"Four & More" - Floater der Bank Burgenland AG 2008 – 2018 in Sammelurkunde
| Emissionsvolumen: |
Nominale € 2 Millionen |
| ISIN: |
AT0000A08XN3 |
| Verzinsung: |
1. Jahr: 6,25 % fix p.a. ab 2. Jahr: 12,50 % - (2x12-Monats-Euribor) p.a. Floor: 4 % |
| Konvention: |
30/360, modified following unadjusted |
| Kupon: |
10. März, jährlich |
| Laufzeit: |
vom 10.03.2008 bis 09.03.2018, d. s. 10 Jahre |
| Stückelung, Ausdruck: |
Nominale € 1.000,-- |
| Tilgung: |
Die Rückzahlung des Floaters erfolgt per 10.03.2018 10.03.2018 zum Nennwert. |
| Kündigung: |
Die Emittentin ist berechtigt, die Anleihe jährlich ab 10.03.2009 zwei Target-Bankarbeitstage vor Kupontermin zu 100 % zu kündigen. Seitens des Inhabers ist eine Kündigung ausgeschlossen. |
| Börseeinführung: |
Die Zulassung zum Handel an der Wiener Börse AG wird nicht beantragt. |
| Emissionskurs: |
derzeit 100,50 % freibleibend |
| Risikohinweise: |
Der Kurs unterliegt den natürlichen Schwankungen der Marktzinssätze. |
| KESt./QueSt: |
Die Zinsen unterliegen dem Steuerabzug gemäß EstG oder EU-Quellensteuergesetz. |
Eisenstadt, im Februar |
2008 HYPO–BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft |
Die vorgestellten Wertpapiere werden in Form einer Daueremission begeben und sind gemäß § 17b (2) KMG iVm § 3 Abs 1 Z 3 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen. |
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Lassen Sie sich vor dem Erwerb der Schuldverschreibungen von Ihrem Wertpapierberater über die damit verbundenen Risken beraten. |
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Bedingungen der
"Four & More" - Floater der Bank Burgenland AG 2008 – 2018 in Sammelurkunde
- ISI-Nr. AT0000A08XN3 -
- § 1 (1) Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen beträgt € 2 Millionen und wird ab 10.03.2007 in Form einer Daueremission begeben. (2) Die Schuldverschreibungen werden zur Gänze in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz, BGBl. Nr.424/1969) dargestellt, ein Ausdruck effektiver Stücke erfolgt nicht. Die Sammelurkunden tragen die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der HYPO-BANK BURGENLAND AG.
- § 2 (1) Für die Verzinsung und Rückzahlung der Schuldverschreibungen haftet die Bank mit ihrem gesamten Vermögen.
- § 3 (1) Die Verzinsung der Schuldverschreibung beträgt im 1. Jahr 6,25 % fix p.a. Ab dem 2. Jahr wird der jährliche Zinssatz jeweils zwei Target-Bankarbeitstage vor der betreffenden Zinsperiode wie folgt bestimmt: 12,50 % - (2 x 12-Monats-Euribor) p.a. , jedoch mindestens 4,00 % p.a.
(2) Die Zinszahlungen erfolgen jährlich, jeweils am 10.03. eines jeden Jahres für die jeweils abgelaufene Zinsperiode.
(3) Sollten Zahlungstermine auf einen Tag fallen, der kein Bankarbeitstag ist, so verschiebt sich der Zahlungstermin auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag. Die Zahlungen erfolgen in Euro. (4) Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis von einem Monat zu 30 Tagen und einem Jahr zu 360 Tagen (30/360) modified following unadjusted. Die Zinsperiode bleibt unverändert
- § 4 Der Gesamtnennbetrag ist unterteilt in Stücke à Nominale € 1.000,-- mit den Nummern 1 – 2.000.
- § 5 Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beträgt 10 Jahre. Sie endet mit Ablauf des 09.03.2018.
Die Schuldverschreibungen sind am 10.03.2018 zur Rückzahlung zum Nennwert fällig.
- § 6 Die Schuldverschreibungen sind seitens des Schuldners jährlich beginnend mit 10.03.2009 zwei Target-Bankarbeitstage vor jedem Kupontermin zu 100 % kündbar.
- § 7 (1) Die Gutschrift der fälligen Zins- und Tilgungszahlungen erfolgt durch das für den Inhaber der Schuldverschreibungen jeweils depotführende Kreditinstitut. (2) Die Verzinsung endet mit dem der Fälligkeit der einzelnen Schuldverschreibungen vorangehenden Tag.
- § 8 Die HYPO–BANK BURGENLAND AG kann fällige, aber nicht behobene Beträge auf Gefahr und Kosten der Inhaber der Schuldverschreibungen mit schuldbefreiender Wirkung bei dem für die Bank zuständigen Gericht hinterlegen, auch wenn sich die Inhaber der Schuldverschreibungen nicht in Annahmeverzug befinden. Bei Hinterlegung verlieren die Berechtigten jeden Anspruch aus den Schuldverschreibungen gegen die Schuldnerin.
- § 9 Der Anspruch auf verloste, gekündigte oder endfällige Schuldverschreibungen verjährt nach 30, auf die Zinsen nach 3 Jahren, jeweils nach Fälligkeit.
- § 10 Diese Wertpapiere werden nicht zum Handel an der Wiener Börse AG angemeldet.
- § 11 Für das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und der HYPO–BANK BURGENLAND AG gilt österreichisches Recht. Es gilt weiters die Satzung der HYPO–BANK BURGENLAND AG in der jeweils geltenden Fassung. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Eisenstadt sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand, insoferne das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetz vom 8.3.1979, BGBl. Nr. 140, nicht zur Anwendung gelangt.
Eisenstadt, im Februar 2008 HYPO-BANK BURGENLAND AG