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Wacker Neuson SE AGM Information 2012

Apr 13, 2012

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AGM Information

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News Details

AGM Announcements | 13 April 2012 15:11

Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

13.04.2012 / 15:11


Wacker Neuson SE

München

ISIN: DE000WACK012

WKN: WACK01

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Dienstag, dem 22. Mai 2012

um 10.00 Uhr

im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, Preußenstraße 41, eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Erläuterung nach § 124a AktG (*) :

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 16. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen.

(*) Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 40.022.845,01 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,50 auf insgesamt 70.140.000 dividendenberechtigte Stückaktien, insgesamt EUR 35.070.000,00
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 4.952.845,01
Bilanzgewinn EUR 40.022.845,01

Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 35.070.000,00.

Die Dividende ist am 23. Mai 2012 zahlbar.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.

5.

Nachwahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, § 14 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14. Januar 2009 (im Folgenden ‘Mitbestimmungsvereinbarung’ genannt) sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Anteilseigner- und zwei Arbeitnehmervertretern. Dabei werden nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft die vier Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt und die zwei Arbeitnehmervertreter – wie in der Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen – durch Beschluss des SE-Betriebsrats in den Aufsichtsrat entsendet.

Das von der Hauptversammlung am 28. Mai 2010 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Dr. Ulrich Wacker hat zum Ablauf des 28. Juli 2011 sein Mandat aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt. Das Amtsgericht München hat auf Antrag von Vorstand und Aufsichtsrat durch Beschluss Herrn Dr. Matthias Bruse ab dem 11. August 2011 zum Mitglied des Aufsichtsrats der Wacker Neuson SE bestellt. Die gerichtliche Bestellung endet mit der Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung und dessen Amtsannahme, die Herr Dr. Bruse bereits vorsorglich für den Fall seiner Wahl erklärt hat.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dr. Matthias Bruse, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei P+P Pöllath+Partners, München, Deutschland, wird für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, längstens jedoch bis zum 28. Mai 2016 als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der Wacker Neuson SE bestellt.

Mitgliedschaften von Herrn Dr. Bruse in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Klöpfer & Königer GmbH & Co. KG, Garching, Mitglied des Aufsichtsrats
SURTECO SE, Buttenwiesen, Mitglied des Aufsichtsrats
MAN SE, München, Mitglied des Aufsichtsrats (bis 20. April 2012)

Die Hauptversammlung ist nicht an diesen Wahlvorschlag gebunden.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung

Die von der Hauptversammlung am 13. April 2007 erteilten und nur zum Teil ausgenutzten Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 1.000.000 EUR (Genehmigtes Kapital I gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung) bzw. um bis zu 5.360.000 EUR (Genehmigtes Kapital II gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung) liefen beide am 12. April 2012 aus. Daher soll ein neues einheitliches genehmigtes Kapital geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren hierdurch bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken kann.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgendes zu beschließen:

6.1

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 17.535.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 17.535.000,00 (in Worten: siebzehn Millionen fünfhundertfündunddreißigtausend Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn neben den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder Verschmelzungen;
bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von Aktien gegen Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

6.2

Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

6.3

Demgemäß werden § 3 Abs. (3) und (4) der Satzung aufgehoben und durch folgenden neugefassten Abs. (3) ersetzt:

‘(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 17.535.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 17.535.000,00 (in Worten: siebzehn Millionen fünfhundertfündunddreißigtausend Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn neben den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder Verschmelzungen;
bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von Aktien gegen Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.’

6.4

Der Aufsichtsrat ist gemäß § 14 der Satzung ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 bis 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 21. Mai 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.

Bericht des Vorstands zu TOP 6 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgeben zu dürfen, erstattet. Der Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:

‘Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 17.535.000,00 (dies entspricht 25 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft) durch Ausgabe von bis zu 17.535.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen vor (Genehmigtes Kapital 2012). Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, die Eigenkapitalausstattung der Wacker Neuson SE in angemessenem Rahmen den geschäftlichen und strategischen Erfordernissen anzupassen. Genehmigtes Kapital wird insbesondere zur Stärkung der Eigenkapitalbasis und der Finanzierung von Beteiligungserwerben in Anspruch genommen.

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können im Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 AktG. Die Ermächtigung ermöglicht es auch, das Bezugsrecht der Aktionäre in den nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die weitere, gesetzliche vorgesehene Möglichkeit zum sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie Marktchancen in ihren sich schnell ändernden sowie in neuen Märkten schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken können muss.

Der Ausgabebetrag der neuen Aktien und damit die der Gesellschaft zufließende Gegenleistung wird sich am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien der Gesellschaft orientieren und den aktuellen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 %, unterschreiten. Bei Ausnutzung dieser Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag jedoch so niedrig bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.

Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen zu erwerben.

Es ist durch diese Vorgaben sichergestellt, dass – im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen und Wertungen – die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrates ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen (auch wenn neben den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder Verschmelzungen gegen Überlassung von Aktien in Erwägung zu ziehen.

Die Wacker Neuson SE steht im nationalen und internationalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den Märkten, in denen sie aktiv ist, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, Unternehmen oder Beteiligungen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien der Wacker Neuson SE zu gewähren (u.U. auch bei Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in bar). Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Die Ermächtigung ermöglicht der Wacker Neuson SE in geeigneten Fällen auch größere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben und versetzt die Gesellschaft in die Lage, eine Expansion und/oder Komplettierung ihres Tätigkeitsgebiets zur Verbesserung der Wettbewerbsposition und Stärkung der Ertragskraft ohne Belastung ihrer Finanz- und Liquiditätsmöglichkeiten durchzuführen. Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist auch insoweit die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2012 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für diese Zwecke erforderlich.

Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktie der Wacker Neuson SE orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indessen nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.

Ob und inwieweit von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird, wird der Vorstand in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen. Der Vorstand wird diese Option nur dann nutzen, wenn dies nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird der Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals erteilen.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 bestehen derzeit nicht. Ob und inwieweit von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird, wird der Vorstand in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen. Der Vorstand wird diese Option nur dann nutzen, wenn dies nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung darüber berichten, sofern von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird.

Das in der Satzung in § 3 Abs. 4 verankerte und im Zeitpunkt der Hauptversammlung ausgelaufene genehmigte Kapital II wurde zuletzt im Jahr 2007 im Rahmen von zwei Kapitalerhöhungen durch Ausgabe von insgesamt 19.140.000 Aktien ausgenutzt. Diese Kapitalerhöhungen erfolgten als Sachkapitalerhöhungen im Zuge der Durchführung des Zusammenschlusses der Gesellschaft mit der NEUSON KRAMER Baumaschinen AG. Zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II im Jahr 2007 hat der Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2008 ausführlich berichtet.’

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag

Die Wacker Neuson SE hat am 4. April 2012 mit der Weidemann GmbH in 34519 Diemelsee-Flechtdorf einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Da die Geschäftsanteile der Weidemann GmbH zu 100% unmittelbar von der Wacker Neuson SE gehalten werden und damit bei der Weidemann GmbH keine außenstehenden Gesellschafter vorhanden sind, sind von der Wacker Neuson SE anlässlich des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags weder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 AktG) zu gewähren. Ebenso ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß §§ 293b Abs. 1, 295 AktG nicht erforderlich.

Der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Wacker Neuson SE.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Gewinnabführungsvertrag vom 4. April 2012 zwischen der Wacker Neuson SE und der Weidemann GmbH, Diemelsee-Flechtdorf, wird die Zustimmung erteilt.

Der Gewinnabführungsvertrag vom 4. April 2012 hat den nachstehenden Inhalt, weitere Einzelheiten und Erläuterungen zu dem Vertrag enthält auch der dieser Einberufung unten beigefügte Bericht des Vorstands:

Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Wacker Neuson SE in München

(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 177839)

– nachstehend der ‘Organträger’ genannt –

und der

Weidemann GmbH in Diemelsee-Flechtdorf

(Handelsregister beim Amtsgericht Korbach, HRB 262)

– nachstehend die ‘Organgesellschaft’ genannt –

Vorbemerkung

Der Organträger ist alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft mit sämtlichen Stimmrechten. Mit dem Gewinnabführungsvertrag soll zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft eine ertragsteuerliche Organschaft begründet werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1 Gewinnabführung

(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich nach Maßgabe und in den Grenzen von § 301 AktG, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist daher nach derzeitiger Rechtslage – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Abs. (2) – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB) sind – soweit rechtlich zulässig – auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(3) Beträge aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB), die vor Beginn der Verpflichtung zur Gewinnabführung gebildet wurden, oder von sonstigen Rücklagen – auch soweit diese sonstigen Rücklagen während der Vertragsdauer gebildet wurden – dürfen nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden; gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.
(4) Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit dem Ablauf des Tages der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr fällig. Ansprüche aus etwaigem Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 2 Verlustübernahme

(1) Der Organträger ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend allen Regelungen des § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet.

Nach derzeitiger Rechtslage ist der Organträger daher insbesondere verpflichtet, entsprechend § 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten sämtliche weitere Regelungen des § 302 AktG entsprechend.
(2) Der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags gem. Abs. (1) wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht. Ansprüche aus etwaigem Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 3 Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers Wacker Neuson SE und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft Weidemann GmbH abgeschlossen.
(2) Der Vertrag wird mit Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt dann rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er in ihrem Handelsregister eingetragen wird.
(3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit fest abgeschlossen und kann ordentlich mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft erstmals anerkannt wird, abläuft.
(4) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Beide Vertragsparteien sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Organträger – aus welchem Grund auch immer – nicht mehr unmittelbar oder mittelbar über eine Stimmrechtsmehrheit an der Organgesellschaft verfügt oder wenn der Organträger oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.
(5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 4 Feststellung des Jahresabschlusses

(1) Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss des Organträgers zu erstellen und festzustellen.
(2) Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr des Organträgers, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss des Organträgers für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf die in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt insbesondere für die Verweisungen auf § 301 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG (Verlustübernahme). Wegen der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird im Übrigen auf §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform, sofern nicht eine andere Form zwingend vorgeschrieben ist.
(3) Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchführbar sind oder werden sollten oder sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden sollte, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
(4) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist München.
(5) Die Kosten dieses Vertrags trägt der Organträger.

Bericht des Vorstands zu TOP 7 entsprechend § 293a AktG:

Der Vorstand der Wacker Neuson SE hat gemeinsam mit der Geschäftsführung der Weidemann GmbH gemäß § 293a AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag erstattet. Der Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:

‘Einleitung

Die Weidemann GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Wacker Neuson SE. Gegenstand des Unternehmens der Weidemann GmbH ist die Herstellung, Wartung und Reparatur technischer Ausrüstungen für Landwirtschaft, Industrie und Kommunen.

Vertragsinhalt

Der Gewinnabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: Die Weidemann GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn, d.h. den Betrag des anderenfalls ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschusses, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Wacker Neuson SE abzuführen. Die Weidemann GmbH kann dabei mit Zustimmung der Wacker Neuson SE Beträge aus ihrem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, dies ist bei der Ermittlung des abzuführenden ganzen Gewinns zu berücksichtigen. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB) sind – soweit rechtlich zulässig – auf Verlangen der Wacker Neuson SE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Beträge aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB), die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, oder von sonstigen Rücklagen (unabhängig davon, wann diese gebildet wurden) dürfen nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet oder als Gewinn abgeführt werden, gleiches gilt für einen zu Vertragsbeginn etwa vorhandenen Gewinnvortrag. Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit dem Ablauf des Tages der Feststellung des Jahresabschlusses der Weidemann GmbH für das betreffende Geschäftsjahr fällig.

Die Wacker Neuson SE ist entsprechend § 302 Abs. 1 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Weidemann GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten sämtliche Regelungen des § 302 AktG entsprechend.

Der Gewinnabführungsvertrag ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Wacker Neuson SE und der Gesellschafterversammlung der Weidemann GmbH geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Weidemann GmbH und gilt dann rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Januar 2012 (falls er im Geschäftsjahr 2012 durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird) anderenfalls jeweils ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem er wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch die Gewinn- und Verlustübernahmeverpflichtung. Der Gewinnabführungsvertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen, ist jedoch für beide Vertragsparteien jeweils erstmals auf das Ende des Geschäftsjahres kündbar, welches mindestens fünf (5) volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der Weidemann GmbH, für das eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft erstmals anerkannt wird, abläuft. Bei einem steuerlich anerkannten Wirksamwerden im Kalenderjahr 2012 ist der Vertrag mithin mindestens für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fest abgeschlossen, usw. usf. Die ordentliche Kündigungsfrist sind vier (4) Wochen zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Weidemann GmbH. Mit der dynamischen Regelung zur Laufzeit, die sowohl den Laufzeitbeginn als auch den Ablauf der Fünf-Jahres-Frist an die steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrags anknüpft, soll höchst vorsorglich das potentielle Risiko vermieden werden, dass die steuerliche Wirkung des Vertrags gegebenenfalls im Rahmen einer zukünftigen Betriebsprüfung für den Gesamtzeitraum von fünf Jahren aberkannt wird.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Beide Vertragsparteien sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die Wacker Neuson SE nicht mehr unmittelbar oder mittelbar über eine Stimmrechtsmehrheit an der Weidemann GmbH verfügt.

§ 4 des Vertrags trifft klarstellende Regelungen zur Berücksichtigung der buchhalterischen Effekte aus dem Vertrag in den Jahresabschlüssen der Vertragsparteien. In § 5 des Vertrags wird neben den üblichen Schlussbestimmungen auch klargestellt, dass Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen sich jeweils auf die jeweilige Gesetzesnorm in ihrer jeweils gültigen Fassung beziehen.

Sonstige Angaben

Da an der Weidemann GmbH keine außenstehenden Gesellschafter beteiligt sind, werden von der Wacker Neuson SE weder Ausgleichszahlungen entsprechend § 304 AktG zu leisten noch Abfindungen entsprechend § 305 AktG zu gewähren sein.

Da die Wacker Neuson SE alleinige Gesellschafterin der Weidemann GmbH ist, ist der Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293 b Abs. 1 AktG nicht entsprechend § 293 b ff. AktG durch sachverständige Prüfer als Vertragsprüfer zu prüfen. Eine solche Prüfung ist daher nicht erfolgt und wird auch nicht erfolgen.

Durch den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags wird eine steuerliche Organschaft im Bereich der Gewerbe- und Körperschaftsteuer begründet und damit die Konsolidierung der Ergebnisse herbeigeführt. Hierdurch kann ein fortlaufender, steueroptimierter Ergebnisausgleich innerhalb des Wacker Neuson Konzerns erfolgen. Durch den Abschluss des Vertrags wird die Möglichkeit geschaffen, mit unmittelbarer steuerlicher Wirkung eine Verlustverrechnung vornehmen zu können. Zugleich ermöglicht der Vertragsabschluss die Erreichung des vorbezeichneten Zweckes unter Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit beider Gesellschaften.

Der Gewinnabführungsvertrag ermöglicht steuerliche Optimierungen. Durch den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags geht wirtschaftlich das unternehmerische Risiko der Weidemann GmbH auf die Wacker Neuson SE über, da sie die während der Vertragsdauer entstehenden Fehlbeträge der Weidemann GmbH ausgleichen muss. Die Wacker Neuson SE ist ohnehin alleinige Gesellschafterin der Weidemann GmbH. Über die üblichen geschäftlichen Risiken hinausgehende Gesellschaftsrisiken sind nicht ersichtlich. Die üblichen geschäftlichen Risiken werden außerdem durch die steuerlichen Vorteile aufgewogen.

Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE hat dem Vertrag mit Beschluss vom 16. März 2012 zugestimmt.’

8.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Satzungsänderung

Vielfältige gesetzliche Änderungen in den letzten Jahren haben die Anforderungen an die Arbeit des Aufsichtsrats erheblich erhöht und damit den Arbeitsaufwand des Aufsichtsrats erheblich gesteigert. Diesem Umstand soll durch eine Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats Rechnung getragen werden, wobei die feste bzw. funktionsbezogene Vergütung gegenüber den erfolgsorientierten Bestandteilen stärker gewichtet werden soll, da dies nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat der Rolle des Aufsichtsrats und seiner unabhängigen Überwachungsfunktion besser gerecht wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

8.1

§ 14 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:

‘§ 14 Vergütung

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung, die sich je für ein Geschäftsjahr für die einzelnen Mitglieder auf Euro 30.000,00, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf den 2-fachen Betrag und für den Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf den 1,5-fachen Betrag beziffert.

Die Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten je Ausschuss zusätzlich Euro 5.000,00; die Vorsitzenden von Ausschüssen das Doppelte dieses Betrages je Vorsitz.

Die vorstehenden Festvergütungen sind in vier gleichen Raten, jeweils am Ende eines jeden Kalendervierteljahres, zur Zahlung fällig.
(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält des Weiteren eine erfolgsorientierte Vergütung in Höhe von 0,05 Prozent des Konzernergebnisses nach Steuern, wie es sich aus dem gebilligten Konzernabschluss der Wacker Neuson SE für das betreffende Geschäftsjahr ergibt. Für die Zwecke der Ermittlung der erfolgsorientierten Vergütung werden vom Konzernergebnis – in entsprechender Anwendung von § 113 Absatz 3 AktG – vier Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft abgezogen. In keinem Fall beträgt die jeweilige erfolgsorientierte Vergütung mehr als das 0,75-fache der jeweiligen Festvergütung (einschließlich Ausschussvergütung) nach Abs. 1.

Die variable Vergütung wird mit dem Beschluss des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.
(3) Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, so erhalten sie die Vergütung zeitanteilig.

Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer erhöhten Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet, findet in Ansehung des mit der betreffenden Funktion verbundenen Teils der Vergütung der vorstehende Satz entsprechende Anwendung.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jede Aufsichtsratssitzung, an der sie teilnehmen, eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 1.500,00, die jeweils am Ende eines jeden Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig ist.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner den Ersatz ihrer Auslagen einschließlich der ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer.
(5) Die Gesellschaft versichert auf ihre Kosten die Mitglieder des Aufsichtsrats gegen zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme einschließlich jeweils der Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Mandate und schließt hierfür eine angemessene Rechtsschutz- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O Versicherung) ab.’

8.2

Die Vergütungsregelung nach § 14 der Satzung in der Fassung des Beschlussvorschlags zu vorstehender Ziffer 7.1 gilt für das Geschäftsjahr 2012 rückwirkend ab dem 1. Januar 2012.

9.

Beschlussfassung zur Ermächtigung zum Erwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG; Beschlussfassung zur Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien (Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 unter TOP 9)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft zum Erwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien zu ermächtigen und dazu folgenden Beschluss zu fassen:

9.1 Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, die auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Mai 2011 unter TOP 9 beschlossen wurde, wird für die Zeit ab Wirksamwerden der unter Ziffer 9.2 erteilten Ermächtigung aufgehoben.
9.2 Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2017 bis zu Stück 7.014.000 eigene Aktien über die Börse zu erwerben. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des bestehenden Grundkapitals entfallen. Die Aktien dürfen nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien erworben werden.
9.3 Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien nicht um mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
9.4 Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, im letzteren Fall auch mehrmals, ausgeübt werden.
9.5 Der Vorstand kann die noch zu erwerbenden eigenen Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats einziehen. Diese Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, im letzteren Fall auch mehrmals, ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Grundkapitalziffer und die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung nicht herabgesetzt wird und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.
9.6 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen zu verwenden.
9.7 Die erworbenen eigenen Aktien dienen auch der Veräußerung oder der Übertragung (zum Beispiel als Vergütung) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines Vertretungsorgans der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft veräußert beziehungsweise übertragen werden sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
9.8 Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die noch zu erwerbenden eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
9.9 Die unter Ziffern 9.6, 9.7 und 9.8 genannten Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, im letzteren Fall auch mehrmals, ausgenutzt werden.
9.10 Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung unter Ziffer 9.8 veräußert werden, darf den arithmetischen Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse der letzten 5 Börsenhandelstage vor dem Tag der allgemeinen Veräußerung gemäß Ziffer 9.8 um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten.
9.11 Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in Ziffern 9.5 bis 9.10 verwendet werden.
9.12 Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine erfolgte Ausnützung dieser Ermächtigung erstatten.

Bericht des Vorstands zu TOP 9 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien erstattet. Der Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:

‘Der Vorstand kann die noch zu erwerbenden eigenen Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats einziehen. Dies liegt im Interesse der Gesellschaft und ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet, erforderlich sowie verhältnismäßig. Konkrete Pläne für das Ausnützen dieser Ermächtigung bestehen nicht.

Ferner sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung anbieten können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder Unternehmensteilen reagieren zu können, um die Marktposition im Interesse der Gesellschaft auszubauen. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Der Bezugsrechtsausschluss ist daher ein geeignetes und erforderliches angemessenes Mittel, um die strategische Position der Gesellschaft zu verbessern.

Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen, die eigenen Aktien unter Bezugsrechtsausschluss an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines Vertretungsorgans der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Dabei soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Ausgabe der Aktien unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Anforderungen auf eine bestimmte Gruppe oder bestimmte Personen aus dem vorgenannten Kreis zu beschränken. Soweit die eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden sollen, entscheidet im Rahmen der von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung nicht der Vorstand, sondern nach der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Die Ausgabe von Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines Vertretungsorgans der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert wird. Die Vergütungsstruktur kann zudem auf den mittel- und langfristigen Unternehmenserfolg ausgerichtet werden. Insoweit kann die Nutzung vorhandener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Ermächtigung soll den insoweit verfügbaren Freiraum vergrößern. Zudem kann insoweit das Kursrisiko wirksamer kontrolliert werden. Auch für diese Verwendung erworbener eigener Aktien bedarf es des entsprechenden Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre. Konkrete Pläne zur Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder bestehen derzeit nicht.

Schließlich ist vorgesehen, der Verwaltung im Hinblick auf die Wiederveräußerung der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben und zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zu geben. Durch diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses wird die Verwaltung in die Lage versetzt, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunützen. Durch die Marktnähe der Preisfestsetzung kann ein möglichst hoher Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel erreicht werden. Die Ermächtigung stellt sicher, dass nach ihr auch zusammen mit der Ausnutzung von Genehmigten Kapitalien nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (gestützt auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) verkauft beziehungsweise ausgegeben werden können. Die Verwaltung ist bei einem solchen Verkauf auf einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis auf höchstens 5 Prozent beschränkt.

Die bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien vom 26. Mai 2011 gilt noch bis zum 25. November 2012. Dieser Ermächtigungsbeschluss wird durch den vorgenannten Beschluss für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben und durch die neue Ermächtigung mit Laufzeit bis zum 21. Mai 2017 ersetzt.’

10.

Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2012 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, folgenden Beschluss zu fassen:

10.1 Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 bestellt.
10.2 Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y WpHG im Geschäftsjahr 2012 bestellt.
1. Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die die Teilnahme an der Hauptversammlung schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache so rechtzeitig unter folgender Adresse bei der Gesellschaft angemeldet haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung bis spätestens zum Ablauf der Meldefrist ( Dienstag, 15. Mai 2012, 24.00 Uhr ), zugeht:

Wacker Neuson SE

c/o Computershare HV-Services AG

Prannerstraße 8

80333 München

Telefax: 089/3090374675

E-Mail: [email protected]

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben.

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 16. Mai 2012 bis einschließlich 22. Mai 2012 erst mit Gültigkeitsdatum 23. Mai 2012 verarbeitet und berücksichtigt werden.

2. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind (siehe oben Abschnitt 1) können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf in Textform an die Gesellschaft unter folgender Adresse zu übermitteln:

Wacker Neuson SE

c/o Computershare HV-Services AG

Prannerstraße 8

80333 München

Telefax: 089/3090374675

E-Mail: [email protected]

Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmacht auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt. Aktionäre, die ein Kreditinstitut oder einer dem gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesem abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus, das heißt ohne Weisungen ist die Vollmacht an diese Stimmrechtsvertreter ungültig. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich diese Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer für unvorhergesehene Anträge. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen. Vollmachten nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen in Textform unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vollmachtsformulare und bevorzugt vor der Hauptversammlung unter der im Formular hierfür genannten Adresse beziehungsweise Telefaxnummer beziehungsweise E-Mail Adresse erteilt werden, sie können aber auch noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte vor Ort erteilt werden.

Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Anmeldeformular zugesandt.

3. Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge/Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds sowie zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkte 5 und 10) zu übersenden.

Solche Gegenanträge oder Wahlvorschläge sind per Post, Fax oder E-Mail ausschließlich an die nachfolgend genannte Adresse der Gesellschaft zu richten, anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:

Wacker Neuson SE

Hauptverwaltung

Investor Relations

Preußenstraße 41

80809 München

Telefax 089 / 35402-298

E-Mail: [email protected]

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Montag, 7. Mai 2012, 24:00 Uhr , per Post, Fax oder E-Mail bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden – soweit sie rechtlich zulässig sind – unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung veröffentlicht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

Gegenanträge sind im Übrigen nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.

Die Anforderung sonstiger Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail an die vorgenannte Adresse zu richten.

4. Auskunftsrechte der Aktionäre

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Solche Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern (zum Beispiel kann eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden). Außerdem kann nach § 19 Abs. 2 der Satzung der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen begrenzen.

Zu Tagesordnungspunkt 7 ist gemäß §§ 293 g AktG jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der Weidemann GmbH zu geben.

5. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag von Euro 500.000 des Grundkapitals (entsprechend 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Wir bitten derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

Wacker Neuson SE

Hauptverwaltung

Investor Relations

Preußenstraße 41

80809 München

Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis Samstag, 21. April 2012, 24:00 Uhr , zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien; alle ausgegebenen Aktien sind voll teilnahme- und stimmberechtigt. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gewähren die 70.140.000 Stückaktien damit insgesamt 70.140.000 Stimmen.

7. Angaben gemäß § 135 Absatz 2 AktG

Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M. hat die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen.

Aufsichtsratsmitglieder der Wacker Neuson SE sind keine Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter von Kreditinstituten. Eine gemäß § 21 WpHG meldepflichtige Beteiligung eines Kreditinstitutes an der Wacker Neuson SE ist nicht bekannt.

8. Zugänglich zu machende Unterlagen, Weitergehende Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG, Veröffentlichungen in anderen Medien

Diese Einladung zur Hauptversammlung, sowie die zu allen Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären sowie Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre können ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter dem Link http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Preußenstraße 41, 80809 München, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 zugänglich sein und werden dort näher erläutert werden. Insbesondere sind folgende Unterlagen verfügbar:

Zu TOP 1:

Der festgestellte Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, der in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltene erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011.

Zu TOP 6:

Der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital.

Zu TOP 7:

Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wacker Neuson SE und der Weidemann GmbH vom 4. April 2012;
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Wacker Neuson SE und der Geschäftsführung der Weidemann GmbH zu dem Gewinnabführungsvertrag;
die Jahres- und Konzernjahresabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte der Wacker Neuson SE für die letzten drei Geschäftsjahre; und
die Jahresabschlüsse der Weidemann GmbH für die drei letzten Geschäftsjahre. In den betreffenden Geschäftsjahren hat die Weidemann GmbH von den Befreiungsvorschriften des § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht. Insofern werden für diese Gesellschaft auch keine Lageberichte oder Anhänge zu den Jahresabschlüssen zur Verfügung gestellt.

Zu TOP 9:

Der Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien.

Diese Einberufung der Hauptversammlung ist am 13. April 2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Zusätzlich wurde sie weiteren Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen!

München, im April 2012

Wacker Neuson SE

Der Vorstand