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Zeal Network SE — Governance Information 2006
Oct 1, 2006
500_cgr_2006-10-01_eb378f6d-1ef4-486d-bf6b-2254863a4897.pdf
Governance Information
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Erklärung des Vorstands und des Aufsichtrats der Tipp24 AG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gem. § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Tipp24 AG geben nach pflichtgemäßer Prüfung die folgende Entsprechenserklärung ab:
Die Tipp24 AG entspricht den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 2. Juni 2005 (die "Kodex-Empfehlungen") seit Aufnahme der Börsennotierung ihrer Aktien am 11. Oktober 2005 mit folgenden Ausnahmen:
3.8 – Selbstbehalt D&O-Versicherung
Die Tipp24 AG hat für ihre Organe eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Solche Selbstbehalte werden in der Regel durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtrats selbst versichert, so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehaltes in die Leere läuft und es sich somit letztendlich nur um einer Frage der Höhe der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtrats handelt.
4.2.1 – Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden
Der Vorstand der Tipp24 AG hat weder einen Vorstandsvorsitzenden, noch einen Vorstandssprecher. Die Einrichtung eines solchen Amtes widerspricht der bisher gelebten Organisationsstruktur mit drei gleichberechtigten Vorständen, die gemeinsam für die strategische Ausrichtung und Entwicklung des Unternehmens verantwortlich zeichnen.
4.2.3 – Variable Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung der Vorstandsmitglieder
Eine variable Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter ist in der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder nicht enthalten. Eine langfristige finanzielle Anreizwirkung mit Risikocharakter ergibt sich bereits aus dem maßgeblichen Aktienbesitz der Vorstandsmitglieder.
5.1.2 – Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat der Tipp24 AG hat erst mit Beschluss vom 26. Januar 2006 die Altersgrenze für die Mitglieder des Vorstands auf 60 Jahre festgelegt.
5.3.1 und 5.3.2 – Bildung von Ausschüssen, Einrichtung eines Prüfungsausschusses
Im Hinblick darauf, dass der Aufsichtsrat der Tipp24 AG satzungsgemäß aus lediglich drei Personen besteht, hat der Aufsichtsrat keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss, gebildet.
5.4.1 – Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat der Tipp24 AG hat erst mit Beschluss vom 26. Januar 2006 die Altersgrenze für die Mitglieder des Aufsichtsrats auf 75 Jahre festgelegt.

7.1.4 – Veröffentlichung der Ergebnisse von Beteiligungsunternehmen
Die von der Gesellschaft veröffentlichte Liste von Drittunternehmen, an denen sie eine Beteiligung von für das Unternehmen nicht untergeordneter Bedeutung hält, enthält die gesetzlichen Angaben.
Zukünftig wird die Tipp24 AG den Kodex-Empfehlungen mit Ausnahme der Empfehlungen gemäß Ziff. 3.8, 4.2.1, 4.2.3, 5.3.1, 5.3.2 und 7.1.4 entsprechen.
Hamburg, im Januar 2006