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EVN AG — Governance Information 2018
Nov 20, 2018
742_cgr_2018-11-20_e1b53262-efda-43de-af53-6b8a426452c6.pdf
Governance Information
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Corporate Governance-Bericht
Die EVN AG ist eine österreichische Aktiengesellschaft und notiert an der Wiener Börse. Die Vorgaben für Corporate Governance bei der EVN ergeben sich somit aus dem österreichischen Recht, insbesondere dem Aktien- und Kapitalmarktrecht, aus den Bestimmungen über die betriebliche Mitbestimmung, aus der Satzung der EVN, aus dem Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) – siehe www.corporate-governance.at – sowie aus den Geschäftsordnungen der sozietären Organe.
Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex
Allgemeines
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN sind den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen nationaler und internationaler Investoren hinsichtlich einer verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientierten Unternehmensführung und -kontrolle. Mit Wirkung zum 1. März 2018 hat sich die EVN dem ÖCGK in seiner Fassung vom Jänner 2018 vollinhaltlich unterworfen.
Die Standards des ÖCGK unterteilen sich in drei Gruppen: Die Legal Requirements (L-Regeln) beruhen durchwegs auf zwingenden Rechtsvorschriften und sind von österreichischen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden. Das Nichteinhalten von C-Regeln (Comply or Explain) ist zu begründen. Die EVN stellt derartige Abweichungen unter www.evn.at/Corporate-Governance-Bericht im Detail dar und liefert nachstehend dazu einen Überblick. Für R-Regeln (Recommendations) hingegen, die reinen Empfehlungscharakter haben, sind Abweichungen nicht zu begründen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN erklären, dass die EVN die C-Regeln des ÖCGK unbeschadet der nachfolgend angeführten Abweichung samt Begründung vollständig beachtet und einhält; auch bei R-Regeln bestehen nur vereinzelt Abweichungen.
Abweichungen von C-Regeln
Von der EVN wird folgende C-Regel des ÖCGK nicht vollständig eingehalten:
Regel 16: Da der Vorstand unter Bedachtnahme auf die gegebene Aufgabenstellung im Vorstand sowie die Struktur der Gesellschaft aus zwei Mitgliedern besteht, hat der Aufsichtsrat im Bestellungsbeschluss keines der Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder, jedoch kein Vorsitzender des Vorstands bestellt, erfolgt die Beschlussfassung nach folgenden Regeln: Zu einem gültigen Vorstandsbeschluss ist die ordnungsgemäße Einberufung und Teilnahme beider Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse haben einstimmig zu erfolgen; die Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, hat der Vorstand diesen Tagesordnungspunkt binnen zehn Tagen der neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zuzuführen. Sollte wiederum kein Beschluss zustande kommen, hat der Vorstand dies dem Aufsichtsrat zu berichten. Auch bei zwei Vorstandsmitgliedern gibt es einen Sprecher des Vorstands; die Ausführungen zu Sitzungsleitung und Repräsentation gelten in diesem Fall für den Sprecher des Vorstands. Der Beschluss des Aufsichtsrats, keinen Vorsitzenden des Vorstands zu bestellen, erfolgte unbefristet.
Organe der Gesellschaft
Vorstand
Vorstandsdirektor Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA
Sprecher des Vorstands
Geboren 1964, Magister der Rechtswissenschaften, Master of Business Administration. 1993 Eintritt in die EVN, Jänner 2011 Berufung in den Vorstand der EVN AG. Oktober 2017 Ernennung zum Sprecher des Vorstands. Bestellung bis 19. Jänner 2021. Verantwortlich für die Segmente Energie und Südosteuropa sowie für die Konzernfunktionen Controlling, Customer Relations, Finanzwesen, Rechnungswesen, Generalsekretariat und Corporate Aiairs, Information und Kommunikation, Personalwesen sowie Verwaltung und Bauwesen. Vier Aufsichtsratsmandate in anderen, nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften gemäß Regel 16 ÖCGK1) .
1) CEESEG Aktiengesellschaft, Mitglied des Aufsichtsrats Wiener Börse AG, Mitglied des Aufsichtsrats Österreichische Post Aktiengesellschaft, Mitglied des Aufsichtsrats Verbund AG, Mitglied des Aufsichtsrats
Vorstandsdirektor Dipl.-Ing. Franz Mittermayer
Mitglied des Vorstands
Geboren 1958, Diplom-Ingenieur für Maschinenbau – Betriebswissenschaften. 1993 Eintritt in die EVN, Oktober 2017 Berufung in den Vorstand der EVN AG. Bestellung bis 30. September 2022. Verantwortlich für die Segmente Erzeugung, Netze und Umwelt sowie für die Konzernfunktionen Informationsverarbeitung, Beschaiung und Einkauf sowie Revision.
Die Bezüge der aktiven Vorstandsmitglieder betrugen im Geschäftsjahr 2017/18 insgesamt 1.160,3 Tsd. Euro (inkl. Sachbezüge und Pensionskassenbeiträge). Die Mitglieder des Vorstands sind in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (D&O-Versicherung) einbezogen.
| Bezüge der aktiven Vorstandsmitglieder | ||||
|---|---|---|---|---|
| Tsd. EUR | 2017/18 | |||
| Fixe Bezüge | Variable Bezüge | Sachbezüge | ||
| Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA1) | 401,7 | 184,4 | 14,3 | |
| Dipl.-Ing. Franz Mittermayer2) | 346,2 | 83,1 | 13,8 |
1) Für Mag. Stefan Szyszkowitz wurden Pensionskassenbeiträge in Höhe von 60,7 Tsd. Euro geleistet.
2) Für Dipl.-Ing. Franz Mittermayer wurden Pensionskassenbeiträge in Höhe von 56,1 Tsd. Euro geleistet.
Details zu den Bezügen der Vorstandsmitglieder siehe Anhang Seite 191f
Aufsichtsrat
Mitglieder des Aufsichtsrats
| Kapitalvertreter | Bestellung1) | Funktionen in börsenotierten Gesellschaften und andere wichtige Funktionen |
Unabhängigkeit Regel ÖCGK 532) |
Diversitäts faktoren3) |
|---|---|---|---|---|
| Präsidentin Mag. Bettina Glatz-Kremsner Vorsitzende |
Seit 21.01.2016 |
Mitglied des Vorstands der Casinos Austria Aktiengesellschaft; Geschäftsführerin bzw. Mitglied des Aufsichtsrats in mehreren Gesellschaften der Casinos Austria Gruppe; Vorsitzende des Aufsichtsrats der Flughafen Wien Aktiengesellschaft; Mitglied des Aufsichtsrats der Telekom Austria Aktiengesellschaft; Generalrätin der Oesterreichischen Nationalbank |
Ja | Weiblich Geboren 1962 Österreich |
| Dr. Norbert Griesmayr 1. Vizepräsident |
Seit 12.01.2001 |
Vorsitzender des Vorstands der Hutschinski Privatstiftung; Mitglied des Vorstands der Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten; Geschäftsführer der Alma Kano Gesellschaft m.b.H.; Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der BauWelt Handels-Aktiengesellschaft; Mitglied des Aufsichtsrats der Collegialität Versicherungsverein Privatstiftung sowie der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft |
Nein | Männlich Geboren 1957 Österreich |
| Mag. Willi Stiowicek 2. Vizepräsident |
Seit 15.01.2009 |
Leiter der Präsidiale des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten; Mitglied des Aufsichtsrats der NÖ Regional GmbH |
Ja | Männlich Geboren 1956 Österreich |
| Mag. Philipp Gruber | Seit 21.01.2016 |
Verwaltungsjurist | Ja | Männlich Geboren 1979 Österreich |
| Kommerzialrat Dieter Lutz | Seit 12.01.2006 |
Geschäftsführer der BENDA LUTZ-WERKE GmbH sowie der IMMRE-LUTZ GmbH; Mitglied des Vorstands der Benda-Lutz Skawina GmbH in Polen; Mitglied des Aufsichtsrats der NÖ Bürgschaften und Beteiligungen GmbH; Vizepräsident der Wirtschaftskammer Niederösterreich |
Ja | Männlich Geboren 1954 Österreich |
| Dr. Reinhard Meißl | Seit 12.01.2006 |
Leiter der Gruppe Finanzen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregie rung; Geschäftsführer der NÖ Holding GmbH sowie der NÖ Landes-Beteiligungs holding GmbH |
Ja | Männlich Geboren 1959 Österreich |
| Mag. Susanne Scharnhorst | Seit 21.01.2016 |
Unternehmensberaterin | Ja | Weiblich Geboren 1961 Österreich |
| Dipl.-Ing. Angela Stransky | Seit 16.01.2014 |
Prokuristin der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG sowie Geschäftsführerin in mehreren Gesellschaften der Raiieisen-Gruppe |
Ja | Weiblich Geboren 1960 Österreich |
| Dipl.-Ing. Dr. Friedrich Zibuschka | Seit 21.01.2016 |
Ao. Universitätsprofessor am Institut für Verkehrswesen an der Universität für Bodenkultur Wien; unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zibuschka Regional Consulting OG |
Ja | Männlich Geboren 1950 Österreich |
| Dr. Johannes Zügel | Seit 19.01.2017 |
Leiter Beteiligungsmanagement bei der EnBW Energie Baden-Württemberg AG | Ja | Männlich Geboren 1966 Deutschland |
| Arbeitnehmervertreter | |||
|---|---|---|---|
| Franz Hemm | Seit 03.05.1994 |
Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Netz Niederösterreich GmbH | Männlich Geboren 1955 Österreich |
| Ing. Paul Hofer | Seit 01.04.2007 |
Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der EVN AG | Männlich Geboren 1960 Österreich |
| Manfred Weinrichter | Seit 01.01.2001 |
Stv. Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Netz Niederösterreich GmbH | Männlich Geboren 1961 Österreich |
| Friedrich Bußlehner | Seit 01.01.2016 |
Zentralbetriebsrat | Männlich Geboren 1962 Österreich |
| Mag. Dr. Monika Fraißl | Seit 01.07.2013 |
Betriebsrätin | Weiblich Geboren 1973 Österreich |
1) Die Funktionsperiode der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/20 zu beschließen hat, jene der Arbeitnehmervertreter mit der nächsten Belegschaftsvertretungswahl.
2) Regel 53 ÖCGK: Unabhängigkeit von der Gesellschaft und vom Vorstand
3) Diversitätsfaktoren beinhalten Geschlecht, Geburtsjahr und Staatsangehörigkeit.
Vergütungen der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2017/18 (Regel 51 ÖCGK)
| EUR | AR-Vergütung | Sitzungsgelder |
|---|---|---|
| Mag. Bettina Glatz-Kremsner | 18.200 | 4.000 |
| Dr. Norbert Griesmayr | 13.200 | 4.000 |
| Mag. Willi Stiowicek | 13.200 | 4.000 |
| Mag. Philipp Gruber | 10.600 | 1.500 |
| Kommerzialrat Dieter Lutz | 10.600 | 2.500 |
| Dr. Reinhard Meißl | 10.600 | 2.500 |
| Mag. Susanne Scharnhorst | 10.600 | 2.500 |
| Dipl.-Ing. Angela Stransky | 10.600 | 2.500 |
| Dipl.-Ing. Dr. Friedrich Zibuschka | 10.600 | 2.500 |
| Dr. Johannes Zügel | 10.600 | 2.000 |
Zusammensetzung der Ausschüsse
Die Ausschüsse des Aufsichtsrats setzen sich wie folgt zusammen:
Arbeitsausschuss
- Mag. Bettina Glatz-Kremsner (Vorsitzende)
- Dr. Norbert Griesmayr
- Mag. Willi Stiowicek
- Dr. Reinhard Meißl
- Franz Hemm
- Ing. Paul Hofer
Personalausschuss
- Mag. Bettina Glatz-Kremsner (Vorsitzende, Vergütungsexpertin)
- Dr. Norbert Griesmayr
- Mag. Willi Stiowicek
Prüfungsausschuss
- Dr. Norbert Griesmayr (Vorsitzender)
- Mag. Bettina Glatz-Kremsner
- Mag. Willi Stiowicek
- Dr. Reinhard Meißl (Finanzexperte)
- Franz Hemm
- Ing. Paul Hofer
Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist insgesamt mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 118,8 Tsd. Euro pro Jahr festgesetzt. Auf die Präsidentin entfallen davon 18,2 Tsd. Euro, auf die beiden Vizepräsidenten je 13,2 Tsd. Euro und auf jedes weitere Mitglied des Aufsichtsrats je 10,6 Tsd. Euro. Das Sitzungsentgelt beträgt 500 Euro pro Sitzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (D&O-Versicherung) einbezogen.
Leitung der Gesellschaft durch den Vorstand
Der Vorstand der EVN besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sofern der Aufsichtsrat nicht einen Vorsitzenden des Vorstands oder einen Sprecher des Vorstands ernannt hat, wählt der Vorstand seinen Sprecher. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie der Gegenstand und das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öientlichen Interesses es erfordern. Grundlagen seines Handelns sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aktien-, börse- und unternehmensrechtliche Vorschriften, sowie die Bestimmungen der Satzung und die vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsordnung für den Vorstand. Wichtige Verhaltensregeln liefert auch der ÖCGK.
Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat nach den jeweiligen Anforderungen an die Geschäftsführung die Bildung und Verteilung von Vorstandsbereichen. Ausgewählte Geschäfte sind jedoch der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand vorbehalten. Darüber hinaus hat der Vorstand bei zustimmungspflichtigen Angelegen heiten, die per Gesetz oder Beschluss des Aufsichtsrats als solche definiert sind, die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. Die Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat be inhalten einen ausführlichen Katalog derartiger Angelegenheiten.
Berichtspflichten des Vorstands
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat gemäß den organisationsrechtlichen Bestimmungen zu berichten. Die dort normierte Berichtspflicht gilt auch gegenüber den Ausschüssen des Aufsichtsrats. Zur Berichtspflicht des Vorstands zählen auch Quartalsberichte über die Geschäftslage des Gesamtkonzerns sowie Informationen zu wichtigen Belangen wesentlicher Konzerngesellschaften.
Hauptversammlung
Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus. Jede Aktie der EVN gewährt eine Stimme. Aktien mit Mehrfach- oder Vorzugsstimmrechten bestehen nicht. Der Hauptversammlung sind per Gesetz oder Satzung definierte Entscheidungen vorbehalten. Sie stimmt über die Verwendung des Bilanzgewinns ebenso ab wie über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und wählt den Abschlussprüfer sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats. Auch Vorschläge zu Satzungsänderungen und geplante Kapitalmaßnahmen sind ihr zur Entscheidung vorzulegen. Die Abstimmungsergebnisse sowie die Tagesordnung der 89. ordentlichen Hauptversammlung der EVN vom 18. Jänner 2018 können auf der EVN Webseite eingesehen werden (www.evn.at/Hauptversammlung.aspx).
Klare Trennung von Unternehmensführung und -kontrolle
Durch das österreichische Aktienrecht ist ein duales Führungssystem gesetzlich vorgegeben. Es sieht eine strikte personelle Trennung zwischen Leitungsorgan (Vorstand) und Kontrollorgan (Aufsichtsrat) vor. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
Die Kommunikation zwischen Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt im Rahmen der Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie anlassbezogen in schriftlicher Form. Darüber hinaus findet eine laufende Abstimmung zwischen dem Vorstand und der Präsidentin des Aufsichtsrats hinsichtlich jener Angelegenheiten statt, die in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallen. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung von Sitzungen.
Aufsichtsrat
Dem Aufsichtsrat der EVN gehörten per 30. September 2018 zehn von der Hauptversammlung gewählte und fünf vom Betriebsrat entsandte Mitglieder an. Der Aufsichtsrat wird von einer Präsidentin und zwei Vizepräsidenten geleitet, die der Aufsichtsrat aus den eigenen Reihen wählt. Die Mindestzahl der unabhängigen Mitglieder wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29. Mai 2006 mit 50 % festgesetzt. Die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder nach Regel 53 ÖCGK ist aus der Aufstellung auf Seite 77 ersichtlich.
Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Aktiengesetzes und der Satzung, aus. Weitere Grundlagen seines Handelns bilden die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sowie der ÖCGK.
Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands, von dem er jederzeit einen Bericht über die
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen kann. Den Kreis der per Gesetz (§ 95 Abs. 5 AktG) definierten zustimmungspflichtigen Geschäfte kann der Aufsichtsrat über Beschlüsse erweitern. Ein solcher Katalog findet sich jeweils in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat.
Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
Nach Regel 53 ÖCGK ist ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstandsmitgliedern steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, das Verhalten des Mitglieds zu beeinflussen. Für den Fall eines derartigen Konflikts sind bei der EVN in Übereinstimmung mit dem ÖCGK mehrjährige Übergangsfristen vorgesehen.
Die Leitlinien zur Feststellung der Unabhängigkeit der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats sehen daher vor, dass das Mitglied
- in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur EVN oder deren Vorstand steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, sein Verhalten zu beeinflussen;
- in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitender Angestellter der EVN oder eines Tochterunternehmens der EVN gewesen ist;
- zur EVN oder einem Tochterunternehmen der EVN kein Geschäftsverhältnis in einem für das Mitglied bedeutenden Umfang unterhält oder im letzten Jahr unterhalten hat. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse der EVN oder eines Tochterunternehmens der EVN mit Unternehmen, an denen es ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, jedoch nicht für die Wahrnehmung von Organfunktionen im Konzern. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß Regel 48 ÖCGK führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig;
- in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer der EVN oder Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen ist;
- nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft ist, in der ein Vorstandsmitglied der EVN Aufsichtsratsmitglied ist;
- nicht länger als 15 Jahre dem Aufsichtsrat angehören soll. Dies gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder, die Anteilseigner mit einer unternehmerischen Beteiligung sind oder die Interessen eines solchen Anteilseigners vertreten;
- kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Onkeln, Tanten, Geschwister, Nichten, Neien) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen ist, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.
Arbeitsweise und Ausschüsse des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat kommt seinen Aufgaben im Plenum nach, soweit einzelne Angelegenheiten nicht Ausschüssen des Aufsichtsrats zugewiesen sind, die für ihn Verhandlungen und Beschlüsse vorbereiten, die Ausführung seiner Beschlüsse überwachen oder über vom Aufsichtsrat besonders zugewiesene Angelegenheiten entscheiden. Derzeit sind im Aufsichtsrat der EVN folgende Ausschüsse eingerichtet, die sich jeweils aus zumindest drei gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats und der jeweils gesetzlich vorgegebenen Anzahl an Arbeitnehmervertretern zusammensetzen:
Der Prüfungsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
- die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
- die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
- die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten der Abschlussprüferaufsichtsbehörde;
- die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; zusätzlich ist Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfungsverordnung) zu beachten;
- die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
- die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
- gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
- die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat; es gilt hierzu Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfungsverordnung).
Der Prüfungsausschuss verfügt über den von Gesetz und Regel 40 ÖCGK geforderten Finanzexperten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut.
Dem Personalausschuss obliegen alle Angelegenheiten, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern betreAen, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtaufsichtsrats zwingend vorgesehen ist. Der Personalausschuss als Nominierungsausschuss ist für die Nachbesetzung frei werdender Mandate im Vorstand zuständig und unterbreitet Vorschläge für die Nachbesetzung frei werdender Mandate im Aufsichtsrat. Dem Personalausschuss als Vergütungsausschuss steht die Aufsichtsratsvorsitzende als Vorsitzende vor, und ihm gehört ein Mitglied an, das über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik verfügt (Regel 43 ÖCGK).
Der Arbeitsausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm vom Gesamtaufsichtsrat übertragen werden. In bestimmten dringenden Fällen ist er durch die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ermächtigt, als Dringlichkeitsausschuss im Namen des Aufsichtsrats die Zustimmung zu bestimmten Geschäften zu erteilen.
Schwerpunkte der Tätigkeit des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat in der Berichtsperiode in vier Plenarsitzungen die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahrgenommen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats wurden im Bericht des Vorstands sowie bei Behandlung der weiteren Tagesordnungspunkte regelmäßig auch wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Aspekte der jeweils behandelten Themen mitbeleuchtet.
Der Österreichische Corporate Governance Kodex in der revidierten Fassung 2018 wurde für die EVN AG mit Wirkung zum 1. März 2018 in Kraft gesetzt.
Unter den wesentlichen Entscheidungen des Aufsichtsrats ist – neben der Feststellung des Jahresabschlusses 2016/17 und der Genehmigung des Budgets 2018/19 für den EVN Konzern – vor allem die im Wege einer umfassenden vergleichsweisen Regelung mit der Verbund AG und deren Tochterunternehmen erfolgte Übernahme der Kraftwerksstandorte Dürnrohr und Korneuburg hervorzuheben. Die Genehmigung des Budgets umfasste auch die Genehmigung von Investitionen in Wärme- und Windkraftanlagen, in Fern- und Nahwärmeanlagen, in Strom-, Erdgas- und Wärmenetze sowie in IT-Infrastruktur, die insbesondere der Aufrecht erhaltung der Versorgungssicherheit sowie dem Transport von erneuerbarer Energie dienen. Im Kraftwerksbereich erteilte der Aufsichtsrat seine Zustimmung zur Errichtung eines zusätzlichen Dampfkessels am Wärmeknoten Dürnrohr. Der Aufsichtsrat genehmigte weiters
einen Refinanzierungsrahmen in Höhe von 350 Mio. Euro, den Abschluss eines Haftungskredits und die Begebung einer Garantie sowie die Erneuerung der syndizierten revolvierenden Kreditlinie im Volumen von 400 Mio. Euro. Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens zweier Mitglieder des Beirats für Umwelt und soziale Verantwortung der EVN wurden vom Aufsichtsrat zwei Mitglieder neu bestellt.
Der Aufsichtsrat hat den Bericht zur aktuellen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) sowie den Bericht über Vorkehrungen zur Bekämpfung von Korruption im Unternehmen gemäß Regel 18a ÖCGK zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat erneut mit möglichen Interessenkollisionen auseinandergesetzt und dabei keine Konflikte festgestellt.
Bei den Sitzungen des Aufsichtsrats betrug die Anwesenheitsrate aller Aufsichtsratsmitglieder im Durchschnitt 93,3 %.
Schwerpunkte der Tätigkeit der Ausschüsse des Aufsichtsrats
Der Personalausschuss des Aufsichtsrats, der auch als Nominierungs- und Vergütungsausschuss fungiert, hat im Geschäftsjahr 2017/18 in einer Sitzung Angelegenheiten behandelt, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern betreien. Gegenstand der Beratungen waren die Zielvereinbarungen des Vorstands.
Der Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats ist im Berichtsjahr nicht zusammengetreten.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats tagte im Geschäftsjahr 2017/18 zweimal und befasste sich dabei mit allen ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (siehe Seite 80), vor allem mit der Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2016/17 inklusive der Verwendung des Bilanzgewinns, der Arbeit des Abschlussprüfers sowie dem Halbjahresabschluss 2017/18 inklusive der Erwartung für das Geschäftsjahr. Der Prüfungsausschuss beschäftigte sich zudem eingehend mit dem internen Kontroll-, Revisions-, Risiko- und Compliance-Management-System.
Evaluierung der Tätigkeit des Aufsichtsrats
Gemäß der Anforderung des ÖCGK führte der Aufsichtsrat im Berichtsjahr neuerlich eine Selbstevaluierung seiner Tätigkeit durch. Die Evaluierung wurde anhand eines umfangreichen schriftlichen Fragebogens vorgenommen, der von den Mitgliedern des Aufsichtsrats beantwortet wurde. Das Ergebnis der Evaluierung wurde im Plenum erörtert.
Maßnahmen zur Förderung von Frauen (Regel 60 ÖCGK)
Bei der EVN betrug der Frauenanteil im Geschäftsjahr 2017/18 insgesamt 23,1 %; der Anteil von Frauen, die als Geschäftsführerinnen fungieren oder denen Prokura verliehen wurde, betrug in diesem Zeitraum rund 12,5 %. Im Vorstand der EVN sind keine Frauen vertreten. Mit dem Programm "Frauen@EVN" ist die EVN jedoch bestrebt, auf oberster Führungsebene das bestmögliche Maß an Diversität zu erreichen und den Frauenanteil in leitenden Positionen schrittweise zu erhöhen. Anhand zahlreicher Initiativen sollen Rahmenbedingungen geschaien werden, die es Frauen ermöglichen, je nach Neigung und Fähigkeit qualifizierte Tätigkeiten in Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen.
Aktuell sind konzernweit 17 Mitarbeiterinnen mit der Leitung von Projekten betraut (Projektleiterkarriere). An speziellen Führungskräfteentwicklungsprogrammen haben insgesamt mehr weibliche Nachwuchskräfte teilgenommen, als es dem aktuellen Frauenanteil entspricht.
Zudem setzt die EVN schon seit Langem Maßnahmen, die Frauen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern. Dazu zählen beispielsweise flexible Arbeitszeitmodelle, individuelle Unterstützung beim Wiedereinstieg nach der Karenz, Ferienbetreuung, Informationsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Karenz sowie ein umfassendes Aus- und Weiterbildungsprogramm, das auch karenzierten Mitarbeitern oiensteht. Mittelfristig strebt die EVN einen Frauenanteil an, der die aktuelle Ausbildungsstruktur von Frauen berufsgruppenspezifisch widerspiegelt.
In Österreich sind laut Gleichbehandlungsgesetz die Arbeitgeber ab einer gewissen Anzahl an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Entgeltanalyse zu erstellen. Für die betroienen Gesellschaften wurde der Einkommensbericht laut § 11a Gleichbehandlungsgesetz dem Zentralbetriebsrat wie im Gesetz vorgesehen übermittelt bzw. oiengelegt.
Diversitätskonzept für die Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 243c Abs. 2 Z. 2a UGB)
Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleiche Chancen zu bieten, ist ein zentraler Grundsatz der EVN. Das Unternehmen ist davon überzeugt, dass vielfältige Teams bessere Ergebnisse erzielen sowie über höhere Eiektivität und Innovationskraft verfügen als geschlechtermäßig homogen zusammengesetzte Gruppen. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für die Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens.
Für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats bilden fachliche Qualifikation und persönliche Kompetenz die zentralen Kriterien. Dabei ist auf eine fachlich und persönlich ausgewogene
Zusammensetzung des Gremiums Bedacht zu nehmen. Besonderes Augenmerk gilt hier der Diversität hinsichtlich der Vertretung beider Geschlechter, einer ausgewogenen Altersstruktur sowie der Internationalität und des Berufshintergrunds der Mitglieder.
Aufgrund seiner aktuellen Zusammensetzung verfügt der Aufsichtsrat der EVN sowohl in seiner Gesamtheit als auch in seinen Ausschüssen über die für das Unternehmen wichtigen Fachkenntnisse, insbesondere im kaufmännischen, juristischen und technischen Bereich.
Dem Aufsichtsrat der EVN gehörten im Geschäftsjahr 2017/18 insgesamt vier Frauen an, davon drei Kapitalvertreterinnen und eine Arbeitnehmervertreterin; seit 21. Jänner 2016 ist Mag. Bettina Glatz-Kremsner Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Frauenanteil lag damit unter den Kapitalvertretern bei 30 %, bei den Arbeitnehmervertretern bei 20 % und im Gesamtaufsichtsrat bei 26,7 %. Damit entspricht die aktuelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats der EVN zwar bei den Kapitalvertretern, jedoch noch nicht bei den Arbeitnehmervertretern dem Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat, BGBl. I 104/2017, das für börsenotierte Kapitalgesellschaften mit einer bestimmten Mindestzahl an Aufsichtsratsmitgliedern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Quote von 30 % beider Geschlechter im Aufsichtsrat vorsieht. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben jedoch bis zur nächsten Wahl oder Entsendung unberührt (§ 262 Abs. 38 AktG). Derzeit ist die Quote von 30 % im Aufsichtsrat der EVN insgesamt zu erfüllen (§ 86 Abs. 9 AktG). Die Auswahl der Kapitalvertreter des Aufsichtsrats obliegt im Übrigen ausschließlich der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind zwischen 39 und 68 Jahre alt.
Evaluierung der Einhaltung der C-Regeln des ÖCGK (Regel 62 ÖCGK)
Der ÖCGK fordert eine regelmäßige externe Evaluierung der Einhaltung der C-Regeln aus dem Kodex. In diesem Sinn wurde im Geschäftsjahr 2017/18 eine externe Evaluierung vorgenommen. Die Evaluierung hat ergeben, dass die EVN AG die C-Regeln des ÖCGK in der Fassung vom Jänner 2015 im Geschäftsjahr 2016/17 mit wenigen Ausnahmen eingehalten hat, soweit diese von der Verpflichtungserklärung der EVN AG umfasst waren. Einige Regeln waren auf die EVN AG im Evaluierungszeitraum nicht anwendbar.
Vergütungsbericht
Vergütungssystem für leitende Angestellte (Regel 28a
ÖCGK): Im Hinblick auf die Anforderungen des ÖCGK haben die sozietären Organe der EVN AG mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Anpassung des bislang bestehenden variablen Vergütungssystems für leitende Angestellte beschlossen. Mit der Anpassung wurden insbesondere folgende Schwerpunkte gesetzt:
Kennzahlen zur Abbildung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens: Im Sinn der Weiterentwicklung der Steuerungskennzahlen entsprechend den strategischen und operativen Prioritäten des EVN Konzerns werden nachfolgende quantitative Kenngrößen verwendet: Steigerung des Economic Value Added (EVA®) und durchschnittlicher Cash-Flow-Beitrag.
Nachhaltigkeit: Ein wesentliches Regelungsziel des aktuellen ÖCGK ist es, mit den neuen Vergütungsregeln das Handeln von Vorstand und leitenden Angestellten noch stärker auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit auszurichten. Mit der Einführung von mehrjährigen Zielvorgaben sowie dem Instrument einer Bonusreserve ist die Solidität und Stabilität des variablen Vergütungssystems weiter erhöht worden.
Die Bonusreserve ist als Auszahlungsmechanismus definiert, der die quantitative Zielerreichung in einer Periode in eine aliquote jährliche Bonusauszahlung überführt. Aus der erreichten Bonus reserve werden nach Feststellung der Zielerreichung bis zu 50 % ausbezahlt, der verbleibende Betrag wird in das Folgejahr übertragen. Mit der Bonusreserve werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: Einerseits entsteht damit eine Mehrjährigkeit, da die aufeinander folgenden Jahre miteinander verbunden werden, indem der nicht ausbezahlte Bonusbestandteil im Sinn eines Anfangsbestands in die nächste Periode fortgeschrieben wird. Andererseits werden damit die "autonomen" Schwankungen der wirtschaftlichen Leistung des Unternehmens abgefedert und geglättet.
Mehrjährigkeit: Die quantitativen Zielgrößen werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren im Vorhinein fixiert. Bei der Zielableitung werden dabei neben den verfügbaren unternehmensinternen Daten und Informationen zusätzlich auch externe Quellen, z. B. Benchmarks, Peer-Vergleiche, Kapitalmarkt- und Rating-Beurteilungen, herangezogen. In Ergänzung zu dieser grundsätzlichen Gültigkeitsdauer von drei Jahren wird die Sachrichtigkeit und Validität der Mittelfristziele jährlich überprüft und nur im Ausnahmefall – bei unvorhersehbaren Ereignissen oder Veränderungen im Unternehmen mit signifikanten Auswirkungen – abgeändert.
Aktien-Optionen (Regel 29 ÖCGK): Bei der EVN ist kein Aktien-Optionsprogramm für Vorstandsmitglieder oder leitende Angestellte eingerichtet.
Erfolgsbeteiligung des Vorstands (Regeln 27, 30 ÖCGK):
Die Bezüge des Vorstands setzten sich im Geschäftsjahr 2017/18 zu rund 74 % aus fixen und zu rund 26 % aus erfolgsabhängigen Komponenten zusammen. Basis für die Auszahlung der erfolgsabhängigen Komponenten war das vorangegangene Geschäftsjahr 2016/17. Die Erfolgsbeteiligung basiert zu 30 % auf der Steigerung des Economic Value Added (EVA®), zu 40 % auf dem durchschnittlichen Cash-Flow-Beitrag und zu 30 % auf individuell vereinbarten Zielen. Für die quantitativen Leistungskriterien EVA ® und Cash-Flow-Beitrag sind Zielerreichungskorridore definiert, die zu 0 % bis 200 % erreichbar sind, die individuell vereinbarten Ziele sind zu 0 % bis 100 % erreichbar.
Im Hinblick auf die Anforderungen des ÖCGK hat der Aufsichtsrat der EVN AG mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2010/11 eine Anpassung des bislang bestehenden variablen Vergütungssystems beschlossen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Vergütungssystem für leitende Angestellte (Regel 28a ÖCGK) verwiesen.
Grundsätze für Anwartschaften und Ansprüche des Vorstands des Unternehmens im Falle der Beendigung der Vorstandstätigkeit (Regel 30 ÖCGK): Für die Mitglieder des Vorstands wurden Beträge in die Mitarbeitervorsorgekasse geleistet. Weiters besteht jeweils Anspruch auf einen vertraglich vereinbarten Versorgungsanspruch zum Pensionsantritt, auf den ASVG-Pensionsleistungen sowie Leistungen aus der VBV-Pensionskasse angerechnet werden. Bei Dipl.-Ing. Franz Mittermayer wurde die bestehende Pensionsvereinbarung dem Grunde nach übernommen.
Directors-and-Ohcers-Versicherung (D&O-Versicherung,
Regel 30 ÖCGK): Im Rahmen der bestehenden D&O-Versicherung sind Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Gläubiger, Mitbewerber und Kunden an die Unternehmensleiter versichert, die infolge einer Verletzung der gesetzlichen Sorgfaltspflicht als ordentlicher Geschäftsführer auftreten. Derzeit gelten derartige Ansprüche gegen die Mitglieder der Geschäftsführung von konzernmäßig verbundenen Tochterunternehmen sowie bestimmter Beteiligungsgesellschaften bedingungsgemäß als mitversichert. Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen. Da die Prämie für den Konzern kalkuliert ist und nicht von der Anzahl der zu versichernden Personen bestimmt wird, führt die Mitversicherung der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Organträger aus anderen Konzerngesellschaften zu keiner Prämienerhöhung.
Zustimmungspflichtige Verträge von Aufsichtsratsmitgliedern (Regel 48 ÖCGK): Von keinem Mitglied des Aufsichtsrats wurden Verträge mit der EVN oder einer ihrer Tochterunternehmen abgeschlossen, die zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten oder berechtigen. Derartige Verträge würden die Zustimmung des Aufsichtsrats erfordern.
Vergütungsschema für den Aufsichtsrat (Regel 51 ÖCGK): Siehe Ausführungen zum Aufsichtsrat auf Seite 78.
Directors' Dealings (Regel 73 ÖCGK): Im Geschäftsjahr 2017/18 wurden der EVN bzw. der Finanzmarktaufsichtsbehörde keine Transaktionen mit EVN Aktien durch Personen, die bei der EVN Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) gemeldet.
Related Party: Es besteht ein Gruppen- und Steuerausgleichsvertrag zwischen der EVN und der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH aus dem Jahr 2005. Zu den übrigen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinn von IAS 24 darf auf die Ausführungen zu den Grundsätzen der Rechnungslegung im Konzernanhang (Erläuterung 65.) verwiesen werden.
Honorare des Wirtschaftsprüfers: Die Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses der EVN erfolgte im Geschäftsjahr 2017/18 durch die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien. Die Kosten für die KPMG betrugen konzernweit in Summe 1,6 Mio. Euro (Vorjahr: 1,6 Mio. Euro). Davon entfielen 34,1 % auf Prüfungshonorare (Vorjahr: 36,7 %), 17,5 % auf prüfungsnahe Honorare (Vorjahr: 12,2 %), 39,8 % auf Steuerberatungsleistungen (Vorjahr: 38,0 %) und 8,6 % auf sonstige Beratungsleistungen (Vorjahr: 13,1 %).
Revision und Risikomanagement
Revision
Die Konzernrevision der EVN berichtet direkt an den Vorstand sowie an den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats. Bei den Konzerngesellschaften in Bulgarien und Mazedonien bestehen eigene Revisionsabteilungen, deren Mitarbeiter – ebenso wie jene der Konzernrevision – laufend durch Weiterbildungsmaßnahmen geschult werden. In den Kompetenzbereich der Revisionsabteilungen fallen Prüfungen von Abläufen und Unternehmenseinheiten. Zu deren Umsetzung erstellen die Revisionsabteilungen nach Risikogesichtspunkten orientierte Jahresprüfungspläne. Diese werden von den
zuständigen Gremien beschlossen und bei Bedarf durch Ad-hocund Sonderprüfungen ergänzt. Die von den Revisionsabteilungen durchgeführten Prüfungen erfolgen unter Berücksichtigung der Internationalen Grundlagen für die berufliche Praxis (IPPF), die das Institute of Internal Auditors (IIA) herausgibt. Die festgestellten Beanstandungen und vorgeschlagenen Maßnahmen werden den geprüften Unternehmenseinheiten mitgeteilt. Die Umsetzung der von der Unternehmensleitung beschlossenen Maßnahmen wird im Rahmen von Follow-up-Prüfungen verfolgt. Gravierende Beanstandungen, die die Strategie und Ziele des EVN Konzerns gefährden könnten, wurden im Zuge der oben angeführten Prüfungen nicht festgestellt.
Risikomanagement
Das Ziel des Risikomanagements der EVN besteht in der Sicherung bestehender und zukünftiger Ertragspotenziale. Zur Erfassung und Auswertung wird ein zentral geführtes, zweistufig aufgebautes Risikomanagement eingesetzt, das den verantwortlichen Mitarbeitern des EVN Konzerns die Methoden und Werkzeuge zur Identifikation und Beurteilung von Risiken zur Verfügung stellt. Die jeweiligen Geschäftseinheiten, die auch für das Risikomanagement verantwortlich sind, kommunizieren ihre Risikopositionen an das zentrale Risikomanagement. Dort findet eine bereichsübergreifende Einordnung, Auswertung und Beurteilung statt. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen zur Minimierung der Unternehmensrisiken erfasst und deren Umsetzung überwacht. Der zweistufige Prozess des Risikomanagements wird durch einheitliche Richtlinien unterstützt und regelmäßig konzernweit durchgeführt. Die daraus resultierenden Risikoanalysen werden im Rahmen des Konzernrisikoausschusses in regelmäßigen Abständen dem Vorstand und den zuständigen Geschäftsführern vorgelegt. Eine ausführliche Darstellung der wesentlichen Risiken der EVN und der Maßnahmen zur Risikosteuerung finden sich im Kapitel "Risikomanagement" im Konzernlagebericht zum Geschäftsjahr 2017/18.
Emittenten-Compliance
In Erfüllung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung), des österreichischen Aktien- und Kapitalmarktrechts sowie der Marktmissbrauchsrichtlinie der EU besteht bei der EVN ein umfassendes internes Regelwerk zur Verhinderung des Missbrauchs von Insiderinformationen. Es wurden 20 ständige sowie vier Ad-hoc-Vertraulichkeitsbereiche definiert. Laufend werden Schulungen der Mitarbeiter durchgeführt. Überwacht und administriert wird dieser Bereich gemäß Börsegesetz von einem Compliance-Verantwortlichen, der direkt dem Vorstand berichtet. Im Geschäftsjahr 2017/18 führten die regelmäßigen Kontrollen durch den Compliance-Verantwortlichen zu keinen Beanstandungen.
EVN Verhaltenskodex
Die EVN legt größten Wert auf die Integrität und das gesetzeskonforme Verhalten aller Mitarbeiter sowie aller Geschäftspartner. Als Angehörige eines international tätigen Energie- und Umweltdienstleisters haben die Führungskräfte sowie die Mitarbeiter der EVN weitreichende Verantwortung und Vorbildwirkung im In- und Ausland.
Der in einem konzernweiten Prozess entwickelte und 2012 aktualisierte EVN Verhaltenskodex bildet dabei die Leitlinie für alle Compliance-Maßnahmen im Konzern. Für den Aufbau, die Führung und die Weiterentwicklung des Compliance-Management-Systems (CMS) wurde per 1. Oktober 2012 die direkt dem Vorstand unterstellte Stabsstelle Corporate Compliance Management (CCM) eingerichtet. Das CMS gibt einen konzernweit einheitlichen Rahmen vor, der die Mitarbeiter im Arbeitsalltag dabei unterstützen soll, sich integer und gesetzestreu zu verhalten.
Unter www.evn.at/verhaltenskodex.aspx ist der EVN Verhaltenskodex abrufbar. Sein inhaltlicher Aufbau orientiert sich an den Stakeholder-Gruppen der EVN. Er soll alle Mitarbeiter bei der Umsetzung der Werte der EVN in ihrem operativen Berufsalltag unterstützen.
Seit dem Geschäftsjahr 2013/14 führt die EVN basierend auf einer eigens entwickelten Compliance-Box flächendeckend Schulungen ihrer Mitarbeiter in Bezug auf ethisches und gesetzeskonformes Verhalten durch. Grundlage der zumindest zweieinhalbstündigen Schulungen ist der Verhaltenskodex der EVN. Im Geschäftsjahr 2017/18 wurden so knapp 1.900 Mitarbeiter und Führungskräfte in fünf unterschiedlichen Sprachen und acht verschiedenen Ländern im Bereich Compliance trainiert. Darüber hinaus stehen den Mitarbeitern Informationsangebote im EVN Intranet zur Ver fügung. Verpflichtend wird von jedem Mitarbeiter im Anschluss an die Präsenzschulung ein einstündiges, modular aufgebautes E-Learning absolviert. Für besonders risikoexponierte Bereiche stehen darüber hinaus Spezialschulungen zu relevanten Themen bereit. Dabei wurde mit Führungskräften internationaler Konzern gesellschaften in jeweils halbtägigen Workshops mit realistischen Compliance- Szenarien gearbeitet. In Summe wurden seit Einführung des CMS mehr als 9.000 Mitarbeiter und Führungskräfte in mehreren Durchführungen und mit unterschiedlichen Formaten zu den Themen "Kundinnen und Kunden", "Kapitalmarkt und Investoren", "Integrität und Vermeidung von Korruption" sowie "Datenschutz und Vertraulichkeit" des EVN Verhaltenskodex geschult.
Ein wesentliches Element des CMS ist das Hinweisgebersystem, über das allfällige Verstöße gegen den EVN Verhaltenskodex gemeldet werden können. Das System beruht auf Freiwilligkeit; Meldungen können auch in anonymer Form erstattet werden. Bei nicht
anonymen Meldungen wird die Identität des Meldungslegers vertraulich behandelt. Basierend auf den bisherigen Erfahrungen mit der Behandlung von Compliance-Hinweisen wurden im Geschäftsjahr 2017/18 die Strukturen der Hinweisbearbeitung einem Review unterzogen, optimiert und konzernweit weiter vereinheitlicht.
In Folge der Evaluierungen des vorangegangenen Geschäftsjahres lag der Fokus im Berichtszeitraum auch auf einer vertieften Verankerung von Compliance in den internationalen Konzerngesellschaften. So wurden mit den Führungskräften weitere Awareness-Maßnahmen erarbeitet und gemeinsame Trainings mit ihren Mitarbeitern umgesetzt. Ziel dieser Initiativen ist höhere Akzeptanz bei den Mitarbeitern sowie eine nachhaltige Verbesserung des ethischen Verhaltens.
Ebenfalls im Berichtszeitraum hat das Compliance-Team ein Konzept für die Identifikation und Kategorisierung potenzieller Interessenkonflikte erarbeitet. Die operative Umsetzung in den österreichischen Konzerngesellschaften ist für das kommende Geschäftsjahr vorgesehen.
In der Aufsichtsratssitzung vom 13. Dezember 2017 wurde dem Aufsichtsrat in einem eigenen Tagesordnungspunkt über Inhalt,
Zielsetzung und Stand der Compliance-Organisation berichtet und damit die Regel 18a ÖCGK erfüllt.
In Vorbereitung auf die per 25. Mai 2018 in Kraft getretene verbindliche EU-Datenschutz-Grundverordnung wurden unter Koordination des Datenschutzbeauftragten gemeinsam mit den Verantwortlichen für Datenschutz diverse Projekte zur Erfüllung der neuen Anforderungen umgesetzt, um den Anforderungen hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung zu tragen.
Prüfung der Beachtung des Österreichischen Corporate Governance Kodex durch KPMG Austria
Die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien, hat den Corporate Governance-Bericht gemäß § 96 Abs. 2 AktG der EVN AG geprüft und hierüber Bericht erstattet. Diesen Bericht über die Beachtung des Österreichischen Corporate Governance Kodex finden Sie unter www.investor.evn.at.
Maria Enzersdorf, am 20. November 2018
Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA Dipl.-Ing. Franz Mittermayer Sprecher des Vorstands Mitglied des Vorstands