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Bike24 Holding AG

Governance Information Feb 11, 2022

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Governance Information

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ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2021

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Bike24 Holding AG gemäß §161 Aktiengesetz zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der Bike24 Holding AG (Bike24) erklären gemäß § 161 Aktiengesetz, dass seit Börsennotierung am 24. Juni 2021 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 20. März 2020 (Kodex), mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird:

B.1

Gemäß der Empfehlung B.1 des Kodex soll der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auf die Diversität achten.

Bike24 räumt dem Thema Diversität unternehmensweit einen hohen Stellenwert ein. Der Aufsichtsrat hat allerdings im Hinblick auf die gegenwärtige Zusammensetzung des Vorstands der Gesellschaft den spezifischen Charakter des Unternehmens von Bike24 berücksichtigt, das historisch stark durch seine Gründer und durch Kontinuität geprägt ist. Der Aufsichtsrat hat der Erfahrung und Expertise von Andrés Martin-Birner, der auch einer der Unternehmensgründer ist, und von Timm Armbrust Priorität eingeräumt. Beide waren bereits Geschäftsführer der Gesellschaft, bevor diese in eine Aktiengesellschaft formgewechselt wurde. Zudem hat der Aufsichtsrat an der schlanken und effizienten Management-Struktur festgehalten.

G.7, G.8, G.9 Satz 1

Gemäß der Empfehlung G.7 des Kodex soll der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen, die sich – neben operativen – vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen. Der Aufsichtsrat soll festlegen, in welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend sind. Gemäß der Empfehlung G.8 des Kodex soll eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter ausgeschlossen sein. Gemäß der Empfehlung G.9 Satz 1 des Kodex soll der Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres in Abhängigkeit von der Zielerreichung die Höhe der individuell für dieses Jahr zu gewährenden Vergütungsbestandteile festlegen.

Bei seiner Vergütungsentscheidung hat der Aufsichtsrat den Charakter der Bike24 als gewachsenes und historisch inhabergeführtes Unternehmen berücksichtigt, das sich gegenwärtig aufgrund der Implementierung seiner Wachstumsstrategie in einem evolutionären Prozess befindet. Der Aufsichtsrat hat deshalb im Kern die historische Struktur der variablen Vergütung übernommen, die bereits für die Geschäftsführer der Gesellschaft vor deren Formwechsel in eine Aktiengesellschaft bestand. Er hat deshalb die Festlegungen nicht in der in G.7 des Kodex empfohlenen Weise getroffen. Vielmehr ist anknüpfend an die bisherige Vergütungspraxis vorgesehen, dass der Aufsichtsrat im Grundsatz die maßgeblichen Ziele der variablen Vergütung mit dem Vorstand bis zum 31. März eines Jahres oder unter bestimmten Umständen auch erst zu einem späteren Zeitpunkt des betreffenden Geschäftsjahres vereinbart. Auch war eine nachträgliche Änderung von Zielwerten in der bisherigen Vergütungspraxis nicht generell ausgeschlossen. Als neue, im Zusammenhang mit dem Börsengang stehende Vergütungskomponente sollen die Vorstandsmitglieder künftig Aktienoptionen erhalten. Dabei soll die Anzahl der zu gewährenden Aktienoptionen zwar grundsätzlich vom Erreichen bestimmter Ziele abhängen, die nach Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt werden. In bestimmten Fällen, insbesondere beim Börsengang und bei etwaigen neu hinzutretenden Vorstandsmitgliedern, sollten bzw. sollen den Vorstandsmitgliedern bereits in dem betreffenden Geschäftsjahr Aktienoptionen unabhängig von einer vorherigen Zielerreichung gewährt werden.

Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Laufe der Zeit auch den Empfehlungen G.7, G.8 und G.9 Satz 1 des Kodex zu entsprechen.

Dresden, im November 2021

Für den Vorstand Andrés Martin-Birner Timm Armbrust

Für den Aufsichtsrat Ralf Kindermann

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