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Bike24 Holding AG

AGM Information Jun 24, 2021

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AGM Information

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Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

der Bike24 Holding AG

(Fassung vom 19. Juni 2021)

§ 1 Allgemeines

  • (1) Der Aufsichtsrat der Bike24 Holding AG (nachfolgend die Gesellschaft) berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig und überwacht dessen Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen einzubinden.
  • (2) Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung und dieser Geschäftsordnung aus. Er orientiert sich an den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
  • (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz, der Satzung oder dieser Geschäftsordnung nichts anderes ergibt.
  • (4) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und bestimmt in dieser die Geschäftsverteilung im Vorstand sowie diejenigen Arten von Geschäften, die der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder – sofern ein solcher nach dieser Geschäftsordnung oder aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats die Entscheidung für den Aufsichtsrat treffen kann – der Zustimmung eines Ausschusses des Aufsichtsrats vornehmen darf.
  • (5) Der Aufsichtsrat beurteilt regelmäßig, wie wirksam der Aufsichtsrat insgesamt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen.
  • (6) Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass für Vorstände und Mitarbeiter im Unternehmen Verhaltensmaßstäbe (Business Conduct Guidelines) gelten. Die Mitglieder des Aufsichtsrats beachten diese Regeln in deren jeweils geltender Fassung, soweit sie sich auf Aufsichtsratsmitglieder übertragen lassen und mit ihren Pflichten vereinbar sind.

§ 2 Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Interessenkonflikte

  • (1) Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sind.
  • (2) Ein Aufsichtsratsmitglied, dessen berufliche Tätigkeit sich gegenüber dem Zeitpunkt seiner Wahl wesentlich verändert, wird mit dem Vorsitzenden eine Aussprache über die mögliche Beendigung seines Mandats führen. Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens ausüben.
  • (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet und ist an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Es wird bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

(4) Im Fall eines Interessenkonflikts wird das betroffene Mitglied des Aufsichtsrats diesen Umstand dem Aufsichtsrat gegenüber offenlegen. Zu diesem Zweck informiert das Mitglied den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der über eine angemessene Unterrichtung des Aufsichtsratsplenums entscheidet; im Fall eines Interessenkonflikts in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden wird jener diesen Umstand dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, und soweit ein solcher nicht ernannt ist den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern, gegenüber offenlegen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten in seiner Person soll das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Aufsichtsratsmandat niederlegen.

§ 3 Verschwiegenheit

  • (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Angaben, Berichte und Beratungen sowie Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
  • (2) Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorher zu unterrichten (bzw. in dessen Fall den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats) und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • (3) Bei Ablauf des Mandats sind alle vertraulichen Unterlagen an den Aufsichtsratsvorsitzenden zurückzugeben. Sollte ein Mitglied des Aufsichtsrats nach der Beendigung seines Mandats im Rahmen der Rechtsverteidigung auf vertrauliche Unterlagen zurückgreifen wollen, soll ihm bei entsprechender Notwendigkeit Zugang zu den vertraulichen Unterlagen gewährt werden.

§ 4 Vorsitz, Stellvertreter

  • (1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  • (2) Der Stellvertreter hat die im Gesetz, der Satzung oder dieser Geschäftsordnung dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  • (3) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Bei der Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden abgegeben, soweit der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall ein anderes Aufsichtsratsmitglied ermächtigt. Der Vorsitzende ist ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
  • (4) Der Vorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr. Willenserklärungen werden im Namen des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden abgegeben, soweit der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall ein anderes Aufsichtsratsmitglied ermächtigt. Der Vorsitzende ist ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
  • (5) Der Vorsitzende kann mit Investoren Gespräche über aufsichtsratsspezifische Themen führen. Er informiert den Aufsichtsrat bzw. dessen Ausschüsse über diese Gespräche.

§ 5 Sitzungen

  • (1) Aufsichtsratssitzungen sollen einmal im Kalendervierteljahr und müssen mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr stattfinden.
  • (2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder sonst gebräuchlichen Kommunikationsmitteln einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und die Sitzung auch mündlich, fernmündlich oder auf einem anderen geeigneten elektronischen Weg einberufen. Das im Gesetz oder der Satzung vorgesehene Recht des Vorstands oder anderer Personen, den Aufsichtsrat einzuberufen, bleibt unberührt.
  • (3) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen und sollen die Beschlussvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung übermittelt werden. Ergänzungen der Tagesordnung müssen, falls nicht ein dringender Fall eine spätere Mitteilung rechtfertigt, bis zum dritten Tag vor der Sitzung mitgeteilt werden. Beschlussvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung und die zur Vorbereitung der Sitzung erforderlichen Unterlagen sollen bis zum fünften Tag vor der Sitzung übermittelt werden, sofern nicht ein dringender Fall eine spätere Übermittlung rechtfertigt. Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen aufheben oder verlegen.
  • (4) Jedes Mitglied teilt dem Vorsitzenden sowie dem Vorstand die Adressen für Brief, E-Mail, Telefax und die übrigen gebräuchlichen Kommunikationsmittel mit, unter denen der Zugang der Einberufung bei dem betreffenden Mitglied erwartet werden kann. Sobald sich diese Adressen ändern, ist dies dem Vorsitzenden und dem Vorstand vorab mitzuteilen.
  • (5) Die Sitzungen finden in der Regel als Präsenzsitzungen statt. Die Sitzungen des Aufsichtsrats können in Form einer Präsenzsitzung, einer virtuellen Zusammenkunft (mit wechselseitiger elektronischer Bild- und Tonübertragung) oder einer Telefonkonferenz abgehalten werden. Bei einer Präsenzsitzung können einzelne Mitglieder per wechselseitiger elektronischer Bild- und Tonübertragung oder per Telefon bzw. Telefonkonferenz zugeschaltet werden. In diesen Fällen kann unbeschadet § 6 auch die Beschlussfassung im Wege der Video- oder Telefonkonferenz bzw. Video- oder Telefonübertragung erfolgen. Über die Form der Sitzung entscheidet der Vorsitzende, der in der Einberufung die Form oder die möglichen Formen mitteilen soll.
  • (6) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Dabei bestimmt er insbesondere die Reihenfolge, in welcher die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Reihenfolge und die Art der in der Sitzung durchzuführenden Abstimmungen.
  • (7) An den Sitzungen des Aufsichtsrats können die Mitglieder des Vorstands teilnehmen, soweit nicht der Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzender im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat ist, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes zwingend vorschreiben, beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und nicht weniger als drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder, die durch ein in der Sitzung persönlich anwesendes Aufsichtsratsmitglied schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, bzw. Aufsichtsratsmitglieder, die nach Maßgabe von Absatz 4 ihre Stimme abgeben, sowie Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen an der Beschlussfassung im Sinne des vorstehenden Satzes teil.

  • (2) Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes zwingend vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als abgegebene Stimmen. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Aufsichtsrats zwei Stimmen. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.
  • (3) Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn der Vorsitzende dies anordnet oder der Aufsichtsrat dies in offener Abstimmung beschließt.
  • (4) Auf Anordnung des Vorsitzenden kann eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats auch außerhalb von Sitzungen (oder im Wege der kombinierten Beschlussfassung, durch Kombination von Kommunikationsmitteln und/oder in Kombination von Beschlussfassung in einer Sitzung und Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung) durch mündliche oder telefonische Stimmabgabe, Stimmabgabe in Textform (§ 126b BGB), auf elektronischem Wege oder mittels sonst gebräuchlicher Kommunikationsmittel erfolgen. Ein Recht zum Widerspruch gegen diese Form der Beschlussfassung steht den Mitgliedern des Aufsichtsrats hierbei nicht zu. Die Mitglieder werden hierzu vom Vorsitzenden schriftlich, in Textform, auf elektronischem Wege oder mittels sonst gebräuchlicher Kommunikationsmittel unter Festlegung der Form der Beschlussfassung zur Stimmabgabe zu einem bestimmten Beschlussantrag aufgefordert. Für die Stimmabgabe kann eine Frist von 14 Tagen gesetzt werden. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Aufforderung und der Tag des Zugangs der Abstimmungserklärung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. Gibt ein Mitglied innerhalb der Frist weder eine Ja- oder Nein-Stimme noch eine ausdrückliche Erklärung, sich der Stimme enthalten zu wollen, ab, so zählt dies für die Feststellung der Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 als Nichtteilnahme. Die Möglichkeit schriftlicher Stimmabgaben im Sinne von Absatz 1 bleibt unberührt. Ein Recht zum Widerspruch gegen diese Form der Beschlussfassung steht den Mitgliedern des Aufsichtsrats hierbei nicht zu.
  • (5) Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einberufung nicht enthalten war und auch nicht nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 mitgeteilt worden ist, ist nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist nachträglich schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Aufsichtsratsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats innerhalb der Frist widersprochen hat. Fernmündlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrats gelten als anwesend.
  • (6) Wird zu einem Gegenstand der Tagesordnung weniger als drei Tage vor der Sitzung des Aufsichtsrats ein Antrag gestellt oder ein Antrag derart geändert, dass eine Stimmabgabe zu diesem Gegenstand der Tagesordnung nur in Kenntnis des Antrags oder der Änderung möglich ist, ist einem abwesenden Mitglied Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist nachträglich schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel seine Stimme abzugeben. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Beschlussfassung ist die Stimmabgabe zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist bei dem Vorsitzenden eingegangen ist. Die Beschlussfassung ist erst beendet, wenn die Stimmabgabe eingegangen ist oder wenn ohne den Eingang der Stimmabgabe die gesetzte Frist verstrichen ist. Fernmündlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrats gelten als anwesend.

§ 7 Niederschrift

  • (1) Über jede Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  • (2) In der Niederschrift sind Ort, Tag und Uhrzeit (Anfang und Ende) der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift soll innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern des Aufsichtsrats übermittelt werden. Über die Genehmigung der Niederschrift, die keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist, hat der Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung zu beschließen.
  • (3) Über Beschlussfassungen gemäß § 6 Absatz 4 dieser Geschäftsordnung sind ebenfalls Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. In diesen Niederschriften sind für jeden Beschluss die Form der Beschlussfassung, der Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe, der Tag des Zugangs jeder einzelnen Abstimmungserklärung bzw. der ausdrücklichen Erklärung, sich der Stimme enthalten zu wollen, der Tag, an dem die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl an Erklärungen vorlag und der Tag an dem die für den Beschluss notwendige Mehrheit erreicht wurde sowie das Abstimmungsergebnis anzugeben. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 8 Sachverständige

  • (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats können zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung Sachverständige und Auskunftspersonen teilnehmen. Die gesetzlich zwingend vorgesehene Teilnahme Dritter bleibt unberührt. Die Kosten für die Hinzuziehung aller genannten Personen trägt die Gesellschaft.
  • (2) Über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen entscheidet der Vorsitzende, der die Entscheidung dem Aufsichtsratsplenum überlassen kann.

§ 9 Bildung und Tätigkeit von Ausschüssen

  • (1) Der Aufsichtsrat bildet jedenfalls einen Präsidialausschuss, der zugleich die Aufgaben des Nominierungsausschusses übernimmt, und einen Prüfungsausschuss. Der Aufsichtsrat kann weitere Ausschüsse bilden und aus seiner Mitte besetzen.
  • (2) Den Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats kann, soweit gesetzlich zulässig, auch die Befugnis übertragen werden, anstelle des Aufsichtsrats zu beschließen.
  • (3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind für die Dauer ihrer Amtszeit bestellt, soweit bei der Wahl durch den Aufsichtsrat nicht eine kürzere Zeit bestimmt wurde. Der Aufsichtsrat bestimmt, außer im Fall des Präsidialausschusses, bei der Wahl der Ausschussmitglieder zugleich, welches Mitglied für die Zeit seiner Ausschusszugehörigkeit den Vorsitz im Ausschuss übernimmt.
  • (4) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. An den Sitzungen des Ausschusses können die Mitglieder des Vorstands teilnehmen, soweit nicht der Ausschuss oder dessen Vorsitzender im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
  • (5) Der Vorsitzende eines Ausschusses berichtet jeweils in der nachfolgenden Sitzung des Aufsichtsratsplenums über die Beratungen und Beschlüsse des jeweiligen Ausschusses. Die sich aus

diesem Bericht ergebenden wesentlichen Ergebnisse der Ausschusstätigkeit werden, unbeschadet Absatz 7 in Verbindung mit § 7 dieser Geschäftsordnung, in der Niederschrift der betreffenden Aufsichtsratssitzung festgehalten.

  • (6) Die Ausschüsse des Aufsichtsrats können zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben die dem Aufsichtsrat nach § 111 Absatz 2 AktG zustehenden besonderen Einsichts- und Prüfungsrechte wahrnehmen.
  • (7) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 dieser Geschäftsordnung für die Ausschüsse entsprechend.

§ 10 Präsidialausschuss

  • (1) Dem Präsidialausschuss gehören der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres, vom Aufsichtsrat zu wählendes Mitglied an. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist zugleich Vorsitzender des Präsidialausschusses.
  • (2) Der Präsidialausschuss ist zuständig für die Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen und der Selbstbeurteilung der Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung durch den Aufsichtsrat, die Erledigung laufender Angelegenheiten und die Beratung des Vorstands in Grundsatzfragen der strategischen Fortentwicklung des Unternehmens.
  • (3) Der Präsidialausschuss ist außerdem zuständig für die Vorbereitung von Personalentscheidungen des Aufsichtsrats, einschließlich der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, für die Vorbereitung von Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern, einschließlich der Vergütungszusagen, sowie für die Vorbereitung von Beschlüssen des Aufsichtsrats nach § 87a AktG und § 162 AktG.
  • (4) Der Präsidialausschuss ist ferner zuständig für die Vertretung der Gesellschaft bei anderen als den von Absatz 3 erfassten Rechtsgeschäften mit aktiven oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG sowie bei Geschäften mit Personen oder Unternehmen, die Mitgliedern des Vorstands im Sinne der Abgabenordnung nahe stehen, sowie für die Zustimmung zu Tätigkeiten im Sinne der §§ 88 Absatz 1, 89, 114, 115 AktG sowie zur Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern als Aufsichtsratsmitglieder einer anderen Handelsgesellschaft.
  • (5) Darüber hinaus ist der Präsidialausschuss für die Erteilung der Zustimmung zu Geschäften, für die der Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung für den Vorstand nach § 1 Absatz 4 dieser Geschäftsordnung einen Zustimmungsvorbehalt vorgesehen hat, insoweit zuständig, als die Bestimmung über den Zustimmungsvorbehalt zugleich vorsieht, dass die Zustimmung des Präsidialausschusses genügt.
  • (6) Der Präsidialausschuss schlägt dem Aufsichtsrat unter Berücksichtigung des § 2 dieser Geschäftsordnung für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten für neue Aufsichtsratsmitglieder vor.
  • (7) Unter Beachtung von § 107 Absatz 3 Satz 3 AktG kann der Aufsichtsrat dem Präsidialausschuss weitere Befugnisse übertragen.

§ 11 Prüfungsausschuss

  • (1) Dem Prüfungsausschuss gehören drei vom Aufsichtsrat zu wählende Mitglieder an.
  • (2) Der Prüfungsausschuss muss die Voraussetzungen nach § 100 Absatz 5 AktG erfüllen. Der Vorsitzender soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen sowie mit der Abschlussprüfung vertraut und unabhängig sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll insbesondere unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sowie auch unabhängig von einem kontrollierenden Aktionär sein. Er soll weder Vorsitzender des Aufsichtsrats, noch ein ehemaliges Mitglied des Vorstands der Gesellschaft sein, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren endete.
  • (3) Der Prüfungsausschuss hat sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, sowie der Compliance zu befassen. Der Prüfungsausschuss erörtert zudem Halbjahres- und etwaige Quartalsmitteilungen mit dem Vorstand vor deren Veröffentlichung und befasst sich mit der nichtfinanziellen Erklärung beziehungsweise dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht und der etwaigen Beauftragung einer externen Prüfung nach § 111 Absatz 2 Satz 4 AktG.
  • (4) Der Prüfungsausschuss bereitet die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses vor. Zu diesem Zweck obliegt ihm eine Vorprüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Vorschlags für die Gewinnverwendung.
  • (5) Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat gegenüber eine Empfehlung für dessen Vorschlag an die Hauptversammlung zur Wahl des Abschlussprüfers zu unterbreiten.
  • (6) Unter Beachtung von § 107 Absatz 3 Satz 3 AktG kann der Aufsichtsrat dem Prüfungsausschuss weitere Befugnisse übertragen.

§ 12 Erlass und Änderungen dieser Geschäftsordnung

  • (1) Der Aufsichtsrat gibt sich diese Geschäftsordnung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
  • (2) Änderungen dieser Geschäftsordnung kann der Aufsichtsrat nur mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen.

Dresden, den 22. Juni 2021

Für den Aufsichtsrat der Bike24 Holding AG

Ralf Kindermann (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

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