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EVN AG — AGM Information 2015
Dec 23, 2015
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EVN AG: Einberufung zur 87. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch
DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der
Emittent verantwortlich.
Einberufung
zu der am Donnerstag, 21. Jänner 2016, um 10:00 Uhr (Saaleinlass ab 9:00
Uhr) im EVN FORUM, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden
- ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG
Tagesordnung:
-
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des
Vorstands und des Corporate Governance-Berichts mit dem Bericht des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014/15, des Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2014/15 sowie des Vorschlags
für die Verwendung des Bilanzgewinns. -
Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30.
September 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinns. -
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/15. -
Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2015/16. -
Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien im Ausmaß von höchstens 10 vH
des Grundkapitals:
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, auf den Inhaber
lautende eigene Stückaktien (i) gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG für Zwecke der
Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen
Unternehmens sowie (ii) gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG (zweckfreier Erwerb) im
Ausmaß von insgesamt höchstens 10 vH des Grundkapitals der EVN AG während
einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung
zu erwerben. Die Anzahl der Aktien, die täglich erworben werden können,
beschränkt sich auf maximal 25 vH des durchschnittlichen Aktienumsatzes der
letzten 20 Börsetage an der Wiener Börse. Der beim Rückkauf zu leistende
Gegenwert darf maximal 20 vH unter und maximal 10 vH über dem
Börseschlusskurs an der Wiener Börse des dem Rückkauf vorhergehenden
Börsetages liegen. Der Vorstand ist weiters ermächtigt, zurück
erworbene eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss der Hauptversammlung
vom 16. Jänner 2014.
-
Wahlen in den Aufsichtsrat.
-
Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung und des Sitzungsentgeltes.
Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG in
Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung, sohin ab 30. Dezember 2015, am Sitz der Gesellschaft zur
Einsicht der Aktionäre auf und sind gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I
nformationen.aspx abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der
Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer
Vollmacht gemäß § 114 AktG und die Einberufung zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106
Z 5 AktG)
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert
des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag
samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen
muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 30. Dezember 2015, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom Hundert
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist
beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 12. Jänner 2016, zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen, die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie
nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil
zuzufügen oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch
verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in
Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren
Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu richten.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch
eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende
Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110
und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I
nformationen.aspx.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an
die Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN AG, z.H. Herrn MMag.
Maximilian Hoyer, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1
8900 500 74) oder per E-Mail ([email protected]) zu
übermitteln. Depotbestätigungen können auch per SWIFT (GIBAATWGGMS -
Message Type MT598; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben)
übermittelt werden.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 11. Jänner 2016, 24:00
Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und
Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am 18. Jänner 2016, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der
Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf
sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.
Depotbestätigungen sind an die Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN
AG, z.H. Herrn MMag. Maximilian Hoyer, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf),
per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74), per E-Mail
([email protected]) oder per SWIFT (GIBAATWGGMS - Message
Type MT598; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) zu übermitteln.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 und 114 AktG (§
106 Z 8 AktG)
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
bestellen, und zwar mittels Vollmacht, die in Schriftform oder Textform zu
erteilen ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder
des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter
nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Hat der
Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
Gesellschaft
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I
nformationen.aspx zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung
einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht
muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
Vollmachten sind der Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN AG, z.H.
Herrn MMag. Maximilian Hoyer, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per
Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74), per E-Mail
([email protected]) zu übermitteln. Erklärungen gemäß § 114
Abs 1 Satz 4 können auch per SWIFT (GIBAATWGGMS - Message Type
MT598; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) übermittelt werden. Am
Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich
durch Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort zulässig.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
(§ 106 Z 9 AktG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der
Gesellschaft in 179.878.402 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien
zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält 2.079.119
Stück eigene Aktien. Abzüglich dieser Aktien, aus denen kein Stimmrecht
zusteht, beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte 177.799.283. Es bestehen
nicht mehrere Aktiengattungen.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 9:00 Uhr.
Weitergehende Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung etc.
finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I
nformationen.aspx.
Maria Enzersdorf, im Dezember 2015
Der Vorstand
22.12.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: EVN AG
EVN Platz
2344 Maria Enzersdorf
Österreich
Telefon: +43-2236-200-12294
E-Mail: [email protected]
Internet: www.evn.at
ISIN: AT0000741053
WKN: 074105
Börsen: Wien (Amtlicher Handel / Official Market)
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