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Vita 34 AG Governance Information 2019

Mar 25, 2019

469_cgr_2019-03-25_f42de897-5ed7-4b11-a8d8-6ac90212ed58.pdf

Governance Information

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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft sind gemäß § 161 AktG verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, ob den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die folgende Entsprechenserklärung wurde am 25. März 2019, zusammen mit den Entsprechenserklärungen der letzten fünf Jahre, auf der Internetseite des Unternehmens dauerhaft zugänglich gemacht.

"Vorstand und Aufsichtsrat der Vita 34 AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG), dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 07. Februar 2017 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 26. März 2018 entsprochen wurde und wird diesen auch zukünftig entsprechen, mit Ausnahme der unten aufgeführten Punkte:

  • Ziffer 3.8 DCGK: Ein gesonderter Selbstbehalt mit dem Aufsichtsrat wurde nicht vereinbart, da wir nicht der Ansicht sind, dass die Sorgfalt und das Verantwortungsbewusstsein, das die Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausüben, durch die Vereinbarung eines Selbstbehalts noch weiter verstärkt werden könnten.
  • Ziffer 4.1.3 DCGK: Die Vita 34 AG hat angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen installiert, um für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen. Das vorhandene Risikomanagement wird jährlich im Rahmen der Abschlussprüfung überprüft, wobei es bislang zu keinen Beanstandungen gekommen ist. Die Einführung eines darüberhinausgehenden speziellen Compliance Management Systems halten Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund der guten Erfahrungen in der Vergangenheit und der Größe der Gesellschaft für nicht notwendig. Auch auf die Einrichtung eines geschützten Hinweisgebersystems wird vorerst verzichtet, da es aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat immer noch keine ausreichenden Praxiserfahrungen damit in Deutschland gibt. Auch soll einer gesetzgeberischen Initiative auf europäischer Ebene nicht vorgegriffen werden. Daher soll weiterhin abgewartet werden, ob die gegen ein Hinweisgebersystem vorgebrachten Argumente, wie insbesondere hohe Kosten, mögliche negative Auswirkungen auf das Betriebsklima und Anfälligkeit für Missbräuche, in der Praxis tatsächlich eine Rolle spielen und welche Lösungen sich zur Vermeidung dieser Punkte etablieren werden. Vorstand und Aufsichtsrat werden die sich hierzu entwickelnde Praxis weiter beobachten.
  • Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.4.1 DCGK: Eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht festgelegt. Ausschlaggebend für die Leistungsfähigkeit der Organmitglieder ist nicht das Alter; eine solche Altersgrenze halten wir für nicht sachgemäß.

  • Ziffer 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3 und Ziffer 5.4.6 DCGK: Die Einrichtung von Ausschüssen (d.h. ein Gremium, das nur mit einem Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats besetzt ist), insbesondere die Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Audit Committee) und eines Nominierungsausschusses, ist aufgrund der Größe des Aufsichtsrats der Vita 34 AG nicht sinnvoll. Eine Ausschussmitgliedschaft kann daher auch nicht bei der Aufsichtsratsvergütung berücksichtigt werden.
  • Ziffer 7.1.2 DCGK: Die Gesellschaft richtet sich bei ihren Veröffentlichungspflichten weiterhin nach den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen, um einen sonst höheren Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten sowie die zusätzliche Bindung von Managementkapazität zu vermeiden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der die Frist zur Veröffentlichung des Halbjahresabschlusses von zwei auf drei Monate verlängert hat."

Leipzig, 25. März 2019

Der Aufsichtsrat Der Vorstand