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Readcrest Capital AG

Registration Form Dec 9, 2014

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Registration Form

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Abschrift (Fotokopie)

$\mathfrak{F}{\mathbb{Z}+}$ .

그는 우

URKUNDE

NOTAR HAGEN KRZYWON

Königstraße 1 A, 70173 Stuttgart Telefon (0711) 22 98 521 Telefax (0711) 22 98 526


Vollständiger Wortlaut

der

Satzung

der

Enerxy AG Karlsruhe

mit Bescheinigung gemäß § 181 AktG.

Satzung der Enerxy AG

ı.

Allgemeine Bestimmungen

$§ 1$

Firma, Sitz

Die Aktiengesellschaft führt die Firma 1.

ţ.

Enerxy AG

Der Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe. 2.

$§2$

Unternehmensgegenstand

Gegenstand der Gesellschaft ist die Vermittlung von Geschäften, insbesondere im Energie- und Technologiebereich, die Beteiligung an Gesellschaften, insbesondere im Energie- und Technologiebereich, sowie die Beratung von Unternehmen jeglicher Art beim Eintritt in den chinesischen Markt. Darüber hinaus kann die Gesellschaft Messen, Ausstellungen, Kongresse, Marketingund Vertriebsevents sowie Public Relations Events veranstalten, sowie sich an Gesellschaften beteiligen, die Werbung und damit im Zusammenhang stehende Leistungen erbringen.

Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten bzw. erwerben. Die Gesellschaft kann Grundstücke und Immaterialgüterrechte im In- und Ausland erwerben, belasten, verwerten und verkaufen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen und Maßnahmen ergreifen, die geeignet erscheinen, den Zweck der Gesellschaft zu fördern.

Die Gesellschaft darf genehmigungsbedürftige Finanzdienstleistungen sowie Immobilien- und Bankgeschäfte nicht selbst tätigen.

Die Gesellschaft kann darüber hinaus alle Geschäfte tätigen, die dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar dienen können und/oder mit ihm in Zusammenhang stehen.

$§ 3$

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

II.

GRUNDKAPITAL UND AKTIEN

ξ4

Grundkapital und Aktien

  • Das Grundkapital beträgt € 2.000.000 (in Worten: Euro zwei Millionen). 1. Es ist in 2.000.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt.
  • Bei Erhöhung des Grundkapitals von Euro 4.250.000,00 auf Euro 2. 4.493.900,00 durch teilweise Ausnutzung des durch die Hauptversammlung am 01.10.1999 beschlossenen genehmigten Kapitals I sind folgende Sacheinlagen geleistet worden:

Geschäftsanteil an der Firma Planetactive GmbH, Sitz Düsseldorf, im Nennwert von Euro 1000.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit 3. Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 02.11.2015 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt Euro 1.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

-für Spitzenbeträge;

  • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;

-zur Erschließung neuer Kapitalmarktsegmente und Gewinnung von Finanzinvestoren durch Aktienplatzierung, insbesondere auch im Ausland.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung dem Umfang von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010 anzupassen

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 1.000.000,00 bedingt 4. erhöht durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2011). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 21. November 2011 durch die Gesellschaft oder durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt nach Maßgabe des vorstehenden Beschlusses sowie der von Vorstand und Aufsichtsrat zu fassenden Beschlüsse jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden. Die neuen Aktien nehmen - sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des bedingten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Aktien

§ 5

  • Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteils- und der Erneue-1. rungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest. Das gleiche gilt für Zwischenscheine, Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Optionsscheine.
  • Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausge-2. schlossen. Es können Globalurkunden über Aktien gebildet werden.
  • Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine von den Bestimmungen des § 60 3. AktG abweichende Gewinnberechtigung festgesetzt werden.

Ш.

DER VORSTAND

§δ

Zusammensetzung

  • Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Perso-1. nen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.
  • Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden oder 2. Sprecher des Vorstandes und weitere Mitglieder des Vorstandes zu stellvertretenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Sprechern ernennen.

Vertretung

§7

  • Besteht der Vorstand aus einer Person so vertritt diese die Gesellschaft 1. allein.
  • Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft 2. durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis einräumen.
  • Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von 3. dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 BGB erteilen. Die Vorschrift des § 112 AktG bleibt unberührt.

§8

Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstandes

Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Best-1. immungen dieser Satzung gibt der Aufsichtsrat dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Vorstands hat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere solche, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft oder die Risikoexpositionen der Gesellschaft grundlegend verändern und die Gründung, Auflösung, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen ab einer vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegenden Grenze nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der bestehen- $2.$ den Stimmrechte gefasst. Ist ein Vorsitzender bestellt, so gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.

IV.

Der Aufsichtsrat

§9

Zusammensetzung des Aufsichtsrates

  • Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 1.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung 2. derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Ergänzungswahlen erfolgen für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  • Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtszeit unmittelbar nach der Haupt-3. versammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt werden, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt auch ohne Vorliegen 4. eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer einmonatigen Ankündigungsfrist durch eine an den Vorsitzenden oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen.

  • Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für 5. einen bestimmten oder für mehrere Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Das Ersatzmitglied tritt in den Aufsichtsrat ein, wenn das Aufsichtsratsmitglied, als dessen Ersatzmitglied es bestellt ist, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Das Aufsichtsratsamt des zum Ersatzmitglied Gewählten erlischt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, die nach seinem Amtsantritt stattfindet. Findet in der nächsten Hauptversammlung keine Ersatzwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu Ende der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben auch nach dem Ausscheiden 6. aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen, Stillschweigen zu bewahren.

$§10$

Einberufung und Beschlussfassung

  • Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden unter An-1. gabe der einzelnen Tagungsordnungspunkte einberufen. Die Einladungen müssen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen.
  • Die Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgege- $2.$ benen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Vorsitzende.
  • Der Vorsitzende ist befugt, Erklärungen des Aufsichtsrats, die zur Durch-3. führung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlich sind, in dessen Namen abzugeben.

  • Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 4.

  • Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden. Den 5. Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden.
  • Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, 6. die nur die Fassung der Satzung betreffen.
  • Der Aufsichtsrat kann in seiner Geschäftsordnung vorsehen, das eine 7. Beschlussfassung des Aufsichtsrats außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung, insbesondere auch durch Videokonferenzen, zulässig ist. Fernmündliche oder sonstige nicht im schriftlichen Übermittlungsverfahren gemachte Beschlüsse sind nachträglich schriftlich zu bestätigen.

$§11$

Vergütung

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von jährlich 5.000 Euro, zuzüglich der anfallenden Mehrwertsteuer.

Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung der anderen Mitglieder.

V.

Die Hauptversammlung

$§12$

Ort der Hauptversammlung, Einberufung, Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG

  • Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder im Umkreis 1. von 50 km zu einem deutschen Börsenplatz statt.
  • Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder, in den vom Gesetz 2. vorgesehenen Fällen, vom Aufsichtsrat einberufen. Die Einberufung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben (siehe § 13 der Satzung) im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Freiwillige Bekanntmachungen können auch nur auf einer Website der Business Media China AG erfolgen.
  • Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinsti-3. tute, die spätestens 21 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung nehmen, können auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden.

$§$ 13

Teilnahme- und Stimmrecht in der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 1. Stimmrechts sind nur Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung schriftlich, per Telefax oder in Textform angemeldet haben. Die Anmeldung muss der in der Einberufung mifgeteilten Stelle spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung zugehen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist der Gesellschaft nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat schriftlich, per Telefax oder in Textform zu erfolgen. Als Nachweis genügt eine Bestätigung durch das depotführende Institut. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Er hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der in der Einberufung mitgeteilten Stelle spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung zugehen.

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 2. Die Vollmacht kann schriftlich, per Fax, elektronisch oder auf eine andere von der Gesellschaft jeweils näher zu bestimmende Weise erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung mitgeteilt. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, kann die Vollmacht in gleicher Weise erteilt werden. Die Wahrnehmung der Vollmacht ist ausgeschlossen, wenn ihr keine Einzelweisung zugrunde liegt. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmacht werden ebenfalls zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung mitgeteilt.

§ 14

Vorsitz in der Hauptversammlung, Beschlussfassung

  • Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Auf- $\mathbf{1}$ . sichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein sonstiges, vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied.
  • Der Versammlungsleiter leitet die Hauptversammlung und bestimmt $\overline{2}$ . die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung.
  • Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der 3. Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an zeitlich angemessen

zu beschränken. Dabei soll sich der Versammlungsleiter davon leiten lassen, dass die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abgewickelt wird.

  • Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. $\overline{4}$ .
  • Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingend 5. Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, so genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals.
  • Informationen an Aktionäre können auch im Wege der Datenfernüber-6. tragung übermittelt werden.

VI.

Geschäftsjahr und Jahresabschluss

§ 15

Geschäftsjahr, Jahresabschluss

  • Abwicklungsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Abwicklungs-1. geschäftsjahr beginnt mit Auflösung der Gesellschaft am 1. Januar 2015 und endet am 31. Dezember 2015. Das am 1. Januar 2014 begonnene Nichtabwicklungsgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2014.
  • Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht für das 2. vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen.

VII.

Schlussbestimmungen

$§16$

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Satzung im übrigen hiervon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die in ihrem wirtschaftlichen Sinngehalt der ungültigen Bestimmung entspricht.

$§17$

Gründungsaufwand

Den mit dem Formwechsel der Aktiengesellschaft verbundenen Aufwand trägt die Gesellschaft bis zu einem Gesamtaufwand in Höhe von Euro 30.000.00.

NOTAR HAGEN KRZYWON Königstraße 1 A, 70173 Stuttgart, Telefon (0711) 22 98 521 . Telefax (0711) 22 98 526 www.notar-krzywon.de.e-mail: [email protected]

Bescheinigung gem. § 181 AktG.

Zu der vorstehenden Fertigung der Satzung wird bescheinigt, dass diese den vollständigen Wortlaut der Satzung in der Fassung enthält, wie er sich unter Berücksichtigung aller bisherigen Änderungen ergibt.

Gleichzeitig wird bescheinigt, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit den gemäß der Urkunde

vom 09. Dezember 2014 -UR.Nr. 4297 / 2014 des Notars Hagen Krzywon in Stuttgart

beschlossenen Änderungen und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt dem Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

Stuttgart, den 09. Dezember 2014

Krzywon Notar

Kosten gem. Vorbemerkung 2.1 KV Abs. 2 Nr. 4 GNotKG: - 0-

Urkundenrolle Nr. 4299 /2014

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