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Burgenland Holding AG

Capital/Financing Update Sep 19, 2013

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Capital/Financing Update

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Bedingungen des 3,49 % BB Fixzins Bond 2013-2023 AT0000A127Z0

§ 1 Form und Nennbetrag

(1) Die HYPO-BANK BURGENLAND AG (nachstehend "Bank Burgenland" oder "Emittentin") begibt per 02.10.2013 den 3,49 % BB Fixzins Bond 2013-2023 (im Folgenden "Bond" genannt).

(2) Der Gesamtnennbetrag des Bonds von EUR 20 Millionen (mit Aufstockungsmöglichkeit um EUR 30 Millionen auf bis zu EUR 50 Millionen) ist unterteilt in Stücke á Nominale EUR 100.000,-- mit den Nummern 1-200.

(3) Der Bond wird zur Gänze in einer Sammelurkunde (gemäß § 24 Depotgesetz BGBl Nr. 424/1969, in der Fassung BGBl Nr. 650/87) dargestellt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Stücken besteht nicht.

(4) Die Sammelurkunde trägt die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der Bank Burgenland.

§ 2 Laufzeit

Die Laufzeit des Bonds beträgt 10 Jahre, sie beginnt mit 02.10.2013 und endet mit Ablauf des 01.10.2023.

§ 3 Verzinsung

(1) Der Bond wird ab dem 02.10.2013 mit 3,49 % p.a. verzinst.

(2) Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis act/act (ICMA), following unadjusted. Dies bedeutet, dass die tatsächliche Anzahl der Kalendertage in der Zinsperiode wird durch die tatsächliche Anzahl der Tage des jeweiligen Jahres geteilt wird. Für den Fall, dass der Fälligkeitstag kein Bankarbeitstag ist, fällt der Zinszahlungstag auf den unmittelbar folgenden Bankarbeitstag. Die jeweilige Verzinsungsperiode wird nicht angepasst.

(3) Die Verzinsung beginnt mit dem 02.10.2013 und endet mit Ablauf des 01.10.2023. Berechnungsstelle ist der Emittent.

(4) Die Bank Burgenland verpflichtet sich, jährlich im Nachhinein, jeweils am 02.10. (Kupontermin), erstmals am 02.10.2014, die Zinsen zu bezahlen.

§ 4 Kündigung

Eine Kündigung ist seitens der Emittentin und seitens des Inhabers ausgeschlossen.

§ 5 Tilgung

Der Bond ist am 02.10.2023 zum Nennwert fällig. Ist der 02.10.2023 kein Bankarbeitstag, so ist die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag ("Following Business Day Convention") zu leisten.

§ 6 Zahl- und Hinterlegungsstellen

(1) Die Oesterreichische Kontrollbank AG, Wien ist die Hinterlegungsstelle. Als Zahlstelle fungiert die Bank Burgenland.

(2) Die Gutschrift der Tilgungszahlungen sowie der fälligen Kuponzahlungen erfolgt zu jedem Kupontermin bzw. am Fälligkeitstermin über die für den Inhaber der Schuldverschreibungen depotführende Stelle.

§ 7 Steuern, Abgaben, Abzüge, sonstige Zahlungen

Alle Zahlungen der Bank Burgenland erfolgen in EURO und vorbehaltlich etwaiger Steuern, Abgaben, Abzüge oder sonstiger Zahlungen, welche aufgrund der Gesetze, deren offizieller Auslegung sowie der Verwaltung vorgeschriebenen, geleistet oder abgezogen werden.

§ 8 Anleihenwährung

Der Bond lautet auf EURO.

§ 9 Bankarbeitstag/Geschäftstag

Bankarbeitstag ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem alle betroffenen Bereiche des Bankzahlungssystem TARGET2, vorbehaltlich einer vorherigen Einstellung, betriebsbereit sind und die Banken am Finanzplatz Wien geöffnet haben.

TARGET: Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer

§ 10 Verjährungsfrist

Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Ansprüche auf das Kapital verjähren nach dreißig Jahren ab Fälligkeit.

§ 11 Rang und Sicherstellung

(1) Die Verpflichtungen aus dem Bond begründen direkte, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen der Emittentin, haben untereinander den gleichen Rang und stehen im gleichen Rang mit allen anderen bestehenden und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin.

(2) Für die Verzinsung und Rückzahlung dieses Bonds haftet die Bank Burgenland mit ihrem gesamten Vermögen.

§ 12 Bekanntmachungen

Alle Bekanntmachungen, die diesen Bond betreffen, erfolgen rechtswirksam im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder auf der Homepage des Emittenten. Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen oder nicht mehr für amtliche Bekanntmachungen dienen, so tritt an ihre Stelle das für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Schuldverschreibungen bedarf es nicht

§ 13 Börseneinführung

Die Zulassung des Bonds zum Handel an einem geregelten Markt ist geplant.

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und der Bank Burgenland gilt österreichisches Recht. Es gilt weiters die Satzung der Bank Burgenland in der jeweils geltenden Fassung. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Eisenstadt sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand, soweit sich aus dem Konsumentenschutzgesetz kein anderer zwingender Gerichtsstand ergibt.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen im Übrigen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich Rechnung trägt.

§ 16 Begebungstermin/-form

Der Bond wird per 02.10.2013 begeben und ist gemäß § 3 Abs 1 Z 3 KMG und § 3 (1) Z 9 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen.

§ 17 Risikohinweis

Anleger sollten den Bond erst nach umfassender Aufklärung über die mit ihm verbundenen Risken und die rechtliche und steuerliche Situation erwerben. Die Emittentin hebt ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgende Risiken hervor: Der Bond kann Kursschwankungen unterliegen (Kursrisiko). Es besteht zudem das Risiko, dass der Bond nicht oder nicht zum gewünschten Kurs vor Fälligkeit verkauft werden kann (Liquiditätsrisiko). Die Erfüllung der Verbindlichkeiten hängt von der Bonität der Emittentin ab (Bonitätsrisko).

§ 19 Sonstiges

(1) Der Emittent übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass sich für diesen Bond ein liquider Sekundärmarkt bildet, bilden wird oder bestehen bleibt.

(2) Der Emittent ist berechtigt, jederzeit Bonds im Markt oder anderweitig zu kaufen oder sonst zu erwerben. Die von dem Emittenten erworbenen Bonds können nach Wahl des Emittenten von ihm gehalten, weiterverkauft oder bei der Zahlstelle zur Entwertung eingereicht werden.

(3) Der Emittent ist berechtigt, in den vorliegenden Bedingungen:

(a) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer, sowie

(b) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Gläubiger zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter (b) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen des Emittenten für die Gläubiger zumutbar sind, dh. deren finanzielle Situation nicht verschlechtern. Solche Änderungen bzw. Ergänzungen werden unverzüglich gemäß § 12 der vorliegenden Bedingungen bekannt gemacht.

HYPO Bank Burgenland AG Eisenstadt, September 2013

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