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WashTec AG Governance Information 2019

Jul 11, 2019

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Governance Information

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WashTec AG, Augsburg

Aktualisierung der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG vom 20. Dezember 2018 in der Fassung vom 13. März 2019

Vorstand und Aufsichtsrat haben die letzte Entsprechenserklärung am 20. Dezember 2018 abgegeben.

Vorstand und Aufsichtsrat haben darin erklärt, dass die WashTec AG seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 20. Dezember 2017 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ("DCGK") in der am 24. April 2017 bekanntgemachten Fassung vom 07. Februar 2017 mit der folgenden Ausnahme entsprochen hat und zukünftig entsprechen wird:

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 11. Mai 2016 gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 3 Satz 1 HGB beschlossen, dass für das am 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2020 enden, die Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB unterbleiben. Dementsprechend wird auf eine individualisierte Darstellung der Vorstandsvergütung verzichtet, so dass in Abweichung von Ziffer 4.2.5 Abs. 3 und 4 DCGK nicht die dort genannten Informationen für jedes Vorstandsmitglied dargestellt und auch nicht die Mustertabellen zu Ziffer 4.2.5 Abs. 3 DCGK verwendet werden.

In Ergänzung zur Entsprechenserklärung vom 20. Dezember 2018 haben Vorstand und Aufsichtsrat am 13. März 2019 eine weitere Ausnahme von den Empfehlungen des DCGK in der am 24. April 2017 bekanntgemachten Fassung vom 07. Februar 2017 wie folgt erklärt:

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 27. Februar 2019 beschlossen, dass im Anschluss an das Ausscheiden des bisherigen Vorstandsvorsitzenden zum Ablauf des 28. Februar 2019 zunächst kein neuer Vorstandsvorsitzender oder Vorstandssprecher bei der WashTec AG bestellt werden soll. Dies stellt eine Abweichung von Ziffer 4.2.1 Satz 1 DCGK dar. Der Aufsichtsrat sieht gegenwärtig keinen Bedarf für die sofortige Bestellung eines neuen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandssprechers und ist der Auffassung, dass der Vorstand auch ohne einen Vorsitzenden oder Sprecher seinen Aufgaben vollumfänglich nachkommen kann.

In Ergänzung der Entsprechenserklärung vom 20. Dezember 2018 in der Fassung vom 13. März 2019 erklären Vorstand und Aufsichtsrat hiermit Folgendes:

Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 11. Juli 2019 wurde das Aufsichtsratsmitglied Dr. Günter Blaschke für die Zeit vom 15. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 gemäß § 105 Abs. 2 AktG zum Mitglied und zugleich Vorsitzenden des Vorstands bestellt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 wurde das Vorstandsmitglied Dr. Ralf Koeppe zum Vorsitzenden des Vorstands bestellt. Dementsprechend wird nicht mehr von Ziffer 4.2.1 Satz 1 DCGK abgewichen, wonach der Vorstand einen Vorsitzenden oder Sprecher haben soll.

Gemäß Ziffer 4.2.3 Satz 3 DCGK sollen die monetären Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder fixe und variable Bestandteile umfassen. Ob diese Empfehlung auch für Mitglieder des Aufsichtsrats gilt, die gemäß § 105 Abs. 2 AktG in den Vorstand bestellt werden, ist nicht eindeutig. Vorsorglich erklären Vorstand und Aufsichtsrat, dass das gemäß § 105 Abs. 2 AktG für die Zeit vom 15. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zum Vorstand bestellte Aufsichtsratsmitglied Dr. Günter Blaschke für die Vorstandstätigkeit ausschließlich eine Festvergütung ohne variable Bestandteile erhält. Angesichts der Kürze der Amtszeit

wäre eine variable Vergütung, die nach § 87 AktG grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben soll, nicht sachgerecht.

Gemäß Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 DCGK soll eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Der Aufsichtsrat hat demensprechend eine Regelaltersgrenze für Vorstandsmitglieder festgelegt. Vorsorglich erklären Vorstand und Aufsichtsrat, dass das gemäß § 105 Abs. 2 AktG für die Zeit vom 15. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zum Vorstand bestellte Aufsichtsratsmitglied Dr. Günter Blaschke die Regelaltersgrenze überschreitet. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat liegen aufgrund der Vakanz im Vorstand, die zu der befristeten Bestellung von Herrn Dr. Blaschke in den Vorstand geführt hat, in Verbindung mit der besonderen Eignung von Herrn Dr. Blaschke besondere Umstände vor, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regelaltersgrenze rechtfertigen.

Augsburg, den 11. Juli 2019

Vorstand und Aufsichtsrat