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Zeal Network SE — Governance Information 2009
Aug 1, 2009
500_cgr_2009-08-01_9edba6e5-f950-4982-971d-300b850e7829.pdf
Governance Information
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Erklärung des Vorstands und des Aufsichtrats der Tipp24 AG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gem. § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Tipp24 AG geben nach pflichtgemäßer Prüfung die folgende Entsprechenserklärung ab:
"Die Tipp24 AG entspricht den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 18. Juni 2009 mit folgenden Ausnahmen und wird ihnen auch zukünftig mit den genannten Ausnahmen entsprechen:
3.8 – Selbstbehalt D&O-Versicherung
Die Tipp24 AG hat für ihre Organe eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Solche Selbstbehalte werden in der Regel durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtrats selbst versichert, so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehaltes in die Leere läuft und es sich somit letztendlich nur um eine Frage der Höhe der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtrats handelt. Entsprechend den zum 1. Juli 2010 geänderten gesetzlichen Vorgaben wird die Tipp24 AG jedoch spätestens zu diesem Zeitpunkt die für den Vorstand abgeschlossene D&O-Versicherung dahingehend anpassen, dass diese einen Selbstbehalt regelt.
4.2.1 – Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand der Tipp24 AG besteht seit dem 1. Oktober 2009 aus einer Person. Angesichts der nach Einstellung der eigenen operativen Aktivitäten der Tipp24 AG im Jahr 2009 derzeit eingeschränkten verbleibenden Aufgaben des Vorstands erscheint der Verzicht auf einen mehrgliedrigen Vorstand angemessen.
4.2.4 – Vorstandsvergütung
Die Tipp24 AG wird Zusagen auf Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied gewährt oder die während des Geschäftsjahrs geändert worden sind, erstmals im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2010 darstellen. Damit trägt die Tipp24 AG dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber die parallelen gesetzlichen Offenlegungspflichten ebenfalls mit erstmaliger Wirkung für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010 eingeführt hat.
5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 – Bildung von Ausschüssen, Einrichtung eines Prüfungsausschusses sowie eines Nominierungsausschusses
Im Hinblick darauf, dass der Aufsichtsrat der Tipp24 AG satzungsgemäß aus lediglich drei Personen besteht, hat der Aufsichtsrat keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss und keinen Nominierungsausschuss gebildet.
Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2008 hat die Tipp24 AG sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 mit Ausnahme der Empfehlungen gemäß Ziff. 3.8, 4.2.1, 5.3.1, 5.3.2, und 5.3.3 sowie der folgenden Ausnahme entsprochen:
Der Zwischenbericht betreffend das erste Quartal 2009 (1. Januar 2009 bis 31. März 2009) war später als 45 Tage nach Ende des Berichtszeitraums, nämlich erst am 28. Mai 2009 statt am 15. Mai 2009, öffentlich zugänglich (Ziff. 7.1.2 S. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex). Die sachgerechte Beurteilung und Darstellung der umfangreichen und komplexen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Reorganisation der Tipp24-Gruppe im ersten Quartal 2009 führte zu einem stark erhöhten Aufwand bei der Erstellung des Zwischenberichts. Daher kam es zu einer geringfügigen Überschreitung der 45-Tage-Frist."
Hamburg, im November 2009