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Wild Bunch AG

Legal Proceedings Report Mar 25, 2002

489_rns_2002-03-25_b7210aae-4f2a-4adc-8335-c32bef5a1d04.html

Legal Proceedings Report

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News Details

Corporate | 25 March 2002 16:52

Senator Entertainment AG

Wechsel des Abschlussprüfers bei Senator nicht zu beanstanden Corporate-News übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ——————————————————————————– Wechsel des Abschlussprüfers bei Senator nicht zu beanstanden Aufgrund der aktuellen Berichterstattung der Presse sieht sich Senator veranlasst, in Abstimmung mit Arthur Andersen nachfolgend zum Prüferwechsel und Vorwurf der Scheingeschäfte Stellung zu beziehen. Insbesondere die Prior Börse hat über angebliche Scheingeschäfte im Zusammenhang mit TV-Deals in 2000 berichtet. Der Jahresabschluss 2000 wurde jedoch von Arthur Andersen geprüft und uneingeschränkt testiert. Wie Senator bereits mehrfach mitteilte, ist die letzte Rate aus den angesprochenen TV-Deals im 3. Quartal 2001 eingegangen, d.h. die von Prior in Frage gestellten Geschäfte sind tatsächlich realisiert und abgeschlossen. Senator stellt deshalb ausdrücklich fest, dass der Vorwurf angeblicher Scheingeschäfte unbegründet ist und selbstverständlich nicht der Grund für den Prüferwechsel war. Vielmehr war Arthur Andersen im Juni 2001 von der Hauptversammlung zum Abschlussprüfer von Senator bestellt worden, wobei sich dann jedoch die tatsächliche Auftragsvergabe seitens Senator hinzog. Im Einvernehmen mit Senator lehnte dann im November 2001 Arthur Andersen aus Dispositionsgründen die Annahme des Prüfungsauftrags ab, was im Anschluss daran zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers führte. Anders als in Presseberichten vermutet, bedurfte es keines wichtigen Grundes für die Ablehnung des Auftrages, da noch kein Vertrag über die Prüfung mit Arthur Andersen zustande gekommen war. Die Regelung des §318 Abs.6 HGB verlangt einen wichtigen Grund für eine Kündigung nur, wenn der Prüfungsauftrag tatsächlich bereits angenommen wurde und deshalb ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Bestellung des neuen Prüfers erfolgte in der gesetzlich dafür vorgesehenen Weise durch das zuständige Gericht, da die Abhaltung einer Hauptversammlung aus formellen Gründen nicht mehr möglich war und im übrigen mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre. Die neuen Abschlussprüfer haben in ihrer bisherigen Prüfung keine Gründe für eine etwaige Einschränkung des Testats gesehen. Karl-W. Homburg Leiter Investor Relations und Unternehmenskommunikation Tel.: +4930 88091-612 mailto:[email protected] Ende der Mitteilung, (c)DGAP 25.03.2002

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