ENTSPRECHENSERKLÄRUNG VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT DER WESTWING GROUP SE ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX („DCGK") GEMÄSS § 161 AKTIENGESETZ
Die letzte Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Westwing Group SE (nachfolgend die „Gesellschaft") erfolgte am 15. Dezember 2023.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären hiermit gemäß § 161 Abs. 1 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, die durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 in Kraft traten („DCGK 2022"), mit folgenden Ausnahmen zukünftig entsprochen wird und - soweit vom DCGK 2022 verlangt - seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde:
- Gemäß B. 3 DCGK 2022 soll die erstmalige Bestellung von Vorstandsmitgliedern für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren erfolgen. Abweichend hiervon ist Dr. Andreas Hoerning für einen Zeitraum von 3,5 Jahren ab dem 1. Juli 2022 zum Mitglied des Vorstands bestellt worden. Da Herr Dr. Hoerning bereits vor seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied seit mehreren Jahren bei der Gesellschaft beschäftigt war, hatte der Aufsichtsrat auch bereits vor der Bestellung ein umfassendes Bild seiner Fähigkeiten und Kenntnisse. Eine erste Amtszeit von 3,5 Jahren hielt der Aufsichtsrat auch mit Blick auf die Umsetzung mittelfristiger strategischer Entscheidungen und Ziele für angemessen.
- Gemäß C.5 DCGK 2022 soll ein Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft ist zugleich Mitglied des Vorstands einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft nach luxemburgischem Recht. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgabe als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats genügend Zeit zur Verfügung steht und er das Mandat mit der gebotenen Regelmäßigkeit und Sorgfalt wahrnehmen kann. Aufsichtsrat und Vorstand sind davon überzeugt, dass die Verantwortung für beide Ämter zu keinerlei Interessenkonflikt führt.
- Von G. 7 DCGK 2022, der eine Festlegung der Leistungskriterien für alle variablen Vergütungsbestandteile im jeweiligen Vorjahr für das bevorstehende Geschäftsjahr empfiehlt, wurde und wird lediglich in Bezug auf die zeitliche Komponente abgewichen. Der Aufsichtsrat trifft die Festlegung zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres, da die Beendigung des Vorjahres abgewartet wird, um Leistungskriterien gegebenenfalls entsprechend anpassen zu können.
München, 17. Dezember 2024
Für den Vorstand
Dr. Andreas Hoerning
Für den Aufsichtsrat
Christoph Barchewitz