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Burgenland Holding AG

Capital/Financing Update Jan 26, 2010

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Capital/Financing Update

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Bedingungen des BB-Fixzins-Bond 2010-2018 ISIN: AT0000A0GWH6

§ 1 Form und Nennbetrag

(1) Die Hypo Bank Burgenland AG (nachstehend "Bank Burgenland") begibt ab 29. Jänner 2010 den BB-Fixzins-Bond 2010-2018 (im Folgenden "Bond" genannt) in Form einer Daueremission. (2) Der Gesamtnennbetrag von € 3.000.000,-- (mit Aufstockungsmöglichkeit bis zu € 5.000.000,--) ist

unterteilt in Stücke á Nominale € 1.000,-- mit den Nummern 1-3.000. (3) Der Bond wird zur Gänze in einer Sammelurkunde (§ 24 Depotgesetz BGBl Nr. 424/1969)

vertreten, ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Stücken besteht nicht. Die Sammelurkunde trägt die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der Bank Burgenland.

§ 2 Laufzeit

Die Laufzeit des Bonds beträgt 8 Jahre, sie beginnt mit 29. Jänner 2010 und endet mit Ablauf des 28. Jänner 2018.

§ 3 Verzinsung

(1) Der Bond wird mit 4,20 % p.a. vom Nennwert verzinst.

(2) Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis 30/360, following unadjusted.

(3) Die Verzinsung beginnt mit dem 29. Jänner 2010 und endet mit Ablauf des 28. Jänner 2018.

(4) Die Bank Burgenland verpflichtet sich, den aus dem Bond berechtigten Personen jährlich

im Nachhinein, jeweils am Kupontermin, erstmals am 29. Jänner 2011, die Zinsen zu bezahlen. Ist der 29. Jänner kein Bankarbeitstag, so sind die Zinszahlungen und am Laufzeitende die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day – Convention") zu leisten, die Zinsberechnungsperiode ändert sich jedoch nicht.

§ 4 Kündigung

Eine Kündigung ist seitens der Emittentin und seitens des Inhabers ausgeschlossen.

§ 5 Tilgung

(1) Der Bond wird zur Gänze am 29. Jänner 2018 zum Nennwert zur Rückzahlung fällig. Ist der 29. Jänner kein Bankarbeitstag, so ist die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day Convention) zu leisten.

(2) Die Bank Burgenland ist berechtigt, den Bond während der gesamten Laufzeit jederzeit im Markt oder auf sonstige Weise zu Tilgungszwecken zurückzukaufen.

§ 6 Zahl- und Hinterlegungsstellen

(1) Die Österreichische Kontrollbank AG, Wien und die Bank Burgenland, Eisenstadt mit allen ihren Geschäftsstellen fungieren als Zahl- und Hinterlegungsstelle.

(2) Die Gutschrift der Tilgungszahlungen sowie der fälligen Kuponzahlungen erfolgt zu jedem Kupontermin bzw. am Fälligkeitstermin über die jeweilige für den Inhaber des Bonds depotführende Stelle.

§ 7 Steuern, Abgaben, Abzüge, sonstige Zahlungen

(1) Alle Zahlungen der Bank Burgenland erfolgen vorbehaltlich etwaiger Steuern, Abgaben, Abzüge oder sonstiger Zahlungen, welche aufgrund der Gesetze, deren offizieller Auslegung sowie der Verwaltung vorgeschrieben, geleistet oder abgezogen werden.

(2) Die Kapitalerträge aus dem Bond unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragssteuer in der Höhe von derzeit 25 %, die im Abzugswege einbehalten wird.

§ 8 Anleihenwährung

Der Bond lautet auf EURO.

§ 9 Bankarbeitstag/Geschäftstag

Bankarbeitstag ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem alle betroffenen Bereiche des Bankzahlungssystem TARGET2 sowie, vorbehaltlich einer vorherigen Einstellung, des Bankzahlungssystems TARGET2 betriebsbereit sind und die Banken am Finanzplatz Wien geöffnet haben.

TARGET: Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer

§ 10 Verjährungsfrist

Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Ansprüche auf das Kapital verjähren dreißig Jahre nach Fälligkeit.

§ 11 Sicherstellung

(1) Für die Verzinsung und Rückzahlung dieses Bonds haftet die Bank Burgenland mit ihrem gesamten Vermögen.

§ 12 Börseneinführung

Die Zulassung des Bonds zum Handel an der Wiener Börse wird nicht beantragt.

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und der Bank Burgenland gilt österreichisches Recht. Es gilt weiters die Satzung der Bank Burgenland in der jeweils geltenden Fassung. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Eisenstadt sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand.

§ 16 Begebung

Der Bond wird als Daueremission begeben. Dieser ist gemäß § 3 Abs 1 Z 3 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen.

§ 17 Risikohinweis

Der Bond unterliegt den marktüblichen Kursschwankungen. Es können neben Bonitäts- und Liquiditätsrisiken auch Kursrisiken bestehen.

§ 18 Begebungstermin

  1. Jänner 2010

HYPO Bank Burgenland AG Eisenstadt, Jänner 2010

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