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MAX Automation SE AGM Information 2010

Apr 16, 2010

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News Details

AGM Announcements | 16 April 2010 16:01

M.A.X. Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2010 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

M.A.X. Automation AG

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

M.A.X. Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2010 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

16.04.2010 16:01

M.A.X. Automation AG

Düsseldorf

WKN 658090

ISIN DE0006580905

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden ein zur ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, den 10. Juni 2010, 13:00 Uhr

in den Räumen CCD Ost – Congress Center Düsseldorf

Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf

A.) TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, der Lageberichte der M.A.X. Automation AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 und der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 1.339.720,75 wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je EUR 0,05 auf insgesamt 26.794.415 dividendenberechtigte Stammaktien (Stückaktien) EUR 1.339.720,75
b) Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR 0,00
c) Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 0,00
Bilanzgewinn EUR 1.339.720,75

Die Dividende wird am 11. Juni 2010 ausbezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats

Herr Prof. Rainer Kirchdörfer hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der M.A.X. Automation AG mit Wirkung zum Ablauf des 23. Dezember 2009 niedergelegt. Das zuständige Amtsgericht Düsseldorf hat Herrn Diplom-Betriebswirt Gerhard Lerch aus Hannover mit Wirkung ab dem 24. Dezember 2009 als weiteres Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, den vom Amtsgericht Düsseldorf bereits bestellten Herrn Gerhard Lerch durch die Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrates wählen zu lassen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung zu wählen sind. Der Aufsichtsrat schlägt insoweit vor, folgenden Vertreter der Anteilseigner für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 entscheidet (zu diesem Zeitpunkt endet auch die Amtsdauer der übrigen Aufsichtsratsmitglieder), in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herrn Gerhard Lerch, Diplom-Betriebswirt, Hannover

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Vertreter der Anteilseigner nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Herr Gerhard Lerch ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten; er ist Mitglied in folgendem vergleichbaren Kontrollgremium:

Beirat der Meteor Gummiwerke K. H. Bädje GmbH & Co. KG, Bockenem

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit der Bar- und Sachkapitalerhöhung, zum Teil unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre, sowie entsprechende Satzungsänderungen

§ 5 Abs. 5a und Abs. 6 der Satzung enthalten ein Genehmigtes Kapital I und II, die nach der Hauptversammlung noch im Juni 2010 auslaufen und deshalb ersetzt werden sollen durch ein neues Genehmigtes Kapital I und II für wiederum fünf Jahre; die Satzung muss entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Das in § 5 Abs. 5a der Satzung geregelte Genehmigte Kapital I und das in § 5 Abs. 6 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital II werden aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 9. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.698.000,00 durch Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stamm-Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (‘Genehmigtes Kapital I’).

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 9. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.698.000,00 durch Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen (‘Genehmigtes Kapital II’). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für insbesondere folgende Fälle auszuschließen:

(aa) für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden Spitzenbeträge;
(bb) für eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen (auch wenn neben den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird), wenn der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt;
(cc) für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, in Höhe von bis zu insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung erworben und gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.

d)

§ 5 Abs. 5a der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘(5a) Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 9. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.698.000,00 durch Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stamm-Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (‘Genehmigtes Kapital I’).

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.’

e)

§ 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘(6) Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 9. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.698.000,00 durch Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen (‘Genehmigtes Kapital II’). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für insbesondere folgende Fälle auszuschließen:

für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden Spitzenbeträge;
für eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen (auch wenn neben den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird), wenn der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt;
für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, in Höhe von bis zu insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung erworben und gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.’

f)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus diesem neuen Genehmigten Kapital I und/oder II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung die Bestimmungen in § 5 Abs. 5a und Abs. 6 der Satzung in der neuen Fassung, wie sie aufgrund dieses Beschlusses lauten wird, entsprechend im Wortlaut anzupassen.

Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c):

Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. c) vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und kann im Internet abgerufen werden unter http://www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung . Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

‘Die dem Vorstand unter Tagesordnungspunkt 6 lit. c) bei dem Genehmigten Kapital II eingeräumte Ermächtigung sieht die Möglichkeit eines Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor. Damit soll der Vorstand ggf. in die Lage versetzt werden, von der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen. Wie schon bisher der Fall, wird darauf verzichtet, die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses auf das gesamte genehmigte Kapital zu erstrecken. Vielmehr hat sich die Verwaltung erneut dafür entschieden, zur Hälfte ein genehmigtes Kapital zu schaffen, bei dessen Ausübung das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bestehen bleibt (Genehmigtes Kapital I). Damit wird zugunsten der Aktionäre schon grundsätzlich die Gefahr eines Verwässerungseffektes verringert.

a) Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um eine praktikable Handhabung der Kapitalerhöhung zu gewährleisten und um etwaige Spitzen verwerten zu können. Der mögliche Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist wegen der Beschränkung auf die Spitzenbeträge vernachlässigbar.
b) Daneben schafft die erteilte Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen, um in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der M.A.X. Automation AG erwerben zu können. Für einen Ausbau der Geschäftsfelder, der durch Expansion der Gesellschaft im Inland und Ausland umgesetzt werden kann, sind Akquisitionen in Erwägung zu ziehen. Je nach Größenordnung eines Erwerbs von Beteiligungen oder den Erwartungen der Verkäuferseite kann es zweckmäßig oder auch erforderlich sein, die Gegenleistung ganz oder teilweise durch Aktien zu erbringen (u. U. auch bei Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in bar). Um in diesen Fällen in der Lage zu sein, sich bietende Erwerbsmöglichkeiten wahrzunehmen, muss die Gesellschaft, falls erforderlich, ihr Grundkapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals erhöhen. Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist auch insoweit die Schaffung des Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sinnvoll und erforderlich. Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der M.A.X. Automation AG im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II erteilen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenpreis der Aktie der M.A.X. Automation AG orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist indessen nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der M.A.X. Automation AG folgt.
c) Die erteilte Ermächtigung sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals erfolgt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll der Verwaltung – in Übereinstimmung mit dem gesetzgeberischen Zweck des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG – die Unternehmensfinanzierung durch Eigenkapitalaufnahme erleichtern. Der Vorstand erhält hierdurch ein zusätzliches Finanzierungsinstrument, um die Stellung der Gesellschaft auf inländischen und ausländischen Märkten zu stärken. Der Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand die Möglichkeit, neue strategische Investoren oder Finanzinvestoren zu gewinnen. Dieser Bezugsrechtsausschluss soll die Verwaltung in die Lage versetzen, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen und durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit ist es dem Vorstand möglich, auch kurzfristig eine zusätzliche von Kreditinstituten unabhängige Finanzierung der Gesellschaft zu realisieren oder strategische Allianzen mit einem unternehmerischen Partner einzugehen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem deutlich höheren Mittelzufluss bei der Gesellschaft als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen, da ein Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich ist, der 10 % des im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung erworben und gemäß den §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner ist festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien zur Wahrung der Belange der Aktionäre in enger Anlehnung an den Börsenpreis zu erfolgen hat.’

7.

Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht jeweils für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer der M.A.X. Automation AG, zum Konzernabschlussprüfer und zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 37w Abs. 5 WpHG, § 37y Nr. 2 WpHG) jeweils für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

8.

Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120 Abs. 4 AktG n.F. besteht die Möglichkeit, unverbindlich und unanfechtbar das für den Vorstand geltende Vergütungssystem durch die Hauptversammlung billigen zu lassen, um zusätzliche Transparenz und Kontrolle hinsichtlich der Vergütungsentscheidungen, die der Aufsichtsrat hinsichtlich des Vorstands trifft, herbeizuführen. Das Vergütungssystem für den Vorstand der M.A.X. Automation AG ist leistungs- und ergebnisorientiert und beinhaltet sowohl fixe Vergütungsbestandteile als auch variable Vergütungsbestandteile; die Angemessenheit richtet sich insbesondere nach den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und seiner persönlichen Leistung sowie nach den Erfolgsaussichten des Unternehmens (für eine nähere Beschreibung des derzeit geltenden Vergütungssystems der M.A.X. Automation AG siehe auch die Angaben im Geschäftsbericht 2009). Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, das bestehende System zur Vergütung des Vorstands zu billigen.

B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN

1.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Beweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den 20. Mai 2010, 00:00 Uhr, (‘Nachweisstichtag’) beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 3. Juni 2010, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln:

M.A.X. Automation AG

c/o DZ Bank AG

WASHV dwp bank AG

Wildunger Straße 14

60487 Frankfurt am Main

Fax: +49 (0) 69 – 5099 1110

Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren.

Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung.

2.

Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die über eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung verfügen, können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen.

Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des Formulars bedienen, das zum Herunterladen auf der Internetseite der Gesellschaft ( http://www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung ) bereitgestellt ist oder angefordert werden kann unter:

M.A.X. Automation AG

Investor Relations

Breite Straße 29-31

40213 Düsseldorf

Fax: +49 (0) 211 – 9099 111

E-Mail: [email protected]

Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht vor.

Wir bieten unseren Aktionären, die über eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung verfügen, an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform übermittelt werden. Entsprechende Formulare können angefordert werden unter den vorgenannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft bereit ( http://www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung ). Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 7. Juni 2010, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorgenannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail). In der Vollmacht/Weisung soll auch die jeweilige Eintrittskarten-Nummer angegeben werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.

3.

Auskunftsrecht der Aktionäre

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

4.

Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge/Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge oder Vorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat auf der Internetseite der Gesellschaft ( http://www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung ) zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis 26. Mai 2010, 24:00 Uhr, einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung an die Gesellschaft unter (ausschließlich) folgenden Kontaktdaten übersandt hat:

M.A.X. Automation AG

Investor Relations

Breite Straße 29-31

40213 Düsseldorf

Fax: +49 (0) 211 – 9099 111

E-Mail: [email protected]

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers oder von Aufsichtsratsmitgliedern. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsräten nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie Angaben zum Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten und seiner Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten nicht enthalten.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

5.

Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter:

M.A.X. Automation AG

Der Vorstand

Breite Straße 29-31

40213 Düsseldorf

Fax: +49 (0) 211 – 9099 111

Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 10. Mai 2010, 24:00 Uhr, zugehen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag dem Vorstand der Gesellschaft zugeht, seit mindestens drei Monaten Aktionär ist.

6.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 26.794.415 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der M.A.X. Automation AG ausgegeben. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Insofern sind alle ausgegebenen Aktien für diese Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt; jede Aktie gewährt eine Stimme.

7.

Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der M.A.X. Automation AG

Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft ( http://www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung ) zugänglich:

* der Inhalt dieser Einberufung;
* etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
* den Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c) dieser Einberufung;
* die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
* die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können;
* nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von Wahlvorschlägen sowie zum Auskunftsrecht.

Wir würden uns freuen, Sie in Düsseldorf begrüßen zu dürfen.

Düsseldorf, im April 2010

M.A.X. Automation AG

Der Vorstand