Pre-Annual General Meeting Information • Oct 28, 2010
Pre-Annual General Meeting Information
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AGM Announcements | 28 October 2010 15:24
KWS SAAT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.12.2010 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
KWS SAAT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KWS SAAT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.12.2010 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.10.2010 / 15:24

– WKN 707400 –
Der Vorstand der Gesellschaft lädt zur
am Donnerstag, den 16. Dezember 2010, 11:00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 37574 Einbeck, Grimsehlstraße 31, ein.
| 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KWS SAAT AG, des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss), der Lageberichte für die KWS SAAT AG und die KWS Gruppe für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB |
| 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns |
| 3. | Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands |
| 4. | Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats |
| 5. | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010/2011 |
| 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands |
Zu Punkt 1. der Tagesordnung:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KWS SAAT AG, des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss), der Lageberichte für die KWS SAAT AG und die KWS Gruppe für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der KWS SAAT AG zum 30. Juni 2010 und den Jahresabschluss der KWS Gruppe (Konzernabschluss) zum 30. Juni 2010 in seiner Sitzung am 27. Oktober 2010 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT AG sowie einer Billigung des Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss) durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
Zu Punkt 2. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sich aus dem Jahresabschluss 2009/2010 der KWS SAAT AG ergebenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 12.580.000 wie folgt zu verwenden:
| Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,90 auf jede der insgesamt 6.600.000 Stückaktien | EUR 12.540.000 |
| Gewinnvortrag | EUR 40.000 |
| Bilanzgewinn | EUR 12.580.000 |
Die Dividende wird ab dem 17. Dezember 2010 ausgezahlt.
Zu Punkt 3. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.
Zu Punkt 4. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.
Zu Punkt 5. der Tagesordnung:
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010/2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010/2011 die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zu wählen.
Zu Punkt 6. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 2009 wurde § 120 Abs. 4 AktG in das Aktiengesetz eingeführt. Nach dieser Vorschrift kann die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen.
Der Aufsichtsrat hat, gestützt auf die gesetzlichen Änderungen durch das VorstAG, Anpassungen in der Vergütungsstruktur vorgenommen und diese mit Wirkung zum 1. Juli 2010 gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern bei allen Vorstandsverträgen umgesetzt. Das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der KWS SAAT AG ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht 2009/2010 auf S. 20 ff. als Teil des Corporate Governance Berichts veröffentlicht und über die Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung abrufbar ist. Das Vergütungssystem enthält nunmehr folgende Grundzüge:
Das Vergütungssystem beinhaltet insbesondere ein festes Jahresgrundgehalt, eine variable Vergütung in Form einer Tantieme und eine variable Vergütung in Form eines aktienkursbasierten Langfristelements. Die variable Vergütung unserer Vorstandsmitglieder in Form der Tantieme hat eine mehrjährige Bemessungsgrundlage erhalten. Diese errechnet sich zukünftig aus einem Prozentsatz vom durchschnittlichen Jahresüberschuss der KWS Gruppe der jeweils vorangegangenen drei Jahre. Dabei ist der Prozentsatz in Abhängigkeit der Höhe des Jahresüberschusses degressiv gestaffelt. Ferner ist ein aktienbasiertes Incentive-Programm vorgesehen, welches eine langfristige Anreizwirkung entfalten soll. Jedes Vorstandsmitglied ist nunmehr verpflichtet, von seiner Bruttotantieme einen frei zu wählenden Prozentsatz zwischen 20 % und 50 % in KWS Aktien zu investieren. Nach einer Haltefrist von fünf Jahren wird ein Long-Term-Incentive (LTI) in Form eines Barausgleichs gewährt. Die Höhe dieser Zahlung ist von der Aktienkursentwicklung innerhalb der Haltefrist sowie von der durchschnittlichen Unternehmensrendite, gemessen am Verhältnis von Betriebsergebnis zu Umsatz, abhängig. Sie ist jedoch auf das 2,5-fache des Eigeninvestments begrenzt. Vom LTI vor Steuern ist wiederum ein Drittel in KWS Aktien zu investieren.
Der Vergütungsbericht wird in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der KWS SAAT AG zu billigen.
Unterlagen:
Die Aktionäre können von der Einberufung der Hauptversammlung an den festgestellten Jahresabschluss der KWS SAAT AG, den vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschluss der KWS Gruppe (Konzernabschluss), die Lageberichte für die KWS SAAT AG und die KWS Gruppe für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands der KWS SAAT AG für die Verwendung des Bilanzgewinns und den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie eine Darstellung des neuen Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder, die als Teil des Corporate Governance Berichts auf S. 20 ff. des Geschäftsberichts 2009/2010 veröffentlicht ist, auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung abrufen. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst ausliegen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 6.600.000 auf den Inhaber lautende, jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche Stückaktien stimmberechtigt.
Teilnahmeberechtigung:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 25. November 2010, 0:00 Uhr (MEZ) , zu beziehen. Die Anmeldung und der von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Nachweis des Anteilsbesitzes für den Aktionär muss der Gesellschaft spätestens bis zum 10. Dezember 2010, 24:00 Uhr (MEZ) unter der nachstehenden Anschrift zugehen:
| KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck oder per Telefax: +49 621 71 77 213 oder per E-Mail: [email protected] |
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersendet. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Wir möchten auch weiterhin die Tradition pflegen, die Hauptversammlung am Sitz unserer Gesellschaft abzuhalten. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und der erfahrungsgemäß großen Zahl an Anmeldungen zu unserer Hauptversammlung in diesem Jahr grundsätzlich maximal zwei Eintrittskarten zuschicken.
Stimmrechtsvertretung:
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersendet werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax bzw. E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse:
| KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 oder per E-Mail: [email protected] |
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigten möchten, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Ein Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben angegebenen Adresse sowie telefonisch unter +49 55 61 311 283 angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Zudem bieten wir den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von der KWS SAAT AG benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung ist auf der Eintrittskarte abgedruckt und wird somit den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Eintrittskarte zugesendet. Es kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der nachfolgend angegebenen Adresse sowie telefonisch unter +49 55 61 311 283 angefordert werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist der Gesellschaft in Textform unter folgender Adresse zu übermitteln:
| KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 oder per E-Mail: [email protected] |
Aktionäre, die einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, sind zur organisatorischen Erleichterung gehalten, die Vollmacht nebst Weisungen spätestens bis zum 15. Dezember 2010, 12:00 Uhr (MEZ) , Eingang bei der Gesellschaft, postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 (dies entspricht 166.667 Stückaktien) erreichen, können unter Nachweis der nach §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG erforderlichen Haltezeit verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 15. November 2010, 24:00 Uhr (MEZ) , zugehen. Die Übermittlung hat an KWS SAAT AG, Vorstand, HV-Büro, Grimsehlstr. 31, 37574 Einbeck , zu erfolgen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung den Aktionären zugänglich gemacht.
Gegenanträge gemäß § 126 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 1. Dezember 2010, 24:00 Uhr (MEZ) , mit einer Begründung zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung zugänglich gemacht:
| KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 oder per E-Mail: [email protected] |
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung angegeben.
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers zu machen.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 1. Dezember 2010, 24:00 Uhr (MEZ) , zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung zugänglich gemacht:
| KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 oder per E-Mail: [email protected] |
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 AktG). Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung angegeben.
Auch Wahlvorschläge sind nur dann gemacht, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter bestimmten in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung .
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung abrufbar.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der gleichen Internetseite veröffentlicht.
Einbeck, den 28. Oktober 2010
DER VORSTAND
P. von dem Bussche
Ch. Amberger
L. Broers
H. Duenbostel
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