AI assistant
EVN AG — Governance Information 2019
Nov 18, 2019
742_cgr_2019-11-18_4867bffd-c7ad-4e02-acb4-e4150424227f.pdf
Governance Information
Open in viewerOpens in your device viewer
Konsolidierter Corporate Governance-Bericht
Grundlagen
Die EVN AG (EVN) ist eine österreichische Aktiengesellschaft und notiert an der Wiener Börse. Die Grundlagen für ihre Corporate Governance finden sich im österreichischen Recht, insbesondere dem Aktien- und Kapitalmarktrecht, in den Bestimmungen über die betriebliche Mitbestimmung, in der Satzung der EVN, im Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) sowie in den Geschäftsordnungen der sozietären Organe.
Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex
Erklärung
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN sind den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen nationaler und internationaler Investoren hinsichtlich einer verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientierten Unternehmensführung und -kontrolle. Mit Wirkung zum 1. März 2018 hat sich die EVN dem ÖCGK in seiner Fassung vom Jänner 2018 vollinhaltlich unterworfen. Der ÖCGK ist unter www.corporate-governance.at abrufbar.
Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft ist eine österrei chische Aktiengesellschaft, die an der Wiener Börse notiert und zum Konsolidierungskreis der EVN gehört. Der von ihr aufge stellte und veröentlichte Corporate Governance-Bericht ist unter www.buho.at/corporate-governance-bericht abrufbar.
Die Regelkategorien des ÖCGK unterteilen sich in drei Gruppen1): Die Legal Requirements (L-Regeln) beruhen durchwegs auf zwingenden Rechtsvorschriften und sind von österreichischen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden. C-Regeln
(Comply or Explain) sollen eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden. Die EVN stellt derartige Abweichungen unter www.evn.at/Corporate-Governance-Bericht im Detail dar und liefert nachstehend dazu einen Überblick. R-Regeln (Recommendations) haben Empfehlungscharakter. Die Nichteinhaltung ist weder oenzulegen noch zu begründen.
1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden diese Regeln in Folge ohne Bezugnahme auf den ÖCGK ausgewiesen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN erklären, dass die EVN die C-Regeln des ÖCGK unbeschadet der nachfolgend angeführten Abweichung samt Begründung vollständig beachtet und einhält; auch bei R-Regeln bestehen nur vereinzelt Abweichungen.
Abweichungen von C-Regeln
Von der EVN wird folgende C-Regel des ÖCGK nicht vollständig eingehalten:
C-Regel 16: Die Bestimmung, wonach der Vorstand einen Vorsitzenden hat, wird nicht eingehalten. Da der Vorstand vor dem Hintergrund seiner Aufgaben sowie der Struktur der Gesellschaft aus zwei Mitgliedern besteht, hat der Aufsichtsrat im Bestellungsbeschluss keines der Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt. In diesem Fall ist für einen gültigen Vorstandsbeschluss die ordnungsgemäße Einberufung und Teilnahme beider Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse haben einstimmig zu erfolgen; die Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, hat der Vorstand diesen Tagesordnungspunkt binnen zehn Tagen der neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zuzuführen. Sollte wiederum kein Beschluss zustande kommen, hat der Vorstand dies dem Aufsichtsrat zu berichten. Auch bei zwei Vorstandsmitgliedern gibt es einen Sprecher des Vorstands; die Ausführungen zu Sitzungsleitung und Repräsentation gelten in diesem Fall für den Sprecher des Vorstands. Der Beschluss des Aufsichtsrats, keinen Vorsitzenden des Vorstands zu bestellen, erfolgte unbefristet.
Vorstand
Zusammensetzung
Vorstandsdirektor Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA Sprecher des Vorstands
Geboren 1964, Magister der Rechtswissenschaften, Master of Business Administration. 1993 Eintritt in die EVN, Jänner 2011 Berufung in den Vorstand der EVN. Oktober 2017 Ernennung zum Sprecher des Vorstands. Bestellung bis 19. Jänner 2021. Verantwortlich für die Segmente Energie und Südosteuropa sowie für die Konzernfunktionen Controlling, Customer Relations, Finanzwesen, Rechnungswesen, Generalsekretariat und Beteiligungsmanagement, Recht und Public Aairs, Information und Kommunikation sowie Personalwesen. Vier Aufsichtsratsmandate in anderen, nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften gemäß C-Regel 161).
1) CEESEG Aktiengesellschaft, Mitglied des Aufsichtsrats Wiener Börse AG, Mitglied des Aufsichtsrats Österreichische Post Aktiengesellschaft, Mitglied des Aufsichtsrats Verbund AG, Mitglied des Aufsichtsrats
Funktionen in wesentlichen Tochterunternehmen1) Funktion
| Burgenland Holding Aktiengesellschaft | Vorsitzender des Aufsichtsrats | |
|---|---|---|
| EVN Macedonia AD | Vorsitzender des Aufsichtsrats | |
| Netz Niederösterreich GmbH | Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats |
|
| RAG-Beteiligungs-Aktiengesellschaft | Vorsitzender des Aufsichtsrats | |
1) Über diese Aufsichtsratsfunktionen hinaus steuert der Gesamtvorstand wesentliche Tochterunternehmen im Wege eines quartalsweisen Reportings nach Segmenten.
Arbeitsweise
Der Vorstand der EVN besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sofern der Aufsichtsrat nicht einen Vorsitzenden des Vorstands oder einen Sprecher des Vorstands ernannt hat, wählt der Vorstand seinen Sprecher. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie der Gegenstand und das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öentlichen Interesses es erfordern. Grundlagen seines Handelns sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aktien-, börse- und unternehmensrechtliche Vorschriften, die Bestimmungen der Satzung, die vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsordnung für den Vorstand sowie der ÖCGK.
Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat nach den jeweiligen Anforderungen an die Geschäfts-
Vorstandsdirektor Dipl.-Ing. Franz Mittermayer Mitglied des Vorstands
Geboren 1958, Diplom-Ingenieur für Maschinenbau – Betriebswissenschaften. 1993 Eintritt in die EVN, Oktober 2017 Berufung in den Vorstand der EVN. Bestellung bis 30. September 2022. Verantwortlich für die Segmente Erzeugung, Netze und Umwelt sowie für die Konzernfunktionen Informationsverarbeitung, Beschaung und Einkauf, Verwaltung und Bauwesen sowie Revision.
Funktionen in wesentlichen Tochterunternehmen1) Funktion
| Burgenland Holding Aktiengesellschaft | Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats |
|
|---|---|---|
| Netz Niederösterreich GmbH | Vorsitzender des Aufsichtsrats | |
| RAG-Beteiligungs-Aktiengesellschaft | Mitglied des Aufsichtsrats | |
1) Über diese Aufsichtsratsfunktionen hinaus steuert der Gesamtvorstand wesentliche Tochterunternehmen im Wege eines quartalsweisen Reportings nach Segmenten.
führung die Bildung und Verteilung von Vorstandsbereichen. Ausgewählte Geschäfte sind jedoch der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand vorbehalten. Darüber hinaus hat der Vorstand bei zustimmungspflichtigen Angelegenheiten, die per Gesetz oder Beschluss des Aufsichtsrats als solche definiert sind, die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. Die Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat beinhalten einen ausführlichen Katalog derartiger Angelegenheiten.
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat gemäß den organisationsrechtlichen Bestimmungen zu berichten. Die dort normierte Berichtspflicht gilt auch gegenüber den Ausschüssen des Aufsichtsrats. Zur Berichtspflicht des Vorstands zählen insbesondere Quartalsberichte über die Geschäftslage des Gesamtkonzerns sowie Informationen zu wichtigen Belangen wesentlicher Konzerngesellschaften.
Vergütung
Die Bezüge der aktiven Vorstandsmitglieder betrugen im Geschäftsjahr 2018/19 insgesamt 1.234,9 Tsd. Euro (inkl. Sachbezüge und Pensionskassenbeiträge). Davon entfallen auf Mag. Stefan Szyszkowitz 651,3 Tsd. Euro und auf Dipl.-Ing. Franz Mittermayer 583,6 Tsd. Euro.
Erfolgsbeteiligung des Vorstands (C-Regeln 27, 30): Die Bezüge des Vorstands setzten sich im Geschäftsjahr 2018/19 zu rund 74 % aus fixen und zu rund 26 % aus erfolgsabhängigen Komponenten zusammen. Basis für die Auszahlung der erfolgsabhängigen Komponenten war das vorangegangene Geschäftsjahr 2017/18. Die Erfolgsbeteiligung basiert zu 30 % auf der Steigerung des Economic Value Added (EVA®), zu 40 % auf dem durchschnittlichen Cash-Flow-Beitrag und zu 30 % auf individuell vereinbarten Zielen. Für die quantitativen Leistungskriterien Steigerung EVA® und Cash-Flow-Beitrag sind Zielerreichungskorridore definiert, die zu 0 % bis 200 % erreichbar sind, die individuell vereinbarten Ziele sind zu 0 % bis 100 % erreichbar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vergütungsbericht zum Vergütungssystem für leitende Angestellte (C-Regel 28a) verwiesen.
Grundsätze für Anwartschaften und Ansprüche des Vorstands des Unternehmens im Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit (C-Regel 30): Für die Mitglieder des Vorstands wurden Beiträge in die Mitarbeitervorsorgekasse geleistet. Weiters besteht jeweils Anspruch auf einen vertraglich vereinbarten Versorgungsanspruch zum Pensionsantritt, auf den ASVG-Pensionsleistungen sowie Leistungen aus der VBV-Pensionskasse angerechnet werden.
Directors-and-Ocers-Versicherung (C-Regel 30): Die Mitglieder des Vorstands sind in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (D&O-Versicherung) einbezogen. Im Rahmen dieser Versicherung sind Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Gläubiger, Mitbewerber und Kunden an die Unternehmensleiter versichert, die infolge einer Verletzung der gesetzlichen Sorgfaltspflicht als ordentlicher Geschäftsführer auftreten. Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen.
Aufsichtsrat
Zusammensetzung
Dem Aufsichtsrat der EVN gehörten per 30. September 2019 zehn von der Hauptversammlung gewählte und fünf vom Betriebsrat entsandte Mitglieder an. Der Aufsichtsrat wird von einer Präsidentin und zwei Vizepräsidenten geleitet, die der Aufsichtsrat aus den eigenen Reihen wählt. Die Mindestzahl der unabhängigen Mitglieder wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29. Mai 2006 mit 50 % festgesetzt. Die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder nach C-Regel 53 ist aus der Aufstellung auf Seite 96 ersichtlich.
Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Aktiengesetzes und der Satzung, aus. Weitere Grundlagen seines Handelns bilden die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sowie der ÖCGK.
Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands, von dem er jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen kann. Den Kreis der per Gesetz (§ 95 Abs. 5 AktG) definierten zustimmungspflichtigen Geschäfte kann der Aufsichtsrat über Beschlüsse erweitern. Ein solcher Katalog findet sich jeweils in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat.
In der Zusammensetzung des Aufsichtsrats kam es im Berichtsjahr zu folgenden Änderungen: Frau Dipl.-Ing. Irene Pugl und Herr Uwe Mitter wurden mit Wirkung vom 14. Mai 2019 für die ausgeschiedenen Herren Manfred Weinrichter und Franz Hemm als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt.
| Vorstandsvergütung | |||
|---|---|---|---|
| C-Regel 31, Tsd. EUR | 2018/19 | ||
| Fixe Bezüge | Variable Bezüge | Sachbezüge | |
| Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA1) | 414,8 | 162,3 | 11,4 |
| Dipl.-Ing. Franz Mittermayer2) | 387,1 | 124,6 | 13,9 |
1) Für Mag. Stefan Szyszkowitz wurden Pensionskassenbeiträge in Höhe von 62,8 Tsd. Euro geleistet.
2) Für Dipl.-Ing. Franz Mittermayer wurden Pensionskassenbeiträge in Höhe von 58,0 Tsd. Euro geleistet.
Mitglieder des Aufsichtsrats
| Kapitalvertreter | Erstbestellung1) | Funktionen in börsenotierten Gesellschaften und andere wichtige Funktionen |
Unabhängigkeit C-Regel 532) |
Diversitäts faktoren3) |
|---|---|---|---|---|
| Präsidentin Mag. Bettina Glatz-Kremsner Vorsitzende |
21.01.2016 | Vorsitzende des Vorstands der Casinos Austria Aktiengesellschaft; Geschäfts führerin der Österreichischen Lotterien Gesellschaft m.b.H.; Vorsitzende des Aufsichtsrats der Flughafen Wien Aktiengesellschaft; Generalrätin der Oesterreichischen Nationalbank |
Ja | Weiblich geb. 1962 Österreich |
| Dr. Norbert Griesmayr 1. Vizepräsident |
12.01.2001 | Vorsitzender des Vorstands der Hutschinski Privatstiftung; Mitglied des Vorstands der Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten; Geschäftsführer der Alma Kano Gesellschaft m.b.H.; Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der BauWelt Handels-Aktiengesellschaft sowie der Collegialität Versicherungsverein Privatstiftung; Mitglied des Aufsichtsrats der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft |
Nein | Männlich geb. 1957 Österreich |
| Mag. Willi Stiowicek 2. Vizepräsident |
15.01.2009 | Leiter der Präsidiale des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten; Mitglied des Aufsichtsrats der NÖ Regional GmbH |
Ja | Männlich geb. 1956 Österreich |
| Mag. Philipp Gruber | 21.01.2016 | Verwaltungsjurist; Vorstandsvorsitzender der Business Messen Wiener Neustadt Genossenschaft für Wirtschaftsförderung registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung; Obmann des Abwasserverbands Wiener Neustadt-Süd; Gemeinderat der Statutarstadt Wiener Neustadt |
Ja | Männlich geb. 1979 Österreich |
| Kommerzialrat Dieter Lutz | 12.01.2006 | Geschäftsführer der IMMRE-LUTZ GmbH; Mitglied des Aufsichtsrats der NÖ Bürgschaften und Beteiligungen GmbH; Vizepräsident der Wirtschafts kammer Niederösterreich |
Ja | Männlich geb. 1954 Österreich |
| Dr. Reinhard Meißl | 12.01.2006 | Leiter der Gruppe Finanzen des Amts der Niederösterreichischen Landesregie rung; Geschäftsführer der NÖ Holding GmbH sowie der NÖ Landes-Beteiligungs holding GmbH |
Ja | Männlich geb. 1959 Österreich |
| Mag. Susanne Scharnhorst | 21.01.2016 | Unternehmensberaterin | Ja | Weiblich geb. 1961 Österreich |
| Dipl.-Ing. Angela Stransky | 16.01.2014 | Prokuristin der Raižeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG sowie Geschäftsführerin in mehreren Gesellschaften der Raižeisen-Gruppe |
Ja | Weiblich geb. 1960 Österreich |
| Dipl.-Ing. Dr. Friedrich Zibuschka | 21.01.2016 | Ao. Univ.-Prof. am Institut für Verkehrswesen an der Universität für Bodenkultur Wien; unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zibuschka Regional Consulting OG |
Ja | Männlich geb. 1950 Österreich |
| Dr. Johannes Zügel | 19.01.2017 | Leiter Beteiligungsmanagement bei der EnBW Energie Baden-Württemberg AG | Ja | Männlich geb. 1966 Deutschland |
| Arbeitnehmervertreter | ||||
| Ing. Paul Hofer | 01.04.2007 | Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der EVN; Mitglied des Aufsichtsrats der VBV-Pensionskasse Aktiengesellschaft |
Männlich geb. 1960 Österreich |
|
| Uwe Mitter | 14.05.2019 | Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Netz Niederösterreich GmbH | Männlich geb. 1971 Österreich |
|
| Dipl.-Ing. Irene Pugl | 14.05.2019 | Vorsitzende des Betriebsrats der EVN Business Service GmbH | Weiblich geb. 1975 Österreich |
|
| Friedrich Bußlehner | 01.01.2016 | Stellvertretender Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Netz Niederösterreich GmbH |
Männlich geb. 1962 Österreich |
|
| Mag. Dr. Monika Fraißl | 01.07.2013 | Stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats der Netz Niederösterreich GmbH (Direktion) |
Weiblich geb. 1973 Österreich |
|
| Franz Hemm | 03.05.1994 (bis 13.05.2019) |
Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Netz Niederösterreich GmbH | Männlich geb. 1955 Österreich |
|
| Manfred Weinrichter | 01.01.2001 (bis 13.05.2019) |
Stellvertretender Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Netz Niederösterreich GmbH |
Männlich geb. 1961 Österreich |
1) Die Funktionsperiode der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/20 zu beschließen hat.
2) Unabhängigkeit von der Gesellschaft und vom Vorstand
3) Diversitätsfaktoren beinhalten Geschlecht, Geburtsjahr und Staatsangehörigkeit.
Unabhängigkeit
Nach C-Regel 53 ist ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstandsmitgliedern steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, das Verhalten des Mitglieds zu beeinflussen. Für den Fall eines derartigen Konflikts sind bei der EVN in Übereinstimmung mit dem ÖCGK mehrjährige Übergangsfristen vorgesehen.
Die Leitlinien zur Feststellung der Unabhängigkeit der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats sehen daher vor, dass das Mitglied
- in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur EVN oder deren Vorstand steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, sein Verhalten zu beeinflussen;
- in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitender Angestellter der EVN oder eines Tochterunternehmens der EVN gewesen ist;
- zur EVN oder einem Tochterunternehmen der EVN kein Geschäftsverhältnis in einem für das Mitglied bedeutenden Umfang unterhält oder im letzten Jahr unterhalten hat. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse der EVN oder eines Tochterunternehmens der EVN mit Unternehmen, an denen es ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, jedoch nicht für die Wahrnehmung von Organfunktionen im Konzern. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß L-Regel 48 führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig;
- in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer der EVN oder Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen ist;
- nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft ist, in der ein Vorstandsmitglied der EVN Aufsichtsratsmitglied ist;
- nicht länger als 15 Jahre dem Aufsichtsrat angehören soll. Dies gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder, die Anteilseigner mit einer unternehmerischen Beteiligung sind oder die Interessen eines solchen Anteilseigners vertreten;
- kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Onkeln, Tanten, Geschwister, Nichten, Neen) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen ist, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.
Zustimmungspflichtige Verträge von Aufsichtsratsmit-
gliedern (L-Regel 48): Von keinem Mitglied des Aufsichtsrats wurden Verträge mit der EVN oder einem ihrer Tochterunternehmen abgeschlossen, die zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten oder berechtigen. Derartige Verträge würden die Zustimmung des Aufsichtsrats erfordern.
Arbeitsweise
Durch das österreichische Aktienrecht ist ein duales Führungssystem gesetzlich vorgegeben. Es sieht eine strikte personelle Trennung zwischen Leitungsorgan (Vorstand) und Kontrollorgan (Aufsichtsrat) vor. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
Die Kommunikation zwischen Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt im Rahmen der Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie anlassbezogen in schriftlicher Form. Darüber hinaus findet eine laufende Abstimmung zwischen dem Vorstand und der Präsidentin des Aufsichtsrats hinsichtlich jener Angelegenheiten statt, die in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallen. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung von Sitzungen.
Der Aufsichtsrat hat in der Berichtsperiode in vier Plenarsitzungen die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahrgenommen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats wurden im Bericht des Vorstands sowie bei Behandlung der weiteren Tagesordnungspunkte regelmäßig auch wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Aspekte der jeweils behandelten Themen mitbeleuchtet. Weiters wurde im Rahmen einer Klausur des Aufsichtsrats das Thema "Die österreichische Klima- und Energiestrategie aus der Perspektive der EVN" umfassend erörtert.
Unter den wesentlichen Entscheidungen des Aufsichtsrats sind die Feststellung des Jahresabschlusses 2017/18 und die Genehmigung des Budgets 2019/20 für den EVN Konzern hervorzuheben. Letztere umfasste auch die Genehmigung von Investitionen in Wärmeund Windkraftanlagen, in Fern- und Nahwärmeanlagen, in Strom-, Erdgas- und Wärmenetze sowie in IT-Infrastruktur, die insbesondere der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sowie dem Transport von erneuerbarer Energie dienen. Im Kraftwerksbereich erteilte der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu einem Turbinentausch im Kraftwerk Theiß. Der Aufsichtsrat genehmigte weiters die Abgabe eines verbindlichen Angebots zur Errichtung einer Klärschlammverwertungsanlage in Deutschland und legte ein internes Verfahren zur Bewertung von im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen gemäß § 95a AktG geschlossenen Geschäften fest. Aufgrund des Ausscheidens eines Arbeitnehmervertreters aus dem Beirat für Umwelt und soziale Verantwortung der EVN wurde vom Aufsichtsrat ein Mitglied neu bestellt. Schließlich genehmigte der Aufsichtsrat die Erteilung zweier Gesamtprokuren samt Immobiliarklausel gemäß § 49 Abs. 2 UGB.
Der Aufsichtsrat hat den Bericht zur aktuellen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) sowie den Bericht über Vorkehrungen zur Bekämpfung von Korruption im Unternehmen gemäß C-Regel 18a zur Kenntnis genommen.
Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat erneut mit möglichen Interessenkollisionen auseinandergesetzt und dabei keine Konflikte festgestellt.
Bei den Sitzungen des Aufsichtsrats betrug die Anwesenheitsrate aller Aufsichtsratsmitglieder im Durchschnitt 91,7 %. Kein Mitglied des Aufsichtsrats hat im abgelaufenen Geschäftsjahr an mehr als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats nicht persönlich teilgenommen.
Evaluierung der Tätigkeit des Aufsichtsrats
Gemäß C-Regel 36 führte der Aufsichtsrat im Berichtsjahr neuerlich eine Selbstevaluierung seiner Tätigkeit durch. Die Evaluierung wurde anhand eines umfangreichen schriftlichen Fragebogens vorgenommen, der von den Mitgliedern des Aufsichtsrats beantwortet wurde. Das Ergebnis der Evaluierung wurde im Plenum erörtert.
Ausschüsse
Der Aufsichtsrat kommt seinen Aufgaben im Plenum nach, soweit einzelne Angelegenheiten nicht Ausschüssen des Aufsichtsrats zugewiesen sind, die für ihn Verhandlungen und Beschlüsse vorbereiten, die Ausführung seiner Beschlüsse überwachen oder über vom Aufsichtsrat besonders zugewiesene Angelegenheiten entscheiden. Derzeit sind im Aufsichtsrat der EVN folgende Ausschüsse eingerichtet, die sich jeweils aus zumindest drei gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats und der jeweils gesetzlich vorgegebenen Anzahl an Arbeitnehmervertretern zusammensetzen:
| Arbeitsausschuss | ||
|---|---|---|
| Name | Funktion | |
| Mag. Bettina Glatz-Kremsner | Vorsitzende | |
| Dr. Norbert Griesmayr | Mitglied | |
| Mag. Willi Stiowicek | Mitglied | |
| Dr. Reinhard Meißl | Mitglied | |
| Franz Hemm (bis 13.05.2019) | Arbeitnehmervertreter | |
| Ing. Paul Hofer | Arbeitnehmervertreter | |
| Uwe Mitter (ab 14.05.2019) | Arbeitnehmervertreter | |
Der Arbeitsausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm vom Gesamtaufsichtsrat übertragen werden. In bestimmten dringenden Fällen ist er durch die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ermächtigt, als Dringlichkeitsausschuss im Namen des Aufsichtsrats die Zustimmung zu bestimmten Geschäften zu erteilen.
Der Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats ist im Berichtsjahr nicht zusammengetreten.
| Personalausschuss | |
|---|---|
| Name | Funktion |
| Mag. Bettina Glatz-Kremsner | Vorsitzende; Vergütungsexpertin |
| Dr. Norbert Griesmayr | Mitglied |
| Mag. Willi Stiowicek | Mitglied |
Der Personalausschuss fungiert sowohl als Nominierungs- als auch als Vergütungsausschuss. Als Vergütungsausschuss gehört ihm ein Mitglied an, das über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik verfügt (C-Regel 43). Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern betreen, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtaufsichtsrats zwingend vorgesehen ist. Dazu gehören insbesondere der Inhalt von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die Umsetzung der C-Regeln 27, 27a und 28 sowie die Überprüfung der Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder. Als Nominierungsausschuss ist er für die Nachbesetzung freiwerdender Mandate im Vorstand zuständig und unterbreitet Vorschläge für die Nachbesetzung freiwerdender Mandate im Aufsichtsrat.
Der Personalausschuss hat im Geschäftsjahr 2018/19 drei Sitzungen abgehalten. Gegenstand waren die Zielfestsetzung und die Feststellung der Zielerreichung für die variable Vergütung des Vorstands, die Überprüfung des variablen Entgeltsystems sowie die Kenntnisnahme eines Berichts über die Vergütungspolitik für den Vorstand.
Prüfungsausschuss
| Name | Funktion | |
|---|---|---|
| Dr. Norbert Griesmayr | Vorsitzender | |
| Mag. Bettina Glatz-Kremsner | Mitglied | |
| Mag. Willi Stiowicek | Mitglied | |
| Dr. Reinhard Meißl | Mitglied; Finanzexperte | |
| Franz Hemm (bis 13.05.2019) | Arbeitnehmervertreter | |
| Ing. Paul Hofer | Arbeitnehmervertreter | |
| Uwe Mitter (ab 14.05.2019) | Arbeitnehmervertreter | |
Der Prüfungsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
- die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
- die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
- die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten der Abschlussprüferaufsichtsbehörde;
- die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; zusätzlich ist Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfungsverordnung) zu beachten;
- die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
- die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
- gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
- die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat; es gilt hierzu Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfungsverordnung).
Der Prüfungsausschuss verfügt über den von Gesetz und L-Regel 40 geforderten Finanzexperten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats tagte im Geschäftsjahr 2018/19 zweimal und befasste sich dabei mit allen ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, vor allem mit der Vorbereitung des Konzernabschlusses nach IFRS und des Jahresabschlusses nach UGB zum 30. September 2018 samt Anhang, Lagebericht und konsolidiertem nichtfinanziellen Bericht, Corporate Governance-Bericht und Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Halbjahresabschlusses 2018/19 inklusive der Erwartung für das Geschäftsjahr. Der Prüfungsausschuss beschäftigte sich zudem eingehend mit dem internen Kontroll-, Revisions-, Risikound Compliance-Management-System. Weiters hat er einen Vorschlag für den Abschlussprüfer für den Jahres- und den Konzernabschluss im Geschäftsjahr 2018/19 samt Bericht über die Erbringung von "Nicht-Prüfungsleistungen" durch den Abschlussprüfer unterbreitet.
Vergütung
Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist insgesamt mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 118,8 Tsd. Euro pro Jahr festgesetzt. Auf die Präsidentin entfallen davon 18,2 Tsd. Euro, auf die beiden Vizepräsidenten 13,2 Tsd. Euro und auf jedes weitere Mitglied des Aufsichtsrats 10,6 Tsd. Euro. Das Sitzungsentgelt beträgt 0,5 Tsd. Euro pro Sitzung des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (D&O-Versicherung) einbezogen.
Directors-and-Ocers-Versicherung (C-Regel 30): Im Rahmen der bestehenden D&O-Versicherung sind Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Gläubiger, Mitbewerber und Kunden an die Unternehmensleiter versichert, die infolge einer Verletzung der gesetzlichen Sorgfaltspflicht als ordentlicher Geschäftsführer auftreten. Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen. Da die Prämie für den Konzern kalkuliert ist und nicht von der Anzahl der zu versichernden Personen bestimmt wird, führt die Mitversicherung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu keiner Prämienerhöhung.
| Aufsichtsratsvergütung | ||
|---|---|---|
| C-Regel 51, Tsd. EUR | AR-Vergütung | Sitzungsgelder |
| Mag. Bettina Glatz-Kremsner | 18,2 | 5,5 |
| Dr. Norbert Griesmayr | 13,2 | 5,5 |
| Mag. Willi Stiowicek | 13,2 | 5,0 |
| Mag. Philipp Gruber | 10,6 | 2,0 |
| Kommerzialrat Dieter Lutz | 10,6 | 3,0 |
| Dr. Reinhard Meißl | 10,6 | 2,5 |
| Mag. Susanne Scharnhorst | 10,6 | 2,5 |
| Dipl.-Ing. Angela Stransky | 10,6 | 3,0 |
| Dipl.-Ing. Dr. Friedrich Zibuschka | 10,6 | 3,0 |
| Dr. Johannes Zügel | 10,6 | 3,0 |
Hauptversammlung
Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus. Jede Aktie der EVN gewährt eine Stimme. Aktien mit Mehrfach- oder Vorzugsstimmrechten bestehen nicht. Der Hauptversammlung sind per Gesetz oder Satzung definierte Entscheidungen vorbehalten.
Die Hauptversammlung stimmt über die Verwendung des Bilanzgewinns ebenso ab wie über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und wählt den Abschlussprüfer sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats. Auch Vorschläge zu Satzungsänderungen und geplante Kapitalmaßnahmen sind ihr zur Entscheidung vorzulegen. Die Abstimmungsergebnisse sowie die Tagesordnung der 90. ordentlichen Hauptversammlung der EVN vom 17. Jänner 2019 können auf der Webseite der EVN eingesehen werden (www.evn.at/Hauptversammlung.aspx).
Maßnahmen zur Förderung von Frauen
(§ 243c Abs. 2 Z. 2 UGB)
In der EVN Gruppe belief sich der Frauenanteil im Geschäftsjahr 2018/19 auf 23,0 %; der Anteil von Frauen, die als Geschäftsführerinnen fungieren oder denen die Prokura verliehen wurde, betrug in diesem Zeitraum rund 13 %. Mit dem Programm "Frauen@EVN" ist die EVN jedoch bestrebt, auf oberster Führungsebene das bestmögliche Maß an Diversität zu erreichen und den Frauenanteil in leitenden Positionen schrittweise zu erhöhen. Anhand zahlreicher Initiativen sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es Frauen ermöglichen, je nach Neigung und Fähigkeit qualifizierte Tätigkeiten in Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen.
Aktuell sind konzernweit zehn Mitarbeiterinnen mit der Leitung von Projekten betraut (Projektleiterkarriere). An speziellen Führungskräfteentwicklungsprogrammen haben insgesamt mehr weibliche Nachwuchskräfte teilgenommen, als es dem aktuellen Frauenanteil entspricht.
Zudem setzt die EVN schon seit Langem Maßnahmen, die Frauen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern. Dazu zählen beispielsweise flexible Arbeitszeitmodelle, individuelle Unterstützung beim Wiedereinstieg nach der Karenz, Ferienbetreuung, Informationsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Karenz sowie ein umfassendes Aus- und Weiterbildungsprogramm, das auch karenzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offensteht. Mittelfristig strebt die EVN einen Frauenanteil an, der die
aktuelle Ausbildungsstruktur von Frauen berufsgruppenspezifisch widerspiegelt.
In Österreich sind laut Gleichbehandlungsgesetz die Arbeitgeber ab einer gewissen Anzahl an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Entgeltanalyse zu erstellen. Für die betroffenen Gesellschaften wurde der Einkommensbericht laut § 11a Gleichbehandlungsgesetz dem Zentralbetriebsrat wie im Gesetz vorgesehen übermittelt bzw. offengelegt.
Diversitätskonzept für die Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat
(§ 243c Abs. 2 Z. 3 UGB)
Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleiche Chancen zu bieten, ist ein zentraler Grundsatz der EVN Gruppe. Das Unternehmen ist davon überzeugt, dass vielfältige Teams bessere Ergebnisse erzielen sowie über höhere Effektivität und Innovationskraft verfügen als geschlechtermäßig homogen zusammengesetzte Gruppen. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für die Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens.
Im Vorstand der EVN sind derzeit keine Frauen vertreten. In der Berichtsperiode ist keine Nachbesetzung erfolgt. Neubestellungen erfolgen nach einer Ausschreibung gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz.
Für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats bilden fachliche Qualifikation und persönliche Kompetenz die zentralen Kriterien. Dabei ist auf eine fachlich und persönlich ausgewogene Zusammensetzung des Gremiums Bedacht zu nehmen. Besonderes Augenmerk gilt hier der Diversität hinsichtlich der Vertretung beider Geschlechter, einer ausgewogenen Altersstruktur sowie der Internationalität und des Berufshintergrunds der Mitglieder.
Aufgrund seiner aktuellen Zusammensetzung verfügt der Aufsichtsrat der EVN sowohl in seiner Gesamtheit als auch in seinen Ausschüssen über die für das Unternehmen wichtigen Fachkenntnisse, insbesondere im kaufmännischen, juristischen und technischen Bereich.
Dem Aufsichtsrat der EVN gehörten im Geschäftsjahr 2018/19 seit 14. Mai 2019 insgesamt fünf Frauen an, davon drei Kapitalvertreterinnen und seit 14. Mai 2019 zwei Arbeitnehmervertreterinnen; seit 21. Jänner 2016 ist Mag. Bettina Glatz-Kremsner Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Frauenanteil lag damit im Gesamtaufsichtsrat bei 33,3 %. Damit entspricht die aktuelle Zusammensetzung
des Aufsichtsrats der EVN sowohl bei Gesamtbetrachtung als auch bei getrennter Betrachtung von Kapitalvertretern und Belegschaftsvertretern dem Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat, BGBl. I 104/2017, das für börsenotierte Kapitalgesellschaften mit einer bestimmten Mindestzahl an Aufsichtsratsmitgliedern sowie Arbeitnehmern eine Quote von 30 % beider Geschlechter im Aufsichtsrat vorsieht. Derzeit ist die Quote von 30 % im Aufsichtsrat der EVN insgesamt zu erfüllen (§ 86 Abs. 9 AktG).
Die Aufsichtsratsmitglieder sind zwischen 40 und 69 Jahre alt.
Vergütungsbericht
Die Grundsätze der Vergütungspolitik für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind im Abschnitt zum jeweiligen Organ ausgewiesen.
Vergütungssystem für leitende Angestellte (R-Regel 28a):
Im Hinblick auf die Anforderungen des ÖCGK besteht ein variables Vergütungssystem für leitende Angestellte, das folgende Schwerpunkte setzt:
- Kennzahlen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens: Im Sinn der Weiterentwicklung der Steuerungskennzahlen entsprechend den strategischen und operativen Prioritäten des EVN Konzerns werden nachfolgende quantitative Kenngrößen verwendet: Steigerung des Economic Value Added (EVA®) und durchschnittlicher Cash-Flow-Beitrag.
- Nachhaltigkeit: Ein wesentliches Regelungsziel des aktuellen ÖCGK ist es, mit den Vergütungsregeln das Handeln von Vorstand und leitenden Angestellten noch stärker auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit auszurichten. Mit der Einführung von mehrjährigen Zielvorgaben sowie dem Instrument einer Bonusreserve ist die Solidität und Stabilität des variablen Vergütungssystems weiter erhöht worden.
- Bonusreserve: Die Bonusreserve ist als Auszahlungsmechanismus definiert, der die quantitative Zielerreichung in einer Periode in eine aliquote jährliche Bonusauszahlung überführt. Aus der erreichten Bonusreserve werden nach Feststellung der Zielerreichung bis zu 50 % ausbezahlt, der verbleibende Betrag wird in das Folgejahr übertragen. Mit der Bonusreserve werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: Einerseits entsteht damit eine Mehrjährigkeit, da die aufeinanderfolgenden Jahre miteinander verbunden werden, indem der nicht ausbezahlte Bonusbestandteil im Sinn eines Anfangsbestands in die nächste Periode fortgeschrieben wird. Andererseits werden
damit die "autonomen" Schwankungen der wirtschaftlichen Leistung des Unternehmens abgefedert und geglättet.
• Mehrjährigkeit: Die quantitativen Zielgrößen wurden bis zum Geschäftsjahr 2018/19 jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren im Vorhinein fixiert. Ab dem Geschäftsjahr 2019/20 beträgt dieser Zeitraum vier Jahre. Bei der Zielableitung werden dabei neben den verfügbaren unternehmensinternen Daten und Informationen zusätzlich auch externe Quellen, z.B. Benchmarks, Peer-Vergleiche sowie Kapitalmarkt- und Rating-Beurteilungen herangezogen. In Ergänzung zu dieser grundsätzlichen Gültigkeitsdauer wird die Sachrichtigkeit und Validität der Mittelfristziele jährlich überprüft und nur im Ausnahmefall – bei unvorhersehbaren Ereignissen oder Veränderungen im Unternehmen mit signifikanten Auswirkungen – abgeändert.
Aktien-Optionen (L-Regel 29): Bei der EVN ist kein Aktien-Optionsprogramm eingerichtet.
Directors-and-Ocers-Versicherung (C-Regel 30): Im Rahmen der bestehenden D&O-Versicherung sind Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Gläubiger, Mitbewerber und Kunden an die Unternehmensleiter versichert, die infolge einer Verletzung der gesetzlichen Sorgfaltspflicht als ordentlicher Geschäftsführer auftreten. Derzeit gelten derartige Ansprüche gegen die Mitglieder der Geschäftsführung von konzernmäßig verbundenen Tochterunternehmen sowie bestimmter Beteiligungsgesellschaften bedingungsgemäß als mitversichert. Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen. Da die Prämie für den Konzern kalkuliert ist und nicht von der Anzahl der zu versichernden Personen bestimmt wird, führt die Mitversicherung der Organträger aus anderen Konzerngesellschaften zu keiner Prämienerhöhung.
Related Party: Es besteht ein Gruppen- und Steuerausgleichsvertrag zwischen der EVN und der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH aus dem Jahr 2005. Zu den übrigen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinn von IAS 24 wird auf die Ausführungen zu den Grundsätzen der Rechnungslegung im Konzernanhang (Erläuterung 65.) verwiesen.
Honorare des Wirtschaftsprüfers: Die Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses erfolgte im Geschäftsjahr 2018/19 durch die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien. Die Kosten für die KPMG betrugen konzernweit in Summe 1,7 Mio. Euro (Vorjahr: 1,6 Mio. Euro). Davon entfielen 33,4 % auf Prüfungshonorare (Vorjahr: 34,1 %), 14,3 % auf prüfungsnahe Honorare (Vorjahr: 17,5 %), 31,0 % auf Steuerberatungsleistungen (Vorjahr: 39,8 %) und 21,3 % auf sonstige Beratungsleistungen (Vorjahr: 8,6 %).
Revision, Risikomanagement und Compliance
Revision
Die Konzernrevision der EVN berichtet direkt an den Vorstand sowie an den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats. Bei den Konzerngesellschaften in Bulgarien und Nordmazedonien bestehen eigene Revisionsabteilungen, deren Mitarbeiter – ebenso wie jene der Konzernrevision – laufend durch Weiterbildungsmaßnahmen geschult werden. In den Kompetenzbereich der Revisionsabteilungen fallen Prüfungen von Abläufen und Unternehmenseinheiten. Zu deren Umsetzung erstellen die Revisionsabteilungen nach Risikogesichtspunkten orientierte Jahresprüfungspläne. Diese werden von den zuständigen Gremien beschlossen und bei Bedarf durch Ad-hoc- und Sonderprüfungen ergänzt. Die von den Revisionsabteilungen durchgeführten Prüfungen erfolgen unter Berücksichtigung der Internationalen Grundlagen für die berufliche Praxis (IPPF), die das Institute of Internal Auditors (IIA) herausgibt. Die festgestellten Beanstandungen und vorgeschlagenen Maßnahmen werden den geprüften Unternehmenseinheiten mitgeteilt. Die Umsetzung der von der Unternehmensleitung beschlossenen Maßnahmen wird im Rahmen von Follow-up-Prüfungen verfolgt. Gravierende Beanstandungen, die die Strategie und Ziele des EVN Konzerns gefährden könnten, wurden im Zuge der oben angeführten Prüfungen nicht festgestellt.
Risikomanagement
Das Ziel des Risikomanagements der EVN besteht in der Sicherung bestehender und zukünftiger Ertragspotenziale. Zur Erfassung und Auswertung wird ein zentral geführtes, zweistufig aufgebautes Risikomanagement eingesetzt, das den verantwortlichen Mitarbeitern des EVN Konzerns die Methoden und Werkzeuge zur Identifikation und Beurteilung von Risiken zur Verfügung stellt. Die jeweiligen Geschäftseinheiten, die auch für das Risikomanagement verantwortlich sind, kommunizieren ihre Risikopositionen an das zentrale Risikomanagement. Dort findet eine bereichsübergreifende Einordnung, Auswertung und Beurteilung statt. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen zur Minimierung der Unternehmensrisiken erfasst und deren Umsetzung überwacht. Der zweistufige Prozess des Risikomanagements wird durch einheitliche Richtlinien unterstützt und regelmäßig konzernweit durchgeführt. Die daraus resultierenden Risikoanalysen werden im Rahmen des Konzernrisikoausschusses in regelmäßigen Abständen dem Vorstand und den zuständigen Geschäftsführern vorgelegt. Eine ausführliche Darstellung der wesentlichen Risiken der EVN und der Maßnahmen zur Risikosteuerung finden sich im Kapitel "Risikomanagement" im Konzernlagebericht zum Geschäftsjahr 2018/19.
Kapitalmarkt-Compliance
In Erfüllung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung), des österreichischen Aktien- und Kapitalmarktrechts sowie der Marktmissbrauchsrichtlinie der EU besteht bei der EVN ein umfassendes internes Regelwerk zur Verhinderung des Missbrauchs von Insiderinformationen. Es wurden 20 ständige sowie drei Ad-hoc-Vertraulichkeitsbereiche eingerichtet. Laufend werden Schulungen der Mitarbeiter durchgeführt. Überwacht und administriert wird dieser Bereich von einem Compliance-Verantwortlichen, der direkt dem Vorstand berichtet. Im Geschäftsjahr 2018/19 führten die regelmäßigen Kontrollen durch den Compliance-Verantwortlichen zu keinen Beanstandungen.
Directors' Dealings (C-Regel 73): Im Geschäftsjahr 2018/19 wurden der EVN bzw. der Finanzmarktaufsichtsbehörde keine Transaktionen mit EVN Aktien durch Personen, die bei der EVN Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) gemeldet.
Compliance und EVN Verhaltenskodex
Die EVN legt größten Wert auf die Integrität und das gesetzeskonforme Verhalten aller Mitarbeiter sowie aller Geschäftspartner. Als Angehörige eines international tätigen Energie- und Umweltdienstleisters haben die Führungskräfte sowie die Mitarbeiter der EVN weitreichende Verantwortung und Vorbildwirkung im In- und Ausland.
Der in einem konzernweiten Prozess entwickelte EVN Verhaltenskodex bildet dabei die Leitlinie für alle Compliance-Maßnahmen im Konzern. Für den Aufbau, die Führung und die Weiterentwicklung des Compliance-Management-Systems (CMS) ist die direkt dem Vorstand unterstellte Stabsstelle Corporate Compliance Management (CCM) verantwortlich. Das CMS gibt einen konzernweit einheitlichen Rahmen vor, der die Mitarbeiter im Arbeitsalltag dabei unterstützen soll, sich integer und gesetzestreu zu verhalten.
Unter www.evn.at/verhaltenskodex.aspx ist der EVN Verhaltenskodex abrufbar. Sein inhaltlicher Aufbau orientiert sich an den Stakeholder-Gruppen der EVN. Er soll alle Mitarbeiter bei der Umsetzung der Werte der EVN in ihrem operativen Berufsalltag unterstützen.
Seit dem Geschäftsjahr 2013/14 führt die EVN basierend auf einer eigens entwickelten Compliance-Box flächendeckend Schulungen ihrer Mitarbeiter in Bezug auf ethisches und gesetzeskonformes Verhalten durch. Grundlage der zumindest zweieinhalbstündigen Schulungen ist der Verhaltenskodex der EVN. Im Geschäftsjahr 2018/19 wurden so knapp 1.900 Mitarbeiter und Führungskräfte in fünf unterschiedlichen Sprachen und acht verschiedenen
Ländern im Bereich Compliance trainiert. Darüber hinaus stehen den Mitarbeitern Informationsangebote im EVN Intranet zur Verfügung. Verpflichtend wird von jedem Mitarbeiter im Anschluss an die Präsenzschulung ein einstündiges, modular aufgebautes E-Learning absolviert. Für besonders risikoexponierte Bereiche stehen darüber hinaus Spezialschulungen zu relevanten Themen bereit. Dabei wurde mit Führungskräften internationaler Konzerngesellschaften in jeweils halbtägigen Workshops mit realistischen Compliance-Szenarien gearbeitet. In Summe wurden seit Einführung des CMS mehr als 9.000 Mitarbeiter und Führungskräfte in mehreren Schulungsrunden und in unterschiedlichen Formaten zu den Themen "Kundinnen und Kunden", "Kapitalmarkt und Investoren", "Integrität und Vermeidung von Korruption" sowie "Datenschutz und Vertraulichkeit" des EVN Verhaltenskodex geschult.
Ein wesentliches Element des CMS ist das Hinweisgebersystem, über das allfällige Verstöße gegen den EVN Verhaltenskodex gemeldet werden können. Das System beruht auf Freiwilligkeit; Meldungen können auch in anonymer Form erstattet werden. Bei nicht anonymen Meldungen wird die Identität des Meldungslegers vertraulich behandelt.
Eine spezifische Bewertung der Compliance-Risiken je Organisationseinheit stellt die Basis für die darauf aufbauenden Compliance-Maßnahmen dar. Der angepassten Organisationsstruktur des Konzerns und dem sich laufend ändernden Geschäftsumfeld Rechnung tragend, wurde im Berichtszeitraum eine Compliance-Risikobewertung in individuellen Workshops mit den Führungskräften und Fachexperten in Österreich entlang der Themen des Verhaltenskodex durchgeführt.
Zur laufenden Vertiefung und Weiterentwicklung der Compliance Awareness wurden mit Führungskräften und Mitarbeitern in der gesamten EVN Gruppe Compliance-Szenarien in Workshops diskutiert und Lösungsansätze erarbeitet. Der Schwerpunkt in Österreich lag auf vertiefenden Schulungen zu Gleichbehandlung und Interessenkonflikten. Diese wurden flächendeckend für Führungskräfte durchgeführt und in die Basisschulungen für Mitarbeiter aufgenommen. Mit dem Compliance Readiness Check wurden in Bulgarien, Nordmazedonien und für das internationale Projektgeschäft der WTE Wassertechnik GmbH die Compliance-Kultur und die faktische Umsetzung des CMS erhoben. Das Bewusstsein für Compliance-Themen, die Strukturen des CMS und die Kenntnisse der Mitarbeiter waren Inhalt der Analyse.
Compliance versteht sich als interner Business Partner aller Unternehmensbereiche, weshalb im Sinn der Steigerung der internen Kundenorientierung mit allen Compliance O¸cers Ansatzpunkte
entwickelt wurden, die mit dem Ziel der weiteren Optimierung des Leistungsangebots durch das CMS und der noch besseren Unterstützung der Geschäftstätigkeit aller Bereiche des EVN Konzerns umzusetzen sind.
In der Aufsichtsratssitzung vom 12. Dezember 2018 wurde dem Aufsichtsrat in Entsprechung der C-Regel 18a in einem eigenen Tagesordnungspunkt über Inhalt, Zielsetzung und Stand der Compliance-Organisation berichtet.
Den Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung wird weiterhin unter Koordination des Datenschutzbeauftragten gemeinsam mit den Verantwortlichen für Datenschutz begegnet, um so hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten laufend Gesetzeskonformität zu garantieren.
Externe Evaluierung
Nach C-Regel 62 ist die Einhaltung der C-Regeln des ÖCGK mindestens alle drei Jahre durch ein externes Institut evaluieren zu lassen und über das Ergebnis im Corporate Governance-Bericht zu berichten.
In diesem Sinn wurde im Geschäftsjahr 2017/18 eine externe Evaluierung vorgenommen. Die Evaluierung hat ergeben, dass die EVN die C-Regeln des ÖCGK im Geschäftsjahr 2016/17 mit wenigen Ausnahmen eingehalten hat, soweit diese von der Verpflichtungserklärung der EVN umfasst waren. Einige Regeln waren auf die EVN im Evaluierungszeitraum nicht anwendbar.
Die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien, hat den konsolidierten Corporate Governance-Bericht gemäß § 96 Abs. 2 AktG der EVN geprüft und hierüber an den Vorstand und den Aufsichtsrat Bericht erstattet. Diesen Bericht über die Beachtung des Österreichischen Corporate Governance Kodex finden Sie unter www.investor.evn.at.
Maria Enzersdorf, am 18. November 2019
Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA Dipl.-Ing. Franz Mittermayer Sprecher des Vorstands Mitglied des Vorstands