Prospectus • Dec 10, 2010
Prospectus
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(1) Die Hypo Bank Burgenland AG (nachstehend "Bank Burgenland") begibt ab 10. Dezember 2010 die auf Namen lautenden Hypotheken - Namenspfandbriefe 2010-2025 (im Folgenden "Namens-Pfandbriefe" genannt) in Form einer Privatplatzierung.
(2) Der Gesamtnennbetrag der Namens-Pfandbriefe von € 15.000.000,-- ist unterteilt in Stücke á Nominale € 50.000,-- mit den Nummern 1-300.
(3) Die Namens-Pfandbriefe werden zur Gänze in Sammelurkunden (gemäß § 24 Depotgesetz BGBl Nr. 424/1969, in der Fassung BGBl Nr. 650/87) dargestellt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Stücken besteht nicht.
(4) Die Sammelurkunde trägt die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der Bank Burgenland, sowie des von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) bestellten Treuhänder bzw. dessen Stellvertreter.
Die Laufzeit der Namens-Pfandbriefe beträgt 15 Jahre, sie beginnt mit 10. Dezember 2010 und endet mit Ablauf des 09. Dezember 2025.
(1) Die Namens-Pfandbriefe werden ab dem 10. Dezember 2010 mit 4,21 % verzinst.
(2) Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis act/act, following unadjusted. Dies bedeutet, dass der Zinszahlungstag auf den unmittelbar folgenden Bankarbeitstag fällt, wenn der Fälligkeitstag kein Bankarbeitstag ist. Die jeweilige Verzinsungsperiode wird nicht angepasst.
(3) Die Verzinsung beginnt mit dem 10. Dezember 2010 und endet mit Ablauf des 09. Dezember 2025. Berechnungsstelle ist die Emittentin.
(4) Die Bank Burgenland verpflichtet sich jährlich im Nachhinein, jeweils am 10. Dezember (Kupontermin), erstmals am 10. Dezember 2011, die Zinsen zu bezahlen. Ist der 10. Dezember kein Bankarbeitstag, so sind die Zinszahlungen am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day – Convention") zu leisten, die Zinsberechnungsperiode ändert sich jedoch nicht.
Eine Kündigung ist seitens der Emittentin und seitens des Inhabers ausgeschlossen.
Die Namens-Pfandbriefe werden zur Gänze am 10. Dezember 2025 zur Nominale zur Rückzahlung fällig. Ist der 10. Dezember 2025 kein Bankarbeitstag, so ist die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day Convention") zu leisten.
(1) Als Zahlstelle und Hinterlegungsstelle fungiert die Bank Burgenland.
(2) Die Gutschrift der Tilgungszahlungen sowie der fälligen Kuponzahlungen erfolgt zu jedem Kupontermin bzw. am Fälligkeitstermin über die für den Inhaber der Namens-Pfandbriefe depotführende Stelle.
Die Namens-Pfandbriefe lauten auf EURO.
Bankarbeitstag ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem alle betroffenen Bereiche des Bankzahlungssystem TARGET2, vorbehaltlich einer vorherigen Einstellung, betriebsbereit sind und die Banken am Finanzplatz Wien geöffnet haben.
TARGET: Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer
Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Ansprüche auf das Kapital verjähren nach dreißig Jahre ab Fälligkeit.
(1) Für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Namens-Pfandbriefe haftet die Bank Burgenland mit ihrem gesamten Vermögen, insbesondere aber mit den für die Gläubiger aus diesen Namens-Pfandbriefen nach dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten bestellten besonderen Deckungswerten.
(2) Der von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) bestellte Treuhänder wacht über die Einhaltung der vorliegenden und der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Namens-Pfandbriefe sind gemäß § 230b Ziffer 3 ABGB mündelsicher.
(1) Alle Bekanntmachungen im Zusammenhang mit dieser Emission erfolgen nach Wahl der Emittentin durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage (www.bank-bgld.at) oder durch Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Namens-Pfandbriefe.
Die Bank Burgenland verzichtet gegenüber dem Gläubiger und ggfs. deren Zessionaren uneingeschränkt auch im Insolvenzverfahren auf jede Aufrechnung sowie auf die Ausübung von Pfandrechten, Zurückbehaltungsrechten und sonstigen Rechten, durch welche die Forderungen aus dem Darlehen beeinträchtigt werden können.
Die Zulassung der Namens-Pfandbriefe zum Handel an der Wiener Börse wird nicht beantragt.
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und der Bank Burgenland gilt österreichisches Recht. Es gilt weiters die Satzung der Bank Burgenland in der jeweils geltenden Fassung. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Eisenstadt sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand, soweit sich aus dem Konsumentenschutzgesetz kein anderer zwingender Gerichtsstand ergibt.
Die Namens-Pfandbriefe können erst ab einem Mindestbetrag von EUR 50.000 erworben werden. Sie sind gemäß § 3 Abs 1 Z 9 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen. Der Weiterverkauf der Namens-Pfandbriefe an nicht qualifizierte Anleger im Sinne von § 1 Abs 1 Z 5 KMG im Wege eines öffentlichen Angebots nach § 1 Abs 1 Z 1 KMG ist ausgeschlossen.
Die Namens-Pfandbriefe unterliegen den marktüblichen Kursschwankungen. Es können neben Bonitäts- und Liquiditätsrisiko auch Kursrisiken bestehen.
Abtretungen des Namens-Pfandbriefes werden durch schriftliche (Teil-)Abtretungen übertragen und sind der Bank unter Beifügung einer Fotokopie der Abtretungserklärung anzuzeigen. Nach Eingang der Abtretungsanzeige bei der Bank erfolgen Zahlungen auf den Namens-Pfandbrief nur noch an den neuen Gläubiger, jedoch mit der Maßgabe, dass die auf den Zeitraum vor der Abtretung entfallenen Zinsen weiterhin an den alten Gläubiger zu zahlen sind. Auf Verlangen des neuen Gläubigers wird die Bank gegen Vorlage des Namens-Pfandbriefes, der insgesamt oder teilweise abgetreten wurde, einen bzw. zwei Namens-Pfandbriefe ausstellen.
(1) Die Emittentin übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass sich für diese Namens-Pfandbriefe ein liquider Sekundärmarkt bildet oder bilden wird.
(2) Die Emittentin ist berechtigt, in den vorliegenden Bedingungen:
(a) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer, sowie
(b) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Namens-Pfandbrief-Inhabers zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter (b) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Namensschuldverschreibungsinhaber zumutbar sind, dh. deren finanzielle Situation nicht verschlechtern. Solche Änderungen bzw. Ergänzungen werden unverzüglich gemäß § 12 der vorliegenden Bedingungen bekannt gemacht.
(3) Außerhalb dieses Namens-Pfandbriefes bestehen keine Nebenabreden. Jede über den Punkt (2) hinausgehende Änderung der sich aus dieser Urkunde ergebenden Bedingungen bedarf der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen im Übrigen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich Rechnung trägt.
HYPO Bank Burgenland AG Eisenstadt, Dezember 2010
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