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Burgenland Holding AG

Capital/Financing Update Sep 14, 2011

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Capital/Financing Update

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Bedingungen des BB STEP UP BOND III 2011-2019 AT0000A0RFS5

§ 1 Form und Nennbetrag

(1) Die Hypo Bank Burgenland AG (nachstehend "Bank Burgenland" oder "Emittentin") begibt per 03. Oktober 2011 den auf Namen lautenden BB STEP UP BOND III 2011-2019 (im Folgenden "Bond" genannt) in Form einer Daueremission.

(2) Der Gesamtnennbetrag des Bonds von EUR 2 Millionen (mit Aufstockungsmöglichkeit um EUR 5 Millionen auf bis zu EUR 7 Millionen) ist unterteilt in Stücke á Nominale EUR 1.000,-- mit den Nummern 1-2.000.

(3) Der Bond wird zur Gänze in einer Sammelurkunde (gemäß § 24 Depotgesetz BGBl Nr. 424/1969, in der Fassung BGBl Nr. 650/87) dargestellt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Stücken besteht nicht.

(4) Die Sammelurkunde trägt die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der Bank Burgenland.

§ 2 Laufzeit

Die Laufzeit des Bonds beträgt 8 Jahre, sie beginnt mit 03. Oktober 2011 und endet mit Ablauf des 02. Oktober 2019.

§ 3 Verzinsung

(1) Der Zinssatz beträgt: Zinsperiode 1: 2,00 % p.a. (vom 03.10.2011 bis einschließlich 02.10.2012) Zinsperiode 2: 2,25 % p.a. (vom 03.10.2012 bis einschließlich 02.10.2013) Zinsperiode 3: 2,50 % p.a. (vom 03.10.2013 bis einschließlich 02.10.2014) Zinsperiode 4: 2,75 % p.a. (vom 03.10.2014 bis einschließlich 02.10.2015) Zinsperiode 5: 3,00 % p.a. (vom 03.10.2015 bis einschließlich 02.10.2016) Zinsperiode 6: 3,25 % p.a. (vom 03.10.2016 bis einschließlich 02.10.2017) Zinsperiode 7: 3,50 % p.a. (vom 03.10.2017 bis einschließlich 02.10.2018) Zinsperiode 8: 4,00 % p.a. (vom 03.10.2018 bis einschließlich 02.10.2019)

(2) Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis act/act, following unadjusted. Dies bedeutet, dass der Zinszahlungstag auf den unmittelbar folgenden Bankarbeitstag fällt, wenn der Fälligkeitstag kein Bankarbeitstag ist. Die jeweilige Verzinsungsperiode wird nicht angepasst.

(3) Die Verzinsung beginnt mit dem 03. Oktober 2011 und endet mit Ablauf des 02. Oktober 2019. (4) Die Bank Burgenland verpflichtet sich jährlich im Nachhinein, jeweils am 03. Oktober (Kupontermin), erstmals am 03. Oktober 2012, die Zinsen zu bezahlen. Ist der 03. Oktober kein Bankarbeitstag, so sind die Zinszahlungen am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day – Convention") zu leisten, die Zinsberechnungsperiode ändert sich jedoch nicht.

§ 4 Kündigung

Eine Kündigung ist seitens der Emittentin und seitens des Inhabers ausgeschlossen.

§ 5 Tilgung

Der Bond wird zur Gänze am 03. Oktober 2019 zur Nominale zur Rückzahlung fällig. Ist der 03. Oktober 2019 kein Bankarbeitstag, so ist die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day Convention") zu leisten.

§ 6 Zahl- und Hinterlegungsstellen

(1) Die Oesterreichische Kontrollbank AG, Wien ist die Hinterlegungsstelle. Als Zahlstelle fungiert die Bank Burgenland.

(2) Die Gutschrift der Tilgungszahlungen sowie der fälligen Kuponzahlungen erfolgt zu jedem Kupontermin bzw. am Fälligkeitstermin über die für den Inhaber der Schuldverschreibungen depotführende Stelle.

§ 7 Steuern, Abgaben, Abzüge, sonstige Zahlungen

Alle Zahlungen der Bank Burgenland erfolgen vorbehaltlich etwaiger Steuern, Abgaben, Abzüge oder sonstiger Zahlungen, welche aufgrund der Gesetze, deren offizieller Auslegung sowie der Verwaltung vorgeschriebenen, geleistet oder abgezogen werden.

§ 8 Anleihenwährung

Der Bond lautet auf EURO.

§ 9 Bankarbeitstag/Geschäftstag

Bankarbeitstag ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem alle betroffenen Bereiche des Bankzahlungssystem TARGET2, vorbehaltlich einer vorherigen Einstellung, betriebsbereit sind und die Banken am Finanzplatz Wien geöffnet haben.

TARGET: Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer

§ 10 Verjährungsfrist

Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Ansprüche auf das Kapital verjähren nach zehn Jahre ab Fälligkeit.

§ 11 Sicherstellung

(1) Für die Verzinsung und Rückzahlung dieses Bonds haftet die Bank Burgenland mit ihrem gesamten Vermögen.

§ 12 Börseneinführung

Die Zulassung des Bonds zum Handel an der Wiener Börse wird nicht beantragt.

§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und der Bank Burgenland gilt österreichisches Recht. Es gilt weiters die Satzung der Bank Burgenland in der jeweils geltenden Fassung. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Eisenstadt sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand, soweit sich aus dem Konsumentenschutzgesetz kein anderer zwingender Gerichtsstand ergibt.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen im Übrigen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich Rechnung trägt.

§ 15 Begebungstermin/-form

Der Bond wird per 03. Oktober 2011 als Daueremission begeben und ist gemäß § 3 (1) Z 3 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen.

§ 16 Risikohinweis

Der Bond unterliegt den marktüblichen Kursschwankungen. Es können neben Bonitäts- und Liquiditätsrisiko auch Kursrisiken bestehen.

§ 17 Emissionskurs

100,25 % (freibleibend)

HYPO Bank Burgenland AG Eisenstadt, September 2011

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