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Westwing Group SE — Governance Information 2021
Dec 20, 2021
488_cgr_2021-12-20_9a678eab-7ac5-43c4-b3a6-ff3ad74230b1.pdf
Governance Information
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Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Westwing Group AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") gemäß § 161 Aktiengesetz
Die letzte Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Westwing Group AG (nachfolgend die "Gesellschaft") erfolgte im Dezember 2020.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären hiermit gemäß § 161 Abs. 1 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, die durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20. März 2020 in Kraft traten ("DCGK 2020"), mit folgenden Ausnahmen zukünftig entsprochen wird und – soweit vom DCGK 2020 verlangt – seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde:
- Gemäß C. 5 DCGK 2020 soll ein Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft ist zugleich Mitglied des Vorstands einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft nach luxemburgischem Recht. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgabe als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats genügend Zeit zur Verfügung steht und er das Mandat mit der gebotenen Regelmäßigkeit und Sorgfalt wahrnehmen kann. Aufsichtsrat und Vorstand sind davon überzeugt, dass die Verantwortung für beide Ämter zu keinerlei Interessenkonflikt führt.
- In Abschnitt G.I DCGK 2020 sind Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands enthalten, von denen teilweise abgewichen wird:
- Von G.7 DCGK, der eine Festlegung der Leistungskriterien für alle variablen Vergütungsbestandteile im jeweiligen Vorjahr für das bevorstehende Geschäftsjahr empfiehlt, wurde und wird in Bezug auf die zeitliche Komponente abgewichen. Der Aufsichtsrat trifft die Festlegung zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres, da die Beendigung des Vorjahres abgewartet wird, um Leistungskriterien gegebenenfalls entsprechend anpassen zu können.
- Die Gesellschaft hält sich betreffend die Veröffentlichung von Zielvorgaben und Zielerreichung an die gesetzlichen Verpflichtungen (insbesondere § 162 AktG) und macht keine darüber hinaus gehenden Angaben, da bei Angaben zu strategisch wichtigen Zielen und diesbezüglichen Zielerreichungen Vertraulichkeitsinteressen der Gesellschaft einer Veröffentlichung entgegenstehen und eine Veröffentlichung der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen können. Insoweit wurde und wird von G.9 DCGK, der zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit eine entsprechende Veröffentlichung empfiehlt, teilweise abgewichen.
München, 20. Dezember 2021
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Stefan Smalla Christoph Barchewitz