Capital/Financing Update • Sep 23, 2010
Capital/Financing Update
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Die Laufzeit des Bonds beginnt mit 04. Oktober 2010 und endet mit Ablauf des 03. Oktober 2016.
(1) Der Zinssatz beträgt: Zinsperiode 1: 2,00 % p.a. (vom 04.10.2010 bis einschließlich 03.10.2011) Zinsperiode 2: 2,25 % p.a. (vom 04.10.2011 bis einschließlich 03.10.2012) Zinsperiode 3: 2,50 % p.a. (vom 04.10.2012 bis einschließlich 03.10.2013) Zinsperiode 4: 2,75 % p.a. (vom 04.10.2013 bis einschließlich 03.10.2014) Zinsperiode 5: 3,00 % p.a. (vom 04.10.2014 bis einschließlich 03.10.2015) Zinsperiode 6: 4,00 % p.a. (vom 04.10.2015 bis einschließlich 03.10.2016)
Eine Kündigung seitens der Emittentin und seitens des Inhabers ist ausgeschlossen.
Der Bond wird zur Gänze am 04. Oktober 2016 zur Rückzahlung fällig. Ist der 04. Oktober 2016 kein Bankarbeitstag, so ist die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day – Convention") zu leisten.
Alle Zahlungen der Bank Burgenland erfolgen vorbehaltlich etwaiger Steuern, Abgaben, Abzüge oder sonstiger Zahlungen, welche aufgrund der Gesetze, deren offizieller Auslegung sowie der Verwaltung vorgeschrieben, geleistet oder abgezogen werden.
Der Bond lautet auf Euro.
Bankarbeitstag ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem alle betroffenen Bereiche des Bankzahlungssystem TARGET2, vorbehaltlich einer vorherigen Einstellung, betriebsbereit sind und die Banken am Finanzplatz Wien geöffnet haben.
TARGET: Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer
Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Ansprüche auf das Kapital verjähren dreißig Jahre ab Fälligkeit.
Für die Verzinsung und Rückzahlung des Bonds haftet die Bank Burgenland mit ihrem gesamten Vermögen.
Die Zulassung des Bonds zum Handel an der Wiener Börse wird nicht beantragt.
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und der Bank Burgenland gilt österreichisches Recht. Es gilt weiters die Satzung der Bank Burgenland in der jeweils geltenden Fassung. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Eisenstadt sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand, soweit sich aus dem Konsumentenschutzgesetz kein anderer zwingender Gerichtsstand ergibt.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmung wirksam. Soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt, ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit als rechtlich möglich Rechnung trägt.
Der Bond wird als Daueremission begeben und ist daher gemäß § 3 Abs 1 Z 3 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen.
Der Bond unterliegt den marktüblichen Kursschwankungen. Es können neben Bonitäts- und Liquiditätsrisiken auch Kursrisiken bestehen.
100,50 %
HYPO - BANK BURGENLAND AG Eisenstadt, September 2010
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