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Nordex SE Governance Information 2016

Mar 18, 2016

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Governance Information

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Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Nordex SE aktualisieren ihre Entsprechenserklärung 2015/2016 vom 20. November 2015 und erklären folgendes:

Den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 5. Mai 2015 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Nordex SE seit der letzten Entsprechenserklärung vom 20. November 2015 mit nachfolgend aufgeführten Abweichungen entsprochen. Auch in Zukunft will die Gesellschaft entsprechend verfahren, es sei denn, es sind zum jeweiligen Abschnitt beabsichtigte Änderungen mitgeteilt.

3.8 D&O-Versicherung

Durch das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde das Aktiengesetz in § 93 Abs. 2 um Satz 3 ergänzt. Die Neuregelung sieht einen Mindestselbstbehalt für Vorstände zwingend vor. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist Nordex bei Abschluss und im Rahmen der Verlängerung der bestehenden D&O-Versicherung, wie gesetzlich vorgeschrieben, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 nachgekommen. Für die Aufsichtsratsmitglieder hat Nordex hingegen keinen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung (Directors- and-Officers-Haftpflichtversicherung) vereinbart.

Nordex ist der Überzeugung, dass die Aufsichtsräte alles tun, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Die Verantwortung und die Motivation, in diese Richtung zu wirken, werden nicht durch einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung gefördert. Zudem hat ein möglicher angemessener Selbstbehalt auch auf die Versicherungsprämie keine Auswirkungen.

4.1.5 Besetzung von Führungspositionen – Diversity

Der Vorstand entspricht insoweit nicht der Empfehlung in Ziffer 4.1.5, als er sich bei der Besetzung von Führungspositionen im Unternehmen ausschließlich von der Qualifikation der zur Verfügung stehenden Personen leiten lässt und dem Geschlecht in diesem Zusammenhang keine prioritäre Entscheidungsrelevanz zuweist. Im Übrigen hat der Vorstand der Nordex SE/die Geschäftsführung der Nordex Energy GmbH für die beiden Führungsebenen unmittelbar unterhalb des Vorstandes/der Gesch.ftsführung jeweils eine Zielquote für Frauen in Führungspositionen in Höhe von 15 % beschlossen. Über die Erreichung der Zielquote wird erstmals per 31.12.2016 berichtet.

5.1.2 und 5.4.1 Feste Altersgrenzen für Vorstand und Aufsichtsrat

Entgegen den Empfehlungen in Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 einerseits und in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK andererseits gibt es bei der Nordex SE keine festen Altersgrenzen für die Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat. Zudem hat der Aufsichtsrat entgegen Ziffer 5.4.1 keine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festgelegt.

Das Lebensalter oder die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat allein sagen nichts über die Leistungsfähigkeit eines aktuellen oder potenziellen Organmitglieds aus. Daher hält die Nordex SE starre Grenzen, die zudem die Flexibilität bei Personalentscheidungen und die Zahl möglicher Kandidatinnen und Kandidaten einschränken, nicht für sinnvoll.

Nordex SE Hamburg, den 18. März 2016