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Readcrest Capital AG Governance Information 2002

Jan 1, 2003

346_rns_2003-01-01_159e0694-76c9-492d-a16b-f4736440fc18.pdf

Governance Information

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Entsprechenserklärung nach § 161 AktG der CNV Vermögensverwaltungs AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der CNV Vermögensverwaltungs AG erklären hiermit, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« im Jahr 2003 entsprochen wurde und auch zukünftig entsprochen wird, jedoch mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Empfehlungen, die in 2003 nicht angewendet wurden und auch im Jahr 2004 voraussichtlich nicht angewendet werden. Nicht angewendet wurden bzw. werden folgende Empfehlungen der »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex«:

Ziffer 4.2.1 sieht vor, dass der Vorstand aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben soll. Der Vorstand besteht derzeit nicht aus mehreren Personen. Christian Neuber ist einziger Vorstand der CNV Vermögensverwaltungs AG. Wir sehen es bei den derzeitigen Geschäftstätigkeiten der CNV Vermögensverwaltungs AG als völlig ausreichend an.

Ziffer 4.2.3 sieht vor, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder fixe und variable Bestandteile umfassen soll. Der Vorstandsvertrag enthält nur fixe Bestandteile, die als ausreichend vom Aufsichtsrat und dem Vorstand angesehen werden.

Ziffer 4.2.4 sieht vor, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung ausgewiesen werden soll. Eine Angabe der Bezüge des Vorstands unterbleibt aufgrund der weiterhin bestehenden gesetzlichen Regelung in § 286 Abs. 4 HGB.

Ziffer 5.1.2 sieht vor, dass eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festgelegt werden soll. Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde bislang nicht festgelegt. Im Hinblick auf die besondere Aktionärsstruktur der Gesellschaft halten es Vorstand und Aufsichtsrat nicht für angezeigt, eine generelle Vorgabe in Form einer Geschäftsordnungs- oder Satzungsbestimmung zu machen.

Ziffer 5.3.1 sieht vor, dass der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden soll. Ziffer 5.3.2 sieht vor, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten soll, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst.

Im Hinblick auf die Größe der Gesellschaft und dass der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht, ist die Bildung von Ausschüssen und eines Audit Committee nicht angezeigt. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden vom Plenum wahrgenommen.

Ziffer 5.4.1 sieht vor, dass bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern eine festzulegende Altersgrenze berücksichtigt werden soll. Die Festlegung einer Altersgrenze ist nicht vorgesehen.

Ziffer 5.4.6 sieht vor, falls ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen hat, soll dies im Bericht des Aufsichtsrats vermerkt werden. Der Aufsichtsrat möchte sich den Spielraum für die individuelle Beurteilung etwaiger Abwesenheiten behalten.

Ziffer 6.6. sieht vor, dass im Anhang zum Konzernabschluss entsprechende Angaben zu den Directors-Dealings gemacht werden. Diese Informationen sind künftig im Internet abrufbar und werden daher nicht in den Anhang aufgenommen. Der Aktienbesitz der Organe wird in den Anhang des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2003 aufgenommen.

Ziffer 7.1.1 sieht vor, dass der Konzernabschluss und die Zwischenberichte unter Beachtung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt werden sollen. Zur Kostenreduzierung ist die CNV Vermögensverwaltungs AG vom Börsensegment Neuer Markt in den Geregelten Markt gewechselt und berichtet nunmehr halbjährlich. Aufgrund der derzeitigen Geschäftstätigkeit halten wir eine Rechnungslegung nach internationalen Grundsätzen für nicht erforderlich.

Ziffer 7.1.2 sieht vor, dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein sollen. Wir werden nur "anstreben", dass die Abschlüsse innerhalb der angegebenen Frist öffentlich zugänglich sein werden, verpflichten uns aber hiermit nicht.

Diese Erklärung wird den Aktionären dauerhaft zugängig gemacht.

Stuttgart, den 24. Dezember 2003

CNV Vermögensverwaltungs AG

Der Aufsichtsrat gez. Dr. Jürgen Müller

Der Vorstand gez. Christian Neuber