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EVN AG Governance Information 2016

Sep 19, 2016

742_cgr_2016-09-19_3a9d9409-054f-4941-b9df-1ccfcc7ca8fc.pdf

Governance Information

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Corporate Governance-Bericht

Die EVN AG ist eine österreichische Aktiengesellschaft und notiert an der Wiener Börse. Die Vorgaben für Corporate Governance bei der EVN ergeben sich somit neben dem österreichischen Recht, insbesondere dem Aktien- und Kapitalmarktrecht, den Bestimmungen über die betriebliche Mitbestimmung sowie der Satzung der EVN AG aus dem Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) – siehe www.corporate-governance.at – sowie aus den Geschäftsordnungen der sozietären Organe.

Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex

Allgemeines

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN sind den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen nationaler und internationaler Investoren hinsichtlich einer verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientierten Unternehmensführung und -kontrolle. Während des Geschäftsjahres 2014/15 fand der ÖCGK in seiner Fassung vom Jänner 2012 vollinhaltliche Anwendung. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 hat sich die EVN nunmehr dem ÖCGK in seiner Fassung vom Jänner 2015 vollinhaltlich unterworfen.

Die Standards des ÖCGK unterteilen sich in drei Gruppen: Die sogenannten Legal Requirements (L-Regeln) beruhen durchwegs auf zwingenden Rechtsvorschriften und sind von österreichischen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden. Das Nichteinhalten von C-Regeln (Comply or Explain) ist öffentlich zu begründen. Die EVN stellt derartige Abweichungen unter www.evn.at/Corporate-Governance-Bericht im Detail dar und liefert nachstehend dazu einen Überblick. Für R-Regeln (Recommendations) hingegen, die reinen Empfehlungscharakter haben, sind Abweichungen nicht zu begründen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN erklären, dass die EVN die C-Regeln des ÖCGK unbeschadet der nachfolgend angeführten Abweichungen samt Begründungen vollständig beachtet und einhält; auch bei R-Regeln bestehen nur vereinzelt Abweichungen.

Abweichungen von C-Regeln

Von der EVN werden folgende C-Regeln des ÖCGK nicht vollständig eingehalten:

Regel 16: Da der Vorstand unter Bedachtnahme auf die gegebene Aufgabenstellung im Vorstand sowie die Struktur der Gesellschaft aus zwei Mitgliedern besteht, hat der Aufsichtsrat im Bestellungsbeschluss keines der Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder bestellt, erfolgt die Beschlussfassung nach folgenden Regeln: Zu einem gültigen Vorstandsbeschluss ist die ordnungsgemäße Einberufung und Anwesenheit beider Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse haben einstimmig zu erfolgen; die Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, hat der Vorstand diesen Tagesordnungspunkt binnen zehn Tagen der neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zuzuführen. Sollte wiederum kein Beschluss zustande kommen, hat der Vorstand dies dem Aufsichtsrat zu berichten. Auch bei zwei Vorstandsmitgliedern gibt es einen Sprecher des Vorstands; die Ausführungen zu Sitzungsleitung und Repräsentation gelten auch in diesem Fall. Der Beschluss des Aufsichtsrats, keinen Vorsitzenden des Vorstands zu bestellen, erfolgte unbefristet.

Regel 45: Die Bestimmung, wonach Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktionen in anderen Gesellschaften wahrnehmen dürfen, die zum Unternehmen im Wettbewerb stehen, wurde mit einer Ausnahme von allen Mitgliedern des Aufsichtsrats eingehalten. Das betreffende, von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied ist Vertreter eines Anteilseigners, der an der Gesellschaft unternehmerisch beteiligt ist. Diese Abweichung gilt auf die Dauer der Bestellung des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds.

Regel 51: Nach Abstimmung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat werden die Vergütungen für den Aufsichtsrat als Gesamtsumme sowie in Prozentsätzen für den Vorsitzenden, seine beiden Stellvertreter und die sonstigen Mitglieder dargestellt. Diese Darstellung gibt ein ausreichendes Bild über die Vergütungssituation der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder.

Organe der Gesellschaft

Vorstand

Vorstandsdirektor Dipl.-Ing. Dr. Peter Layr Sprecher des Vorstands

Geboren 1953, Doktor der Technischen Wissenschaften. 1978 Eintritt in die EVN, 1. Oktober 1999 Berufung in den Vorstand der EVN AG, Jänner 2011 Ernennung zum Sprecher des Vorstands. Bestellung bis 30. September 2019. Verantwortlich für die Segmente Erzeugung, Netzinfrastruktur Inland sowie Umwelt und für die Konzernfunktionen Informationsverarbeitung, Beschaffung und Einkauf sowie Revision. Ein Aufsichtsratsmandat in anderen inländischen, nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften gemäß Regel 16 ÖCGK1). 1) Verbund AG, Mitglied des Aufsichtsrats

Vorstandsdirektor Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA Mitglied des Vorstands

Geboren 1964, Magister der Rechtswissenschaften, Master of Business Administration. 1993 Eintritt in die EVN, 20. Jänner 2011 Berufung in den Vorstand der EVN AG. Bestellung mit Wirkung zum 20. Jänner 2016 bis 19. Jänner 2021. Verantwortlich für die Segmente Energiehandel und -vertrieb sowie Energieversorgung Südosteuropa und für die Konzernfunktionen Controlling (inklusive Investor Relations), Customer Relations, Finanzwesen, Rechnungswesen, Generalsekretariat und Corporate Affairs, Information und Kommunikation, Personalwesen sowie Verwaltung und Bauwesen. Drei Aufsichtsratsmandate in anderen inländischen, nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften gemäß Regel 16 ÖCGK1).

1) EVN-Pensionskasse Aktiengesellschaft, Vorsitzender des Aufsichtsrats CEESEG Aktiengesellschaft, Mitglied des Aufsichtsrats Wiener Börse AG, Mitglied des Aufsichtsrats

Die Bezüge der aktiven Vorstandsmitglieder betrugen im Geschäftsjahr 2014/15 insgesamt 987,9 Tsd. Euro (inklusive Sachbezüge und Pensionskassenbeiträge).

Die Bezüge der im Geschäftsjahr 2014/15 aktiven Vorstandsmitglieder stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

Bezüge der aktiven Vorstandsmitglieder
Tsd. EUR 2014/15
Fixe Bezüge Variable Bezüge Sachbezüge
Dipl.-Ing. Dr. Peter Layr 380,5 91,3 11,3
Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA1) 354,8 85,2 11,3

1) Für Mag. Stefan Szyszkowitz wurden Pensionskassenbeiträge in der Höhe von 53,5 Tsd. Euro geleistet.

Weitere Details zu den Bezügen der Vorstandsmitglieder finden sich im Anhang auf Seite 210f wieder.

Aufsichtsrat

Mitglieder des Aufsichtsrats

Name (Geburtsjahr) Bestellung Funktionen in börsenotierten Gesellschaften
und andere wichtige Funktionen
Unabhängigkeit
Regel 531)
Kapitalvertreter
Präsident Kommerzialrat Dr. Burkhard Hofer
Vorsitzender (1944)
seit 20.01.2011 Mitglied des Aufsichtsrats der Flughafen Wien Aktiengesellschaft,
Vorsitzender des Aufsichtsrats der HYPO NOE Gruppe Bank AG
(bis 17.04.2015)
nein
Ökonomierat Dipl.-Ing. Stefan Schenker
1. Vizepräsident (1946)
seit 12.12.1996 Selbstständiger Land- und Forstwirt nein
Mag. Willi Stiowicek
2. Vizepräsident (1956)
seit 15.01.2009 Leiter der Präsidiale des Magistrats der
Landeshauptstadt St. Pölten
ja
Generaldirektor Dr. Norbert Griesmayr (1957) seit 12.01.2001 Vorsitzender des Vorstands der
VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
ja
Vorstandsdirektor Dkfm. Thomas Kusterer (1968) seit 17.01.2013 Mitglied des Vorstands der
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
ja
Kommerzialrat Direktor Dieter Lutz (1954) seit 12.01.2006 Geschäftsführer der BENDA LUTZ-WERKE GmbH,
Vorstand der Benda-Lutz Corporation, USA,
Vizepräsident der Wirtschaftskammer Niederösterreich
sowie des Vereins der Österreichischen Industrie –
Landesgruppe Niederösterreich
ja
Vortr. Hofrat Dr. Reinhard Meißl (1959) seit 12.01.2006 Leiter der Gruppe Finanzen des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung,
Geschäftsführer der NÖ Holding GmbH sowie der
NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH
ja
Bernhard Müller, BA, MPA (1973) seit 12.01.2006 Bürgermeister der Statutarstadt Wiener Neustadt (bis 20.02.2015),
Verwaltungsbediensteter
ja
Dkfm. Edwin Rambossek (1943) seit 20.01.2011 Unternehmensberater ja
Dipl.-Ing. Angela Stransky (1960) seit 16.01.2014 Prokuristin der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG ja
Arbeitnehmervertreter
Franz Hemm (1955) seit 03.05.1994
unbefristet
Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Netz Niederösterreich GmbH
Vizepräsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Niederösterreich
Ing. Paul Hofer (1960) seit 01.04.2007
unbefristet
Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der EVN AG
Mag. Dr. Monika Fraißl (1973) seit 01.07.2013
unbefristet
Betriebsrat
Manfred Weinrichter (1961) seit 01.01.2001
unbefristet
Stv. Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der
Netz Niederösterreich GmbH
Ing. Otto Mayer (1959) seit 12.05.2005
unbefristet
Zentralbetriebsrat

Die Funktionsperiode der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014/15 zu beschließen hat. Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter seitens der Konzernvertretung ist unbefristet, jedoch können diese jederzeit von der Konzernvertretung abberufen werden.

1) Regel 53 des ÖCGK: Unabhängigkeit von der Gesellschaft und vom Vorstand

Eine Aufstellung der Ausschüsse des Aufsichtsrats findet sich auf Seite 99f.

Unabhängigkeit des Aufsichtsrats

Nach Regel 53 ÖCGK ist ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstandsmitgliedern steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, das Verhalten des Mitglieds zu beeinflussen. Für den Fall eines derartigen Konflikts sind bei der EVN in Übereinstimmung mit dem ÖCGK mehrjährige Übergangsfristen vorgesehen.

Die Leitlinien zur Feststellung der Unabhängigkeit der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats sehen daher vor, dass das Mitglied

  • in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur EVN AG oder deren Vorstand steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, sein Verhalten zu beeinflussen;
  • in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitender Angestellter der EVN AG oder eines Tochterunternehmens der EVN AG gewesen ist;
  • zur EVN AG oder einem Tochterunternehmen der EVN AG kein Geschäftsverhältnis in einem für das Mitglied bedeutenden Umfang unterhält oder im letzten Jahr unterhalten hat. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen, an denen es ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, jedoch nicht für die Wahrnehmung von Organfunktionen im Konzern. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß L-Regel 48 ÖCGK führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig.
  • in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer der EVN AG oder Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen ist;
  • nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft ist, in der ein Vorstandsmitglied der EVN AG Aufsichtsratsmitglied ist;
  • nicht länger als 15 Jahre dem Aufsichtsrat angehören soll. Dies gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder, die Anteilseigner mit einer unternehmerischen Beteiligung sind oder die Interessen eines solchen Anteilseigners vertreten;
  • kein enger Familienangehöriger (direkter Nachkomme, Ehegatte, Lebensgefährte, Elternteil, Onkel, Tante, Bruder, Schwester, Nichte, Neffe) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen ist, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.

Arbeitsweise und Ausschüsse des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat kommt seinen Aufgaben im Plenum nach, soweit einzelne Angelegenheiten nicht Ausschüssen des Aufsichtsrats zugewiesen sind, die für ihn Verhandlungen und Beschlüsse vorbereiten, die Ausführung seiner Beschlüsse überwachen oder über vom Aufsichtsrat besonders zugewiesene Angelegenheiten entscheiden. Derzeit sind im Aufsichtsrat der EVN AG folgende Ausschüsse eingerichtet, die sich jeweils aus zumindest drei gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats und der jeweilig gesetzlich vorgegebenen Anzahl an Arbeitnehmervertretern zusammensetzen:

Der Prüfungsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;
  • die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
  • die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung;
  • die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;
  • die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
  • die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens und
  • die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers).

Der Prüfungsausschuss verfügt über den von Gesetz und Regel 40 ÖCGK geforderten Finanzexperten.

Dem Personalausschuss obliegen alle Angelegenheiten, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtaufsichtsrats zwingend vorgesehen ist. Der Personalausschuss als Nominierungsausschuss ist für die Nachbesetzung frei werdender Mandate im Vorstand zuständig. Dem Personalausschuss als Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats gehört ein Mitglied an, das über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik verfügt (Regel 43 ÖCGK).

Der Arbeitsausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm vom Gesamtaufsichtsrat übertragen werden. In bestimmten dringenden Fällen ist er durch die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ermächtigt, als Dringlichkeitsausschuss im Namen des Aufsichtsrats die Zustimmung zu bestimmten Geschäften zu erteilen.

Der Aufsichtsrat hat in der Berichtsperiode in fünf Plenarsitzungen die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahrgenommen. Darüber hinaus wurde im Rahmen einer Klausur des Aufsichtsrats das Thema "Cybersicherheit und Schutz kritischer Infrastrukturen" behandelt. Dabei wurden internationale Entwicklungen, Risiken und Lösungsansätze ebenso beleuchtet wie die Entwicklungen in Österreich und die Maßnahmen innerhalb der EVN Gruppe. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat im Geschäftsjahr 2014/15 zweimal getagt. Der Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats, der zugleich als Dringlichkeitsausschuss tätig ist, ist in der Berichtsperiode nicht zusammengetreten. Der Personalausschuss des Aufsichtsrats, der zugleich als Vergütungsausschuss und Nominierungsausschuss fungiert, hat im Berichtsjahr drei Sitzungen abgehalten. Bei den Sitzungen des Aufsichtsrats betrug die Anwesenheitsrate aller Aufsichtsratsmitglieder im Durchschnitt rund 87%.

Ein Mitglied des Aufsichtsrats (Bernhard Müller, BA, MPA) hat im Berichtsjahr an mehr als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats nicht persönlich teilgenommen (Regel 58 ÖCGK).

Zusammensetzung der Ausschüsse

Arbeitsausschuss

Präsident Kommerzialrat Dr. Burkhard Hofer (Vorsitzender) Ökonomierat Dipl.-Ing. Stefan Schenker Mag. Willi Stiowicek Vortr. Hofrat Dr. Reinhard Meißl Franz Hemm Ing. Paul Hofer

Personalausschuss

Präsident Kommerzialrat Dr. Burkhard Hofer (Vorsitzender) Ökonomierat Dipl.-Ing. Stefan Schenker Mag. Willi Stiowicek

Prüfungsausschuss

Ökonomierat Dipl.-Ing. Stefan Schenker (Vorsitzender) Präsident Kommerzialrat Dr. Burkhard Hofer Mag. Willi Stiowicek Vortr. Hofrat Dr. Reinhard Meißl Franz Hemm Ing. Paul Hofer

Leitung der Gesellschaft durch den Vorstand

Der Vorstand der EVN besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sofern der Aufsichtsrat nicht einen Vorsitzenden des Vorstands oder einen Sprecher des Vorstands ernannt hat, wählt der Vorstand seinen Sprecher. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie der Gegenstand und das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse es erfordern. Grundlagen seines Handelns sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Unternehmenssatzung und die vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsordnung für den Vorstand. Wichtige Verhaltensregeln liefert auch der ÖCGK.

Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat nach den jeweiligen Anforderungen an die Geschäftsführung die Bildung und Verteilung von Vorstandsbereichen. Ausgewählte Geschäfte sind der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand vorbehalten. Darüber hinaus hat der Vorstand bei zustimmungspflichtigen Angelegenheiten, die per Gesetz oder Beschluss des Aufsichtsrats als solche definiert sind, die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. Die Geschäftsordnungen beinhalten einen ausführlichen Katalog derartiger Angelegenheiten.

Berichtspflichten des Vorstands

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat gemäß den organisationsrechtlichen Bestimmungen zu berichten. Die dort normierte Berichtspflicht gilt auch gegenüber den Ausschüssen des Aufsichtsrats. Zur Berichtspflicht des Vorstands zählen auch Quartalsberichte über die Geschäftslage des Gesamtkonzerns sowie Informationen zu wichtigen Belangen wesentlicher Konzerngesellschaften.

Hauptversammlung

Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus. Jede Aktie der EVN AG gewährt eine Stimme. Aktien mit Mehrfach- oder Vorzugsstimmrechten bestehen nicht. Der Hauptversammlung sind per Gesetz oder Satzung definierte Entscheidungen vorbehalten. Sie stimmt über die Verwendung des Bilanzgewinns ebenso ab wie über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und wählt den Abschlussprüfer sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats. Auch Vorschläge zu Satzungsänderungen und geplante Kapitalmaßnahmen sind ihr zur Entscheidung vorzulegen. Die Abstimmungsergebnisse sowie die Tagesordnung der 86. ordentlichen Hauptversammlung der EVN vom 15. Jänner 2015 können auf der EVN Webseite eingesehen werden (www.evn.at/Hauptversammlung.aspx).

Klare Trennung von Unternehmensführung und -kontrolle

Durch das österreichische Aktienrecht ist ein duales Führungssystem gesetzlich vorgegeben. Es sieht eine strikte personelle Trennung zwischen Leitungsorgan (Vorstand) und Kontrollorgan (Aufsichtsrat) vor. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

Die Kommunikation zwischen Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt im Rahmen der Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie anlassbezogen in schriftlicher Form. Darüber hinaus findet eine laufende Abstimmung zwischen dem Vorstand und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats hinsichtlich jener Angelegenheiten statt, die in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallen. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung von Sitzungen.

Aufsichtsrat

Dem Aufsichtsrat der EVN AG gehörten per 30. September 2015 zehn von der Hauptversammlung gewählte und fünf vom Betriebsrat entsandte Mitglieder an. Der Aufsichtsrat wird von einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten geleitet, die der Aufsichtsrat aus den eigenen Reihen wählt. Die Mindestzahl der unabhängigen Mitglieder wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29. Mai 2006 mit 50 % festgesetzt. Die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder nach Regel 53 ÖCGK ist aus der Aufstellung auf Seite 98 ersichtlich.

Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Aktiengesetzes und der Satzung aus. Weitere Grundlagen seines Handelns bilden die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sowie der ÖCGK.

Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands, von dem er jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen kann. Den Kreis der per Gesetz (§ 95 Abs. 5 AktG) definierten zustimmungspflichtigen Geschäfte kann der Aufsichtsrat über Beschlüsse erweitern. Ein solcher Katalog findet sich in den jeweiligen Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat.

Der ÖCGK fordert eine regelmäßige externe Evaluierung der Einhaltung der C-Regeln aus dem Kodex (Regel 62 ÖCGK). In diesem Sinn wurde im Berichtszeitraum eine externe Evaluierung vorgenommen, die zu dem Ergebnis kommt, "dass die EVN AG die C-Regeln des ÖCGK im Geschäftsjahr eingehalten hat".

Gemäß der Anforderung des Kodex führte der Aufsichtsrat darüber hinaus im Berichtsjahr neuerlich eine Selbstevaluierung seiner Tätigkeit durch. Die Evaluierung wurde anhand eines umfangreichen schriftlichen Fragebogens vorgenommen, der von den Mitgliedern des Aufsichtsrats beantwortet wurde.

Vergütungsbericht

Vergütungssystem für leitende Angestellte (Regel 28a): Im Hinblick auf die Anforderungen des aktuellen ÖCGK haben die sozietären Organe der Gesellschaft mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Anpassung des bislang bestehenden variablen Vergütungssystems für leitende Angestellte beschlossen. Dabei wurde der variable Anteil in gleicher Höhe (im Verhältnis zum Fixgehalt) beibehalten. Mit der Anpassung wurden insbesondere folgende Schwerpunkte gesetzt:

Kennzahlen zur Abbildung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens: Im Sinn der Weiterentwicklung der Steuerungskennzahlen entsprechend den strategischen und operativen Prioritäten des EVN Konzerns werden nachfolgende quantitative Kenngrößen verwendet: Steigerung des Economic Value Added (EVA®) und durchschnittlicher Cash-Flow-Beitrag.

Nachhaltigkeit: Ein wesentliches Regelungsziel des aktuellen ÖCGK ist es, mit den neuen Vergütungsregeln das Handeln von Vorstand und leitenden Angestellten noch stärker auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit auszurichten. Mit der Einführung von mehrjährigen Zielvorgaben sowie dem Instrument einer Bonusreserve ist die Solidität und Stabilität des variablen Vergütungssystems weiter erhöht worden.

Die Bonusreserve ist als Auszahlungsmechanismus definiert, der die quantitative Zielerreichung in einer Periode in eine aliquote jährliche Bonusauszahlung überführt. Aus der erreichten Bonusreserve werden nach Feststellung der Zielerreichung bis zu 50 % ausbezahlt, der verbleibende Betrag wird in das Folgejahr übertragen. Mit der Bonusreserve werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: Einerseits entsteht damit eine Mehrjährigkeit, da die aufeinander folgenden Jahre miteinander verbunden werden, indem der nicht ausbezahlte Bonusbestandteil im Sinn eines Anfangsbestands in die nächste Periode fortgeschrieben wird. Andererseits werden damit die "autonomen" Schwankungen der wirtschaftlichen Leistung des Unternehmens abgefedert und geglättet.

Mehrjährigkeit: Die quantitativen Zielgrößen werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren im Vorhinein fixiert. Bei der Zielableitung werden dabei neben den verfügbaren unternehmensinternen Daten und Informationen zusätzlich auch externe Quellen wie z. B. Benchmarks, Peer-Vergleiche, Kapitalmarkt- und Rating-Beurteilungen herangezogen. In Ergänzung zu dieser grundsätzlichen Gültigkeitsdauer von drei Jahren wird die Sachrichtigkeit und Validität der Mittelfristziele jährlich überprüft und nur im Ausnahmefall – bei unvorhersehbaren Ereignissen oder Veränderungen im Unternehmen mit signifikanten Auswirkungen – abgeändert.

Aktien-Optionen (Regel 29): Bei der EVN ist kein Aktien-Optionsprogramm für Vorstandsmitglieder oder leitende Angestellte eingerichtet.

Erfolgsbeteiligung des Vorstands (Regeln 27, 30): Die Bezüge des Vorstands setzten sich im Geschäftsjahr 2014/15 zu rund 81 % aus fixen und zu rund 19 % aus erfolgsabhängigen Komponenten zusammen. Basis für die Auszahlung der erfolgsabhängigen Komponenten ist das vorangegangene Geschäftsjahr 2013/14. Die Erfolgsbeteiligung basiert zu 30 % auf der Steigerung des Economic Value Added (EVA®), zu 40 % auf dem durchschnittlichen CashFlow-Beitrag und zu 30 % auf individuell vereinbarten Zielen. Für die quantitativen Leistungskriterien (EVA®) und Cash-Flow-Beitrag sind Zielerreichungskorridore definiert, die zu 0 % bis zu 200 % erreichbar sind, die individuell vereinbarten Ziele sind zu 0 % bis zu 100 % erreichbar.

Im Hinblick auf die Anforderungen des aktuellen ÖCGK hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2010/11 eine Anpassung des bislang bestehenden variablen Vergütungssystems beschlossen. Dabei wurde der variable Anteil in gleicher Höhe (im Verhältnis zum Fixgehalt) beibehalten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Vergütungssystem für leitende Angestellte (Regel 28a) verwiesen.

Directors-and-Officers-Versicherung (D & O-Versicherung, Regel 30): Im Rahmen der bestehenden D&O-Versicherung sind Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Gläubiger, Mitbewerber und Kunden an die Unternehmensleiter versichert, die infolge einer Verletzung der gesetzlichen Sorgfaltspflicht als ordentlicher Geschäftsführer auftreten. Derzeit gelten derartige Ansprüche gegen die Mitglieder der Geschäftsführung von konzernmäßig verbundenen Tochtergesellschaften sowie bestimmter Beteiligungsgesellschaften bedingungsgemäß als mitversichert. Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen. Da die Prämie für den Konzern kalkuliert ist und nicht von der Anzahl der zu versichernden Personen bestimmt wird, führt die Mitversicherung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu keiner Prämienerhöhung.

Zustimmungspflichtige Verträge von Aufsichtsratsmitgliedern (Regel 48): Von keinem Mitglied des Aufsichtsrats wurden Verträge mit der EVN oder einer ihrer Tochtergesellschaften abgeschlossen, die zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten oder berechtigen. Derartige Verträge würden die Zustimmung des Aufsichtsrats erfordern.

Vergütungsschema für den Aufsichtsrat (Regel 51): Die Aufsichtsratsvergütung ist mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 98 Tsd. Euro festgelegt. Auf den Vorsitzenden entfallen 15,1 %, auf seine beiden Stellvertreter jeweils 11,0 % und auf jedes weitere Mitglied des Aufsichtsrats knapp 9,0 % dieses Pauschalbetrags. Das Sitzungsentgelt beträgt 190 Euro.

Maßnahmen zur Förderung von Frauen (Regel 60): Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleiche Chancen zu bieten, ist ein zentraler Grundsatz der EVN. Der Anteil der Frauen beträgt bei der EVN 21,9 %, jener von Frauen in leitenden Positionen rund 7 %. Im Vorstand der EVN sind keine Frauen vertreten. Der Frauenanteil im Aufsichtsrat liegt bei 13,3 %. Zur Weiterentwicklung des Frauenanteils wurde im Geschäftsjahr 2010/11 das Programm "Frauen@ EVN" entwickelt. Es dient der Verbesserung der Chancen und Perspektiven von Frauen, die im EVN Konzern mit Dienstort in Österreich tätig sind. Dazu sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es Frauen ermöglichen, je nach Neigung und Fähigkeit qualifizierte Tätigkeiten in Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen. Im Berichtszeitraum konnten keine weiteren leitenden Stellen mit weiblichen Führungskräften besetzt werden. Aktuell sind konzernweit neun Mitarbeiterinnen mit der Leitung von Projekten betraut (Projektleiterkarriere). An speziellen Führungskräfteentwicklungsprogrammen haben insgesamt mehr weibliche Nachwuchskräfte teilgenommen, als es dem aktuellen Frauenanteil entspricht. Die EVN setzt schon seit Langem Maßnahmen, die Frauen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise flexible Arbeitszeitmodelle, individuelle Unterstützung beim Wiedereinstieg nach der Karenz, Ferienbetreuung, Informationsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Karenz sowie ein umfassendes Aus- und Weiterbildungsprogramm, das auch karenzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offensteht. Mittelfristig strebt die EVN einen Frauenanteil an, der die aktuelle Ausbildungsstruktur von Frauen berufsgruppenspezifisch widerspiegelt.

In Österreich sind laut Gleichbehandlungsgesetz die Arbeitgeber ab einer gewissen Anzahl an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Entgeltanalyse zu erstellen. Für die betroffenen Gesellschaften wurde der Einkommensbericht laut § 11a Gleichbehandlungsgesetz dem Zentralbetriebsrat wie im Gesetz vorgesehen übermittelt bzw. offengelegt.

Directors' Dealings (Regel 73): Im Geschäftsjahr 2014/15 wurden der EVN bzw. der Finanzmarktaufsichtsbehörde keine Kauftransaktionen von EVN AG Aktien durch Organmitglieder oder sonstige Personen im Sinn des § 48 d Abs. 4 Börsegesetz gemeldet.

Related Party: Es besteht ein Gruppen- und Steuerausgleichsvertrag zwischen der EVN AG und der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH aus dem Jahr 2005. Zu den übrigen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinn von IAS 24 darf auf die Ausführungen zu den Grundsätzen der Rechnungslegung im Konzernanhang (Erläuterung 68.) verwiesen werden.

Honorare des Wirtschaftsprüfers: Die Prüfung des Jahresabschlusses der EVN und des Konzernabschlusses erfolgte im Geschäftsjahr 2014/15 durch die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien. Die Kosten für die KPMG betrugen konzernweit in Summe 1,8 Mio. Euro (Vorjahr: 1,5 Mio. Euro). Davon entfielen 48,2 % auf Prüfungshonorare und prüfungsnahe Honorare (Vorjahr 52,2 %), 48,8 % auf Steuerberatungsleistungen (Vorjahr: 47,0 %) und 3,0 % auf sonstige Beratungsleistungen (Vorjahr: 0,8 %).

Revision und Risikomanagement der EVN

Revision

Die Konzernrevision der EVN berichtet direkt an den Vorstand sowie an den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats. In ihren Kompetenzbereich fallen Prüfungen von Vorgängen und Unternehmenseinheiten im EVN Konzern. In den Tochtergesellschaften in Bulgarien und Mazedonien sind zudem eigene Revisionsabteilungen eingerichtet. Von den Revisionsabteilungen werden nach Risikogesichtspunkten orientierte Jahresprüfungspläne erstellt und von den zuständigen Gremien beschlossen. Die festgestellten Beanstandungen werden den geprüften Unternehmenseinheiten mitgeteilt. Ebenso werden Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen. Die Umsetzung der von der Unternehmensleitung beschlossenen Maßnahmen wird im Rahmen so genannter "Follow-up-Prüfungen" untersucht. Gravierende Beanstandungen, die die Strategie und Ziele des EVN Konzerns gefährden könnten, wurden nicht festgestellt.

Risikomanagement der EVN

Das Ziel des Risikomanagements der EVN besteht in der Sicherung bestehender und zukünftiger Ertragspotenziale. Zur Erfassung und Auswertung wird ein zentral geführtes, zweistufig aufgebautes Risikomanagement eingesetzt, das den verantwortlichen Mitarbeitern des EVN Konzerns die Methoden und Werkzeuge zur Identifizierung und Beurteilung von Risiken zur Verfügung stellt. Die jeweiligen Geschäftseinheiten, die auch für das Risikomanagement zuständig sind, kommunizieren ihre Risikopositionen an das zentrale Risikomanagement. Dort findet eine bereichsübergreifende Einordnung, Auswertung und Beurteilung statt. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen zur Minimierung der Unternehmensrisiken erfasst und deren Umsetzung überwacht. Der zweistufige Prozess des Risikomanagements wird durch einheitliche Richtlinien unterstützt und regelmäßig konzernweit durchgeführt. Die daraus resultierenden Risikoanalysen werden im Rahmen des Konzernrisikoausschusses in regelmäßigen Abständen dem Vorstand und den zuständigen Geschäftsführern vorgelegt. Eine ausführliche Darstellung der wesentlichen Risiken der EVN und der Maßnahmen zur Risikosteuerung finden sich im Kapitel Risikomanagement im Konzernlagebericht zum Geschäftsjahr 2014/15.

Emittenten-Compliance

In Erfüllung der Bestimmungen des österreichischen Aktien- und Börserechts, der österreichischen Emittenten-Compliance-Verordnung (ECV) sowie der Marktmissbrauchsrichtlinie der EU besteht bei der EVN ein umfassendes internes Regelwerk zur Verhinderung des Missbrauchs von Insider-Informationen. Es wurden zwanzig ständige sowie sechs Ad-hoc-Vertraulichkeitsbereiche definiert. Laufend werden Schulungen der Mitarbeiter durchgeführt. Überwacht und administriert wird dieser Bereich gemäß Börsegesetz von einem Compliance-Verantwortlichen, der direkt dem Vorstand berichtet. Im Geschäftsjahr 2014/15 führten die regelmäßigen Kontrollen durch den Compliance-Verantwortlichen zu keinen Beanstandungen.

EVN Verhaltenskodex

Die EVN legt größten Wert auf die Integrität und das gesetzeskonforme Verhalten aller Mitarbeiter sowie aller Geschäftspartner. Als Angehörige eines international tätigen Energie- und Umweltdienstleisters haben die Führungskräfte sowie die Mitarbeiter der EVN weitreichende Verantwortung und Vorbildwirkung im In- und Ausland.

Der in einem konzernweiten Prozess entwickelte und 2012 aktualisierte EVN Verhaltenskodex bildet dabei die Leitlinie für alle Compliance-Maßnahmen im Konzern.

Für den Aufbau, die Führung und die Weiterentwicklung des Compliance-Management-Systems (CMS) wurde per 1. Oktober 2012 die direkt dem Vorstand unterstellte Stabsstelle Corporate Compliance Management (CCM) eingerichtet. Das CMS gibt einen konzernweit einheitlichen Rahmen vor, der die Mitarbeiter im Arbeitsalltag dabei unterstützen soll, sich integer und gesetzestreu zu verhalten.

Nach der konzernweiten Etablierung der Compliance-Organisation im Geschäftsjahr 2012/13 lag der Schwerpunkt in den vergangenen beiden Geschäftsjahren auf der Schulung der Mitarbeiter. Da den Führungskräften bei der Etablierung einer nachhaltigen Compliance-Kultur eine Schlüsselrolle bzw. Vorbildwirkung zukommt, wurden die Führungskräfte aller strategischen Geschäftseinheiten national wie international in jeweils fünfstündigen, interaktiv und dialogorientiert gestalteten Workshops auf das Thema sensibilisiert.

Im Sinn einer möglichst starken Durchdringung des CMS folgten darauf Schulungen der Mitarbeiter. Dabei erläuterte der für den jeweiligen Bereich zuständige Compliance Officer in zumindest zweieinhalbstündigen Schulungen für Kleingruppen das CMS der EVN und alle damit in Zusammenhang stehenden Strukturen und Abläufe. Besonderes Augenmerk lag dabei auf der Erläuterung des anonymen Hinweisgebersystems. Als Grundlage für den inhaltlichen Teil dieser Schulungen dient der in zehn Themenbereiche strukturierte EVN Verhaltenskodex. Basierend auf der Risikoanalyse lag der Fokus auf den Themen "Kundinnen und Kunden", "Kapitalmarkt und Investoren", "Integrität und Vermeidung von Korruption" sowie "Datenschutz und Vertraulichkeit", die anhand konkreter Anwendungsfälle aus der täglichen Praxis diskutiert wurden.

Als Schulungsunterlage wurde die Compliance Box "Compliance. It´s good energy." entwickelt. Diese ist auch als Sammel- bzw. Nachschlagewerk nutzbar und wurde jedem Mitarbeiter zu Beginn des Trainings ausgehändigt. Sie ist in Deutsch, Englisch, Bulgarisch, Mazedonisch und Russisch verfügbar. Für alle neuen Mitarbeiter wird dieses Schulungsprogramm ident umgesetzt.

In Summe konnten seit Etablierung des CMS bis zum Ende des Geschäftsjahres 2014/15 auf diese Weise nahezu 8.000 Mitarbeiter und mehr als 200 Führungskräfte in zehn Sprachen an mehr als 100 Orten zu den angeführten Inhalten geschult werden. Damit ist sichergestellt, dass alle Mitarbeiter und Führungskräfte des EVN Konzerns auf die aus der Einhaltung der Compliance-Anforderungen resultierenden Herausforderungen gut vorbereitet sind.

Neue Inhalte und Themenbereiche werden laufend neu bewertet. Basierend auf der Risikobewertung werden diese gegebenenfalls aufbereitet und in geeigneter Form in die Compliance Box integriert. Zur weiteren Vertiefung der Inhalte werden zudem für besonders risikoexponierte Bereiche Spezialschulungen zu bestimmten Themen durchgeführt. Im Sinn der laufenden Adressierung des Themas und der Festigung bereits vermittelter Inhalte wurden neben den im EVN Intranet abrufbaren Inhalten auch E-Learning-Module für alle Mitarbeiter entwickelt. Die Umsetzung dieser E-Learnings wurde mit Ende des Geschäftsjahres 2014/15 in allen strategischen Geschäftseinheiten und Konzerngesellschaften in Österreich abgeschlossen. Für alle anderen Länder ist dies für die ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres geplant. Darüber hinausgehend wurden spezielle Inhalte für Geschäftsführer, Infrastrukturprojektleiter oder Vertriebsmitarbeiter angeboten. Anhand eines speziellen Kommunikationsplans werden zudem laufend Akzente zu aktuellen Compliance-Themen gesetzt.

Wesentliches Element des CMS stellt das anonyme Hinweisgebersystem dar, über das allfällige Verstöße gegen den EVN Verhaltenskodex gemeldet werden können. Das System beruht auf Freiwilligkeit und Anonymität. Die Identität des Meldungsgebers wird keinesfalls offengelegt.

Unter www.evn.at/verhaltenskodex.aspx ist der EVN Verhaltenskodex abrufbar. Sein inhaltlicher Aufbau orientiert sich an den Stakeholder-Gruppen der EVN. Er soll alle Mitarbeiter bei der Umsetzung der Werte der EVN in ihrem operativen Berufsalltag unterstützen.

In der Aufsichtsratssitzung vom 10. Dezember 2014 wurde dem Aufsichtsrat in einem eigenen Tagesordnungspunkt über Inhalt, Zielsetzung und Stand der Compliance-Organisation berichtet und damit die Regel 18a ÖCGK erfüllt.

Prüfung der Beachtung des Österreichischen Corporate Governance Kodex durch KPMG Austria

Den Bericht der KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien, über die Prüfung des Corporate Governance-Berichts gemäß § 96 Abs. 2 AktG der EVN AG, Maria Enzersdorf, über die Beachtung des Österreichischen Corporate Governance Kodex finden Sie auf www.investor.evn.at.

Maria Enzersdorf, am 18. November 2015

Sprecher des Vorstands Mitglied des Vorstands

Dipl.-Ing. Dr. Peter Layr Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA

Corporate Governance und Nachhaltigkeit

Einbindung der Unternehmensführung und des höchsten Kontrollorgans in Nachhaltigkeitsthemen

Die laufende (Weiter-)Entwicklung der Strategie sowie die Erstellung und Überarbeitung von Unternehmensrichtlinien und -leitbildern erfolgen in der EVN durch den Vorstand in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsrat. Dieser Prozess wird durch Lenkungsausschüsse und anlassbezogen gebildete Arbeitsgruppen zu unterschiedlichen Themenstellungen unterstützt. Für die Behandlung von Nachhaltigkeitsfragen wurde der CSR-Konzernausschuss eingerichtet, der sich aus dem gesamten Management-Team einschließlich des Vorstands konstituiert und sich damit an der europäischen Best Practice orientiert. Diese breite Aufstellung ermöglicht eine zielgerichtete Steuerung der CSR-Agenden und die stetige Abstimmung mit der Unternehmensstrategie und den Zielen der operativen Unternehmensbereiche.

GRI-Indikator: Zuständigkeiten des Vorstands hinsichtlich wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen (G4-42)

Der Aufsichtsrat wird in einer jährlich stattfindenden Klausur umfassend zu aktuellen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Themen von Relevanz für die EVN informiert. Thema der Aufsichtsratsklausur im Geschäftsjahr 2014/15 war "Cybersicherheit und der Schutz kritischer Infrastrukturen". Zweimal jährlich berichtet zudem der Chief Compliance Officer im Rahmen des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat. Die hier zur Sprache kommenden Compliance-relevanten Themenstellungen können auch kritische Anliegen an den Aufsichtsrat beinhalten. Weiters wird der Aufsichtsrat bei Vorliegen eines Anfangsverdachts auf Verstöße mit potenziell bestandsgefährdenden wirtschaftlichen Auswirkungen bzw. Reputationsschäden gesondert informiert. Eine Information des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erfolgt bei Vorliegen eines Anfangsverdachts auf Verstöße mit potenziell wesentlichen wirtschaftlichen Auswirkungen bzw. Reputationsschäden. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts auf schwerwiegende Compliance-Verstöße, die alle Vorstandsmitglieder betreffen, bzw. bei Untätigkeit des Vorstands wird der Aufsichtsratsvorsitzende direkt eingeschaltet. Im Lauf des Geschäftsjahres 2014/15 wurden keine kritischen Anliegen an den Aufsichtsrat herangetragen.

GRI-Indikatoren: Weiterentwicklung der Kenntnisse des Aufsichtsrats zu wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Themen (G4-43); Mitteilungsverfahren kritischer Anliegen an den Aufsichtsrat (G4-49); Art und Gesamtzahl der kritischen Anliegen (G4-50)

Einbeziehung der Stakeholder

Ein weiteres Gremium, das dem Vorstand und dem Aufsichtsrat in Nachhaltigkeitsfragen beratend zur Seite steht, ist der Beirat für Umwelt und soziale Verantwortung. Dieser setzt sich aus unabhängigen externen und internen Experten sowie Personalvertretern zusammen. Für Fragen des sozialen Engagements kann der Vorstand weiters auf das Wissen von externen Experten zurückgreifen, die sich im Beirat des EVN Sozialfonds engagieren (Details zu beiden Beiräten finden sich auf Seite 234). Auch für die Stakeholder-Gruppe der Kunden wurde 2011 ein beratendes Gremium ins Leben gerufen, das sich der Intensivierung des Kundendialogs widmet: Der EVN Kundenbeirat setzt sich aus 24 Mitgliedern zusammen, die die Interessen der Kunden aus Niederösterreich vertreten. Dieser Beirat wird im Zweijahresrhythmus neu bestellt, zuletzt im Frühjahr 2015. Zudem werden im regelmäßigen Prozess der Stakeholder-Befragungen die Anliegen und Bedürfnisse unterschiedlicher Anspruchsgruppen erhoben Die Ergebnisse werden dem Vorstand im Detail vorgelegt und fließen in Form von strategischen Handlungsfeldern unmittelbar in die Strategie der EVN ein.

GRI-Indikator: Konsultationsverfahren zwischen Stakeholdern und dem Vorstand (G4-37)

Die Stakeholder haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung zur Vergütung des Managements einschließlich der Vergütungspolitik zu äußern.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 wurde das Vergütungssystem für leitende Angestellte der EVN angepasst. Diese Anpassung setzte unter anderem folgende Schwerpunkte:

  • Einbeziehung wertorientierter Kennzahlen
  • Einbeziehung der nachhaltigen Entwicklung der jeweiligen Bereiche
  • GRI-Indikator: Meinungsäußerungen der Stakeholder bezüglich der Vergütung des Managements (G4-53)