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Pre-Annual General Meeting Information Dec 31, 2009

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM Announcements | 31 December 2009 12:10

WIGE MEDIA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.02.2010 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

WIGE MEDIA AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

31.12.2009

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


WIGE MEDIA AG

Köln

ISIN DE0006347701

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 10. Februar
2010, um 9.00 Uhr, am Nürburgring, Otto-Flimm-Straße, 53520 Nürburg,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung
findet im Media Center (Fahrerlager / TÜV-Tower an Start und Ziel,
2. Etage) statt.
Tagesordnung
Anzeige des Vorstands gemäß § 92 Abs. 1 AktG, dass ein
Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht.
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals
in vereinfachter Form zum Zwecke des Ausgleichs von Wertminderungen
und der Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien und
über die entsprechende Anpassung der Satzung.
In Anbetracht
der bei der Gesellschaft entstandenen Wertminderungen und sonstigen
Verluste soll das Grundkapital der Gesellschaft im Wege der vereinfachten
Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis
6:1 auf ein Sechstel herabgesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EURO 6.000.000,00,
eingeteilt in 6.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EURO 1,00 je Aktie,
wird nach Auflösung der Kapitalrücklage in Höhe eines Teilbetrages
von EURO 6.320.760,42 um EURO 5.000.000,00 auf einen Betrag von EURO 1.000.000,00,
eingeteilt in 1.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EURO 1,00 je Aktie,
herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft
erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung
(§§ 229 ff. AktG), um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste
zu decken, und zwar in der Weise, dass je sechs auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EURO 1,00
je Aktie zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von EURO 1,00 je Aktie zusammengelegt werden.
Etwaige Spitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine
nicht durch sechs teilbare Anzahl von Aktien hält, werden von der
Gesellschaft mit anderen Spitzen zusammengelegt und von ihr für Rechnung
der beteiligten Aktionäre gemäß § 226 Abs. 3 AktG verwertet.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung zu regeln.
In Anpassung an die vorstehenden Beschlüsse werden § 4 Abs.
1 und Abs. 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) mit
Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst:
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 1.000.000,00
(in Worten: Euro eine Million).
Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.000.000 Stückaktien.'
Beschlussfassung über die Anpassung des bestehenden genehmigten
Kapitals in § 4 Abs. 3 der Satzung.
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene
vereinfachte Kapitalherabsetzung vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Die in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthaltene
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
21. September 2014 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EURO
3.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von Inhaberaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen und dabei in bestimmten
Fällen das Bezugsrecht auszuschließen, wird auf einen Betrag von bis
zu EURO 500.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von Inhaberaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlage beschränkt. Die darüber hinaus gehende
Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von Inhaberaktien gegen Bar-/und/oder Sacheinlage zu erhöhen
wird aufgehoben.
In Anpassung an den vorstehenden Beschluss wird § 4 Abs. 3
der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst:
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 21. September 2014 das Grundkapital der Gesellschaft um bis
zu EURO 500.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von Inhaberaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären
ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen das Bezugsrecht auszuschließen:
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden
Optionsrechten, Options-, Wandelschuldverschreibungen oder Options-
oder Wandelgenussrechten;
um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
auszugeben;
zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen
oder Unternehmensteilen;
bei einer Kapitalerhöhung im Umfang von bis zu 10 Prozent
des Grundkapitals der Gesellschaft, wenn die neuen Aktien bei einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zu einem Ausgabepreis ausgegeben
werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend dem
Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.'
Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, den Beschluss
zur Tagesordnung 3 lit. a) und b) erst dann beim Handelsregister zur
Eintragung anzumelden, wenn die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
zu dem Tagesordnungspunkt 2 (Herabsetzung des Grundkapitals) in das
Handelsregister eingetragen worden ist.
Beschlussfassung über die Anpassung des bestehenden bedingten
Kapitals in § 4 Abs. 4 der Satzung.
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene
vereinfachte Kapitalherabsetzung vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Die in § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft bestehende
bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von bis zu EUR
450.000,00 durch Ausgabe von bis zu 450.000 Stück neuer Inhaberaktien
an Mitglieder des Vorstands und an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie
an Mitglieder der Geschäftsführung und an Arbeitnehmer verbundener
Unternehmen, wird auf einen Betrag von bis EURO 100.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 100.000 Stück neuer Inhaberaktien an Mitglieder des Vorstands
und an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung
und an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen beschränkt. Die darüber
hinaus gehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft
wird aufgehoben.
In Anpassung an den vorstehenden Beschluss wird § 4 Abs. 4
der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst:
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 100.000,00 bedingt erhöht
durch Ausgabe von Stückaktien in gesetzlich zulässiger Zahl. Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder
des Vorstandes und an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder
der Geschäftsführung und an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen.
Sie wird nur insoweit durchgeführt, als Bezugsberechtigte von ihrem
Bezugsrecht Gebrauch machen.'
Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, den Beschluss
zur Tagesordnung 4 lit. a) und b) erst dann beim Handelsregister zur
Eintragung anzumelden, wenn die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
zu dem Tagesordnungspunkt 2 (Herabsetzung des Grundkapitals) in das
Handelsregister eingetragen worden ist.
Beschlussfassung über die Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals
gegen Bareinlage sowie über die entsprechende Anpassung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Grundkapital
der Gesellschaft um bis zu EURO 3.000.000,00 zu erhöhen und folgende
Beschlüsse zu fassen:
Das auf EURO 1.000.000,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft
wird gegen Bareinlage um bis zu EURO 3.000.000,00 auf bis zu EURO
4.000.000,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 neuen auf den
Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von je EURO 1,00. Die neuen Aktien sind vom 1. Januar 2009 an gewinnberechtigt.
Die neuen Aktien werden zum Betrag von je EUR 1,00 (pari)
pro Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 3.000.000,00
ausgegeben. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Das Bezugsrecht wird dergestalt gewährt, dass die neuen Aktien von
einem vom Vorstand auszuwählenden und zu beauftragenden Kreditinstitut
oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 1:3 zu einem noch
festzulegenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös
- nach Abzug einer angemessenen Provision und der Kosten - an die
Gesellschaft abzuführen.
Der Bezugspreis wird durch gesonderten
Beschluss des Vorstands nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
der Marktbedingungen festgelegt, wobei der Mindestbetrag gemäß § 9
Abs. 1 AktG nicht unterschritten werden darf. Der Bezugspreis wird
spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im elektronischen
Bundesanzeiger, einem Börsenpflichtblatt und auf der Internetseite
der Gesellschaft bekannt gemacht werden.
Die Bezugsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen.
Soweit die Kombination der Kapitalerhöhung mit der vorangehenden
Kapitalherabsetzung mit den sich daraus ergebenden Aktienspitzen eine
einem Bezugsrechtsausschluss faktisch gleichkommende Erschwerung darstellen
sollte, wird für die bei der Kapitalherabsetzung entstehenden Spitzen
vorsorglich das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung
zu regeln. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen
nach Ablauf der für die Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre
über ihr Bezugsrecht hinaus und/und Dritte die nicht gezeichneten
Aktien ihrerseits gemäß in lit. b) festgelegten Vorgaben beziehen
können.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der
Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung
der Kapitalerhöhung anzupassen.
Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalerhöhung erst dann
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem die unter
dem Tagesordnungspunkt 2 vorgesehene Kapitalherabsetzung im Handelsregister
eingetragen ist.
Bericht an die Hauptversammlung
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten
2 und 5 über den vorsorglichen Ausschluss des Bezugsrechts (entsprechend
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG).
Unter Tagesordnungspunkt 2 und Tagesordnungspunkt 5 schlägt die
Verwaltung der Hauptversammlung die Kapitalherabsetzung und zugleich
eine Kapitalerhöhung vor. Im Rahmen der Kapitalerhöhung wird u. a.
vorsorglich auch das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Entsprechend
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstatten wir über den Grund für den vorsorglichen
Ausschluss des Bezugsrechts folgenden Bericht:
Die Kapitalherabsetzung dient dem Abbau der bilanziellen Verluste
der Gesellschaft. Da die bilanzielle Bereinigung der Gesellschaft
jedoch keine neuen finanziellen Mittel verschaffen kann, soll zugleich
eine Kapitalerhöhung erfolgen, um der Gesellschaft dringend benötigte
Finanzmittel zu verschaffen. Das Umtauschverhältnis von 6:1 im Rahmen
der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien führt dazu,
dass Aktionäre, die bisher über eine nicht durch sechs teilbare Zahl
von Stückaktien verfügen, bei der Kapitalherabsetzung nicht für sämtliche
Aktien eine konvertierte Aktie bekommen können, sondern dass ihnen
bis zu fünf Aktien als sog. 'Spitze' verbleiben. Im Rahmen der Kapitalherabsetzung
werden die entstehenden Spitzen - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
- durch die Gesellschaft zusammengelegt und verwertet. Der erzielte
Erlös aus den veräußerten Aktien wird an die betroffenen Aktionäre
ausgekehrt.
Bei der Durchführung einer Kapitalherabsetzung zugleich mit einer
Kapitalerhöhung wird in der Judikatur teilweise der Standpunkt vertreten,
dass eine Kapitalherabsetzung unter Verlust von Spitzenbeträgen und
die anschließende Kapitalerhöhung faktisch einem Bezugsrechtsausschluss
gleich käme. Denn die Aktionäre, die über eine nicht durch sechs teilbare
Anzahl von Aktien vor der Kapitalherabsetzung verfügen, werden für
bis zu fünf Aktien keine konvertierte Aktie erhalten, da ihnen hierfür
lediglich ein 'Einsechstel-/Zweisechstel-/Dreisechstel-/Viersechstel
bzw. Fünfsechstel-Bezugsrecht' zustehen müsse. Der vorsorgliche Bezugsrechtsauschluss
betrifft also ausschließlich die wegen der Spitzen untergegangenen
Aktien der Aktionäre im Rahmen der Kapitalherabsetzung.
Nach der Überzeugung der Verwaltung der Gesellschaft widerspricht
diese Auffassung den gesetzlichen Vorgaben, die in den §§ 222 ff.,
229ff. AktG ausdrücklich eine derartige Verknüpfung von Kapitalherabsetzung
und Kapitalerhöhung vorsehen. Jedenfalls ist ein derartiger vorsorglicher
Ausschluss gerechtfertigt.
Eine Alternative zu einem derartigen Kapitalschnitt gibt es für
die Gesellschaft angesichts deren angespannter finanzieller Lage nicht.
Insbesondere ist eine isolierte Kapitalerhöhung aufgrund der zeitweiligen
Unterpari-Notierung der Aktie der Gesellschaft nur möglich, wenn der
Mindestausgabebetrag EURO 1,00 beträgt, was den Aktionären und Investoren
in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft keinen
Anreiz bietet, neue Aktien der Gesellschaft zu zeichnen. Aber selbst
auch eine Kapitalerhöhung zum Mindestausgabebetrag würde die augenblickliche
Eigenkapitalsituation der Gesellschaft nur unzureichend verbessern,
denn etwaige künftige Verluste würden bilanziell unmittelbar das Grundkapital
belasten und damit zwingend zu einer unmittelbaren Unterbilanz führen,
wenn und soweit diesen Verlusten keine Gewinne entgegenstehen. Die
Dotierung der Kapitalrücklage im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung
ist daher nur möglich, wenn das bisherige Grundkapital zuvor in signifikanter
Weise herabgesetzt wird, um die Aktien der Gesellschaft wieder werthaltig
zu machen.
Die Zusammenlegung von Aktien ist im Rahmen der Kapitalherabsetzungsmaßnahme
immer ultima ratio. Da die Gesellschaft aber Stückaktien ausgegeben
hat mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EURO 1,00 pro
Stückaktie, bleibt in rechtlicher Hinsicht allein der Weg der Kapitalherabsetzung
durch die Zusammenlegung von Aktien.
Das Zusammenlegungsverfahren wurde so gewählt, dass es für die
Aktionäre zu der geringst möglichen Beeinträchtigung kommt. So wird
im Rahmen der Kapitalherabsetzung das Umtauschverhältnis von 6:1 gewählt
und damit schon die Entstehung von Spitzen auf ein Minimum reduziert.
Ein niedrigeres Umtauschverhältnis reicht zum Ausgleich der bilanziellen
Verluste nicht aus. In entsprechender Weise werden bei der anschließenden
Kapitalerhöhung neue Aktien im Verhältnis 1:3 zum angemessenen Bezugspreis ausgegeben.
Soweit man daher in der Kombination der beiden Kapitalmaßnahmen
einen Eingriff in Bezugsrechte von Aktionären sieht, wird dieser auf
ein Minimum reduziert. Auf der anderen Seite hat die Gesellschaft
keine andere Möglichkeit ihre bilanziellen und tatsächlichen Verluste
auszugleichen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung hat in Textform (126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform (126b BGB) erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung,
das ist der 20. Januar 2010, (Record Date) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung,
also bis zum 3. Februar 2010, 24.00 Uhr, zugehen:
WIGE MEDIA AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße
8 80333 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: [email protected]
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für
eine evtl. Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.
Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises
des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme
des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.
Ausnahmen vom vorstehend genannten Textformerfordernis können für
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte
Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs.
5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form
der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Nachweises der
Vollmacht bzw. des Widerrufs unter http://www.wige.de/hauptversammlung.html
ein elektronisches System an. Die weiteren Einzelheiten können die
Aktionäre den dort hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.
Der Nachweis kann auch unter folgender Telefaxnummer oder E-Mailadresse
übermittelt werden:
Telefax: +49 221 78877-189 [email protected]
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den
Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird.
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eines weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft eine ordnungsgemäße Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 10. Januar 2010, 24.00 Uhr,
zugehen.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten
der Tagesordnung zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unter http://www.wige.de/hauptversammlung.html zugänglich
machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
also bis zum 26. Januar 2010, 24.00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend
genannte Adresse übersandt hat.
WIGE MEDIA AG Investor Relations Am Coloneum 2 50829
Köln Telefax: +49 221 78877-189 E-Mail: [email protected]
Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt
der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre
und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen
möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g.
Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung
für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung
eingeteilt in 6.000.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG werden alsbald nach der Einberufung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wige.de/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht.
Köln, im Dezember 2009
WIGE MEDIA AG
Der Vorstand

31.12.2009 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: WIGE MEDIA AG
Am Coloneum 2
50829 Köln
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.wige.de

Ende der Mitteilung DGAP News-Service


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