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Ströer SE & Co. KGaA Governance Information 2012

Jan 4, 2012

417_cgr_2012-01-04_96f9b8a5-39c1-446c-90c2-63d207321602.pdf

Governance Information

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Entsprechenserklärung

Vorstand und Aufsichtsrat der Ströer Out-of-Home Media AG erklären gemäß § 161 AktG:

Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 21. März 2011hat die Ströer Out-of-Home Media AG den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ("DCGK") in seiner Fassung vom 26. Mai 2010 entsprochen und wird ihm künftig entsprechen, und zwar mit folgenden Ausnahmen:

  • In der D&O-Versicherung für Vorstände, Aufsichtsräte und Führungskräfte ist abweichend von der Empfehlung in Ziffer 3.8 DCGK kein Selbstbehalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats vereinbart. Nach unserer Einschätzung beeinträchtigt ein Selbstbehalt für Aufsichtsräte das Interesse und die Bereitschaft von geeigneten Personen, im Aufsichtsrat der Ströer Out-of-Home Media AG tätig zu bleiben oder zu werden.
  • Entgegen der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 4, Satz 1 DCGK wurden bei Änderungen der Vorstandsverträge Zahlungen an Vorstandsmitglieder bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund nicht auf den Wert von zwei Jahresvergütungen begrenzt.
  • Für die Mitglieder des Vorstands, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Entsprechenserklärung sämtlich unter 50 Jahre alt sind, gibt es entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.1.2 DCGK keine Altersgrenze. Angesichts der bestehenden Alterstruktur unseres Vorstands und der Laufzeit der Vorstandsanstellungsverträge ist eine Altersgrenze derzeit nicht erforderlich.
  • Entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 DCGK bildet der Aufsichtsrat zusätzlich zu dem bestehenden Prüfungsausschuss keinen Nominierungsausschuss, weil Ströer mangels Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat kein besonderes Gremium zur Benennung von Kandidaten für die Anteilseignerseite benötigt.

  • Entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 DCGK besteht keine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrats, weil Ströer auf die Erfahrung und Kompetenz älterer Mitglieder des Aufsichtsrats nicht verzichten will.

  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.6 DCGK nur eine feste und keine erfolgsabhängige Vergütung, weil eine ausschließlich feste Vergütung am besten geeignet ist, die erforderliche unabhängige Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sicherzustellen.
  • Gemäß Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex sollen Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Gesellschaft benötigt hierfür in der aktuellen Struktur der Rechnungslegungsprozesse, insbesondere in der Konsolidierung der Zahlen aus den Beteiligungsgesellschaften, bis zu 60 Tage. Es wird aber kontinuierlich an einer Verbesserung des Berichtswesens gearbeitet, die zum Ziel hat, die Vorgaben des Kodex möglichst bald auch in diesem Punkt zuverlässig einzuhalten.

Köln, den 4. Januar 2012

Der Aufsichtsrat Der Vorstand