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Intertainment AG AGM Information 2010

Jun 29, 2010

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AGM Information

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News Details

AGM Announcements | 29 June 2010 15:20

Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Intertainment Aktiengesellschaft

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.06.2010 15:20

Intertainment AG

München

– ISIN DE0006223605 –

– Wertpapierkennnummer 622360 –

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

ordentlichen Hauptversammlung

am Freitag, den 06. August 2010, 10.00 Uhr,

in die Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses der Intertainment AG und des vom Vorstand aufgestellten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2009; Vorlage des gemäß §§ 315 Abs. 3 in Verbindung mit 298 Abs. 3 HGB mit dem Lagebericht für die Intertainment AG zusammengefassten Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 5, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2009; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses, jeweils für das Geschäftsjahr 2009

a) Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de eingesehen werden.
b) Der Vorstand schlägt vor zu beschließen:

Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009, der mit einem Versagungsvermerk des Abschlussprüfers, der PSP Peters Schönberger GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen ist, wird festgestellt.

Der vom Vorstand aufgestellte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2009, der mit einem Versagungsvermerk des Abschlussprüfers, der PSP Peters Schönberger GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen ist, wird gebilligt.

Der Aufsichtsrat schließt sich diesen Beschlussvorschlägen nicht an.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 die Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats (einschließlich des ausgeschiedenen Mitglieds) für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats (einschließlich des ausgeschiedenen Mitglieds) für das Geschäftsjahr 2009 die Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 (sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PSP Peters Schönberger GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2010, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals I, des bisherigen genehmigten Kapitals II, die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen und über eine entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 der Satzung werden aufgehoben.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I und die Schaffung einer Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen sowie über eine entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Es wird ein neues genehmigtes Kapital I geschaffen und in § 5 der Satzung ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

‘Der Vorstand ist bis zum 05.08.2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um weitere, bis zu EURO 1.800.807,09 (in Worten: eine Million achthunderttausendachthundertsieben EURO neun Cent) zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzupassen.’
b) Es wird eine neue Regelung zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen und in § 5 der Satzung ein neuer Absatz 3a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

‘Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, bei der Ausübung des genehmigten Kapitals I das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen:

a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen EURO 1.800.807,09 nicht übersteigt und der Ausgabepreis der Stückaktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden;

c) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern, soweit insgesamt EURO 1.800.807,09 nicht überschritten werden; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden;

d) wenn dies erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihres Optionsrechts zustünde.’

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II und die Schaffung einer Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen sowie über eine entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Es wird ein neues genehmigtes Kapital II geschaffen und in § 5 der Satzung ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

‘Der Vorstand ist bis zum 05.08.2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um weitere, bis zu EURO 7.203.228,37 (in Worten: sieben Millionen zweihundertdreitausendzweihundertachtundzwanzig EURO siebenunddreißig Cent) zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzupassen.’
b) Es wird eine neue Regelung zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen und in § 5 der Satzung ein neuer Absatz 4a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

‘Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, bei der Ausübung des genehmigten Kapitals II das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen:

a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen EURO 1.800.807,09 nicht übersteigt und der Ausgabepreis der Stückaktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden;

c) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern, soweit insgesamt EURO 1.800.807,09 nicht überschritten werden; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden;

d) wenn dies erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihres Optionsrechts zustünde.’

8.

Wahl des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei ausschließlich von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Das frühere Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Dr. Heribert Wiedenhues, hat sein Amt zum 31.12.2009 niedergelegt.

Der Vorstand der Intertainment AG hat daraufhin am 14. Januar 2010 beim Registergericht München einen Antrag auf Bestellung von Herrn Bertil le Claire zum Mitglied des Aufsichtsrats gemäß § 104 AktG gestellt. Der Antrag wurde von den beiden verbliebenen Aufsichtsratsmitgliedern unterstützt. Das Registergericht München folgte mit Beschluss vom 03.02.2010 dem Antrag und bestellte Herrn le Claire zum neuen Aufsichtsratsmitglied der Intertainment AG.

Die Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der Mangel behoben ist. Dies ist der Fall, wenn die Hauptversammlung ein neues Mitglied des Aufsichtsrats wählt und dieses die Wahl annimmt. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Wahl zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,

Herrn Bertil le Claire, Berlin, ausgeübter Beruf: selbständiger Wirtschaftsingenieur,

als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, wobei dessen Amtszeit mit dem Schluss der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das am 31.12.2012 endende Geschäftsjahr beschließt.

Herr le Claire gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an. Herr le Claire hat zudem keine Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.

Der vorgeschlagene Kandidat hat für den Fall seiner Wahl deren Annahme erklärt. Herr le Claire wird im Falle seiner Wahl ferner weiterhin die Funktion gemäß § 100 Abs. 5 AktG ausüben.

Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.

Berichte an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands zu den unter Tagesordnungspunkt 6 und 7

genannten Bezugsrechtsausschlüssen

(§ 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG)

Mit Punkt 6 der Tagesordnung soll ein genehmigtes Kapital I von insgesamt EURO 1.800.807,09 im Wege der Satzungsänderung geschaffen werden, das bis zum 05.08.2015 befristet sein soll.

Mit Punkt 7 der Tagesordnung soll ein genehmigtes Kapital II von insgesamt EURO 7.203.228,37 im Wege der Satzungsänderung geschaffen werden, das bis zum 05.08.2015 befristet sein soll.

Zusammen ergeben das genehmigte Kapital I und das genehmigte Kapital II ein genehmigtes Kapital von EURO 9.004.035,46, das die Hälfte des bei Beschlussfassung über die Punkte 6 und 7 der Tagesordnung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt.

Wenn die Verwaltung von einer Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, wird sie die neuen Aktien aus dem genehmigten Kapital I und II den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anbieten.

Das Bezugsrecht kann jedoch gemäß § 5 Abs. 3a bzw. § 5 Abs. 4a der Satzung für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen.

Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden.

Außerdem soll dem Vorstand neben der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge auch die Möglichkeit eingeräumt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für bis zu EURO 1.800.807,09 auszuschließen, um bis zu einem Betrag von insgesamt EURO 1.800.807,09 im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der die bei Beschlussfassung der Ausgabe aktuelle Bewertungsbasis nicht wesentlich unterschreitet, oder die neuen Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Sacheinlagen auszugeben.

Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlage gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszugeben, versetzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung mit einem Ausgabekurs nahe der aktuellen Bewertungsbasis zu emittieren. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Selbst bei voller Ausnutzung dieser Ermächtigung ist ein Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich, der weniger als 10 % des im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses vorhandenen Grundkapitals ausmacht. Ferner ist festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien zur Wahrung der Belange der Aktionäre in enger Anlehnung an die aktuelle Bewertungsbasis zu erfolgen hat.

Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen auszugeben, soll den Vorstand in die Lage versetzen, eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen aus Branchen oder Geschäftsfeldern, in denen die Intertainment AG oder ein Beteiligungsunternehmen der Intertainment AG tätig sind (oder aus damit verwandten Branchen oder Geschäftsfeldern) gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nutzen. Auch in diesem Fall ist ein Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich, der weniger als 10 % des im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses vorhandenen Grundkapitals ausmacht. Der Vorstand geht davon aus, dass der Aufsichtsrat nur unter den genannten Prämissen seine nach dem Gesetz erforderlichen Genehmigungen zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals erteilt.

Die Inhaber von Schuldverschreibungen der Intertainment AG haben gemäß der üblichen Verwässerungsschutzklausel im Falle einer Emission neuer Aktien mit Bezugsrecht der Aktionäre einen Anspruch auf Ermäßigung des Ausübungspreises um den Wert des Bezugsrechts, wenn ihnen kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts eröffnet daher die Möglichkeit, den Inhabern von Optionsscheinen stattdessen ein Bezugsrecht einzuräumen, das dem der Aktionäre entspricht. Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse:

Intertainment AG

c/o Computershare HV-Services AG

Prannerstraße 8

80333 München

Fax: 089 / 309037 4675

E-Mail: [email protected]

unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis zum 30.07.2010 (24.00 Uhr) , angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf den 16.07.2010 (0:00 Uhr) (‘Nachweisstichtag’ bzw. ‘Record Date’) , zu beziehen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises über den Aktienbesitz rechtzeitig selbst anmelden. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können, wenn sie sich rechtzeitig angemeldet haben. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen und müssen entsprechende Weisungen enthalten, andernfalls sind sie ungültig. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zur Verfügung gestellte Formular verwenden. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen werden. Vollmachten und Weisungen müssen spätestens bis zum 03.08.2010 unter der nachfolgend genannten Adresse eingehen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden können:

Intertainment AG

c/o Computershare HV-Services AG

Prannerstraße 8

80333 München

Fax: 089 / 309037 4675

E-Mail: [email protected]

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie die Einzelheiten zu Vollmachten und Weisungen ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären folgende E-Mail-Adresse an:

[email protected]

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 06.07.2010, zugehen. Wir bitten unsere Aktionäre, Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu senden.

Intertainment AG

z.H. des Vorstands

Maximiliansplatz 5

80333 München

Fax: 089 / 21699-11

Anträge und Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder zu Wahlvorschlägen zu übersenden. Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.intertainment.de zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 22.07.2010, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

Intertainment AG

z.H. des Vorstands

Maximiliansplatz 5

80333 München

Fax: 089 / 21699-11

E-Mail: [email protected]

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Unter www.intertainment.de finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß, mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag keiner Begründung bedarf.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an

Intertainment AG

z.H. des Vorstands

Maximiliansplatz 5

80333 München

Fax: 089 / 21699-11

E-Mail: [email protected]

zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen – insbesondere nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre – stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de zur Verfügung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EURO 18.008.070,93. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 14.085.041 nennwertlose Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 14.085.041.

München, im Juni 2010

Intertainment AG

Der Vorstand