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EVN AG AGM Information 2022

Feb 1, 2022

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AGM Information

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Stand Februar 2022

Satzung der

EVN AG

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Die Aktiengesellschaft führt die Firma EVN AG und hat ihren Sitz in Maria Enzersdorf, NÖ.

§ 2

(1) Gegenstand des Unternehmens ist

  1. die Erzeugung, die Gewinnung, die Beschaffung, die Verarbeitung, die Behandlung, der Transport und der Vertrieb von Energie und Energieträgern jeglicher Art und von Wasser unter Beobachtung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sowie die Vermarktung von Nebenprodukten der Energieerzeugung. Hiezu zählt auch die einheitliche Zusammenfassung und der Betrieb von eigenen und fremden Erzeugungs-, Gewinnungs-, Beschaffungs-, Verarbeitungs-, Behandlungs-, Transport-, Vertriebs- und Verbrauchsanlagen für Energie, Energieträger und Wasser, die Verfassung und Ausführung von Projekten für solche Anlagen sowie deren Installation.

  2. die Analyse, die Anwendung, die Förderung und die Verbreitung des wirtschaftlichen, sparsamen und sinnvollen Energie- und Wassereinsatzes.

  3. die Verwertung von Abfällen, Materialien und Stoffen jeglicher Art sowie die Projektierung, die Errichtung, der Betrieb und jede Art der gewerblichen Nutzung von eigenen und fremden Verwertungseinrichtungen.

  4. die Planung, die Errichtung, der Betrieb, die gewerbliche Nutzung und der Vertrieb von Geräten, Anlagen und Einrichtungen auf den Gebieten der Gas-, Wasser-, Wärme- und Elektrotechnik, der Elektronik, der automatischen Datenverarbeitung und der Kommunikationstechnik sowie der Maschinen-, Anlagenund Gerätebau. Dies umfasst auch die Betriebsführung jeder Art von technischen Anlagen und Einrichtungen sowie die Erbringung von allen damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung.

  5. die Errichtung und der Betrieb von Kommunikationsnetzen und sonstigen Telekommunikationseinrichtungen sowie die Erbringung von Telekommunikationsdiensten und -inhalten jeder Art.

  6. der Erwerb, die Veräußerung und jede Art der gewerblichen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden, deren Verwaltung sowie die Planung und Durchführung von Bauleistungen und die Erbringung von Baudienstleistungen aller Art.

  7. der Handel mit Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie Waren, vornehmlich auf den vorgenannten Geschäftsfeldern.

  8. dem Fremdenverkehr dienende Anlagen und Einrichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Gesellschaft, sowie Erholungsbetriebe für Betriebsangehörige zu projektieren, zu errichten, zu erwerben, zu pachten, zu verpachten und zu betreiben. Dies umfasst insbesondere das Gast- und Schankgewerbe einschließlich der Beherbergung von Fremden.

  9. die Verwertung von Erfahrungen und Kenntnissen jeglicher Art, insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Beratung. Hiezu zählt auch die Tätigkeit auf dem Gebiet des Engineering und des Consulting sowie der Abschluss von Lizenzund Know-how-Verträgen.

  10. Sicherungsgeschäfte für die in Ziffer 1 bis 9 angeführten Tätigkeiten sowie der Handel mit Energiebezugsrechten und -optionen und sonstigen gehandelten Rechten.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, Tätigkeiten auszuüben und Geschäfte abzuschließen, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, dem Unternehmensgegenstand zu dienen.

(3) Weiters kann die Gesellschaft im In- und Ausland Zweigniederlassungen und andere Unternehmungen, insbesondere solche, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder teilweise auf die vorgenannten Geschäftsfelder erstrecken, errichten, erwerben, betreiben, pachten, verpachten und veräußern bzw. sich an solchen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer

einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.

(4) Die Gesellschaft ist ferner berechtigt,

  1. Betriebsführungs- und Interessengemeinschaftsverträge einzugehen, die den Gegenstand des Unternehmens betreffen.

  2. mit Rechtsträgern, zu denen ein Organschafts- oder Kooperationsverhältnis besteht, gemeinsame Organisations- und Verwaltungseinrichtungen zu betreiben.

  3. aus dem Betrieb sich ergebende Nebengewerbe auszuüben.

§ 3

Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen soweit und solange aufgrund des Aktiengesetzes zwingend erforderlich, im Amtsblatt der "Wiener Zeitung". Im Übrigen erfolgen Veröffentlichungen der Gesellschaft entsprechend den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.

§ 4

Das Geschäftsjahr dauert von 1. Oktober eines Jahres bis 30. September des Folgejahres.

§ 5

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 330.000.000,-- Euro und ist zerlegt in 179.878.402 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien.

(2) Form und Inhalt der Aktienurkunden setzt der Vorstand fest. Die Inhaberaktien sind in einer oder mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs 3 DepotG) oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen.

(3) Erwerbe und Veräußerungen von Aktien der Gesellschaft iSd § 130 Abs 1 Börsegesetz 2018 sind bereits dann meldepflichtig, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 3 vH übersteigt oder unterschreitet.

II. Organe der Gesellschaft

1. Vorstand

§ 6

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

§ 7

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

2. Aufsichtsrat

§ 8

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens acht und höchstens zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.

(2) Die Wahl erfolgt auf die längste nach dem Aktiengesetz zulässige Zeit.

(3) Ersatzwahlen für Mitglieder, die vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausscheiden, erfolgen für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, seine Funktion durch schriftliche Erklärung, die an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richten ist, jederzeit niederzulegen. Die Niederlegung wird nach Ablauf von vier Wochen nach Einlangen der Erklärung beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats wirksam.

§ 9

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Präsidenten) und einen ersten und zweiten Stellvertreter (Vizepräsidenten).

§ 10

Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats setzt die ordnungsgemäße Einberufung aller sowie die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder, darunter des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter, voraus.

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann schriftlich ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats mit seiner Vertretung oder mit der Überreichung schriftlicher Stimmabgaben bei einzelnen Sitzungen des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse betrauen.

(2) Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen Mitglieder gegeben. Die schriftliche, fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Aufsichtsratsmitglieder ist zulässig.

§ 12

Der Aufsichtsrat kann Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, beschließen.

3. Hauptversammlung

§ 13

(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Außer an den im Aktiengesetz genannten Orten können Hauptversammlungen der Gesellschaft auch in der Hauptstadt des Landes Niederösterreich stattfinden

§ 14

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag durch Depotbestätigung gemäß § 10a AktG der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse übermitteln, sofern nicht in der Einberufung ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird. Für Depotbestätigungen genügt die Textform.

(2) Für die Übermittlung von Anträgen und von Vollmachten wird als Kommunikationsweg eine E-Mail an die auf der Homepage und/oder in der Einberufung zur Hauptversammlung ausgewiesene Adresse oder die

§ 11

Eingabe auf der dafür eigens eingerichteten Maske auf der Homepage der Gesellschaft vorgeschrieben. Der Vorstand kann in der Einberufung auch andere, zusätzliche Kommunikationswege vorsehen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzuzeichnen und der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 95 Abs 5 Z 14 AktG) ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung akustisch und allenfalls auch optisch in Echtzeit an nicht anwesende Aktionäre und/oder öffentlich übertragen wird (Übertragung der Hauptversammlung gemäß § 102 Abs 4 Satz 1 und 2 AktG).

(4) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 95 Abs 5 Z 14 AktG) ferner ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung während ihrer gesamten Dauer von jedem Ort aus mittels einer akustischen und allenfalls auch optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit teilnehmen können, die es den Aktionären ermöglicht, dem Verlauf der Verhandlungen zu folgen und sich, sofern ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt, selbst an die Hauptversammlung zu wenden (Fernteilnahme gemäß § 102 Abs 3 Z 2 AktG).

(5) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 95 Abs 5 Z 14 AktG) ferner ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimme während der Hauptversammlung auf elektronischem Weg von jedem Ort aus abgeben können (Fernabstimmung gemäß §§ 102 Abs 3 Z 3 und 126 AktG).

(6) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats können zur Hauptversammlung über eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zugeschaltet werden.

(7) Das Stimmrecht eines Aktionärs ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.

§ 15

(1) Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, bestimmt der Vorsitzende auch die Reihenfolge der Abstimmung über diese Anträge.

(2) Soferne das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

III. Jahresabschluss

§ 16

(1) Der Vorstand hat innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Jahresbilanz, Gewinnund Verlustrechnung) und einen Geschäftsbericht aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer mit einem Vorschlag für die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall diese Frist auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern.

(2) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Verteilung des Reingewinns, über die Wahl der Abschlussprüfer und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses (ordentliche Hauptversammlung). Diese Frist verlängert sich in demselben Ausmaß, in dem der Aufsichtsrat die Frist gemäß Abs 1 verlängert. Der Aufsichtsrat kann jedoch im Einzelfall die Frist zur Beschlussfassung durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens weitere zwei Monate verlängern.

(3) Die Hauptversammlung kann den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen.

(4) Binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behobene Gewinnanteile der Aktionäre verfallen zugunsten der freien Rücklage der Gesellschaft.

Die vorliegende Satzung wurde in der 29. außerordentlichen Hauptversammlung am 24. August 1989 beschlossen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 29. September 1989.

§ 2 der Satzung wurde in der 30. außerordentlichen Hauptversammlung am 17. April 1990 erweitert und neu gefasst. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 26. Juli 1990.

§ 5 und § 14 Abs 1 der Satzung wurden in der 31. außerordentlichen Hauptversammlung am 22. März 1991 geändert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 11. April 1991.

§ 5 der Satzung wurde in der 67. ordentlichen Hauptversammlung am 12. Dezember 1995 geändert und erweitert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 11. Jänner 1996.

§§ 1, 2 und 4 der Satzung wurden in der 32. außerordentlichen Hauptversammlung am 24. April 1998 geändert und erweitert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 1. September 1998.

§ 5 der Satzung wurde in der 70. ordentlichen Hauptversammlung am 22. Jänner 1999 geändert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 30. Juli 1999.

§ 5 der Satzung wurde in der 71. ordentlichen Hauptversammlung am 14. Jänner 2000 geändert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 6. Mai 2000.

§ 5 (1) der Satzung wurde in der 72. ordentlichen Hauptversammlung am 12. Jänner 2001 geändert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 20. Juli 2001.

§ 5 der Satzung wurde auf der Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 22. Jänner 1999 geändert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 27. Juli 2004.

§§ 4, 5 sowie 14 (2) und (4) der Satzung wurden in der 78. ordentlichen Hauptversammlung am 18. Jänner 2007 geändert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 4. August 2007.

§ 5 der Satzung wurde in der 79. ordentlichen Hauptversammlung am 17. Jänner 2008 geändert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 18. März 2008.

§§ 5 (3) und 14 der Satzung wurden in der 81. ordentlichen Hauptversammlung am 21. Jänner 2010 geändert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 20. Februar 2010.

§ 5 der Satzung wurde auf Basis der satzungsmäßigen Ermächtigung (§ 12 der Satzung) und der Ermächtigung des Aufsichtsrates vom 29. September 2010 durch Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates vom 28. Oktober 2010 geändert (Fassungsänderung). Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 30. Oktober 2010.

§ 5 (2) der Satzung wurde in der 84. ordentlichen Hauptversammlung am 17. Jänner 2013 geändert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 28. Februar 2013.

In der 85. ordentlichen Hauptversammlung am 16. Jänner 2014 wurde § 5 um (3) ergänzt und § 6 geändert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 1. und 15. Mai 2014.

§§ 3, 5 (3), 8 (1), 11 (1) und (2), 14 (1) sowie (3) bis (7) und 16 (3) der Satzung wurden in der 92. ordentlichen Hauptversammlung am 21. Jänner 2021 geändert und erweitert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 29. Mai 2021.

§ 14 (1) der Satzung wurden in der 93. ordentlichen Hauptversammlung am 3. Februar 2022 geändert. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 3. Mai 2022.