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Readcrest Capital AG

Pre-Annual General Meeting Information Sep 17, 2010

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM Announcements | 17 September 2010 15:22

Business Media China AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.11.2010 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Business Media China AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Business Media China AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.11.2010 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

17.09.2010 / 15:22

Business Media China AG

Stuttgart

ISIN: DE0005250401

EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Mittwoch, den 3. November 2010

um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:30 Uhr)

im Haus der Wirtschaft

(Konferenzraum Karlsruhe, 1. OG)

Willi-Bleicher-Straße 19,

70174 Stuttgart

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen aus Kostengründen keine Bewirtung bereitstellt und dass Fahrt- und Parkkosten nicht erstattet werden können.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2009, der Lageberichte der Business Media China AG und des Business Media China Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Lageberichtsangaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009.

Die zuvor genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden die Berichte jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. Darüber hinaus sind die Unterlagen auf der Internetseite des Unternehmens unter www.businessmediachina.com im Bereich ‘Investor Relations’ zugänglich. Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlusts für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust in Höhe von 5.563.890,59 Euro zunächst mit der vorhandenen Kapitalrücklage in Höhe von 599.946,60 Euro zu verrechnen und den verbleibenden Verlust in Höhe von 4.963.943,99 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a) den bis zum 18.03.2009 amtierenden Vorstandsmitgliedern Klaus Michael Hilligardt, Peter Sassmann und Li Yang Yang die Entlastung zu verweigern.
b) den ab dem 18.03.2009 amtierenden Vorstandsmitgliedern Heinz Zuercher und Christian Hoelscher die Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008

Die Hauptversammlung vom 29.07.2009 hatte die Vertagung der Entlastung der im Geschäftsjahr 2008 amtierenden Aufsichtsratsmitglieder auf die nächste Hauptversammlung beschlossen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2008 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern Wolfram N. Diener, Henning Möller, Wolfgang Sandow und Wolfgang Schellkes die Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a) den im Geschäftsjahr 2009 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedern Wolfram N. Diener, Henning Möller und Wolfgang Sandow die Entlastung zu erteilen.
b) den Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Dirk Bildhäuser, Carl-Christian Fricker und Matthias Gaebler für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009 die Entlastung zu erteilen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Heidenheimer Straße 6, 71229 Leonberg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden genehmigten und bedingten Kapitalia und damit verbundene Satzungsänderung

Die von den Hauptversammlungen am 14.05.2005 und 21.07.2006 beschlossenen genehmigten und bedingten Kapitalia wurden bisher nicht in Anspruch genommen bzw. keine damit verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte ausgegeben und sollen daher ersatzlos aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 Abs. 2 bis 5 ersatzlos aufzuheben. Der bisherige § 4 Abs. 6 wird zu § 4 Abs. 2.

8.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form und gleichzeitige Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (Kapitalschnitt) und damit verbundene Satzungsänderung in § 4 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital und Aktien)

Die wirtschaftliche Situation der Business Media China AG (nachfolgend BMC AG) gestaltet sich seit nunmehr über zwei Jahren als äußerst schwierig und machte eine radikale Sanierung unerlässlich. Wegen Einzelheiten über die wirtschaftliche Situation wird auf den vom Vorstand erstellten Bericht zum Bezugsrechtsausschluss verwiesen, der diesem Tagesordnungspunkt beigefügt ist. Infolge der in den vorangegangenen Geschäftsjahren eingetretenen erheblichen Wertminderungen und der aufgelaufenen Verluste soll im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erfolgen. Zum Zwecke der Sanierung der BMC AG sind folgende Kapitalmaßnahmen geplant:

a) Einziehung von 6 Stückaktien.
b) Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft nach erfolgter Einziehung um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken im Verhältnis 10 : 1.
c) Nach erfolgter Herabsetzung des Grundkapitals von EUR 5.999.460,00 um EUR 5.399.514,00 auf EUR 599.946,00 Durchführung einer Barkapitalerhöhung um EUR 1.400.054,00 auf EUR 2.000.000,00 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.

Die Golden Tiger Investment Ltd. hat signalisiert, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen bereit ist, junge Aktien zu zeichnen und die Kapitalmaßnahmen mitzutragen. Damit die Kapitalherabsetzung in dem erforderlichen Kapitalherabsetzungsverhältnis von 10 : 1 durchgeführt werden kann, und auch um zu erreichen, dass Teilrechte möglichst vermieden werden, ist das Grundkapital vor der vereinfachten Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien zu reduzieren.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 5.999.466,00, eingeteilt in 5.999.466 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um EUR 6,00 auf EUR 5.999.460,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von 6 Inhaberstückaktien, die der Gesellschaft vom Aktionär Sven Aurich unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, in vereinfachter Form nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG zum Zweck der Beseitigung dieser Mitgliedschaftsrechte. Der durch die Kapitalherabsetzung freiwerdende Betrag des Grundkapitals von EUR 6,00 wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage eingestellt.
b) Das Grundkapital der Gesellschaft, das nach der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien noch EUR 5.999.460,00 betragen wird und in 5.999.460 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt sein wird, wird in vereinfachter Form nach den Vorschriften der §§ 229 ff. AktG im Verhältnis 10 : 1 um EUR 5.399.514,00 auf EUR 599.946,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung hat den Zweck, in Höhe des Herabsetzungsbetrages Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass je zehn auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist dadurch bedingt, dass die Hauptversammlung dem nachfolgend unter 8 c) der Tagesordnung von der Verwaltung unterbreiteten Beschlussvorschlag zustimmt.
c) Zugleich wird das vorstehend auf EUR 599.946,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft von EUR 599.946,00 um EUR 1.400.054,00 auf EUR 2.000.000,00 erhöht durch Ausgabe von 1.400.054 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2010. Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen Bareinlagen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der BMC AG gestellt wird, wird der Vorstand angewiesen, die Anmeldung bzw. Durchführung der Kapitalerhöhung unter Tagesordnungspunkt 8 c) zu unterlassen bzw. die Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zurückzunehmen.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und der Kapitalerhöhung sowie ihrer Durchführung zu entscheiden.
e) § 4 Abs. 1 der Satzung erhält mit der Eintragung des Beschlusses über die Durchführung der vorstehenden Kapitalerhöhung folgende Fassung:

‘1. Das Grundkapital beträgt EUR 2.000.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen). Es ist in 2.000.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt.’

Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG nachfolgenden schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts für die gesamte Kapitalerhöhung erstattet:

I. Wirtschaftliche Situation der Business Media China AG (nachfolgend BMC AG)

Die wirtschaftliche Situation der BMC AG seit rund 2 Jahren machte eine radikale Sanierung erforderlich. Der letzten Hauptversammlung vom 29.07.2009 wurde dazu bereits pflichtgemäß der Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals angezeigt. Dem Vorstand ist es gelungen, die Gesellschaft zu entschulden. Dazu mussten jedoch nahezu alle Vermögenswerte veräußert werden. Die Gesellschaft verfügt also nach der Sanierung über fast keine Substanz und Liquidität mehr, das Eigenkapital ist weitgehend aufgebraucht. Umsätze oder Erträge, die zu Mittelzuflüssen führen könnten, werden auf absehbare Zeit nicht erwartet. Sofern nicht ein neuer Investor kurzfristig in das Unternehmen einsteigt, ist der Vorstand gezwungen Insolvenz anzumelden. Dem Vorstand ist es gelungen einen Investor zu gewinnen, der die vorgeschlagene Kapitalerhöhung in voller Höhe zu zeichnen beabsichtigt. Sofern die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen von der Hauptversammlung beschlossen und in 2010 umgesetzt werden, ist das Überleben der BMC AG bis auf weiteres gesichert. Anderenfalls geht die Gesellschaft in Insolvenz, wobei dann einzig die bisherigen Aktionäre geschädigt sind und die vom Vorstand erfolgreich betriebene Bereinigung der Probleme letztendlich ins Leere läuft.

II. Geplante Maßnahmen zur Sanierung (Kapitalschnitt)

1. Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien

Zur Sanierung der Gesellschaft ist vorgesehen, das Grundkapital zum Ausgleich von Verlusten und Wertminderungen im vereinfachten Verfahren herabzusetzen (dazu nachstehend 2.) und dann eine Kapitalerhöhung durch Bareinlage durchzuführen (dazu nachstehend 3.) Das derzeitige Grundkapital beträgt EUR 5.999.466,00 und ist eingeteilt in 5.999.466 Stückaktien. Bei dem vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungsverhältnis 10 : 1 ergäbe sich keine glatte Kapitalziffer. Damit die Kapitalherabsetzung in dem notwendigen Kapitalherabsetzungsverhältnis 10 : 1 durchgeführt werden kann, und um ein auf volle Euro lautendes Grundkapital weiterhin zu behalten, auch damit bei künftigen Kapitalerhöhungen möglichst glatte und damit praktikable Bezugsverhältnisse hergestellt werden können, wird vorgeschlagen, das Grundkapital durch die Einziehung von 6 Aktien vorab herabzusetzen, nach §§ 237f AktG. Damit diese Einziehung ohne Beachtung von Gläubigerschutzbestimmungen durchgeführt werden kann, § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG, hat der Aktionär Sven Aurich der Gesellschaft 6 Aktien unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mit der Einziehung werden diese Aktien vernichtet.

2. Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nach der Einziehung der 6 Aktien auf EUR 5.999.460,00 herabgesetzte Grundkapital zum Ausgleich der in Folge der in den vorangegangenen Geschäftsjahren eingetretenen erheblichen Wertminderungen der Vermögensgegenstände der Gesellschaft und der aufgelaufenen Verluste im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 10 : 1 um EUR 5.399.514,00 auf EUR 599.946,00 herabzusetzen. Die Herabsetzung erfolgt dadurch, dass jeweils 10 Aktien zu einer 1 Aktie zusammengelegt werden. Mit der Herabsetzung im Verhältnis 10 : 1 wird ein im Ergebnis umfassender Ausgleich sämtlicher nach kaufmännischen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegender und zu erwartenden Verluste erreicht.

3. Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss

Zum Zwecke der Sanierung der BMC AG, insbesondere zum Auf- und Ausbau neuer Geschäftsbereiche und zur Stärkung der Kapitalausstattung der BMC AG wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, anschließend das auf EUR 599.946,00 lautende Grundkapital um EUR 1.400.054,00 auf EUR 2.000.000,00 zu erhöhen, indem die Golden Tiger Investment Ltd. die dazu notwendige Barkapitalerhöhung zeichnet. Hierbei soll das Bezugsrecht der Aktionäre der BMC AG ausgeschlossen werden.

4. Sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses

Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an den jungen Aktien aus der vorgeschlagenen Barkapitalerhöhung liegt im Interesse der Gesellschaft, da die Kapitalerhöhung nach Auffassung des Vorstands der BMC AG den Fortbestand der Gesellschaft ermöglicht und hierzu keine kurzfristig notwendigen Alternativen bestehen. Damit können nicht nur kurzfristige Effekte bei der BMC AG erzielt werden, sondern nachhaltig deren wirtschaftliche Basis und Grundlage auch im Interesse der bisherigen Aktionäre verbessert werden. Der Barinvestor ist bereit, zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität, aber auch zur Schaffung einer nachhaltigen Liquidität, erhebliche Barmittel in die Gesellschaft einzubringen. Diese sind Voraussetzung und Grundlage der weiteren, auf Wachstum ausgerichteten Entwicklung der Gesellschaft. Eine Barkapitalerhöhung mit allgemeinem Bezugsrecht hätte die Zuführung eines vergleichbaren Betrags nicht sichergestellt. Auch aus diesem Grund war das Bezugsrecht auch für die Barkapitalerhöhung auszuschließen.

Es besteht derzeit keine bindende Verpflichtung der Golden Tiger Investment Ltd. die Bareinlage einzubringen. Die Einbringung wird nur erfolgen, wenn die Eintragung des Kapitalherabsetzungs- und Barkapitalerhöhungsbeschlusses sowie der Durchführung der Barkapitalerhöhung bis Ende 2010 erfolgt ist und vor der Anmeldung der Eintragung der Durchführung der Barkapitalerhöhung kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der BMC AG gestellt wird. Sofern gegen die vorgeschlagenen Hauptversammlungsbeschlüsse Widersprüche oder Klagen einzelner Aktionären erhoben werden sollten, so wird der Vorstand unverzüglich Insolvenz anmelden.

III. Ergebnis

Zusammenfassend kommt der Vorstand zum Ergebnis, dass die vorgeschlagene Barkapitalerhöhung mit dem Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft ist, da hierdurch der Fortbestand der Gesellschaft erreicht werden kann, diese Kapitalmaßnahme erforderlich ist und keine ebenso wirksamen sonstigen Maßnahmen zur kurz- und langfristigen Bestandssicherung derzeit gegeben sind, sowie dass der Bezugsrechtsausschluss in der Abwägung der Interessen der Gesellschaft an ihrem Fortbestand und den Interessen der Aktionäre an einem Schutz vor der Verwässerung ihrer Stimmrechte verhältnismäßig ist.

9.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2010 und damit verbundene Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 02.11.2015 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt Euro 1.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

― für Spitzenbeträge;

― bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;

― zur Erschließung neuer Kapitalmarktsegmente und Gewinnung von Finanzinvestoren durch Aktienplatzierung, insbesondere auch im Ausland.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010 festzulegen.

b) § 4 der Satzung erhält folgenden neuen Abs. 3:

‘3. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 02.11.2015 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt Euro 1.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

― für Spitzenbeträge;

― bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;

― zur Erschließung neuer Kapitalmarktsegmente und Gewinnung von Finanzinvestoren durch Aktienplatzierung, insbesondere auch im Ausland.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung dem Umfang von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010 anzupassen.’

Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG nachfolgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet:

Mit der unter TOP 9 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Business Media China AG (nachfolgend BMC AG) die notwendige Flexibilität gegeben werden, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen hieran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die BMC AG steht im globalen Wettbewerb und muss daher auch jederzeit in der Lage sein, in den internationalen Märkten und im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt in der Regel durch eine Gegenleistung in Geld. Oftmals sind Anbieter aber auch an einer Gegenleistung in Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können, haben somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Beteiligungen. In diesem Fall kann das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.

Das Bezugsrecht der Aktionäre kann weiter auch zur Erschließung neuer Kapitalmärkte und zur Gewinnung von Finanzinvestoren durch Aktienplatzierung ausgeschlossen werden. Dieser Anwendungsfall umfasst beispielsweise die Einführung der Aktie der BMC AG an Börsen im Ausland, an denen sie bislang noch nicht gehandelt wird. Dies erleichtert den Erwerb von Unternehmen in den entsprechenden Ländern, da die Aktien der BMC AG dort als Akquisitionswährung eingesetzt werden können. Konkrete Pläne für eine derartige Börseneinführung bestehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Das Bezugsrecht kann ferner zur Gewinnung von strategischen Finanzinvestoren ausgeschlossen werden. Die Beteiligung von Finanzinvestoren an der Gesellschaft soll der Stärkung der Eigenkapitalbasis dienen. Ein zur Expansion und Internationalisierung erforderlicher kurzfristiger Bedarf an Eigenkapital kann damit schnell und flexibel gedeckt werden.

Der ebenfalls vorgesehene mögliche Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Dieser Anwendungsfall des Bezugsrechtsausschlusses dient lediglich der erleichterten technischen Durchführung einer Kapitalerhöhung.

Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn die in diesem Bericht abstrakt umschriebenen Tatbestände vorliegen und der Bezugsrechtsausschluss im konkreten Fall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur falls diese Voraussetzungen vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Dabei überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat im Einzelfall, ob der Bezugsrechtsausschluss erforderlich und geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten ist.

Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass sie der Gesellschaft eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des 13. Oktober 2010 (0:00 Uhr MESZ) beziehen.

Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 27. Oktober 2010 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

Business Media China AG

c/o AEB AG

Sautterweg 5

70565 Stuttgart

Fax 0711/ 715 90 99

E-Mail: [email protected]

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter obiger Anschrift werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Als besonderen Service bieten wir ihnen wieder an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die diesen besonderen Service in Anspruch nehmen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, auf der eine entsprechende Vollmacht erteilt werden kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst umgehend bei der Depotbank eingehen. Den durch die Gesellschaft bestimmten Stimmrechtsvertretern müssen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Hierfür können sie ebenfalls den Vordruck auf der Eintrittskarte verwenden.

Die Stimmrechtsvertreter sind an die Weisungen gebunden. Ergänzend wird für die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde auf die Vorschrift des § 135 AktG hingewiesen.

Anfragen, Mitteilungen, Wahlvorschläge und Anträge von Aktionären sowie Vollmachts-, und Weisungserteilungen an Stimmrechtsvertreter sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

Business Media China AG

Rotebühlstraße 87

70178 Stuttgart

Telefax: 0711 / 490 890 110

E-Mail: [email protected]

Die Gesellschaft wird fristgerecht eingegangene Anträge, Wahlvorschläge und weitere Informationen zur Hauptversammlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Internet unter www.businessmediachina.com zur Verfügung stellen.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 5.999.466 nennwertlose Stückaktien mit insgesamt 5.999.466 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Stuttgart, 8. September 2010

Der Vorstand

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:

Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Frau Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart, Fax 0711/ 715 90 99, E-Mail: [email protected]

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