AGM Information • Feb 11, 2010
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News Details
Corporate | 11 February 2010 10:00
Burgenland Holding AG: Einberufung zu der am Montag, 15. März 2010, um 11:00 Uhr im Technologiezentrum Eisenstadt, Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt, stattfindenden 21. ordentlichen Hauptversammlung
Burgenland Holding AG / Hauptversammlung/Hauptversammlung
11.02.2010 10:00
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Tagesordnung:
1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts des
Vorstands mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr
2008/09.
2.Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
30.9.2009 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2008/09.
4.Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/10.
5.Wahlen in den Aufsichtsrat
6.Beschlussfassung über Satzungsänderung
In Hinblick auf das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 soll § 9 in den
Absätzen (4)-(7) derart geändert werden, dass diese künftig lauten wie
folgt:
§ 9
(4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag, wenn
es sich um depotverwahrte Inhaberaktien handelt, durch Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
übermitteln, sofern nicht in der Einberufung ein späterer Zeitpunkt
festgelegt wird. Bei nicht depotverwahrten Aktien ist der Nachweis der
Aktionärseigenschaft durch schriftliche Bestätigung eines Notars, für deren
Zugang der vorangeführte Satz sinngemäß gilt, zu erbringen.
(5) Für die Übermittlung von Anträgen und von Vollmachten wird als
Kommunikationsweg eine E-Mail an die auf der Homepage und/oder in der
Einberufung zur Hauptversammlung ausgewiesene Adresse oder die Eingabe auf
der dafür eigens eingerichteten Maske auf der Homepage der Gesellschaft
vorgeschrieben. Der Vorstand kann in der Einberufung auch andere,
zusätzliche Kommunikationswege vorsehen.
(6) Der Vorstand kann beschließen, die Hauptversammlung in Ton und Bild
aufzuzeichnen und/oder öffentlich zu übertragen.
(7) Das Stimmrecht eines Aktionärs ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in
Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines
Anteilsbesitzes verstoßen hat.
§ 9 (8) der Satzung wird ersatzlos gestrichen, die Absätze (9) und (10)
werden neu nummeriert.
Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG in
Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung, sohin ab 22.2.2010, am Sitz der BEWAG, Kasernenstraße 9,
7000 Eisenstadt, zur Einsicht der Aktionäre auf. Die Informationen gemäß §
108 Abs 4 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.buho.at abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft
die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß
§ 114 AktG zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106
Z 5 AktG)
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert
des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag
samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen
muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 22.2.2010, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrates auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist
beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 4.3.2010, zugeht. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des
Konzerns sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort
über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend
zugänglich war.
Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit
bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die
Gesellschaft zu richten.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG oder Bestätigung des Notars bei nicht
depotverwahrten Aktien erbracht wird. Weitergehende Informationen über die
Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden
sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.buho.at.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an
die Gesellschaft per Post (Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt), per Telefax
(+43 (0) 2236/200-82075) oder per E-Mail ([email protected]) zu
Handen von Herrn Mag. Werner Casagrande zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)
Durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009) findet § 9 der
Satzung über die Einberufung der Hauptversammlung, die Hinterlegung der
Aktien und die Teilnahme- und Stimmberechtigung keine Anwendung. Gemäß §
111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 5.3.2010, 24:00 Uhr
(MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und
Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am 10.3.2010, zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG
vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der
Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf
sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen
muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 10.3.2010,
per Post (Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt), per Telefax (+43 (0)
2236/200-82075) oder per E-Mail ([email protected]) zu Handen
von Herrn Mag. Werner Casagrande zugehen.
Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG
entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute,
dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG (§ 106 Z 8
AktG)
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit
der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. (Die Vollmacht muss
einer bestimmten Person erteilt werden.) Die Textform ist jedenfalls
ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a
AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite
der Gesellschaft www.buho.at zur Verfügung gestellte Formular, das auch die
Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die
Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt
werden.
Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Marktstraße 3, 7000
Eisenstadt), per Telefax (+43 (0) 2236/200-82075) oder per E-Mail
([email protected]) zu Handen von Herrn Mag. Werner Casagrande
übermittelt werden.
Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG
entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute,
dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
(§ 106 Z 9 AktG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft 21.810.000,-- Euro und ist in 3.000.000 Stück auf den
Inhaber lautende Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 10:00 Uhr.
Eisenstadt, im Februar 2010
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Burgenland Holding AG
Burgenland Holding AG
Technologiezentrum
Marktstraße 3
A-7000 Eisenstadt
Mag. Renate Lackner-Gass MSc MBA
Tel. 02236 200 24186
[email protected]
11.02.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Burgenland Holding AG
Marktstraße 3
7000 Eisenstadt
Österreich
Telefon: +43 2236 200 24186
Fax: +43 2236 200 84703
E-Mail: [email protected]
Internet: www.buho.at
ISIN: AT0000640552
WKN: 879095
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Stuttgart; Open Market in Frankfurt;
Auslandsbörse(n) Wien
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