Skip to main content

AI assistant

Sign in to chat with this filing

The assistant answers questions, extracts KPIs, and summarises risk factors directly from the filing text.

EVN AG Governance Information 2020

Nov 16, 2020

742_cgr_2020-11-16_29ec5a24-f353-4d49-a442-39d4062daab3.pdf

Governance Information

Open in viewer

Opens in your device viewer

Konsolidierter Corporate Governance-Bericht

Grundlagen

Die EVN AG (EVN) ist eine österreichische Aktiengesellschaft und notiert an der Wiener Börse. Die Grundlagen für ihre Corporate Governance finden sich im österreichischen Recht, insbesondere dem Aktien- und Kapitalmarktrecht, in den Bestimmungen über die betriebliche Mitbestimmung, in der Satzung der EVN, im Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) sowie in den Geschäftsordnungen der sozietären Organe.

In Übereinstimmung mit § 243c UGB und den einschlägigen Bestimmungen des ÖCGK erstellt die Gesellschaft jeweils jährlich zum 30. September einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht, der unter www.evn.at/Corporate-Governance-Bericht abrufbar ist.1)

Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex

Erklärung

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN sind den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen nationaler und internationaler Investoren hinsichtlich einer verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientierten Unternehmensführung und -kontrolle. Mit Wirkung zum 1. März 2020 hat sich die EVN dem ÖCGK in seiner Fassung vom Jänner 2020 vollinhaltlich unterworfen. Der ÖCGK ist unter www.corporate-governance.at abrufbar.

Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft ist eine österreichische Aktiengesellschaft, die an der Wiener Börse notiert und zum Konsolidierungskreis der EVN gehört. Der von ihr aufgestellte und veröffentlichte Corporate Governance-Bericht ist unter www.buho.at/corporate-governance-bericht abrufbar.

Die Regelkategorien des ÖCGK unterteilen sich in drei Gruppen2):

  • Die Legal Requirements (L-Regeln) beruhen durchwegs auf zwingenden Rechtsvorschriften und sind von österreichischen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden.
  • C-Regeln (Comply or Explain) sollen eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden.
  • R-Regeln (Recommendations) haben Empfehlungscharakter. Die Nichteinhaltung ist weder offenzulegen noch zu begründen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN erklären, dass die EVN die C-Regeln des ÖCGK unbeschadet der nachfolgend angeführten Abweichung samt Begründung vollständig beachtet und einhält; auch bei R-Regeln bestehen nur vereinzelt Abweichungen.

Abweichungen von C-Regeln

Von der EVN wird folgende C-Regel des ÖCGK nicht vollständig eingehalten:

C-Regel 16: Die Bestimmung, wonach der Vorstand einen Vorsitzenden hat, wird nicht eingehalten. Da der Vorstand vor dem Hintergrund seiner Aufgaben sowie der Struktur der Gesellschaft aus zwei Mitgliedern besteht, hat der Aufsichtsrat im Bestellungsbeschluss keines der Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt. In diesem Fall ist für einen gültigen Vorstandsbeschluss die ordnungsgemäße Einberufung und Teilnahme beider Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse haben einstimmig zu erfolgen; die Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, hat der Vorstand diesen Tagesordnungspunkt binnen zehn Tagen der neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zuzuführen. Sollte wiederum kein Beschluss zustande kommen, hat der Vorstand dies dem Aufsichtsrat zu berichten. Ein Mitglied des Vorstands wurde zum Sprecher des Vorstands ernannt. Auch für diesen Fall gelten die Bestimmungen über die allgemeine Koordinierung der Vorstandsangelegenheiten, die Vollziehung von Beschlüssen, die Repräsentation der Gesellschaft nach außen sowie die Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse von Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Beschluss des Aufsichtsrats, keinen Vorsitzenden des Vorstands zu bestellen, gilt unbefristet.

1) Vergütungspolitik und Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind der Hauptversammlung vorzulegen und werden daher nicht mehr im Corporate Governance-Bericht ausgewiesen.

2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden diese Regeln in Folge ohne Bezugnahme auf den ÖCGK ausgewiesen.

Vorstand

Zusammensetzung

Vorstandsdirektor Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA Sprecher des Vorstands

Geboren 1964, Magister der Rechtswissenschaften, Master of Business Administration. 1993 Eintritt in die EVN, Jänner 2011 Berufung in den Vorstand der EVN. Oktober 2017 Ernennung zum Sprecher des Vorstands. Erneute Bestellung mit Wirkung zum 20. Jänner 2021 bis 19. Jänner 2026. Verantwortlich für die Segmente Energie und Südosteuropa sowie für die Konzernfunktionen Controlling, Customer Relations, Finanzwesen, Rechnungswesen, Generalsekretariat und Beteiligungsmanagement, Recht und Public Affairs, Information und Kommunikation sowie Personalwesen.

Aufsichtsratsmandate in anderen, nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften

gemäß C-Regel 16 Funktion
Wiener Börse AG Mitglied des Aufsichtsrats
Österreichische Post Aktiengesellschaft Mitglied des Aufsichtsrats
Verbund AG Mitglied des Aufsichtsrats
Funktionen in wesentlichen
Tochterunternehmen1)
Funktion
Burgenland Holding Aktiengesellschaft Vorsitzender des Aufsichtsrats
EVN Macedonia AD Vorsitzender des Aufsichtsrats

Netz Niederösterreich GmbH Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats RAG-Beteiligungs-Aktiengesellschaft Vorsitzender des Aufsichtsrats

Arbeitsweise

Der Vorstand der EVN besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sofern der Aufsichtsrat nicht einen Vorsitzenden des Vorstands oder einen Sprecher des Vorstands ernannt hat, wählt der Vorstand seinen Sprecher. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie der Gegenstand und das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordern. Grundlagen seines Handelns sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aktien-, kapitalmarkt- und unternehmensrechtliche Vorschriften, die Bestimmungen der Satzung, die vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsordnung für den Vorstand sowie der ÖCGK.

Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat nach den jeweiligen Anforderungen an die Ge-

Vorstandsdirektor Dipl.-Ing. Franz Mittermayer Mitglied des Vorstands

Geboren 1958, Diplom-Ingenieur für Maschinenbau – Betriebswissenschaften. 1993 Eintritt in die EVN, Oktober 2017 Berufung in den Vorstand der EVN. Bestellung bis 30. September 2022. Verantwortlich für die Segmente Erzeugung, Netze und Umwelt sowie für die Konzernfunktionen Informationsverarbeitung, Beschaffung und Einkauf, Verwaltung und Bauwesen sowie Revision.

Funktionen in wesentlichen Tochterunternehmen1) Funktion

Burgenland Holding Aktiengesellschaft Stellvertreter des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats
Netz Niederösterreich GmbH Vorsitzender des Aufsichtsrats
RAG-Beteiligungs-Aktiengesellschaft Mitglied des Aufsichtsrats

schäftsführung die Bildung und Verteilung von Vorstandsbereichen. Ausgewählte Geschäfte sind jedoch der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand vorbehalten. Darüber hinaus hat der Vorstand bei zustimmungspflichtigen Angelegenheiten, die per Gesetz oder Beschluss des Aufsichtsrats definiert sind, die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. Die Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat beinhalten einen ausführlichen Katalog derartiger Angelegenheiten.

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat gemäß den organisationsrechtlichen Bestimmungen zu berichten. Die dort normierte Berichtspflicht gilt auch gegenüber den Ausschüssen des Aufsichtsrats. Zur Berichtspflicht des Vorstands zählen insbesondere Quartalsberichte über die Geschäftslage des Gesamtkonzerns sowie Informationen zu wichtigen Belangen wesentlicher Konzerngesellschaften.

1) Über diese Aufsichtsratsfunktionen hinaus steuert der Gesamtvorstand wesentliche Tochterunternehmen anhand eines quartalsweisen Reportings nach Segmenten.

Aufsichtsrat

Zusammensetzung

Dem Aufsichtsrat der EVN gehörten per 30. September 2020 zehn von der Hauptversammlung gewählte und fünf vom Betriebsrat entsandte Mitglieder an. Der Aufsichtsrat wird von einer Präsidentin und zwei Vizepräsidenten geleitet, die der Aufsichtsrat aus den eigenen Reihen wählt. Die Mindestzahl der unabhängigen Mitglieder wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29. Mai 2006 mit 50 % festgesetzt. Die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder nach C-Regel 53 sowie nach C-Regel 54 ist aus der Aufstellung auf Seite 124 ersichtlich.

Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Aktiengesetzes und der Satzung, aus. Weitere Grundlagen seines Handelns bilden die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sowie der ÖCGK.

Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands, von dem er jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen kann. Den Kreis der per Gesetz (§ 95 Abs. 5 AktG) definierten zustimmungspflichtigen Geschäfte kann der Aufsichtsrat über Beschlüsse erweitern. Ein solcher Katalog findet sich jeweils in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat.

Unabhängigkeit

Nach C-Regel 53 ist ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstandsmitgliedern steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, das Verhalten des Mitglieds zu beeinflussen. Für den Fall eines derartigen Konflikts sind bei der EVN in Übereinstimmung mit dem ÖCGK mehrjährige Übergangsfristen vorgesehen.

Die Leitlinien zur Feststellung der Unabhängigkeit der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats sehen daher vor, dass das Mitglied

  • • in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur EVN oder deren Vorstand steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, sein Verhalten zu beeinflussen;
  • • in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitender Angestellter der EVN oder eines Tochterunternehmens der EVN gewesen ist;
  • • zur EVN oder einem Tochterunternehmen der EVN kein Geschäftsverhältnis in einem für das Mitglied bedeutenden Umfang unterhält oder im letzten Jahr unterhalten hat. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse der EVN oder eines Tochterunternehmens der EVN mit Unternehmen, an denen es ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, jedoch nicht für die Wahrnehmung von Organfunktionen im Konzern. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß L-Regel 48 führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig;
  • • in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer der EVN oder Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen ist;
  • • nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft ist, in der ein Vorstandsmitglied der EVN Aufsichtsratsmitglied ist;
  • • nicht länger als 15 Jahre dem Aufsichtsrat angehören soll. Dies gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder, die Anteilseigner mit einer unternehmerischen Beteiligung sind oder die Interessen eines solchen Anteilseigners vertreten;
  • • kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Onkeln, Tanten, Geschwister, Nichten, Neffen) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen ist, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.

Nach C-Regel 54 gehört bei Gesellschaften mit einem Streubesitz von mehr als 20 % den von der Hauptversammlung gewählten oder von Aktionären aufgrund der Satzung entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats mindestens ein gemäß C-Regel 53 unabhängiges Mitglied an, das nicht Anteilseigner mit einer Beteiligung von mehr als 10 % ist oder dessen Interessen vertritt. Bei Gesellschaften mit einem Streubesitz von mehr als 50 % gehören mindestens zwei Mitglieder dem Aufsichtsrat an, die diese Kriterien erfüllen.

Zustimmungspflichtige Verträge von Aufsichtsratsmitgliedern (L-Regel 48 und C-Regel 49): Von keinem Mitglied des Aufsichtsrats wurden Verträge mit der EVN oder einem ihrer Tochterunternehmen abgeschlossen, die zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten oder berechtigen. Derartige Verträge würden die Zustimmung des Aufsichtsrats erfordern.

Mitglieder des Aufsichtsrats zum 30. September 2020

Kapitalvertreter Erstbestellung1) Funktionen in börsenotierten Gesellschaften und
andere wichtige Funktionen
Unabhängigkeit
C-Regel 532)
Unabhängigkeit
C-Regel 543)
Diversitäts
faktoren4)
Präsidentin
Mag. Bettina Glatz-Kremsner
Vorsitzende
21.01.2016 Vorsitzende des Vorstands der Casinos Austria Aktiengesellschaft;
Geschäftsführerin der Österreichischen Lotterien Gesellschaft m.b.H.;
Generalrätin der Oesterreichischen Nationalbank
Ja Ja Weiblich
geb. 1962
Österreich
Dr. Norbert Griesmayr
Erster Vizepräsident
12.01.2001 Vorsitzender des Vorstands der Hutschinski Privatstiftung;
Mitglied des Vorstands der Privatstiftung zur Verwaltung von
Anteilsrechten; Geschäftsführer der Alma-Kano Gesellschaft m.b.H.;
Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der BauWelt
Handels-Aktiengesellschaft sowie der Collegialität Versicherungs
verein Privatstiftung; Mitglied des Aufsichtsrats der
VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft; Mitglied des Aufsichtsrats
der Österreichisches Verkehrsbüro Aktiengesellschaft
Nein Nein Männlich
geb. 1957
Österreich
Mag. Willi Stiowicek
Zweiter Vizepräsident
15.01.2009 Leiter der Präsidiale des Magistrats der Landeshauptstadt St.Pölten;
Mitglied des Aufsichtsrats der NÖ Regional GmbH
Ja Ja Männlich
geb. 1956
Österreich
Mag. Philipp Gruber 21.01.2016 Verwaltungsjurist; Vorstandsvorsitzender der Business Messen
Wiener Neustadt Genossenschaft für Wirtschaftsförderung
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung;
Obmann des Abwasserverbands Wiener Neustadt-Süd;
Stadtrat der Statutarstadt Wiener Neustadt
Ja Nein Männlich
geb. 1979
Österreich
Kommerzialrat Dieter Lutz 12.01.2006 Geschäftsführer der IMMRE-LUTZ GmbH Ja Ja Männlich
geb. 1954
Österreich
Dr. Reinhard Meißl 12.01.2006 Leiter der Gruppe Finanzen des Amts der Niederösterreichischen
Landesregierung; Geschäftsführer der NÖ Holding GmbH sowie
der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH5)
Ja Nein Männlich
geb. 1959
Österreich
Mag. Susanne Scharnhorst 21.01.2016 Unternehmensberaterin; Leiterin "Personal und Recht" der TOG
(Theater- und Orchester GmbH des Landes Oberösterreich)
Ja Ja Weiblich
geb. 1961
Österreich
Dipl.-Ing. Angela Stransky 16.01.2014 Prokuristin der ecoplus.Niederösterreichs Wirtschaftsagen
tur GmbH; Geschäftsführerin der Breitband Holding GmbH
Ja Ja Weiblich
geb. 1960
Österreich
Dipl.-Ing. Dr. Friedrich Zibuschka 21.01.2016 Ao. Univ.-Prof. am Institut für Verkehrswesen an der Universität
für Bodenkultur Wien; unbeschränkt haftender Gesellschafter der
Zibuschka Regional Consulting OG
Ja Ja Männlich
geb. 1950
Österreich
Dr. Johannes Zügel 19.01.2017 Leiter Beteiligungsmanagement bei der
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Ja Ja Männlich
geb. 1966
Deutschland
Arbeitnehmervertreter
Ing. Paul Hofer 01.04.2007 Vorsitzender des Europäischen Betriebsrats der EVN Gruppe;
Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der EVN Gruppe;
Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der EVN AG; Mitglied des
Aufsichtsrats der VBV-Pensionskasse Aktiengesellschaft
Männlich
geb. 1960
Österreich
Uwe Mitter 14.05.2019 Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Netz Niederösterreich GmbH;
Mitglied des Aufsichtsrats der Netz Niederösterreich GmbH; Stell
vertretender Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der EVN Gruppe
Männlich
geb. 1971
Österreich
Dipl.-Ing. Irene Pugl 14.05.2019 Vorsitzende des Betriebsrats der EVN Business Service GmbH;
Stellvertretende Vorsitzende des Konzernbetriebsrats der
EVN Gruppe
Weiblich
geb. 1975
Österreich
Friedrich Bußlehner 01.01.2016 Stellvertretender Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der
Netz Niederösterreich GmbH; Mitglied des Aufsichtsrats der
Netz Niederösterreich GmbH
Männlich
geb. 1962
Österreich
Mag. Dr. Monika Fraißl 01.07.2013 Stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats der
Netz Niederösterreich GmbH (Direktion)
Weiblich
geb. 1973
Österreich

1) Die Funktionsperiode der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/20 zu beschließen hat.

2) Unabhängigkeit von der Gesellschaft und vom Vorstand

3) Unabhängigkeitskriterium: keine Vertretung der Interessen eines Anteilseigners mit einer Beteiligung von mehr als 10 %

4) Diversitätsfaktoren beinhalten Geschlecht, Geburtsjahr und Staatsangehörigkeit.

5) Alle Funktionen bis 31. August 2020

Arbeitsweise

Durch das österreichische Aktienrecht ist ein duales Führungssystem gesetzlich vorgegeben. Es sieht eine strikte personelle Trennung zwischen Leitungsorgan (Vorstand) und Kontrollorgan (Aufsichtsrat) vor. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

Die Kommunikation zwischen Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt im Rahmen der Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie anlassbezogen in schriftlicher Form. Darüber hinaus findet eine laufende Abstimmung zwischen dem Vorstand und der Präsidentin des Aufsichtsrats hinsichtlich jener Angelegenheiten statt, die in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallen. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung von Sitzungen.

Der Aufsichtsrat hat in der Berichtsperiode in fünf Plenarsitzungen die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahrgenommen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats wurden im Bericht des Vorstands sowie in den weiteren Tagesordnungspunkten regelmäßig auch wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Aspekte der jeweils behandelten Themen mitbeleuchtet.

Der Aufsichtsrat hat Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA, mit Wirkung zum 20. Jänner 2021 auf weitere fünf Jahre, das ist bis zum 19. Jänner 2026, zum Mitglied des Vorstands bestellt und hierfür auch die Ausschreibung nach dem Stellenbesetzungsgesetz beschlossen und das entsprechende Verfahren durchgeführt. Er hat die Vergütungspolitik für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder aufgestellt und der 91. ordentlichen Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt sowie den Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen an leitende Angestellte die Zustimmung erteilt. Zur Aufteilung des Personalausschusses in einen Nominierungs- und einen Vergütungsausschuss hat der Aufsichtsrat seine Geschäftsordnung neu gefasst und den Nominierungs- und den Vergütungsausschuss konstituiert. Weiters wurde die Geschäftsordnung für den Vorstand geändert.

Der Aufsichtsrat hat ein Auswahlverfahren für den Abschlussprüfer betreffend den Jahres- und Konzernabschluss der EVN AG und ihrer mittelbaren und unmittelbaren Tochterunternehmen für das Geschäftsjahr 2020/21 und Folgejahre beschlossen. Hierfür hat er den Prüfungsausschuss mit der Durchführung beauftragt und nach Abschluss des Verfahrens den Vorschlag zur Vorlage an die Hauptversammlung zur Beschlussfassung beschlossen.

Der ÖCGK in der revidierten Fassung Jänner 2020 wurde für die EVN mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt.

Unter den sonstigen wesentlichen Entscheidungen des Aufsichtsrats sind die Feststellung des Jahresabschlusses 2018/19 und

die Genehmigung des Budgets 2020/21 für den EVN Konzern hervorzuheben. Letztere umfasste auch die Genehmigung von Investitionen in Wärme- und Windkraftanlagen, in Fern- und Nahwärmeanlagen, in Strom-, Erdgas- und Wärmenetze sowie in IT-Infrastruktur, die insbesondere der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sowie dem Transport von erneuerbarer Energie dienen. Im Segment Umwelt wurde der Übernahme von Garantien, Bürgschaften oder sonstigen Haftungen im Zusammenhang mit Projekten zur Errichtung von Klärschlammverbrennungsanlagen in Deutschland die Zustimmung erteilt. Der Aufsichtsrat erteilte weiters der Realisierung des Projekts Biomasse-Heizkraftwerk Krems samt Erwerb des dafür erforderlichen Grundstücks, einem Grundstückskauf bzw. -tausch in Dürnrohr sowie dem Verkauf einer Liegenschaft der EVN Macedonia AD die Zustimmung. Aufgrund des Ausscheidens von zwei Arbeitnehmervertretern aus dem Beirat für Umwelt und soziale Verantwortung der EVN wurden vom Aufsichtsrat zwei Mitglieder neu bestellt. Weiters genehmigte der Aufsichtsrat zwei Finanzierungsrahmen für die EVN Gruppe. Der Aufsichtsrat billigte schließlich das Prozedere für die Auszahlung eines Teils einer betriebsvereinbarungsgemäßen Sonderzahlung an berechtigte Mitarbeiter in Form von Aktien und ermächtigte den Arbeitsausschuss, die finale Zustimmung zu erteilen.

Der Aufsichtsrat hat den Bericht über Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Insider-Informationen sowie den Bericht über Vorkehrungen zur Bekämpfung von Korruption im Unternehmen gemäß C-Regel 18a zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat erneut mit möglichen Interessenkollisionen auseinandergesetzt und dabei keine Konflikte festgestellt.

Bei den Sitzungen des Aufsichtsrats betrug die Anwesenheitsrate aller Aufsichtsratsmitglieder im Durchschnitt 93,3 %. Kein Mitglied des Aufsichtsrats hat im abgelaufenen Geschäftsjahr an mehr als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats nicht persönlich teilgenommen.

Evaluierung der Tätigkeit des Aufsichtsrats

Gemäß C-Regel 36 hat der Aufsichtsrat im Berichtsjahr eine Selbstevaluierung seiner Tätigkeit anhand eines umfangreichen schriftlichen Fragebogens vorgenommen, der von den Mitgliedern des Aufsichtsrats beantwortet wurde. Das Ergebnis wurde im Plenum erörtert.

Ausschüsse

Der Aufsichtsrat kommt seinen Aufgaben im Plenum nach, soweit einzelne Angelegenheiten nicht seinen Ausschüssen zugewiesen sind, die für ihn Verhandlungen und Beschlüsse vorbereiten, die Ausführung seiner Beschlüsse überwachen oder über vom Aufsichtsrat besonders zugewiesene Angelegenheiten entscheiden. Derzeit sind im Aufsichtsrat der EVN folgende Ausschüsse eingerichtet, die sich jeweils aus zumindest drei gewählten Mitgliedern

des Aufsichtsrats und der jeweils gesetzlich vorgegebenen Anzahl an Arbeitnehmervertretern zusammensetzen:

Arbeitsausschuss
Name Funktion
Mag. Bettina Glatz-Kremsner Vorsitzende
Dr. Norbert Griesmayr Mitglied
Mag. Willi Stiowicek Mitglied
Dr. Reinhard Meißl Mitglied
Ing. Paul Hofer Arbeitnehmervertreter
Uwe Mitter Arbeitnehmervertreter

Der Arbeitsausschuss setzt sich aus der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, ihren beiden Stellvertretern, allfälligen weiteren gewählten Mitgliedern sowie den gemäß § 110 Abs. 4 ArbVG entsandten Arbeitnehmervertretern zusammen.

Der Arbeitsausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm vom Gesamtaufsichtsrat übertragen werden. In dringenden Fällen ist er zudem ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats Beschlüsse zu bestimmten Geschäften zu fassen. Weiters ist er für alle anderen Angelegenheiten zuständig, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass im Gesamtaufsichtsrat, nicht jedoch im Arbeitsausschuss, Interessenkonflikte auftreten könnten.

Der Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats ist im Berichtsjahr nicht zusammengetreten. Er hat jedoch im Umlaufweg die Auszahlung eines Teils einer betriebsvereinbarungsgemäßen Sonderzahlung an berechtigte Mitarbeiter in Form von Aktien genehmigt.

Am 10. Juni 2020 wurde die Einrichtung eines Vergütungs- sowie eines Nominierungsausschusses beschlossen, welche die Aufgaben und Kompetenzen des Personalausschusses übernehmen.

Vergütungsausschuss
Name Funktion
Mag. Bettina Glatz-Kremsner Vorsitzende; Vergütungsexpertin
Dr. Norbert Griesmayr Mitglied
Mag. Willi Stiowicek Mitglied

Der Vergütungsausschuss setzt sich aus der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, die auch den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt, und ihren beiden Stellvertretern sowie erforderlichenfalls einem weiteren Mitglied, das über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik verfügt, zusammen. Dem Vergütungsausschuss gehören überwiegend unabhängige Mitglieder des Aufsichtsrats an. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern betreffen, soweit nicht zwingend die Zuständigkeit des Gesamtaufsichtsrats gegeben ist. Der Vergütungsausschuss ist insbesondere zuständig für die Aushandlung, den Inhalt, den Abschluss, die Umsetzung und allenfalls die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern und beachtet dabei die einschlägigen Regeln des ÖCGK. Er erstellt jährlich den Entwurf des Berichts über die Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder und überprüft zumindest in jedem vierten Geschäftsjahr diese Vergütungspolitik. Sofern er es für notwendig erachtet, erteilt er dem Aufsichtsrat eine Empfehlung zur Vergütungspolitik.

In den Fällen, in denen der Vergütungsausschuss einen Berater in Anspruch nimmt, hat er sichergestellt, dass dieser und Personen, die mit ihm in einem Netzwerk (§ 271b UGB) tätig sind, nicht gleichzeitig den Vorstand oder eines seiner Mitglieder in Vergütungsfragen beraten oder in den letzten zwei Jahren beraten haben.

Der Vergütungsausschuss ist im Geschäftsjahr 2019/20 zu drei Sitzungen zusammengekommen, von denen zwei Sitzungen noch vom Personalausschuss in seiner Funktion als Vergütungsausschuss abgehalten wurden.1) Gegenstand der Beratungen waren die Zielfestsetzung und die Feststellung der qualitativen und quantitativen Zielerreichung für die variable Vergütung des Vorstands, die Aufstellung einer Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG, die Anpassung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit der Vergütungspolitik, die Kenntnisnahme des Berichts der KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien (KPMG) über die Überprüfung des variablen Entgeltsystems, der Abschluss eines Anstellungsvertrags für ein Vorstandsmitglied sowie die Beauftragung der unabhängigen Prüfung der Berechnung der Kennzahlen sowie des Auszahlungsbetrags und der Bonusreserve der variablen Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr 2019/20 gemäß den Vorgaben des geltenden variablen Entgeltsystems.

Nominierungsausschuss Name Funktion Mag. Bettina Glatz-Kremsner Vorsitzende Dr. Norbert Griesmayr Mitglied Mag. Willi Stiowicek Mitglied Dr. Reinhard Meißl Mitglied Ing. Paul Hofer Arbeitnehmervertreter Uwe Mitter Arbeitnehmervertreter

1) Dem Personalausschuss gehörten Mag. Bettina Glatz-Kremsner, Dr. Norbert Griesmayr und Mag. Willi Stiowicek an.

Der Nominierungsausschuss setzt sich aus der Vorsitzenden des Aufsichtsrats und drei weiteren gewählten Mitgliedern sowie den gemäß § 110 Abs. 4 ArbVG entsandten Arbeitnehmervertretern zusammen.

Der Nominierungsausschuss bereitet die Ausschreibung von Vorstandsmandaten nach dem Stellenbesetzungsgesetz vor, sichtet die Bewerbungen und wickelt den Bewerbungsprozess ab. Hierfür kann er Berater zu seiner Unterstützung und Evaluierung der Bewerbungen einsetzen. Der Nominierungsausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Besetzung frei werdender oder neu zu bestellender Mandate im Vorstand und befasst sich mit Fragen der Nachfolgeplanung. Er kann auch für frei werdende oder neu zu bestellende Mandate im Aufsichtsrat Vorschläge unterbreiten. Der Nominierungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen.

Der Nominierungsausschuss ist im Geschäftsjahr 2019/20 zu zwei Sitzungen zusammengekommen, die beide noch vom Personalausschuss in seiner Funktion als Nominierungsausschuss abgehalten wurden.1) Gegenstand waren die Ausschreibung einer Vorstandsposition sowie ein Vorschlag an den Aufsichtsrat zur Verlängerung des Vorstandsmandats von Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA.

Prüfungsausschuss

Name Funktion
Dr. Norbert Griesmayr Vorsitzender
Mag. Bettina Glatz-Kremsner Mitglied
Mag. Willi Stiowicek Mitglied
Dr. Reinhard Meißl Mitglied; Finanzexperte
Ing. Paul Hofer Arbeitnehmervertreter
Uwe Mitter Arbeitnehmervertreter

Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:

  • • die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
  • • die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
  • • die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten der Abschlussprüferaufsichtsbehörde;
  • • die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; zusätzlich ist Art. 5 Abs. 5 der Abschlussprüfungsverordnung (VO (EU) 537/2014) zu beachten;
  • • die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprü-

fung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;

  • • die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts, des Corporate Governance-Berichts, der nichtfinanziellen Erklärung (§ 243b UGB) sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
  • • gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts, des konsolidierten nichtfinanziellen Berichts (§ 267a UGB) sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
  • • die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat; es gilt hierzu Art. 16 der Abschlussprüfungsverordnung (VO (EU) 537/2014).

Der Prüfungsausschuss verfügt über den vom Gesetz geforderten Finanzexperten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut.

Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats tagte im Geschäftsjahr 2019/20 sechsmal und befasste sich dabei mit allen ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, vor allem mit der Vorbereitung des Konzernabschlusses nach IFRS und des Jahresabschlusses nach UGB zum 30. September 2019 samt Anhang, Lagebericht und konsolidiertem nichtfinanziellem Bericht, konsolidiertem Corporate Governance-Bericht und Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Halbjahresabschlusses 2019/20 inklusive der Erwartung für das Geschäftsjahr. Der Prüfungsausschuss beschäftigte sich zudem eingehend mit dem internen Kontroll-, Revisions-, Risiko- und Compliance-Management-System. Weiters hat er einen Vorschlag für den Abschlussprüfer für den Jahres- und den Konzernabschluss im Geschäftsjahr 2019/20 samt Bericht über die Erbringung von "Nicht-Prüfungsleistungen" durch den Abschlussprüfer unterbreitet. Der Prüfungsausschuss nahm den Bericht zur Bewertung von im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen geschlossenen Geschäften (§ 95a Abs. 6 AktG) zur Kenntnis, führte ein Verfahren für die Auswahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020/21 und Folgejahre durch und gab eine Empfehlung für dessen Bestellung an den Aufsichtsrat. Weiters genehmigte der Prüfungsausschuss "Non-Audit Services" sowie Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer.

1) Dem Personalausschuss gehörten Mag. Bettina Glatz-Kremsner, Dr. Norbert Griesmayr und Mag. Willi Stiowicek an.

Maßnahmen zur Förderung von Frauen

(§ 243c Abs. 2 Z. 2 UGB)

In der EVN Gruppe belief sich der Frauenanteil im Geschäftsjahr 2019/20 auf 23,1 %; der Anteil von Frauen, die als Geschäftsführerinnen fungieren oder denen die Prokura verliehen wurde, betrug in diesem Zeitraum rund 12,1 %. Mit dem Programm "Frauen@EVN" ist die EVN bestrebt, im Führungskreis das bestmögliche Maß an Diversität zu erreichen und den Frauenanteil in leitenden Positionen schrittweise zu erhöhen. Anhand zahlreicher Initiativen sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es Frauen ermöglichen, je nach Qualifikation und Fähigkeit verantwortungsvolle Tätigkeiten in Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen.

Aktuell sind konzernweit elf Mitarbeiterinnen im Rahmen einer Projektleiterkarriere mit der Leitung von Projekten betraut. An speziellen Führungskräfteentwicklungsprogrammen nehmen stets mehr weibliche Nachwuchskräfte teil, als es dem aktuellen Frauenanteil entspricht.

Zudem setzt die EVN schon seit Langem Maßnahmen, die Frauen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern. Dazu zählen beispielsweise flexible Arbeitszeitmodelle, eine individuelle Unterstützung beim Wiedereinstieg nach der Karenz, Ferienbetreuung, Informationsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Karenz sowie ein umfassendes Aus- und Weiterbildungsprogramm, das auch karenzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offensteht. Mittelfristig strebt die EVN einen Frauenanteil an, der die aktuelle Ausbildungsstruktur von Frauen berufsgruppenspezifisch widerspiegelt.

In Österreich sind laut Gleichbehandlungsgesetz die Arbeitgeber ab einer gewissen Anzahl an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Entgeltanalyse zu erstellen. Für die betroffenen Gesellschaften wurde der Einkommensbericht laut § 11a Gleichbehandlungsgesetz dem Zentralbetriebsrat wie im Gesetz vorgesehen übermittelt bzw. offengelegt.

Diversitätskonzept für die Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat

(§ 243c Abs. 2 Z. 3 UGB)

Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleiche Chancen zu bieten, ist ein zentraler Grundsatz der EVN Gruppe. Das Unternehmen ist davon überzeugt, dass vielfältige Teams bessere Ergebnisse erzielen sowie über höhere Effektivität und Innovationskraft verfügen als geschlechtermäßig homogen zusammengesetzte Gruppen. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für die Leitungsund Aufsichtsorgane des Unternehmens.

Im Vorstand der EVN sind derzeit keine Frauen vertreten. In der Berichtsperiode wurde ein Vorstandsmandat verlängert. Bestellungen erfolgen nach einer Ausschreibung gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz.

Für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats bilden fachliche Qualifikation und persönliche Kompetenz die zentralen Kriterien. Dabei ist auf eine fachlich und persönlich ausgewogene Zusammensetzung des Gremiums Bedacht zu nehmen. Besonderes Augenmerk gilt hier der Diversität hinsichtlich der Vertretung beider Geschlechter, einer ausgewogenen Altersstruktur sowie der Internationalität und des Berufshintergrunds der Mitglieder.

Aufgrund seiner aktuellen Zusammensetzung verfügt der Aufsichtsrat der EVN sowohl in seiner Gesamtheit als auch in seinen Ausschüssen über die für das Unternehmen wichtigen Fachkenntnisse, insbesondere im kaufmännischen, juristischen und technischen Bereich.

Dem Aufsichtsrat der EVN gehörten im Geschäftsjahr 2019/20 insgesamt fünf Frauen an, davon drei Kapitalvertreterinnen und zwei Arbeitnehmervertreterinnen; seit 21. Jänner 2016 ist Mag. Bettina Glatz-Kremsner Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Frauenanteil lag damit im Gesamtaufsichtsrat bei 33,3 %. Damit entspricht die aktuelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats der EVN sowohl bei Gesamtbetrachtung als auch bei getrennter Betrachtung von Kapitalvertretern und Belegschaftsvertretern dem Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat, BGBl. I 104/2017, das für börsenotierte Kapitalgesellschaften mit einer bestimmten

Mindestzahl an Aufsichtsratsmitgliedern sowie Arbeitnehmern eine Quote von 30 % beider Geschlechter im Aufsichtsrat vorsieht. Derzeit ist die Quote von 30 % im Aufsichtsrat der EVN insgesamt zu erfüllen (§ 86 Abs. 9 AktG).

Die Aufsichtsratsmitglieder sind zwischen 41 und 70 Jahre alt, der Durchschnitt liegt bei 57 Jahren.

Related Party

Es besteht ein Gruppen- und Steuerausgleichsvertrag zwischen der EVN und der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH aus dem Jahr 2005. Zu den übrigen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinn von IAS 24 wird auf die Ausführungen zu den Grundsätzen der Rechnungslegung im Konzernanhang (Erläuterung 64.) verwiesen.

Honorare des Abschlussprüfers

Die Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses erfolgte im Geschäftsjahr 2019/20 durch die KPMG. Die Kosten für die KPMG betrugen konzernweit in Summe 1,9 Mio. Euro (Vorjahr: 1,7 Mio. Euro). Davon entfielen 34,0 % auf Prüfungshonorare (Vorjahr: 33,4 %), 7,0 % auf prüfungsnahe Honorare (Vorjahr: 14,3 %), 49,9 % auf Steuerberatungsleistungen (Vorjahr: 31,0 %) und 9,0 % auf sonstige Beratungsleistungen (Vorjahr: 21,3 %).

Directors' Dealings

(C-Regel 73)

Im Geschäftsjahr 2019/20 wurden der EVN bzw. der Finanzmarktaufsichtsbehörde keine Transaktionen mit EVN Aktien durch Personen, die bei der EVN Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) gemeldet.

Externe Evaluierung

Nach C-Regel 62 ist die Einhaltung der C-Regeln des ÖCGK mindestens alle drei Jahre durch ein externes Institut evaluieren zu lassen und über das Ergebnis im Corporate Governance-Bericht zu berichten.

Weiters hat der Aufsichtsrat gemäß § 96 AktG der Hauptversammlung mitzuteilen, ob und wenn ja, welche Stelle den konsolidierten Corporate Governance-Bericht geprüft hat und ob eine solche Prüfung nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben hat. Im Vorfeld hat der Prüfungsausschuss gemäß § 92 Abs. 4a Z. 4 lit. g AktG den konsolidierten Corporate Governance-Bericht zu prüfen und einen Bericht über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat zu erstatten. Um diesen Anforderungen bestmöglich zu entsprechen, hat die EVN die Schönherr Rechtsanwälte GmbH mit der Evaluierung des konsolidierten Corporate Governance-Berichts 2019/20 einschließlich der Einhaltung der C-Regeln des ÖCGK beauftragt.

Die Schönherr Rechtsanwälte GmbH hat diesen konsolidierten Corporate Governance-Bericht 2019/20 der EVN im Einklang mit C-Regel 62 des ÖCGK und § 96 AktG evaluiert und hierüber an den Vorstand und den Aufsichtsrat Bericht erstattet. Diesen Bericht über die Beachtung des ÖCGK finden Sie unter www.investor.evn.at.

Die Evaluierung hat ergeben, dass die EVN die C-Regeln des ÖCGK im Geschäftsjahr 2019/20 mit einer begründeten Ausnahme eingehalten hat.

Maria Enzersdorf, am 16. November 2020

Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA Dipl.-Ing. Franz Mittermayer Sprecher des Vorstands Mitglied des Vorstands