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Nordex SE — Governance Information 2014
Mar 20, 2014
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Governance Information
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Corporate Governance Bericht 2013/2014
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Nordex SE aktualisieren ihre Entsprechenserklärung 2013 und erklären folgendes:
Den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 13. Mai 2013 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Nordex SE im Geschäftsjahr 2013 mit nachfolgend aufgeführten Abweichungen entsprochen. Auch in Zukunft will die Gesellschaft entsprechend verfahren, es sei denn, es sind zum jeweiligen Abschnitt beabsichtigte Änderungen mitgeteilt.
3.8 D&O-Versicherung
Nordex verzichtet auch im Geschäftsjahr 2013 auf einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Haftpflichtversicherung) für Aufsichtsratsmitglieder. Nordex ist der Überzeugung, dass die Aufsichtsräte alles tun, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Die Verantwortung und die Motivation, in diese Richtung zu wirken, werden nicht durch einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung gefördert. Zudem hat ein möglicher angemessener Selbstbehalt auch auf die Versicherungsprämie keine Auswirkungen.
Durch das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde das Aktiengesetz in § 93 Abs. 2 um Satz 3 ergänzt. Die Neuregelung sieht einen Mindestselbstbehalt für Vorstände zwingend vor. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist Nordex bei und im Rahmen der Verlängerung der bestehenden D&O-Versicherung, wie gesetzlich vorgeschrieben, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 nachgekommen. Für Aufsichtsräte ist aus den oben angegebenen Gründen weiterhin kein Selbstbehalt vorgesehen.
4.1.5 Besetzung von Führungspositionen – Diversity
Der Vorstand entspricht insoweit nicht der Empfehlung in Ziffer 4.1.5, als er sich bei der Besetzung von Führungspositionen im Unternehmen ausschließlich von der Qualifikation der zur Verfügung stehenden Personen leiten lässt und dem Geschlecht in diesem Zusammenhang keine prioritäre Entscheidungsrelevanz zuweist.
5.1.2 und 5.4.1 Feste Altersgrenzen für Vorstand und Aufsichtsrat
Entgegen den Empfehlungen in Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 einerseits und in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK andererseits gibt es bei der Nordex SE keine festen Altersgrenzen für die Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat. Das Lebensalter allein sagt nichts über die Leistungsfähigkeit eines aktuellen oder potenziellen Organmitglieds aus. Daher hält die Nordex SE starre Altersgrenzen, die zudem die Flexibilität bei Personalentscheidungen und die Zahl möglicher Kandidatinnen und Kandidaten einschränken, nicht für sinnvoll.
5.1.2 und 5.4.1 Anstreben einer angemessenen Berücksichtigung von Frauen; Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat entspricht insoweit nicht der Empfehlung in Ziffer 5.1.2, als er sich bei der Besetzung des Vorstands ausschließlich von der Qualifikation der zur Verfügung stehenden Personen leiten lässt und dem Geschlecht in diesem Zusammenhang keine prioritäre Entscheidungsrelevanz zuweist. Abgewichen wurde auch von Ziffer 5.4.1 des DCGK. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Zusammensetzung der Mitglieder des Aufsichtsrats für die derzeitige Situation der Gesellschaft sinnvoll und angemessen ist. Eine weitergehende Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird nicht für sinnvoll gehalten und daher hier eine ausdrückliche Abweichung vom DCGK erklärt. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, ausschließlich von den Interessen und Bedürfnissen der Nordex SE und der individuellen Qualifikation der Kandidaten leiten lassen. Eine Berichterstattung über die Zielsetzungen bei der Umsetzung der Diversity im Corporate Governance Bericht erübrigt sich daher.
5.4.6 Erfolgsorientierte Aufsichtsratsvergütung
Entgegen Ziffer 5.4.6 Abs. 2 Satz 2 DCGK erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste, erfolgsunabhängige Vergütung. Die Gesellschaft hält eine angemessene feste Vergütung für besser geeignet, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen.
Nordex SE Rostock 20. März 2014