Prospectus • Aug 11, 2009
Prospectus
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(1) Die Hypo Bank Burgenland AG (nachstehend "Bank Burgenland") begibt ab 14. August 2009 den Stufenzins-Pfandbrief 2009-2013 (im Folgenden "Pfandbriefe" genannt) in Form einer Daueremission. (2) Der Gesamtnennbetrag von € 3.000.000,-- (mit Aufstockungsmöglichkeit bis zu € 5.000.000,--) ist unterteilt in Stücke á Nominale € 1.000,-- mit den Nummern 1-3.000.
(3) Die Pfandbriefe werden zur Gänze durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 Depotgesetz BGBl Nr. 424/1969, in der Fassung BGBl Nr. 650/87 dargestellt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Stücken besteht nicht.
Die Sammelurkunde trägt die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der Bank Burgenland.
Die Laufzeit der Pfandbriefe beträgt 4 Jahre, sie beginnt mit 14. August 2009 und endet mit Ablauf des 13. August 2013.
| (1) Der Zinssatz beträgt: | Jahr 1: 2,25 % p.a. |
|---|---|
| Jahr 2: 2,50 % p.a. | |
| Jahr 3: 2,75 % p.a. | |
| Jahr 4: 3,00 % p.a. |
(2) Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis 30/360, following unadjusted.
(3) Die Verzinsung beginnt mit dem 14. August 2009 und endet mit Ablauf des 13. August 2013.
(4) Die Bank Burgenland verpflichtet sich, den aus den Pfandbriefen berechtigten Personen jährlich im Nachhinein, jeweils am Kupontermin, erstmals am 14. August 2010, die Zinsen zu bezahlen. Ist der 14. August kein Bankarbeitstag, so sind die Zinszahlungen und am Laufzeitende die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day – Convention") zu leisten, die Zinsberechnungsperiode ändert sich jedoch nicht.
Eine Kündigung ist seitens der Emittentin und seitens des Inhabers ausgeschlossen.
(1) Die Pfandbriefe werden zur Gänze am 14. August 2013 zum Nennwert zur Rückzahlung fällig. Ist der 14. August 2013 kein Bankarbeitstag, so ist die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day Convention) zu leisten.
(2) Die Bank Burgenland ist berechtig, während der gesamten Laufzeit der Pfandbriefe, diese jederzeit im Markt oder auf sonstige Weise zu Tilgungszwecken zurückzukaufen.
(1) Die Österreichische Kontrollbank AG, Wien und die Bank Burgenland, Eisenstadt mit allen ihren Geschäftsstellen fungieren als Zahl- und Hinterlegungsstelle.
(2) Die Gutschrift der Tilgungszahlungen sowie der fälligen Kuponzahlungen erfolgt zu jedem Kupontermin bzw. am Fälligkeitstermin über die jeweilige für den Inhaber der Pfandbriefe depotführende Stelle.
(3) Die Bank Burgenland kann fällige, aber nicht behobene Beträge auf Gefahr und Kosten der Inhaber der Pfandbriefe mit schuldbefreiender Wirkung bei dem für die Bank zuständigen Gericht hinterlegen, auch wenn sich die Inhaber der Pfandbriefe nicht in Annahmeverzug befinden. Bei Hinterlegung verlieren die Berechtigten jeden Anspruch aus den Pfandbriefen gegen die Schuldnerin.
(1) Alle Zahlungen der Bank Burgenland erfolgen vorbehaltlich etwaiger Steuern, Abgaben Abzüge oder sonstiger Zahlungen, welche aufgrund der Gesetze, deren offizieller Auslegung sowie der Verwaltung vorgeschrieben, geleistet oder abgezogen werden.
(2) Die Kapitalerträge aus den Pfandbriefen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragssteuer in der Höhe von derzeit 25 %, die im Abzugswege einbehalten wird.
Die Pfandbriefe lauten auf EURO.
Bankarbeitstag ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem alle betroffenen Bereiche des Bankzahlungssystem TARGET2 sowie, vorbehaltlich einer vorherigen Einstellung, des Bankzahlungssystems TARGET betriebsbereit sind und die Banken am Finanzplatz Wien geöffnet haben.
TARGET: Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer
Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Ansprüche auf das Kapital verjähren dreißig Jahre nach Fälligkeit.
(1) Für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Pfandbriefe haftet die Bank Burgenland mit ihrem gesamten Vermögen, insbesondere aber mit den für die Gläubiger aus diesen Pfandbriefen nach dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten bestellten besonderen Deckungswerten.
(2) Der von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) bestellte Treuhänder wacht über die Einhaltung der vorliegenden und der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Pfandbriefe sind gemäß § 230b Ziffer 3 ABGB mündelsicher.
Alle Bekanntmachungen erfolgen auf Anfrage des Inhabers schriftlich durch die Emittentin.
Die Zulassung der Pfandbriefe zum Handel an der Wiener Börse wird nicht beantragt.
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und der Bank Burgenland gilt österreichisches Recht. Es gilt weiters die Satzung der Bank Burgenland in der jeweils geltenden Fassung. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Eisenstadt sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand.
Die Pfandbriefe werden als Daueremission begeben. Sie sind gemäß § 3 (1) Z 3 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen.
Die Pfandbriefe unterliegen den marktüblichen Kursschwankungen. Es können neben Bonitäts- und Liquiditätsrisiko auch Kursrisiken bestehen.
HYPO Bank Burgenland AG Eisenstadt, August 2009
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