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Pre-Annual General Meeting Information Jun 8, 2012

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM Announcements | 8 June 2012 15:13

WIGE MEDIA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2012 in Köln (Sülz) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

WIGE MEDIA AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

08.06.2012 / 15:13


WIGE MEDIA AG

Köln

ISIN: DE000A1EMG56/WKN: A1EMG5

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch , den 18. Juli 2012 , um 11:00 Uhr , im Geißbockheim – Clubhaus des 1. FC Köln, Franz-Kremer-Allee 1-3, 50937 Köln (Sülz) , stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2012 ein.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der WIGE MEDIA AG zum 31. Dezember 2011, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der WIGE MEDIA AG zum 31. Dezember 2011 sowie des Berichts des Aufsichtsrates und des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach Maßgabe von §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) für das Geschäftsjahr 2011

Zu Punkt 1 der Tagesordnung erfolgt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung der WIGE MEDIA AG (‘ GESELLSCHAFT ‘). Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss der GESELLSCHAFT durch Beschlussfassung vom 23. April 2012 gebilligt. Der Jahresabschluss der GESELLSCHAFT ist damit nach Maßgabe von § 172 des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach Maßgabe von § 173 AktG die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses der GESELLSCHAFT zu beschließen hat, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Trusted Advice AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft , Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

a.

Änderung der Firma der GESELLSCHAFT

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Firma der GESELLSCHAFT wird geändert in ‘ _wige MEDIA AG ‘ und § 1 Abs. (1) der Satzung der GESELLSCHAFT wird wie folgt neu gefasst:

‘(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:

_wige MEDIA AG
– ‘ Gesellschaft ‘-.’

b.

Änderung der Vertretungsregelungen

Die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 25. August 2011 hat eine Änderung von § 6 Abs. (1) Satz 1 der Satzung der GESELLSCHAFT beschlossen, die aufgrund eines Eintragungshindernisses nicht vollzogen werden konnte. Um die bereits mit der Beschlussfassung vom 25. August 2011 beabsichtigte Flexibilisierung bei der Besetzung des Vorstandes der GESELLSCHAFT zu erreichen, sollen die §§ 6, 7 der Satzung der GESELLSCHAFT nunmehr insgesamt neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, §§ 6 und 7 der Satzung der GESELLSCHAFT wie folgt neu zu fassen:

‘§ 6 Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann sowohl einen Vorsitzenden des Vorstands als auch einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

§ 7 Vertretung, Geschäftsführung

(1) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so ist dieses einzelvertretungsbefugt. Andernfalls wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder gemeinschaftlich durch ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen vertreten.

Die Regelungen dieses Absatzes (1) gelten entsprechend für die Geschäftsführungsbefugnis.
(2) Ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes können vom Aufsichtsrat die Befugnis zur Einzelvertretung und/oder Einzelgeschäftsführung erhalten und/oder von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Weise befreit werden, dass sie befugt sind, Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten vorzunehmen.
(3) Die Regelungen von §§ 6, 7 gelten entsprechend für Liquidatoren der Gesellschaft.
(4) Erlass, Änderung und/oder Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand der Gesellschaft mit einem Katalog der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte erfolgt durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft.’

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über eine entsprechende Satzungsänderung

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. August 2010 wurde der Vorstand der GESELLSCHAFT bis zum 23. August 2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.000.000 zu erhöhen (‘ GENEHMIGTES KAPITAL 2010 ‘).

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates von dieser Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht und das Grundkapital der GESELLSCHAFT um einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 1.749.684 auf EUR 5.749.684 aus dem GENEHMIGTEN KAPITAL 2010 erhöht. Das GENEHMIGTE KAPITAL 2010 beträgt demgemäß noch EUR 250.316.

Zudem wurde der Vorstand der GESELLSCHAFT durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. August 2011 bis zum 24. August 2016 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 952.026 Stück neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 952.026 zu erhöhen (‘ GENEHMIGTES KAPITAL 2011 ‘). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang noch keinen Gebrauch gemacht.

Damit die GESELLSCHAFT auch zukünftig flexibel auf die Gegebenheiten der Märkte reagieren kann, soll das genehmigte Kapital dem erhöhten Grundkapital durch ein weiteres genehmigtes Kapital angepasst werden, damit der GESELLSCHAFT – zusammen mit dem noch nicht ausgenutzten GENEHMIGTEN KAPITAL 2010 sowie dem GENEHMIGTEN KAPITAL 2011 – der maximal zulässige Nennbetrag eines genehmigten Kapitals nach Maßgabe von § 202 Abs. 3 AktG zur Verfügung steht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a.

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012

Der Vorstand wird bis zum 17. Juli 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 1.672.500 Stück neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.672.500 zu erhöhen (‘ GENEHMIGTES KAPITAL 2012 ‘).

Den Aktionären der GESELLSCHAFT ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen,

* soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
* wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der GESELLSCHAFT gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben wurden.

Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen,

* sofern die Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;
* soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der GESELLSCHAFT oder den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben werden, Bezugsrechte auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde.

Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des GENEHMIGTEN KAPITALS 2012 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

b.

Satzungsänderung

Nachfolgend zu § 4 Abs. (3a) und vor § 4 Abs. (4) der Satzung der GESELLSCHAFT wird der nachfolgende neue Abs. (3b) eingefügt:

‘(3b)

Der Vorstand ist bis zum 17. Juli 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 1.672.500 Stück neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.672.500 zu erhöhen (‘ Genehmigtes Kapital 2012 ‘).

Den Aktionären der Gesellschaft ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen,

* soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
* wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der GESELLSCHAFT gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben wurden.

Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen,

* sofern die Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;
* soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der GESELLSCHAFT oder den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben werden, Bezugsrechte auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde.

Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’

Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes nach Maßgabe von § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Durch die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 17. Juli 2017 das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 1.672.500 Stück neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.672.500 zu erhöhen, soll das bisherige genehmigte Kapital an das zwischenzeitlich erhöhte Grundkapital angepasst werden, um den Handlungsspielraum der GESELLSCHAFT zu erweitern, damit sie sich jederzeit und gemäß der entsprechenden Marktlage flexibel Eigenkapital verschaffen und/oder Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einsetzen kann.

Bei der Ausnutzung des GENEHMIGTEN KAPITALS 2012 ist den Aktionären der GESELLSCHAFT grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten Fällen auszuschließen:

* Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Diese Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert.

Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch einen Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die GESELLSCHAFT verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
* Darüber hinaus soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der Aktien der GESELLSCHAFT gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.

Die Ermächtigung versetzt die GESELLSCHAFT in die Lage, auch kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren ohne die sowohl zeit- als auch kostenintensive Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenpreis, d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrates – einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 Prozent des Börsenpreises betragen.

Der Umfang einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf 10 Prozent des sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals begrenzt. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben wurden.

Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem wertmäßigen Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten Fällen auszuschließen.

* Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, sofern die Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt.

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll der GESELLSCHAFT ermöglichen, Aktien der GESELLSCHAFT in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen. Hierdurch wird der GESELLSCHAFT der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen zu können, um ihre Wettbewerbsposition zu verbessern und ihre Ertragskraft zu stärken.

Im Rahmen entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht mehr (nur) in Geld, sondern (auch) in Aktien erbracht werden sollen oder können. Da solche Akquisitionen zumeist kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines weiteren genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates schnell zugreifen kann.
* Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der GESELLSCHAFT oder den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wenn es die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Hierdurch wird der GESELLSCHAFT insbesondere die Möglichkeit gegeben, Schuldverschreibungen auch gegen Sachleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben einzusetzen. Die GESELLSCHAFT beabsichtigt durch solche Transaktionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des GENEHMIGTEN KAPITALS 2012 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates im wohlverstandenen Interesse der GESELLSCHAFT und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des GENEHMIGTEN KAPITALS 2012 berichten.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der WIGE MEDIA AG als herrschendem Unternehmen und der ByLauterbach GmbH als beherrschtem Unternehmen

Die GESELLSCHAFT und die im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HR B 146 269 eingetragene ByLauterbach GmbH mit Sitz in Unterföhring (‘ BYLAUTERBACH ‘) beabsichtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG abzuschließen.

Durch diesen abzuschließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterstellt die BYLAUTERBACH die Leitung der BYLAUTERBACH der GESELLSCHAFT und verpflichtet sich darüber hinaus, ihren ganzen Gewinn an die GESELLSCHAFT abzuführen.

Im Gegenzug verpflichtet sich die GESELLSCHAFT, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag nach Maßgabe von § 302 AktG auszugleichen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GESELLSCHAFT als herrschendem Unternehmen und der BYLAUTERBACH als beherrschtem Unternehmen wird in der Fassung des Entwurfes vom 20. Mai 2012 zugestimmt.

Der abzuschließende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag in der Fassung des Entwurfes vom 20. Mai 2012 hat folgenden Wortlaut:

‘Präambel

A. Im Handelsregister des Amtsgerichts München ist unter HR B 146 269 die ByLauterbach GmbH mit Sitz in Unterföhring eingetragen. Das Stammkapital der ByLauterbach GmbH in Höhe von EUR 25.000 ist eingeteilt einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 25.000 mit der Nummer 1. Alleiniger Gesellschafter der ByLauterbach GmbH ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HR B 41 998 eingetragene WIGE MEDIA AG mit Sitz in Köln.
B. Die Parteien beabsichtigen, eine ertragsteuerliche Organschaft nach Maßgabe von § 17 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG zu begründen, um eine steuerliche Konsolidierung der Ergebnisse beider Gesellschaften zu erreichen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1

Leitung1.

Die ByLauterbach GmbH unterstellt hiermit die Leitung ihrer Gesellschaft der WIGE MEDIA AG. Diese ist berechtigt, der Geschäftsführung der ByLauterbach GmbH Weisungen hinsichtlich der Leitung der ByLauterbach GmbH zu erteilen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der ByLauterbach GmbH obliegen weiterhin der Geschäftsführung der ByLauterbach GmbH.

2.

Die WIGE MEDIA AG kann das ihr gegenüber der ByLauterbach GmbH zustehende Weisungsrecht nur durch ihren Vorstand ausüben. Das Weisungsrecht beginnt mit Eintragung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der ByLauterbach GmbH.

§ 2

Gewinnabführung

1.

Die ByLauterbach GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die WIGE MEDIA AG abzuführen.

Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 2. – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.

2.

Die ByLauterbach GmbH kann mit Zustimmung der WIGE MEDIA AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht gefährdet werden. Während der Dauer dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus anderen Zuzahlungen der WIGE MEDIA AG nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf Verlangen der WIGE MEDIA AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), die vor Beginn dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen

§ 3

Verlustübernahme

1.

Die WIGE MEDIA AG ist entsprechend der Vorschrift des § 302 AktG – d. h. unter den dort für Gewinnabführungsverträge mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in dem dafür geltenden Umfang – verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 2 Abs. 2 dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages den freien Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

2.

§ 302 Abs. 3 und Abs. 4 AktG gelten entsprechend.

§ 4

Wirksamkeit und Dauer

1.

Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit – neben der Eintragung im Handelsregister – der Zustimmung der Hauptversammlung der WIGE MEDIA AG und der Gesellschafterversammlung der ByLauterbach GmbH GmbH.

2.

Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der ByLauterbach GmbH wirksam. Er gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts der WIGE MEDIA AG – rückwirkend ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister erfolgt, voraussichtlich ab dem 1. Januar 2012, und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag begründete ertragsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG i. V. m. § 17 KStG). Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, diesen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Veräußerung oder die Einbringung der ByLauterbach GmbH durch die WIGE MEDIA AG oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden Parteien.

§ 5

Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.

§ 6

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags rechtsunwirksam, unklar oder lückenhaft sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen, unklaren oder lückenhaften Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke vereinbaren die Parteien eine solche rechtswirksame Bestimmung, die dem, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gewollt haben oder bei Kenntnis des Mangels gewollt hätten, möglichst entspricht; dies gilt auch für die Bestimmung einer Leistung nach Maß oder Zeit (Frist oder Termin). Die Parteien haben alsbald schriftlich festzuhalten, welche Regelung an die Stelle einer unwirksamen, unklaren oder lückenhaften Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke tritt.’

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der GESELLSCHAFT ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 5.749.684 Stück Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die GESELLSCHAFT hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 10 Abs. (2) der Satzung der GESELLSCHAFT nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 11. Juli 2012 (24:00 Uhr) , bei nachfolgend bezeichneter Stelle in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden.

Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 27. Juni 2012 (0:00 Uhr) , zu beziehen (sog. Nachweisstichtag ) und muss der GESELLSCHAFT unter nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 11. Juli 2012 (24:00 Uhr) zugehen. Ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut reicht aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der GESELLSCHAFT unter der nachfolgenden Adresse zugehen:

WIGE MEDIA AG

c/o Computershare Operations Center

Prannerstraße 8

80333 München

Telefax: 0049 [0] 89 30903-74675

E-Mail: [email protected]

Bedeutung des Nachweisstichtages

Im Verhältnis zur GESELLSCHAFT gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind in der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und für einen Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge zu tragen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die GESELLSCHAFT eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut noch durch ein einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ausgeübt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der GESELLSCHAFT der Textform (§ 126b BGB).

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären bei form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird.

Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch Übermittlung der Vollmacht per E-Mail an folgende Adresse nachgewiesen werden:

[email protected]

Zusätzlich bietet die GESELLSCHAFT ihren Aktionären an, von der GESELLSCHAFT benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu erteilen.

Die Aktionäre, die den von der GESELLSCHAFT benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das Formular auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung verwenden, die bei form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird.

Sofern die von der GESELLSCHAFT benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, sind diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine eindeutige Weisung zu einem Punkt der Tagesordnung erteilt wird, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, über die einzelnen Tagesordnungspunkte weisungsgemäß abzustimmen.

Die Vollmachten und Weisungen an die von der GESELLSCHAFT benannten Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens zum Ablauf des 16. Juli 2012 (24:00 Uhr) an folgende Adresse zu übermitteln:

WIGE MEDIA AG

c/o Computershare Operations Center

Prannerstrasse 8

80333 München

Telefax: 0049 [0] 89 30903-74675

E-Mail: [email protected]

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung finden die Aktionäre auf der Internetseite der GESELLSCHAFT unter http://www.wige.de/investor-relations/annual-general-meeting.html.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Stück Aktien) erreichen, können nach Maßgabe von § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der GESELLSCHAFT (WIGE MEDIA AG – Vorstand – Am Coloneum 2, 50829 Köln) zu richten und muss der GESELLSCHAFT spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 2012 (24:00 Uhr) zugehen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der GESELLSCHAFT unter http://www.wige.de/investor-relations/annual-general-meeting.html zugänglich gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern stellen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

WIGE MEDIA AG

Investor Relations

Herrn Michael Frein

Am Coloneum 2

50829 Köln

Telefax: 0049 [0] 221 78877-9187

oder per E-Mail an: [email protected]

Die GESELLSCHAFT macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf ihrer Internetseite unter http://www.wige.de/investor-relations/annual-general-meeting.html zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens zum Ablauf des 3. Juli 2012 (24:00 Uhr) , unter der vorstehend genannten Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht zugänglich gemacht.

Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten vorstehende Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Fällen auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und Wohnort (bei juristischen Personen die Firma und den Sitz) des Vorgeschlagenen enthält (§§ 127 Satz 3, 124 Abs. 3 Satz 4 AktG). Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien enthält (§§ 127 Satz 3, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der GESELLSCHAFT, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der GESELLSCHAFT zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der GESELLSCHAFT unter http://www.wige.de/investor-relations/annual-general-meeting.html.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen insbesondere nachstehende Unterlagen zur Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der GESELLSCHAFT zur Einsichtnahme für die Aktionäre aus und stehen zudem auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.wige.de/investor-relations/annual-general-meeting.html zur Verfügung:

Zu Tagesordnungspunkt 1:

Jahresabschluss der WIGE MEDIA AG zum 31. Dezember 2011 nebst Lagebericht; Konzernabschluss der WIGE MEDIA AG zum 31. Dezember 2011 nebst Konzernlagebericht; Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011; erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB.

Zu Tagesordnungspunkt 6:

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.

Zu Tagesordnungspunkt 7:

* der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, aufgestellt am 20. Mai 2012, zwischen der GESELLSCHAFT und der ByLauterbach GmbH;
* die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse der GESELLSCHAFT für die letzten drei Geschäftsjahre sowie die Lageberichte der GESELLSCHAFT und des Konzerns für diese Geschäftsjahre;
* die Jahresabschlüsse der ByLauterbach GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre;
* der nach Maßgabe von § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der GESELLSCHAFT und der Geschäftsführung der ByLauterbach GmbH.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser vorgenannten Unterlagen erteilt und zugesandt. Diese Unterlagen werden außerdem während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.

Darüber hinaus sind über die oben genannte Internetseite der GESELLSCHAFT die weiteren Informationen im Sinne von § 124a AktG zugänglich.

Köln, im Juni 2012

WIGE MEDIA AG

Der Vorstand

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