Governance Information • Dec 15, 2021
Governance Information
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Der persönlich haftende Gesellschafter der Ströer SE & Co. KGaA, die Ströer Management SE, und der Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA (nachfolgend "der Aufsichtsrat") erklären gemäß § 161 AktG:
Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 17. Dezember 2020 hat die Ströer SE & Co. KGaA den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019, bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 20. März 2020 ("DCGK 2019"), unter Berücksichtigung der nachfolgend dargelegten Besonderheiten der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen:
Der DCGK 2019 ist auf börsennotierte Gesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft zugeschnitten und berücksichtigt nicht die Besonderheiten einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Einige Empfehlungen des DCGK 2019 sind daher aufgrund der rechtsformspezifischen Besonderheiten der Kommanditgesellschaft auf Aktien auf diese nicht anwendbar. Dies betrifft im Wesentlichen Regelungen in Bezug auf den Vorstand. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien hat keinen Vorstand als Geschäftsführungsorgan und mithin hat der Aufsichtsrat der KGaA – anders als bei Aktiengesellschaften – weder eine Personalkompetenz für den Vorstand noch kann er einen Katalog von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften für den Vorstand festlegen. Die Aufgaben des Vorstands obliegen bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien dem persönlich haftendenden Gesellschafter, der durch die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmt wird und nicht durch den Aufsichtsrat. Bei der Ströer SE & Co. KGaA ist die Ströer Management SE persönlich haftender Gesellschafter und für die Geschäftsführung der Ströer SE & Co. KGaA zuständig. Auf die Ströer Management SE ist der DCGK 2019 nicht anzuwenden, da diese nicht börsennotiert ist. Daher sind der Grundsatz 6 in Bezug auf die Personalkompetenz des Aufsichtsrates für den Vorstand, der Grundsatz 9 mit den Empfehlungen B. 1 bis B. 5 über die Besetzung des Vorstandes sowie der Grundsatz 23 mit den Empfehlungen G1 bis G 16 über die Vergütung des Vorstands auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und mithin auf die Ströer SE & Co. KGaA weder direkt noch entsprechend anwendbar.
Nicht gefolgt wurde der Empfehlung C. 5 DCGK 2019, wonach ein Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen soll. Dieser Empfehlung wurde und wird bei der Ströer SE & Co. KGaA im Hinblick auf Herrn Christoph Vilanek, CEO der freenet AG, Aufsichtsratsvorsitzender der Ströer SE & Co. KGaA und der Ströer Management SE sowie Mitglied im Aufsichtsrat einer anderen börsennotierten Gesellschaft, nicht gefolgt. Herr Vilanek ist aufgrund seiner langjährigen Kenntnis der Gesellschaft, seines hervorragenden Branchenwissens und seiner Qualifikation sowie seinen Erfahrungen in anderen Aufsichtsratsgremien absolut geeignet, sowohl dem Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA anzughören als auch den Vorsitz dort zu bekleiden. Die Gesellschaft hat sich vergewissert, dass er zeitlich in der Lage ist, dass Mandat qualifiziert auszufüllen. Die Gesellschaft möchte auf Herrn Vilanek als Aufsichtsratsvorsitzenden daher nicht verzichten.
Des Weiteren sollen gemäß Empfehlung G.17 DCGK 2019 bei der Festlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden. Dieser Empfehlung wurde in der Vergangenheit nicht entsprochen, da die Mitglieder des Aufsichtsrats der Ströer SE & Co. KGaA bislang ein Sitzungsgeld und einen Auslagenersatz erhalten haben. Die Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat wurde jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 geändert, so dass diese Vorgabe des DCGK 2019 seit dieser Zeit erfüllt wird.
Künftig wird die Gesellschaft dem DCGK 2019 unter Berücksichtigung der eingangs dargelegten Besonderheiten der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit der vorstehend bereits genannten Abweichung in Bezug auf die Empfehlung C. 5 DCGK 2019 entsprechen. Des Weiteren wird die Gesellschaft auch allen im DCGK 2019 enthaltenen Anregungen entsprechen.
Köln, den 15. Dezember 2021
Der Aufsichtsrat Ströer Management SE Christoph Vilanek Christian Schmalzl Ströer SE & Co. KGaA Ströer Management SE
Vorsitzender des Aufsichtsrats Co-Vorsitzender des Vorstands
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