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Nordex SE Governance Information 2017

Nov 24, 2017

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Governance Information

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Corporate Governance Erklärung 2017/2018

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Nordex SE aktualisieren ihre Entsprechenserklärung 2015/2016 vom 29. November 2016 und erklären folgendes:

Vorstand und Aufsichtsrat der Nordex SE haben seit der letzten Entsprechenserklärung vom 29. November 2016 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Fassung vom 5. Mai 2015 bis zum 24. April 2017 und in der Fassung vom 7. Februar 2017 ab dem 25. April 2017 mit nachfolgend aufgeführten Abweichungen entsprochen. Es ist beabsichtigt, auch in Zukunft entsprechend zu verfahren, soweit nicht nachfolgend etwas anderes erklärt wird.

3.8 D&O-Versicherung – Selbstbehalt für Aufsichtsratsmitglieder

§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG sieht seit 2009 einen Mindestselbstbehalt für Vorstandsmitglieder bei Abschluss einer D&O-Versicherung zwingend vor. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Vorstand bei Neuabschluss bzw. im Rahmen der Verlängerung einer bestehenden D&O-Versicherung seit dem 1. Juli 2010 nachgekommen. Für die Aufsichtsratsmitglieder hat der Vorstand der Nordex SE hingegen entgegen der Empfehlung des DCGK keinen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Haftpflichtversicherung) vereinbart.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass die Aufsichtsratsmitglieder alles tun, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Die Verantwortung und die Motivation, zum Wohl der Gesellschaft zu wirken, werden nicht durch einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung gefördert. Zudem hat ein möglicher angemessener Selbstbehalt auch auf die Versicherungsprämie keine Auswirkungen.

4.1.3 Hinweisgebersystem

Die Nordex SE hat noch kein digitales geschütztes Hinweisgebersystem eingeführt, mit dem Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt werden, anonym Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben. Für die Zukunft ist dies jedoch auch im Hinblick auf die neue Kodex-Empfehlung, die am 25. April 2017 wirksam wurde, beabsichtigt und wird derzeit vorbereitet.

4.1.5 Besetzung von Führungspositionen – Diversity

Der Vorstand entspricht insoweit nicht der Empfehlung in Ziffer 4.1.5, als er sich bei der Besetzung von Führungspositionen im Unternehmen ungeachtet des Geschlechts ausschließlich von der Qualifikation der zur Verfügung stehenden Personen leiten lässt. Aus diesem Grund liegen die vom Vorstand der Nordex SE beschlossenen Zielquoten für Frauen in den beiden Führungsebenen unmittelbar unterhalb des Vorstands gegenwärtig und bis auf Weiteres unterhalb dem vom Gesetz angestrebten 30 %-igen Anteil.

Dessen ungeachtet wird der Aufsichtsrat im Falle gleicher Qualifikation bei jeder seiner Ernennungen das unterrepräsentierte Geschlecht mit in Betracht ziehen.

5.1.2 und 5.4.1 Kompetenzprofil, Zugehörigkeitshöchstdauer und feste Altersgrenzen

Der Aufsichtsrat der Nordex SE hat keine festen Altersgrenzen für die Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat festgelegt. Zudem hat der Aufsichtsrat entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1 a. E. und S. 2 kein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet und keine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festgelegt.

Das Lebensalter oder die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sind allein nicht entscheidend für die Leistungsfähigkeit, Eignung und Unabhängigkeit eines aktuellen oder potenziellen Organmitglieds. Daher hält der Aufsichtsrat der Nordex SE starre Grenzen und feste Kompetenzprofile, die die Flexibilität bei Personalentscheidungen und die Zahl möglicher Kandidatinnen und Kandidaten einschränken, nicht für sinnvoll.

Hamburg, den 24. November 2017 Nordex SE