Capital/Financing Update • Apr 22, 2013
Capital/Financing Update
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(1) Die Hypo Bank Burgenland AG (nachstehend "Bank Burgenland" oder "Emittent") begibt per 03.05.2013 den 2,50% hypothekarischen Pfandbrief 2013 - 2028 (im Folgenden "Pfandbrief" genannt).
(2) Der Gesamtnennbetrag von EUR 18.000.000,-- (mit Aufstockungsmöglichkeit bis € 25.000.000,--) ist unterteilt in Stücke à Nominale EUR 100.000,-- mit den Nummern 1 – 180.
(3) Der Pfandbrief wird zur Gänze in einer Sammelurkunde gemäß § 24 Depotgesetz BGBl Nr. 424/1969, in der Fassung BGBl Nr. 650/87 verbrieft. Ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Stücken besteht nicht.
(4) Die Sammelurkunde trägt die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der Bank Burgenland, sowie des von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) bestellten Treuhänders bzw. dessen Stellvertreters.
(5) Der Pfandbrief lautet auf EURO.
Die Laufzeit des Pfandbriefs beträgt 15 Jahre, sie beginnt mit 03.05.2013 und endet mit Ablauf des 02.05.2028.
(1) Der Pfandbrief wird bezogen auf den Nennbetrag ab dem 03.05.2013 bis inklusive 02.05.2028 mit 2,50 % p.a. verzinst.
(2) Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis actual/actual (ICMA). Berechnungsstelle ist der Emittent.
(3) Die Bank Burgenland verpflichtet sich, jährlich im Nachhinein, jeweils am 03.05. (Kupontermin), erstmals am 03.05.2014, die Zinsen zu bezahlen. Ist der 03.05. kein Bankarbeitstag, so sind die Zinszahlungen am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day – Convention") zu leisten; die jeweilige Verzinsungsperiode ändert sich jedoch nicht ("unadjusted").
(1) Die ordentliche Kündigung seitens des Gläubigers ist ausgeschlossen.
(2) Die ordentliche Kündigung seitens des Emittenten ist ausgeschlossen.
Die Rückzahlung des Pfandbriefs erfolgt zur Gänze am 03.05.2028 zum Nennwert. Ist der 03.05.2028 kein Bankarbeitstag, so ist die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day Convention") zu leisten.
(1) Die Oesterreichische Kontrollbank AG ("OeKB"), Wien ist die Hinterlegungsstelle. Als Zahlstelle fungiert die Bank Burgenland.
(2) Die Gutschrift der Tilgungszahlungen sowie der fälligen Kuponzahlungen erfolgt zu jedem Kupontermin bzw. am Fälligkeitstermin über die jeweilige für den Inhaber des Pfandbriefs depotführende Stelle.
Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Ansprüche auf das Kapital verjähren nach zehn Jahren ab Fälligkeit.
(1) Für die Verzinsung und Rückzahlung dieses Pfandbriefs haftet der Emittent mit seinem gesamten Vermögen, insbesondere aber mit den für den Gläubiger aus diesem Pfandbrief nach dem Gesetz vom 21.12.1927 über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (dRGBl. I S 492/1927 idgF) bestellten besonderen Deckungswerten.
(2) Die Pfandbriefe begründen nicht nachrangige Verbindlichkeiten des Emittenten und sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 21.12.1927 über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten gedeckt.
(3) Der von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) bestellte Treuhänder wacht über die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Der Pfandbrief ist gemäß § 217 Z 3 ABGB mündelsicher.
(1) Alle Bekanntmachungen im Zusammenhang mit diesem Pfandbrief erfolgen nach Wahl des Emittenten durch Veröffentlichung auf seiner Homepage oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
(2) Jede derartige Mitteilung gilt mit dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber des Pfandbriefs bedarf es nicht.
Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und der Bank Burgenland gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen. Es gilt weiters die Satzung der Bank Burgenland in der jeweils geltenden Fassung.
Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für 7000 Eisenstadt sachlich und örtlich zuständigen Gerichts, soweit sich aus dem Konsumentenschutzgesetz kein anderer zwingender Gerichtsstand ergibt.
Der Pfandbrief ist gemäß § 3 Abs 1 Z 3 KMG und § 3 Abs 1 Z 9 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen.
Alle Zahlungen der Bank Burgenland erfolgen vorbehaltlich etwaiger Steuern, Abgaben, Abzüge oder sonstiger Zahlungen, welche aufgrund der Gesetze, deren offizieller Auslegung sowie der Verwaltung vorgeschrieben, geleistet oder abgezogen werden.
Die Zulassung des Pfandbriefs zum Geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse wird beantragt.
Der Pfandbrief unterliegt den marktüblichen Kursschwankungen. Es können neben Bonitäts- und Liquiditätsrisiko auch Kursrisiken bestehen.
(1) Der Emittent übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass sich für den Pfandbrief ein liquider Sekundärmarkt bildet oder bilden wird.
(2) Der Emittent ist berechtigt, in den vorliegenden Bedingungen:
(a) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer, sowie
(b) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Pfandbriefinhaber zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter (b) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen des Emittenten für die Pfandbriefinhaber zumutbar sind, dh. deren finanzielle Situation nicht verschlechtern. Solche Änderungen bzw. Ergänzungen werden unverzüglich gemäß § 10 der vorliegenden Bedingungen bekannt gemacht.
(3) Darüber hinausgehende Änderungen darf der Emittent ohne Zustimmung aller Pfandbriefinhaber nur vornehmen, wenn diese im ausschließlichen Interesse oder zum Vorteil der Investoren erfolgen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Emittenten, jederzeit die Nominale der Schuldverschreibungen zu erhöhen, zu verringern oder aufzustocken sowie Angebotsfristen zu verlängern oder zu verkürzen.
(4) Bankarbeitstag ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem alle betroffenen Bereiche des Bankzahlungssystem TARGET2, vorbehaltlich einer vorherigen Einstellung, betriebsbereit sind und die Banken am Finanzplatz Wien geöffnet haben.
TARGET: Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer
(1) Der Emittent behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Inhaber des Pfandbriefs weitere Pfandbriefe mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit dem Pfandbrief eine Einheit bilden.
(2) Der Emittent ist berechtigt, jederzeit Pfandbriefe zu jedem beliebigen Preis am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben.
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen im Übrigen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich Rechnung trägt.
HYPO Bank Burgenland AG Eisenstadt, April 2013
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