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WashTec AG — Governance Information 2010
Jan 12, 2010
483_cgr_2010-01-12_41ad0be3-7aa6-4a22-ab3e-c05dc7bb7424.pdf
Governance Information
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WashTec AG, Augsburg Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass die WashTec AG den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 seit der Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung am 3. Dezember 2008 bis zum 4. August 2009 sowie in der Fassung des Kodex vom 18. Juni 2009 seit dem 05. August 2009 entsprochen hat und entspricht. Hiervon galten und gelten die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:
- Die von der Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat abgeschlossene D & O-Versicherung sah und sieht keinen Selbstbehalt vor (Ziff. 3.8 Abs. 2 des Kodex). Vorstand und Aufsichtsrat handeln grundsätzlich im Unternehmensinteresse, also unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der sonstigen mit dem Unternehmen verbundenen Gruppen (Stakeholder), im Rahmen der anwendbaren Gesetze und des Corporate Governance Kodex. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts führt nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht zu einer zusätzlichen Förderung eines verantwortungsvollen Handelns der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die auf den Aufsichtsrat entfallende Prämie für die D & O-Versicherung wird von den Mitgliedern des Aufsichtsrats selbst getragen.
- Bis zum 22. Juli 2009 bestanden im Rahmen der Vorstandsvergütung Aktienoptionspläne als variable Vergütungsbestandteile mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage. Begrenzungsmöglichkeiten für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen waren nicht vorgesehen (Ziff. 4.2.3 Abs. 3 des Kodex). Die Aktienoptionspläne sind am 22. Juli 2009 ausgelaufen, ohne dass die Ausübungsvoraussetzungen erreicht wurden. Seitdem bestehen zwar variable Vergütungsbestandteile, jedoch keine mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage(Ziff. 4.2.3 Abs. 2 des Kodex).
- Ein bestehender Vorstandsvertrag sieht derzeit keine generelle Begrenzung von Abfindungen (Abfindungs-Cap) auf max. 2 Jahresvergütungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit vor. Auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Change of Control ist in dem entsprechenden Vorstandsvertrag eine Begrenzung auf max. 150% des Abfindungs-Caps derzeit nicht vorgesehen (Ziff. 4.2.3 des Kodex). Für die Zeit ab dem 1.1.2010 wurde dieser Vorstandsvertrag jedoch unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziff.4.2.3 des Kodex neu abgeschlossen. Ab dem 1.1.2010 wird die Gesellschaft daher bei der Vorstandsvergütung die Empfehlungen in Ziff. 4.2.3 des Kodex befolgen.
- Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus nur drei Mitgliedern bestand und besteht, wurden und werden keine Ausschüsse gebildet (Ziff. 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Kodex).
Augsburg, den 09. Dezember 2009 WashTec AG Vorstand und Aufsichtsrat
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