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Burgenland Holding AG

Pre-Annual General Meeting Information Feb 10, 2021

774_rns_2021-02-10_5e47b9cd-a00b-4dc6-9d10-368617a9c6f4.pdf

Pre-Annual General Meeting Information

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DGAP-News: Burgenland HoldingAG/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 10.02.2021 / 08:00 Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQSGroupAG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Burgenland HoldingAktiengesellschaft mit dem Sitzin Eisenstadt FN126613 x ISIN:AT0000640552

Einberufung

zu der am Freitag, 12. März2021, um 14:00 Uhr (MEZ) im EVNForum, EVNPlatz,AT-2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden

32. ordentlichenHauptversammlung der Burgenland HoldingAktiengesellschaft

Abhaltungals virtuelle Hauptversammlungohne physische Präsenz der Aktionäre

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) undGesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung(COVID-19-GesV)

Angesichts der globalen COVID-19 Pandemie hat der Vorstand nach sorgfältigerAbwägung zum SchutzderAktionäre und der sonstigen Teilnehmer unserer Hauptversammlung beschlossen, die 32. ordentliche Hauptversammlung ohne physische PräsenzderAktionäre abzuhalten. Die Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form ist angesichts der derzeitigen Umstände und nach sorgfältiger Beurteilung durch den Vorstand zum Wohl und im besten Interesse der Gesellschaft und ihrerAktionäre erforderlich.

Die ordentliche Hauptversammlung der Burgenland HoldingAktiengesellschaft am 12. März2021 wird daher im Sinne des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (\"COVID-19-GesG\", BGBl I 16/2020) in der geltenden Fassung und der darauf basierenden Verordnung der Bundesministerin für Justiz(Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung; \"COVID-19-GesV\", BGBl II 140/2020) in der geltenden Fassung als \"virtuelle Hauptversammlung\" durchgeführt.

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID19-GesVführt zu Modifikationen im sonst gewohntenAblauf der Versammlung und in derAusübung der Rechte derAktionäre. Dies hat insbesondere zur Folge, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes Aktionäre und deren Vertreter (mitAusnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch an der Versammlung teilnehmen können, sondern die Möglichkeit haben werden, die Hauptversammlung über das Internet optisch und akustisch in Echtzeit mitzuverfolgen.

Die Stimmabgabe sowie dieAusübung des Antragsrechts und des Rechts, Widerspruch zu erheben, können im Einklang mit § 3Abs 4 COVID-19-GesVausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Das Auskunftsrecht kann auch bei der virtuellen Hauptversammlung von denAktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübtwerden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform an die E-Mail-Adresse [email protected].

Übertragungder HauptversammlungimInternet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3Abs 4 COVID-19-GesViVm § 102Abs 4Aktiengesetz(\"AktG\") vollständig in Echtzeit im Internet übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3Abs 4 COVID-19-GesVund § 102Abs 4AktG zulässig.

AlleAktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 12. März2021 ab ca. 14:00 Uhr (MEZ) unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im Internet über www.buho.at/hauptversammlung in Echtzeit verfolgen. EineAnmeldung oder ein Login ist für die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der Hauptversammlung in Echtzeit haben dieAktionäre die Möglichkeit, an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Einwegverbindung in Echtzeit teilzunehmen, dem gesamten Verlauf der Hauptversammlung (einschließlich des Berichts des Vorstands, der Generaldebatte bzw. Beantwortung der Fragen derAktionäre sowie der Beschlussfassung) zu folgen und auf Entwicklungen in der Hauptversammlung zu reagieren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Liveübertragung der Hauptversammlung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist und weder eine Fernteilnahme iSd § 102Abs 3 Z2 AktGnoch eine Fernabstimmung iSd § 102Abs 3 Z3AktGiVm § 126AktGermöglicht.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatzvon technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2Abs 6 COVID19-GesV).

Im Übrigen wird auf die ergänzenden Informationen über die Rechte derAktionäre sowie die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3Abs 3 iVm § 2Abs 4 COVID-19-GesV, die ab spätestens 19. Februar 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.buho.at/hauptversammlung zugänglich sind, hingewiesen.

Wir bitten dieAktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung dieser Informationen und der darin beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und -bedingungen.

Tagesordnung:

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Corporate-Governance-Berichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019/20 sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns

    1. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. September 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinns
    1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/20
    1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20
    1. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020/21
  2. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstands- und derAufsichtsratsmitglieder der Burgenland Holding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019/20

7. Wahl eines zusätzlichen Mitglieds in denAufsichtsrat

  1. Festsetzung derAufsichtsratsratsvergütung

Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß§ 108 Abs 3 und4 AktGinUnterlagen(§ 106 Z4 AktG)

Folgende Unterlagen sind gemäß § 108Abs 3 bis 4AktGspätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 19. Februar 2021, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.buho.at/hauptversammlung abrufbar:

  • Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3Abs 3 iVm § 2Abs 4 COVID-19-GesV,

  • die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen,

  • die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8,

  • der Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstands- und derAufsichtsratsmitglieder der Burgenland HoldingAktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019/20,

  • die Erklärung gemäß § 87Abs 2AktGzu Tagesordnungspunkt 7.

Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollständige Text dieser Einberufung, die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3Abs 4 COVID-19-GesV, ein Frageformular sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar.

NachweisstichtagundVoraussetzungenfür die Teilnahme ander Hauptversammlunggemäß§ 111 AktG(§ 106 Z6 und7 AktG)

Da die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, könnenAktionäre bei der Hauptversammlung nicht physisch anwesend sein. Die Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung, dieAusübung des Stimmrechts, das Beschlussantragsrecht sowie die Erhebung eines Widerspruchs sind ausschließlich über Vollmachtserteilung und Weisung an einen der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen Stimmrechtsvertreter möglich.

Gemäß § 111Abs 1AktGrichtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zurAusübung der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesVgeltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitzam Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach demAnteilsbesitzam 2. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ).Aktionäre, die an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesVteilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihrenAnteilsbesitzzum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10aAktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 9. März 2021, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitzin einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECDausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10aAbs 2AktGvorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführtwerden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen.

Der Nachweisstichtag hat keineAuswirkungen auf die Veräußerbarkeit derAktien und wirkt sich nicht auf die Dividendenberechtigung aus.

Depotbestätigungen müssen in Schriftform an die Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege zugestelltwerden:

per Post oder per
Burgenland HoldingAktiengesellschaft
Boten: c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60,AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
per E-Mail: [email protected]
wobei die Depotbestätigung als elektronisches Dokument im Format PDFmit qualifizierter elektronischer Signatur
gemäß § 4Abs 1 SVGdem E-Mail anzufügen ist
oder per SWIFT: GIBAATWGGMS- Message Type MT598 oder MT599
wobei unbedingt ISIN:AT0000640552 im Text anzugeben ist

Gerne können Sie die Depotbestätigungen vorab auch in Textform - per E-Mail ([email protected],wobei die Depotbestätigung als elektronisches Dokument im Format PDFdem E-Mail anzufügen ist) oder per Telefax(+43 (0) 1 8900 500 90) übersenden. Zur Fristwahrung ist die Übersendung von Depotbestätigungen auf diesem Weg jedoch nicht ausreichend.

VertretungvonAktionäreninder Hauptversammlungdurchbesondere Stimmrechtsvertreter gemäß§ 3 Abs 4 COVID-19-GesV

JederAktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesVteilnimmt und dessen Rechte ausübt. Der Aktionär ist in derAnzahl der Personen, die er zu seinem Vertreter bestellt, und in derenAuswahl grundsätzlich nicht beschränkt.

Im Einklang mit § 3Abs 4 COVID-19-GesVkann das Recht zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe sowie zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung jedoch ausschließlich durch einen der nachstehenden besonderen Stimmrechtsvertreter ausgeübtwerden.

JedemAktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Vorgaben in dieser Einberufung der Hauptversammlung nachgewiesen hat, kommt das Recht zu, einen der folgenden besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen:

  • Dr. Michael Knap

c/o Interessenverband fürAnleger Feldmühlgasse 22 AT-1130 Wien [email protected]

  • Dr. Christoph Nauer LL.M.

Rechtsanwalt c/o bpvHügel Rechtsanwälte GmbH Enzersdorferstraße 4 AT-2340 Mödling

  • Mag. Ewald Oberhammer LL.M. Rechtsanwalt c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH Karlsplatz3/1 AT-1010 Wien [email protected]

  • Mag.Gernot Wilfling

Rechtsanwalt c/o MÜLLERPARTNERRECHTSANWÄLTEGMBH Rockhgasse 6 AT-1010 Wien [email protected]

JederAktionär kann zwischen den oben genannten Personen als besondere Stimmrechtsvertreter frei wählen und diesen Vollmacht erteilen. Die Kosten dieser besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat derAktionär zu tragen.

Für die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an einen besonderen Stimmrechtsvertreter kann das auf der Internetseite der Gesellschaftwww.buho.at/hauptversammlung zur Verfügung gestellte Formular verwendetwerden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrtwerden.

Die besonderen Stimmrechtsvertreter sind unter den oben genannten Kontaktdaten für eine direkte Kontaktaufnahme erreichbar,wobei diese im Falle spezifischer Instruktionen rechtzeitig erfolgen sollte.

Für die Prüfung ihrer Identität ersuchen wir unsereAktionäre, in dem Vollmachtsformular in dem dafür vorgesehenen Feld jene E-Mail-Adresse anzugeben, die auch für den Versand von Instruktionen an den besonderen Stimmrechtsvertreter (Weisungen,Anträge oder Widersprüche) oder für Fragen und Redebeiträge an die Gesellschaft verwendetwird. Zudem sollten die in der Depotbestätigung genannten Inhaberdaten mit den Daten auf der Vollmacht übereinstimmen (andernfalls wird die Vollmacht unter Umständen nicht als gültig anerkannt).

Bei Bevollmächtigung einer anderen Person (als eines der zuvor genannten besonderen Stimmrechtsvertreters) ist zu beachten, dass durch eine wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sichergestellt sein muss, dass für dieAusübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts einer der besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigtwird. Die Bevollmächtigung einer anderen Person für dieAusübung dieser Rechte in der virtuellen Hauptversammlung ist im Sinne der COVID-19-GesVnicht möglich und daher unwirksam.

EinAktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut - nachAbsprache mit diesem - Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es,wenn das Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür zugelassenen Wege (siehe oben zur Zustellung von Depotbestätigungen) gegenüber der Gesellschaft die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteiltwurde; die Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermitteltwerden. Das depotführende Kreditinstitut hat sich für die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der Hauptversammlung ebenso eines von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreters zu bedienen.

Ausgefüllte und unterschriebene Vollmachten können ausschließlich auf einem der folgenden Wege bis tunlichst 10. März 2021, 16:00 Uhr MEZin Textform bei der Gesellschaft einlangen:

per Post oder per Burgenland HoldingAktiengesellschaft
Boten c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60,AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax +43 (0) 1 8900 500 90
per E-Mail für Dr. Knap: [email protected]
für RADr. Nauer: [email protected]
für RAMag.Oberhammer: [email protected]ür RAMag. Wilfling:
[email protected]
wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist;

oder per SWIFT GIBAATWGGMS- Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN:AT0000640552 im Text angeben

Durch dieseArt der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte besondere Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.

Eine erteilte Vollmacht kann vomAktionär widerrufen werden. Der Widerrufwird erstwirksam,wenn er der Gesellschaft zugeht.

Eine Übermittlung der Vollmacht durch persönliche Vorlage am Versammlungsort ist nicht zulässig. Wir bitten im Interesse einer reibungslosenAbwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform, zum Inhalt der Vollmacht und zur Erteilung von Weisungen, ergeben sich aus dem denAktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß§§ 109, 110, 118 und119 AktG(§ 106 Z5 AktG)

Ergänzungder Tagesordnunggemäß§ 109 AktG

Gemäß § 109AktGkönnenAktionäre, derenAnteile einzeln oder zusammen fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, in Textform (§ 13 Abs 2AktG) verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemachtwerden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. DieAntragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vorAntragstellung Inhaber derAktien sein. DieAktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10aAktG, in der bestätigtwird, dass die antragstellendenAktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber derAktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehrerenAktionären, die nur zusammen den erforderlichenAktienbesitzin Höhe von 5 %des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alleAktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigenAnforderungen an die Depotbestätigung wird auf die obenstehendenAusführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 19. Februar 2021, zugehen.

Beschlussvorschläge zuder Tagesordnunggemäß§ 110 AktG

Gemäß § 110AktGkönnenAktionäre, derenAnteile zusammen ein Prozent des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffendenAktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemachtwerden. Das Verlangen ist beachtlich,wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 3. März 2021 zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87Abs 2AktG.

DerartigeAnträge können vonAktionären in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an folgendeAdressen übermitteltwerden:

Per Post oder per Boten:Burgenland HoldingAktiengesellschaft

z.H. Herrn MMag. Maximilian Hoyer
EVNPlatz,AT-2344 Maria Enzersdorf
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 90
oder per E-Mail [email protected]
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem
E-Mail anzufügen ist;

DieAktionärseigenschaft zurAusübung dieses Aktionärsrechtes ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehrerenAktionären, die nur zusammen den erforderlichenAktienbesitzin Höhe von 1 %des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alleAktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigenAnforderungen an die Depotbestätigung wird auf dieAusführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Angabengemäß§ 110 Abs 2 Satz 2 iVm§ 86 Abs 7 und9 AktG

Für Vorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds wird bekannt gegeben, dass die Gesellschaft nicht demAnwendungsbereich von § 86Abs 7AktGbetreffend die quotenmäßige Gleichstellung von Frauen und Männern imAufsichtsrat unterliegt und daher das Mindestanteilsgebot nicht zu erfüllen hat.

Anträge inder Hauptversammlunggemäß§ 119 AktG

JederAktionär ist - unabhängig von einem bestimmtenAnteilsbesitz- berechtigt, in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesVdurch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der TagesordnungAnträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter. Über einen Beschlussvorschlag, der gem. § 110AktGauf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen,wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholtwird.

EinAktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110AktGvoraus (siehe oben). Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87Abs 2AktGder vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf derAktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei derAbstimmung nicht berücksichtigtwerden.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß§ 118 AktG

Gemäß § 118AktGist jedemAktionär auf Verlangen in der HauptversammlungAuskunft überAngelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. DieAuskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt. DieAuskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigertwerden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder wenn ihre Erteilung strafbar wäre. DieAuskunft darf auch verweigertwerden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage undAntwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118AktGwährend der Hauptversammlung von denAktionären selbst ausgeübtwerden kann und zwar ausschließlich durch Übermittlung der Fragen per E-Mail an [email protected].

Weitergehende Informationen über die Rechte derAktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110, 118 und 119AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.buho.at/hauptversammlung. Zusätzlich finden sich weitergehende Informationen im Zusammenhang mit derAbhaltung der diesjährigen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, insbesondere zurAusübung des Stimmrechts, des Antrags- und Widerspruchsrechts sowie zur Übermittlung von Fragen in der \"Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV\", die ab spätestens 19. Februar 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Website der Gesellschaft unter www.buho.at/hauptversammlung verfügbar ist.

Datenschutzerklärungfür Aktionäre der BurgenlandHoldingAktiengesellschaft

Die Burgenland HoldingAktiengesellschaft, Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt, ist Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten derAktionäre. Die Burgenland HoldingAktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten derAktionäre, insbesondere jene gemäß § 10aAbs 2AktG, dies sind unter anderem Name,Anschrift,Geburtsdatum, Bankdaten, Nummer des Wertpapierdepots,Anzahl derAktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten, aufGrundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt, um denAktionärinnen undAktionären dieAusübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit erforderlich werden die vorerwähnten personenbezogenen Daten auch im Rahmen derAbhaltung einer virtuellen Hauptversammlung verarbeitet, um denAktionärinnen undAktionären dieAusübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die personenbezogenen Daten erhält die Burgenland HoldingAktiengesellschaft von denAktionären oder vom jeweiligen depotführenden Institut.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten vonAktionären bzw. deren Vertretern ist für die Teilnahme vonAktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß demAktiengesetzzwingend erforderlich.Ohne eine Verarbeitung der vorerwähnten personenbezogenen Daten ist die Durchführung der (virtuellen) Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somitArt 6Abs 1 lit c DSGVO. Die Burgenland HoldingAktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke derAusrichtung der Hauptversammlung Dienstleistungsunternehmen,wie etwa Notaren, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Burgenland HoldingAktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für dieAusführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Burgenland HoldingAktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Burgenland HoldingAktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt einAktionär bzw. dessen Vertreter an der Hauptversammlung teil, können alle anwesendenAktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- undAufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen berechtigten Personen in das gesetzlich

vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) - auch andererAktionäre - einsehen. Burgenland HoldingAktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogeneAktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120AktG).Ohne eine solche Datenverarbeitung könnte die Burgenland HoldingAktiengesellschaft ihren gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach § 120AktG, nicht nachkommen.

Die personenbezogenen Daten derAktionäre bzw. deren Vertreter werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitetwurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- undAufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-,Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- undAbgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtlicheAnsprüche vonAktionären gegen die Burgenland HoldingAktiengesellschaft oder umgekehrt von der Burgenland HoldingAktiengesellschaft gegenAktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung vonAnsprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

JederAktionär bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte könnenAktionärinnen undAktionäre bzw. deren Vertreter gegenüber der Burgenland HoldingAktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse des Ansprechpartners für [email protected] oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Burgenland HoldingAktiengesellschaft Ansprechpartner für Datenschutz Marktstraße 3 7000 Eisenstadt

Zudem steht denAktionärinnen undAktionären ein Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde ([email protected]) nach Art 77 DSGVOzu.

Gesamtanzahl der Aktienundder Stimmrechte zumZeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z9 AktG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 3.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien zerlegt. JedeAktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenenAktien. Es besteht nur eineAktiengattung.

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen und um Verständnis ersucht, dass zum Schutzder Teilnehmer der Hauptversammlung wederAktionäre noch Gäste physisch an der Hauptversammlung teilnehmen können.

Sämtliche Informationen über denAblauf der Hauptversammlung etc. finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.buho.at/hauptversammlung.

Eisenstadt, im Februar 2021 Der Vorstand

10.02.2021 Die DGAPDistributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Medienarchivunter http://www.dgap.de

Sprache:
Unternehmen:
Deutsch
Burgenland HoldingAG
Marktstraße 3
7000 Eisenstadt
Österreich
Telefon: +43 2236 200 24186
Fax: +43 2236 200 84703
E-Mail: [email protected]
Internet: www.buho.at
ISIN: AT0000640552
WKN: 879095
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Stuttgart; Wiener Börse (Amtlicher Handel)

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