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Nordex SE Governance Information 2016

Nov 29, 2016

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Governance Information

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Corporate Governance Erklärung 2017

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Nordex SE aktualisieren ihre Entsprechenserklärung 2015/2016 vom 18. März 2016 und erklären folgendes:

Den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 5. Mai 2015 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Nordex SE seit der letzten Entsprechenserklärung vom 18. März 2016 mit nachfolgend aufgeführten Abweichungen entsprochen. Sie beabsichtigen, auch in Zukunft entsprechend zu verfahren, soweit nicht nachfolgend etwas anderes erklärt wird.

3.8 D&O-Versicherung - Selbstbehalt für Aufsichtsratsmitglieder

§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG sieht seit 2009 einen Mindestselbstbehalt für Vorstandsmitglieder bei Abschluss einer D&O-Versicherung zwingend vor. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Vorstand bei Abschluss und im Rahmen der Verlängerung der bestehenden D&O-Versicherung seit dem 1. Juli 2010 nachgekommen. Für die Aufsichtsratsmitglieder hat der Vorstand der Nordex SE hingegen entgegen der Empfehlung des DCGK keinen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Haftpflichtversicherung) vereinbart.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass die Aufsichtsratsmitglieder alles tun, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Die Verantwortung und die Motivation, zum Wohl der Gesellschaft zu wirken, werden nicht durch einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung gefördert. Zudem hat ein möglicher angemessener Selbstbehalt auch auf die Versicherungsprämie keine Auswirkungen.

4.1.5 Besetzung von Führungspositionen - Diversity

Der Vorstand entspricht insoweit nicht der Empfehlung in Ziffer 4.1.5, als er sich bei der Besetzung von Führungspositionen im Unternehmen ausschließlich von der Qualifikation der zur Verfügung stehenden Personen leiten lässt und der angemessenen Berücksichtigung von Frauen keinen Vorrang vor anderen Faktoren bei der Entscheidung zuweist. Aus diesem Grund liegen die vom Vorstand der Nordex SE zu beschließenden Zielquoten für Frauen in den beiden Führungsebenen unmittelbar unterhalb des Vorstandes gegenwärtig und zukünftig unterhalb dem vom Gesetz angestrebten 30% igen Anteil.

5.1.2 und 5.4.1 Feste Altersgrenzen für Vorstand und Aufsichtsrat

Entgegen den Empfehlungen in Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 und in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 hat der Aufsichtsrat der Nordex SE keine festen Altersgrenzen für die Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat festgelegt. Zudem hat der Aufsichtsrat entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1 a. E. keine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festgelegt.

Das Lebensalter oder die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sind allein nicht entscheidend für die Leistungsfähigkeit, Eignung und Unabhängigkeit eines aktuellen oder potenziellen Organmitglieds. Daher hält der Aufsichtsrat der Nordex SE starre Grenzen, die zudem die Flexibilität bei Personalentscheidungen und die Zahl möglicher Kandidatinnen und Kandidaten einschränken, nicht für sinnvoll.