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Burgenland Holding AG

Capital/Financing Update Jan 15, 2008

774_rns_2008-01-15_0e01cb51-c311-47ba-a42e-4423464a731f.pdf

Capital/Financing Update

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4,50 % Bank Burgenland Schuldverschreibung 2007 – 2009 in Sammelurkunde

Emissionsvolumen: Nominale

2
Millionen
ISIN: AT0000A05TA4
Verzinsung: 4,50
% (30/360)
unadj. follow.
Laufzeit: vom
02.07.2007
bis
01.07.2009, d. s.
2
Jahre
Stückelung, Ausdruck: Nominale 1.000,--
Tilgung: Die Rückzahlung der Schuldverschreibungen
erfolgt per
02.07.2009
zum Nennwert.
Kündigung: -
durch den Anleihengläubiger ausgeschlossen
-
durch die Emittentin ausgeschlossen
Börseeinführung: Die Zulassung zum
Handel
an der
Wiener Börse
AG
wird
nicht
beantragt.
Emissionskurs: derzeit
100 %
Risikohinweise: Der Kurs unterliegt den natürlichen Schwankungen
der Marktzinssätze.
KESt./QueSt: Die Zinsen unterliegen dem Steuerabzug gemäß EstG
oder EU-Quellensteuergesetz.
Eisenstadt, im
Juni
2007
HYPO–BANK BURGENLAND
Aktiengesellschaft

Die vorgestellten Wertpapiere sind Daueremissionen im Sinne des §§ 3 (1) Z 3 iVm 17b (2) KMG und dadurch von der Prospektpflicht ausgenommen.

Lassen Sie sich vor dem Erwerb der Schuldverschreibungen von Ihrem Wertpapierberater über die damit verbundenen Risken beraten.

Bedingungen der

4,50 % Bank Burgenland Schuldverschreibung 2007 – 2009 in Sammelurkunde

- ISI-Nr. AT0000A05TA4

§ 1 (1) Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen beträgt € 2 Millionen und wird ab 02.07.2007 in Form einer Daueremission begeben. (2) Die Schuldverschreibungen werden zur Gänze in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz, BGBl. Nr.424/1969) dargestellt, ein Ausdruck effektiver Stücke erfolgt nicht. Die Sammelurkunden tragen die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der HYPO-BANK BURGENLAND AG. § 2 (1) Für die Verzinsung und Rückzahlung der Schuldverschreibungen haftet die Bank mit ihrem gesamten Vermögen. § 3 (1) Die Verzinsung der Schuldverschreibung beträgt 4,50 % p.a. (2) Die Zinszahlungen erfolgen jährlich, jeweils am 02.07. eines jeden Jahres für die jeweils abgelaufene Jahresperiode. (3) Sollten Zahlungstermine auf einen Tag fallen, der kein Bankarbeitstag ist, so verschiebt sich der Zahlungstermin auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag. Die Zahlungen erfolgen in Euro. Die Zinsperiode bleibt unverändert. (4) Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr mit 360 Tagen, der Monat mit 30 Tagen gerechnet (30/360), following unadjusted. § 4 Der Gesamtnennbetrag ist unterteilt in Stücke à Nominale € 1.000,-- mit den Nummern 1 – 2.000. § 5 Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beträgt 2 Jahre. Sie endet mit Ablauf des 01.07.2009. Die Schuldverschreibungen sind am 02.07.2009 zur Rückzahlung zum Nennwert fällig. § 6 Die Schuldverschreibungen sind seitens des Schuldners und des Gläubigers nicht kündbar. § 7 (1) Die Gutschrift der fälligen Zinsen- und Tilgungszahlungen erfolgt durch das für den Inhaber der Schuldverschreibungen jeweils depotführende Kreditinstitut. (2) Die Verzinsung endet mit dem der Fälligkeit der einzelnen Schuldverschreibungen vorangehenden Tag. § 8 Die HYPO–BANK BURGENLAND AG kann fällige, aber nicht behobene Beträge auf Gefahr und Kosten der Inhaber der Schuldverschreibungen mit schuldbefreiender Wirkung bei dem für die Bank zuständigen Gericht hinterlegen, auch wenn sich die Inhaber der Schuldverschreibungen nicht in Annahmeverzug befinden. Bei Hinterlegung verlieren die Berechtigten jeden Anspruch aus den Schuldverschreibungen gegen die Schuldnerin. § 9 Der Anspruch auf verloste, gekündigte oder endfällige Schuldverschreibungen verjährt nach 30, auf die Zinsen nach 3 Jahren, jeweils nach Fälligkeit. § 10 Diese Wertpapiere werden nicht zum Handel an der Wiener Börse AG angemeldet. § 11 Für das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und der HYPO–BANK BURGENLAND AG gilt österreichisches Recht. Es gilt weiters die Satzung der HYPO–BANK BURGENLAND AG in der jeweils geltenden Fassung. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Eisenstadt sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand, insoferne das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetz vom 8.3.1979, BGBl. Nr. 140, nicht zur Anwendung gelangt.

Eisenstadt, Juni 2007 HYPO-BANK BURGENLAND AG

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