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Burgenland Holding AG

Prospectus Oct 30, 2015

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Prospectus

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Emissionsbedingungen

Callable Hypotheken Namenspfandbrief 2015-2032 AT0000A1H1N7

ß 1 Form, Nennbetrag und W‰hrung

(1) Die Hypo Bank Burgenland AG (nachstehend ÑBank Burgenlandì oder ÑEmittentì) begibt per 05.11.2015 den auf Namen lautenden Callable Hypotheken-Namenspfandbrief 2015-2032 (im Folgenden ÑNamenspfandbriefì genannt). Die St¸ckelung betr‰gt EUR 1.000.000,--.

(2) Der Gesamtnennbetrag des Namenspfandbriefs betr‰gt EUR 20.000.000,-- (in Worten: Euro zwanzig Millionen).

(3) Der Namenspfandbrief tr‰gt die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der Bank Burgenland, sowie des von der Aufsichtsbehˆrde (Bundesministerium f¸r Finanzen) bestellten Treuh‰nders bzw. dessen Stellvertreters.

(4) Der Namenspfandbrief lautet auf EURO.

(5) Emissionskurs 125,06 %

ß 2 Laufzeit

Die Laufzeit des Namenspfandbriefs betr‰gt 16,5 Jahre, sie beginnt mit 05.11.2015 und endet mit Ablauf des 25.04.2032, vorbehaltlich einer unter ß 4 angef¸hrten K¸ndigungsmˆglichkeit.

ß 3 Verzinsung

(1) Der Namenspfandbrief wird bezogen auf den Nennbetrag ab dem 05.11.2015 bis inklusive 25.04.2022 mit 4,77% p.a. sowie ab dem 26.04.2022 bis inklusive 25.04.2032 mit 3,75% p.a. verzinst, vorbehaltlich einer unter ß 4 angef¸hrten K¸ndigungsmˆglichkeit. Die Verzinsung beinhaltet eine Abgeltung des K¸ndigungsrechts nach ß 4.

(2) Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis actual/actual (ICMA). Berechnungsstelle ist der Emittent.

(3) Die Bank Burgenland verpflichtet sich, j‰hrlich im Nachhinein, jeweils am 26.04. (Kupontermin), erstmals am 26.04.2016 (erster kurzer Kupon) die Zinsen zu bezahlen. Ist der 26.04. kein Bankarbeitstag, so sind die Zinszahlungen am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag (ÑFollowing Business Day ñ Conventionì) zu leisten; die jeweilige Verzinsungsperiode ‰ndert sich jedoch nicht (Ñunadjustedì).

ß 4 K¸ndigung

(1) Eine K¸ndigung seitens des Gl‰ubigers ist ausgeschlossen.

(2) Seitens des Emittenten besteht ein einmaliges K¸ndigungsrecht per 26.04.2022 zum Kurs von 100,00% mit einer Ank¸ndigungsfrist von 5 Bankarbeitstagen. Die K¸ndigung hat entweder mittels eingeschriebenen Briefs oder eines Telefaxschreibens an die von jedem Gl‰ubiger des Emittenten zuletzt bekannt gemachte Adresse oder Telefaxnummer des Gl‰ubigers zu erfolgen.

ß 5 Tilgung

(1) Die R¸ckzahlung des Namenspfandbriefs erfolgt, vorbehaltlich einer unter ß 4 angef¸hrten K¸ndigungsmˆglichkeit, zur G‰nze am 26.04.2032 zum Nennbetrag. Ist der 26.04.2032 kein Bankarbeitstag, so ist die Tilgungszahlung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag (ÑFollowing Business Day Conventionì) zu leisten.

(2) Der Namenspfandbrief ist nach ‹berweisung des Tilgungsbetrages unverz¸glich und unaufgefordert mittels eingeschriebenen Briefs an den Emittenten zur¸ckzusenden.

ß 6 Zahlungen

Alle Zahlungen des Emittenten aufgrund dieses Namenspfandbriefs erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung am entsprechenden F‰lligkeitstag an die Person, welche bei Gesch‰ftsabschluss am dritten Bankarbeitstag vor dem F‰lligkeitstag beim Emittenten als Gl‰ubiger aufscheint.

ß 7 Verj‰hrungsfrist

Anspr¸che aus f‰lligen Zinsen verj‰hren nach drei Jahren ab F‰lligkeit. Anspr¸che auf das Kapital verj‰hren nach zehn Jahren ab F‰lligkeit.

ß 8 Haftung

(1) F¸r die Verzinsung und R¸ckzahlung dieses Pfandbriefs haftet der Emittent mit seinem gesamten Vermˆgen, insbesondere aber mit den f¸r den Gl‰ubiger aus diesem Pfandbrief nach dem Gesetz vom 21.12.1927 ¸ber die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen ˆffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (dRGBl. I S 492/1927 idgF) bestellten besonderen Deckungswerten.

(2) Die Pfandbriefe begr¸nden nicht nachrangige Verbindlichkeiten des Emittenten und sind nach Maflgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 21.12.1927 ¸ber die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen ˆffentlich-rechtlicher Kreditanstalten gedeckt.

(3) Der von der Aufsichtsbehˆrde (Bundesministerium f¸r Finanzen) bestellte Treuh‰nder wacht ¸ber die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

ß 9 M¸ndelsicherheit

Der Namenspfandbrief ist gem‰fl ß 217 Z 3 ABGB m¸ndelsicher.

ß 10 Bekanntmachungen

Alle Bekanntmachungen im Zusammenhang mit diesem Namenspfandbrief erfolgen durch Benachrichtigung jedes Gl‰ubigers des Namenspfandbriefs durch den Emittenten mittels eingeschriebenen Briefs oder eines Telefaxschreibens an die vom Gl‰ubiger des Emittenten zuletzt bekannt gemachten Adresse und gelten innerhalb von f¸nf Bankarbeitstagen ab Versand als erbracht.

ß 11 Aufrechnungsverzicht

Der Emittent verzichtet gegen¸ber dem Gl‰ubiger und ggfs. deren Zessionaren uneingeschr‰nkt auch im Insolvenzverfahren auf jede Aufrechnung sowie auf die Aus¸bung von Pfandrechten, Zur¸ckbehaltungsrechten und sonstigen Rechten, durch welche die Forderungen aus dem Darlehen beeintr‰chtigt werden kˆnnen.

ß 12 Rechtsordnung

F¸r das Rechtsverh‰ltnis zwischen dem Gl‰ubiger und der Bank Burgenland gilt ˆsterreichisches Recht. Es gilt weiters die Satzung der Bank Burgenland in der jeweils geltenden Fassung. F¸r etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Eisenstadt sachlich zust‰ndige Gericht als gem‰fl ß 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand, soweit sich aus dem Konsumentenschutzgesetz kein anderer zwingender Gerichtsstand ergibt.

ß 13 Prospektpflicht

Der Namenspfandbrief ist gem‰fl ß 3 Abs 1 Z 9 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen.

ß 14 ‹bertragbarkeit

(1) Eine ‹bertragung der Rechte aus dem Namenspfandbrief ist ausschliefllich mittels (Teil-) Abtretungen im Nennbetrag von EUR 1.000.000,-- oder einem Vielfachen davon mˆglich. (Teil-) Abtretungen sind der Bank Burgenland unter Beif¸gung einer Fotokopie der Abtretungserkl‰rung anzuzeigen. Sofern die Abtretungsanzeige mindestens 5 Bankarbeitstage vor einem Kupontermin bei der Bank Burgenland eingegangen ist, erfolgen Zahlungen auf den Namenspfandbrief nur noch an jeden neuen Gl‰ubiger, jedoch mit der Maflgabe, dass die auf den Zeitraum vor der Abtretung entfallenen Zinsen weiterhin an jeden alten Gl‰ubiger zu zahlen sind.

(2) Im Falle einer (Teil-)Abtretung ist der Namenspfandbrief gleichzeitig mit der Abtretungserkl‰rung an den Emittenten zu retournieren. Der Emittent wird in der Folge entsprechende (Teil-)Urkunden f¸r den Namenspfandbrief ausstellen und an jeden Gl‰ubiger versenden.

(3) Alle mit einer Abtretung verbundenen Kosten und ˆffentlichen Abgaben, insbesondere eine etwaige ˆsterreichische Rechtsgesch‰ftsgeb¸hr, tragen jeder bisherige Gl‰ubiger und/oder jeder neue Gl‰ubiger, an den die Rechte ¸bertragen werden, nicht jedoch der Emittent.

ß 15 Steuern und sonstige Abgaben

Der Emittent haftet nicht f¸r und ist nicht zur Zahlung irgendwelcher Steuern, Abgaben, Geb¸hren, Abz¸ge, oder sonstiger Zahlungen verpflichtet, die f¸r den Gl‰ubiger oder dessen Nachfolger zur Anwendung gelangen kˆnnen oder kˆnnten.

ß 16 Sonstiges

(1) Der Emittent ist berechtigt, in den vorliegenden Bedingungen:

(a) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrt¸mer, sowie

(b) widerspr¸chliche oder l¸ckenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Namenspfandbrief-Gl‰ubiger zu ‰ndern bzw. zu erg‰nzen, wobei in den unter (b) genannten F‰llen nur solche ƒnderungen bzw. Erg‰nzungen zul‰ssig sind, die unter Ber¸cksichtigung der Interessen des Emittenten f¸r die Namensschuldverschreibungsgl‰ubiger zumutbar sind, dh. deren finanzielle Situation nicht verschlechtern. Solche ƒnderungen bzw. Erg‰nzungen werden unverz¸glich gem‰fl ß 10 der vorliegenden Bedingungen bekannt gemacht.

(2) Auflerhalb dieses Namenspfandbriefs bestehen keine Nebenabreden. Jede ¸ber den Punkt (1) hinausgehende ƒnderung der sich aus dieser Urkunde ergebenden Bedingungen bedarf der Schriftform.

(3) Bankarbeitstag ist jeder Tag (aufler Samstag und Sonntag), an dem alle betroffenen Bereiche des Bankzahlungssystem TARGET2, vorbehaltlich einer vorherigen Einstellung, betriebsbereit sind und die Banken am Finanzplatz Wien geˆffnet haben.

TARGET: Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer

(4) Jeder Gl‰ubiger hat dem Emittenten unverz¸glich ƒnderungen seiner Adresse, Telefaxnummer oder Kontoverbindung per Einschreiben mitzuteilen.

(5) Vorbehaltlich schriftlicher Benachrichtigungen ¸ber eine Adress‰nderung sind alle f¸r den Emittenten bestimmten Mitteilungen der

HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft Treasury Neusiedler Strafle 33 A - 7000 Eisenstadt ÷sterreich Tel: +43 2682 605 DW 3278 od. 3265 Fax: +43 2682 605 7279

zu ¸bermitteln.

ß 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen im ‹brigen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die ¸brigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich mˆglich Rechnung tr‰gt.

HYPO-BANK BURGENLAND AG Eisenstadt, Oktober 2015

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