Capital/Financing Update • Jun 20, 2011
Capital/Financing Update
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(1) Die Hypo Bank Burgenland AG (nachstehend "Bank Burgenland" oder "Emittentin") begibt per 09. Juni 2011 den auf Namen lautenden Callable Hypotheken - Namenspfandbrief 2011-2031 (im Folgenden "Namenspfandbrief" genannt).
(2) Der Gesamtnennbetrag des Namenspfandbriefs beträgt € 5.000.000,--.
(3) Der Namenspfandbrief trägt die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der Bank Burgenland, sowie des von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) bestellten Treuhänder bzw. dessen Stellvertreter.
Die Laufzeit des Namenspfandbriefs beträgt 20 Jahre, sie beginnt mit 09. Juni 2011 und endet mit Ablauf des 08. Juni 2031, vorbehaltlich einer unter § 4 angeführten Kündigungsmöglichkeit.
(1) Der Namenspfandbrief wird ab dem 09. Juni 2011 mit 4,52 % verzinst. Die Verzinsung beinhaltet eine Abgeltung des Kündigungsrechts nach § 4.
(2) Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis act/act (ICMA), following unadjusted. Dies bedeutet, dass der Zinszahlungstag auf den unmittelbar folgenden Bankarbeitstag fällt, wenn der Fälligkeitstag kein Bankarbeitstag ist. Die jeweilige Verzinsungsperiode wird nicht angepasst.
(3) Die Verzinsung beginnt mit dem 09. Juni 2011 und endet mit Ablauf des 08. Juni 2031, vorbehaltlich einer unter § 4 angeführten Kündigungsmöglichkeit. Berechnungsstelle ist die Emittentin. (4) Die Bank Burgenland verpflichtet sich jährlich im Nachhinein, jeweils am 09. Juni (Kupontermin), erstmals am 09. Juni 2012, die Zinsen zu bezahlen. Ist der 09. Juni kein Bankarbeitstag, so sind die Zinszahlungen am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day – Convention") zu leisten, die Zinsberechnungsperiode ändert sich jedoch nicht.
Seitens der Emittentin besteht ein einmaliges Kündigungsrecht per 09. Juni 2021 zum Kurs von 100,00% mit einer Kündigungsfrist von 3 Bankarbeitstagen. Die Kündigung hat entweder mittels eingeschriebenen Briefs oder eines Telefaxschreibens an die von jedem Gläubiger der Emittentin zuletzt bekannt gemachte Adresse oder Telefaxnummer des Gläubigers zu erfolgen.
(1) Der Namenspfandbrief wird, vorbehaltlich einer unter § 4 angeführten Kündigungsmöglichkeit, zur Gänze am 09. Juni 2031 zur Rückzahlung fällig. Ist der 09. Juni 2031 kein Bankarbeitstag, so ist die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day Convention") zu leisten.
(2) Der Namenspfandbrief ist nach Überweisung des Tilgungsbetrages unverzüglich und unaufgefordert mittels eingeschriebenen Briefs an die Emittentin zurückzusenden.
Alle Zahlungen der Emittentin aufgrund dieses Namenspfandbriefs erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung am entsprechenden Fälligkeitstag an die Person, welche bei Geschäftsabschluss am dritten Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstag bei der Emittentin als Gläubiger aufscheint.
Der Namenspfandbrief lautet auf EURO.
Bankarbeitstag ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem alle betroffenen Bereiche des Bankzahlungssystem TARGET2, vorbehaltlich einer vorherigen Einstellung, betriebsbereit sind und die Banken am Finanzplatz Wien geöffnet haben.
TARGET: Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer
Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Ansprüche auf das Kapital verjähren nach dreißig Jahre ab Fälligkeit.
(1) Für die Verzinsung und Rückzahlung dieses Namenspfandbriefs haftet die Bank Burgenland mit ihrem gesamten Vermögen, insbesondere aber mit den für den Gläubiger aus diesem Namenspfandbrief nach dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten bestellten besonderen Deckungswerten.
(2) Der von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) bestellte Treuhänder wacht über die Einhaltung der vorliegenden und der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Der Namenspfandbrief ist gemäß § 230 b Ziffer 3 ABGB mündelsicher.
(1) Alle Bekanntmachungen im Zusammenhang mit dieser Emission erfolgen durch Benachrichtigung jedes Gläubigers des Namenspfandbriefs durch die Emittentin mittels eingeschriebenen Brief an die vom Gläubiger der Emittentin zuletzt bekannt gemachten Adresse.
Die Bank Burgenland verzichtet gegenüber dem Gläubiger und ggfs. deren Zessionaren uneingeschränkt auch im Insolvenzverfahren auf jede Aufrechnung sowie auf die Ausübung von Pfandrechten, Zurückbehaltungsrechten und sonstigen Rechten, durch welche die Forderungen aus dem Darlehen beeinträchtigt werden können.
Die Zulassung des Namenspfandbriefs zum Handel an der Wiener Börse wird nicht beantragt.
Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und der Bank Burgenland gilt österreichisches Recht. Es gilt weiters die Satzung der Bank Burgenland in der jeweils geltenden Fassung. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Eisenstadt sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand, soweit sich aus dem Konsumentenschutzgesetz kein anderer zwingender Gerichtsstand ergibt.
Der Namenspfandbrief ist gemäß § 3 Abs 1 Z 9 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen. Der Weiterverkauf des Namenspfandbriefs im Wege eines öffentlichen Angebots nach § 1 Abs 1 Z 1 KMG ist ausgeschlossen.
Der Namenspfandbrief unterliegt den marktüblichen Kursschwankungen. Es können neben Bonitäts- und Liquiditätsrisiko auch Kursrisiken bestehen.
Eine Übertragung der Rechte aus dem Namenspfandbrief ist ausschließlich mittels (Teil-)Abtretungen im Nennbetrag von EUR 1.000.000,-- oder einem Vielfachen davon möglich. (Teil-)Abtretungen sind der Bank Burgenland unter Beifügung einer Fotokopie der Abtretungserklärung anzuzeigen. Sofern die Abtretungsanzeige mindestens 3 Bankarbeitstage vor einem Kupontermin bei der Bank Burgenland eingegangen ist, erfolgen Zahlungen auf den Namenspfandbrief nur noch an jeden neuen Gläubiger, jedoch mit der Maßgabe, dass die auf den Zeitraum vor der Abtretung entfallenen Zinsen weiterhin an jeden alten Gläubiger zu zahlen sind.
Im Falle einer teilweisen Abtretung ist der Namenspfandbrief gleichzeitig mit der Abtretungserklärung an die Emittentin zu retournieren. Die Emittentin wird in der Folge entsprechende Teilurkunden für den Namenspfandbrief ausstellen und an jeden Gläubiger versenden.
Im Falle einer Gesamtabtretung ist der Namenspfandbrief gleichzeitig mit der Abtretungserklärung an die Emittentin zu retournieren. Die Emittentin wird in der Folge einen entsprechenden neuen Namenspfandbrief ausstellen und an den Gläubiger versenden.
Alle mit einer Abtretung verbundenen Kosten und öffentlichen Abgaben, insbesondere eine etwaige österreichische Rechtsgeschäftsgebühr, tragen jeder bisherige Gläubiger und/oder jeder neue Gläubiger, an die/den die Rechte übertragen werden, nicht jedoch die Emittentin.
(1) Die Emittentin übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass sich für diesen Namenspfandbrief ein liquider Sekundärmarkt bildet oder bilden wird.
(2) Die Emittentin ist berechtigt, in den vorliegenden Bedingungen:
(a) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer, sowie
(b) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Namenspfandbrief-Gläubiger zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter (b) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Namensschuldverschreibungsgläubiger zumutbar sind, dh. deren finanzielle Situation nicht verschlechtern. Solche Änderungen bzw. Ergänzungen werden unverzüglich gemäß § 12 der vorliegenden Bedingungen bekannt gemacht.
(3) Außerhalb dieses Namenspfandbriefs bestehen keine Nebenabreden. Jede über den Punkt (2) hinausgehende Änderung der sich aus dieser Urkunde ergebenden Bedingungen bedarf der Schriftform.
(4) Jeder Gläubiger hat der Emittentin unverzüglich Änderungen seiner Adresse, Telefaxnummer oder Kontoverbindung per Einschreiben mitzuteilen.
(5) Vorbehaltlich schriftlicher Benachrichtigungen über eine Adressänderung sind alle für die Emittentin bestimmten Mitteilungen der
zu übermitteln.
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen im Übrigen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich Rechnung trägt.
HYPO Bank Burgenland AG Eisenstadt, Juni 2011
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