses tauscht sich überdies regelmäßig mit dem Abschlussprüfer über den Fortgang der Prüfung aus und berichtet dem Ausschuss hierüber;
f) vereinbart mit dem Abschlussprüfer, dass dieser ihn unverzüglich über alle für seine Aufgaben wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unterrichtet, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu seiner Kenntnis gelangen und dass dieser ihn informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ergeben;
g) beschließt über die Zustimmung zu der Beauftragung des Abschlussprüfers oder eines Mitglieds des Netzwerks, dem der Abschlussprüfer angehört, mit der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen;
h) befasst sich mit Fragen der Nachhaltigkeit, soweit sie den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses berühren, insbesondere mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung;
i) befasst sich mit der Vorbereitung und Prüfung des Vergütungsberichts.
11.4 Der Prüfungsausschuss soll regelmäßig mit dem Abschlussprüfer auch ohne den Vorstand beraten.
11.5 Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss nach dieser Geschäftsordnung betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschussvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Werden solche Auskünfte eingeholt, ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 12
Informationspflichten
12.1 Der Aufsichtsrat achtet insbesondere darauf, dass der Vorstand seine in § 90 AktG genannten Berichtspflichten erfüllt.
12.2 Die Berichtspflichten des Vorstands sind im Übrigen in § 8 der durch den Aufsichtsrat verabschiedeten Geschäftsordnung für den Vorstand der WashTec AG näher bestimmt.
§ 13
Interessenkonflikte
13.1 Jedes Aufsichtsratsmitglied ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.
13.2 Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Dritten entstehen können, unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats gegenüber offen zu legen.
13.3 Der Aufsichtsrat wird in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren.
13.4 Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur unverzüglichen Beendigung des Mandats im Wege der Amtsniederlegung führen.
13.5 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 14
Meldepflichten
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat die Pflichten bei der Meldung von Eigengeschäften gemäß Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 einzuhalten.
§ 15
Selbstbeurteilung
Der Aufsichtsrat beurteilt regelmäßig, wie wirksam er insgesamt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. Er kann dabei zur Unterstützung externe Berater hinzuziehen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt entsprechend der Beschlussfassung des Aufsichtsrats am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden nur insoweit Anwendung, als sie der jeweils geltenden Fassung der Satzung nicht widersprechen.
Augsburg, 1. Januar 2025
Beschlossen in der Aufsichtsratssitzung der WashTec AG am 19. Dezember 2024
Ulrich Bellgardt
Vorsitzender des Aufsichtsrats der WashTec AG