AI Terminal

MODULE: AI_ANALYST
Interactive Q&A, Risk Assessment, Summarization
MODULE: DATA_EXTRACT
Excel Export, XBRL Parsing, Table Digitization
MODULE: PEER_COMP
Sector Benchmarking, Sentiment Analysis
SYSTEM ACCESS LOCKED
Authenticate / Register Log In

Burgenland Holding AG

Capital/Financing Update May 26, 2010

774_rns_2010-05-26_aa984b3e-f5ab-457f-9814-ab01ada6958d.pdf

Capital/Financing Update

Open in Viewer

Opens in native device viewer

Bedingungen der Öffentlichen Pfandbriefe "StepUp" 2010-2015 ISIN: AT0000A0J8K7

§ 1 Form und Nennbetrag

(1) Die Hypo Bank Burgenland AG (nachstehend "Bank Burgenland") begibt ab 08. Juni 2010 die öffentlichen Pfandbriefe 2010-2015 (im Folgenden "Pfandbriefe" genannt) in Form einer Daueremission.

(2) Der Gesamtnennbetrag von € 2.000.000,-- (mit Aufstockungsmöglichkeit bis € 5.000.000,--) ist unterteilt in Stücke á Nominale € 1.000,-- mit den Nummern 1-2.000.

(3) Die Pfandbriefe werden zur Gänze durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 Depotgesetz BGBl Nr. 424/1969, in der Fassung BGBl Nr. 650/87 dargestellt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Stücken besteht nicht.

(4) Die Sammelurkunde trägt die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der Bank Burgenland, sowie des von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) bestellten Treuhänder bzw. dessen Stellvertreter.

§ 2 Laufzeit

Die Laufzeit der Pfandbriefe beträgt 5 Jahre, sie beginnt mit 08. Juni 2010 und endet mit Ablauf des 07. Juni 2015.

§ 3 Verzinsung

(1) Der Zinssatz beträgt: Jahr 1: 1,50 % p.a.
Jahr 2: 1,50 % p.a.
Jahr 3: 2,00 % p.a.
Jahr 4: 3,00 % p.a.
Jahr 5: 4,00 % p.a.

(2) Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis 30/360, following unadjusted.

(3) Die Verzinsung beginnt mit dem 08. Juni 2010 und endet mit Ablauf des 07. Juni 2015.

(4) Die Bank Burgenland verpflichtet sich, den aus den Pfandbriefen berechtigten Personen jährlich im Nachhinein, jeweils am Kupontermin, erstmals am 08. Juni 2011, die Zinsen zu bezahlen. Ist der 08. Juni kein Bankarbeitstag, so sind die Zinszahlungen am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day – Convention") zu leisten, die Zinsberechnungsperiode ändert sich jedoch nicht.

§ 4 Kündigung

Eine Kündigung ist seitens der Emittentin und seitens des Inhabers während der gesamten Laufzeit ausgeschlossen.

§ 5 Tilgung

Die Pfandbriefe werden zur Gänze am 08. Juni 2015 zum Nennwert zur Rückzahlung fällig. Ist der 08. Juni 2015 kein Bankarbeitstag, so ist die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day Convention") zu leisten.

§ 6 Zahl- und Hinterlegungsstellen

(1) Die Oesterreichische Kontrollbank AG, Wien ist die Hinterlegungsstelle. Als Zahlstelle fungiert die Bank Burgenland.

(2) Die Gutschrift der Tilgungszahlungen sowie der fälligen Kuponzahlungen erfolgt zu jedem Kupontermin bzw. am Fälligkeitstermin über die jeweilige für den Inhaber der Pfandbriefe depotführende Stelle.

§ 7 Steuern, Abgaben, Abzüge, sonstige Zahlungen

(1) Alle Zahlungen der Bank Burgenland erfolgen vorbehaltlich etwaiger Steuern, Abgaben Abzüge oder sonstiger Zahlungen, welche aufgrund der Gesetze, deren offizieller Auslegung sowie der Verwaltung vorgeschrieben, geleistet oder abgezogen werden.

(2) Die Kapitalerträge aus den Pfandbriefen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragssteuer in der Höhe von derzeit 25 %, die im Abzugswege einbehalten wird.

§ 8 Anleihenwährung

Die Pfandbriefe lauten auf EURO.

§ 9 Bankarbeitstag/Geschäftstag

Bankarbeitstag ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem alle betroffenen Bereiche des Bankzahlungssystem TARGET2 sowie, vorbehaltlich einer vorherigen Einstellung, des Bankzahlungssystems TARGET2 betriebsbereit sind und die Banken am Finanzplatz Wien geöffnet haben.

TARGET: Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer

§ 10 Verjährungsfrist

Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Ansprüche auf das Kapital verjähren dreißig Jahre nach Fälligkeit.

§ 11 Sicherstellung

(1) Für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Pfandbriefe haftet die Bank Burgenland mit ihrem gesamten Vermögen, insbesondere aber mit den für die Gläubiger aus diesen Pfandbriefen nach dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21.12.1927 DRGBl I 1942, zuletzt geändert durch BGBl I 2006/48 – "PfandbriefG" bestellten besonderen Deckungswerten.

(2) Der von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) bestellte Treuhänder wacht über die Einhaltung der vorliegenden und der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Mündelsicherheit

Die Pfandbriefe sind gemäß § 230b Ziffer 3 ABGB mündelsicher.

§ 13 Bekanntmachungen

Alle Bekanntmachungen erfolgen nach Wahl der Emittentin durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

§ 14 Börseneinführung

Die Zulassung der Pfandbriefe zum Handel an der Wiener Börse wird nicht beantragt.

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und der Bank Burgenland gilt österreichisches Recht. Es gilt weiters die Satzung der Bank Burgenland in der jeweils geltenden Fassung. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Eisenstadt sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand, soweit sich aus dem Konsumentenschutzgesetz kein anderer zwingender Gerichtsstand ergibt.

§ 16 Begebung

Die Pfandbriefe werden als Daueremission begeben. Sie sind gemäß § 3 Abs 1 Z 3 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen.

§ 17 Risikohinweis

Die Pfandbriefe unterliegen den marktüblichen Kursschwankungen. Es können neben Bonitäts- und Liquiditätsrisiko auch Kursrisiken bestehen.

§ 18 Emissionskurs bzw. Begebungstermin

100,25 % (freibleibend) bzw. 08. Juni 2010

HYPO Bank Burgenland AG Eisenstadt, Mai 2010

Talk to a Data Expert

Have a question? We'll get back to you promptly.