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EVN AG AGM Information 2016

Dec 21, 2016

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DGAP-News: EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EVN AG: Einberufung zur 88. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG

21.12.2016 / 08:00
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Einberufung zu der am Donnerstag, 19. Jänner 2017, um 10:00 Uhr
(Saaleinlass ab 9:00 Uhr) im EVN Forum, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf,
stattfindenden 88. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG

Tagesordnung:

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des
    Corporate Governance-Berichts des Vorstands mit dem Bericht des
    Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015/16, des Konzernabschlusses
    und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015/16 sowie des
    Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns.

  2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30.
    September 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinns.

  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16.

  4. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für
    das Geschäftsjahr 2016/17.

  5. Wahl in den Aufsichtsrat.

Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG in
Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)

Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 4 AktG sind spätestens ab dem 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin ab 29. Dezember 2016, auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/
Hauptversammlung/Einberufung-und-Informationen.aspx abrufbar.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106
Z 5 AktG)

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag
samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen
muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 29. Dezember 2016, zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen ein Prozent des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung
in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist
beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 10. Jänner 2017, zugeht. Bei
einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2
AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort
über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend
zugänglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren
Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich
an die Gesellschaft zu richten.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende
Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110
und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-
Informationen.aspx.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an
die Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN AG, z.H. Herrn MMag.
Maximilian Hoyer, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1
8900 500 74) oder per E-Mail ([email protected]) zu
übermitteln. Depotbestätigungen können auch per SWIFT (GIBAATWGGMS -
Message Type MT598; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben)
übermittelt werden.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)

Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 9. Jänner 2017, 24:00
Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und
Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am 16. Jänner 2017, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der
Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf
sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.

Depotbestätigungen sind an die Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN
AG, z.H. Herrn MMag. Maximilian Hoyer, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf),
per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74), per E-Mail
([email protected]) oder per SWIFT (GIBAATWGGMS - Message
Type MT598; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) zu übermitteln.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 und 114 AktG (§
106 Z 8 AktG)

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
bestellen, und zwar mittels Vollmacht, die in Schriftform oder Textform zu
erteilen ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder
des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben,
soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des
Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die
Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Hat der Aktionär
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so
genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung
abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
Gesellschaft www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/
Einberufung-und-Informationen.aspx zur Verfügung gestellte Formular, das
auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet
werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser
aufbewahrt werden.

Vollmachten sind der Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN AG, z.H.
Herrn MMag. Maximilian Hoyer, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per
Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74) oder per E-Mail
([email protected]) zu übermitteln. Erklärungen gemäß § 114
Abs 1 Satz 4 können auch per SWIFT (GIBAATWGGMS - Message Type MT598;
unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) übermittelt werden. Am Tag
der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich durch
Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort
zulässig.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
(§ 106 Z 9 AktG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der
Gesellschaft in 179.878.402 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien
zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält 2.036.069
Stück eigene Aktien. Abzüglich dieser Aktien, aus denen kein Stimmrecht
zusteht, beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte 177.842.333. Es bestehen
nicht mehrere Aktiengattungen.

Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 9:00 Uhr.

Weitergehende Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung etc.
finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/EVN-
Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-
Informationen.aspx.

Maria Enzersdorf, im Dezember 2016
Der Vorstand


21.12.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: EVN AG
EVN Platz
2344 Maria Enzersdorf
Österreich
Telefon: +43-2236-200-12294
E-Mail: [email protected]
Internet: www.evn.at
ISIN: AT0000741053
WKN: 074105
Börsen: Auslandsbörse(n) Wien (Amtlicher Handel / Official
Market)

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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