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Voltabox AG

Governance Information Feb 27, 2021

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Governance Information

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Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 315d i. V. m. § 289f Abs. 1 HGB

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sind den Grundsätzen einer transparenten und verantwortungsvollen Unternehmensführung und -kontrolle verpflichtet. Sie messen den Standards guter Corporate Governance einen hohen Stellenwert bei.

Die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 315d i.V.m. 289f Abs. 1 HGB kann dauerhaft auf der Voltabox-Homepage unter https://ir.voltabox.ag eingesehen werden. Sie beinhaltet die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß §161 AktG, relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken und die Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie deren Zusammensetzung, die Zielgrößenfestlegungen nach § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 AktG und die Angaben zur Erreichung der Zielgrößen sowie die Maßnahmen der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Steigerung der Diversität.

Relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken

Die Unternehmensführung der Voltabox AG als deutsche Aktiengesellschaft wird durch das Aktiengesetz, die Satzung des Unternehmens, die freiwillige Verpflichtung auf die Vorgaben des DCGK in seiner jeweils aktuellen Fassung sowie die jeweils aktuellen Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat bestimmt.

Für Vorstand und Aufsichtsrat sind die Empfehlungen und Anregungen des Corporate Governance Kodex ebenso wie die gesetzlichen Vorschriften ein fester Bestandteil ihrer täglichen Arbeit. Nachhaltiges wirtschaftliches, ökologisches und soziales Handeln bei gleichzeitiger Beachtung der rechtlichen Vorgaben ist für Voltabox ein wesentliches und unverrückbares Element der Unternehmenskultur. Dies umfasst einen vertrauensvollen Umgang und gegenseitigen Respekt im täglichen Miteinander.

Voltabox achtet strengstens darauf, keine Rechtsverletzungen zu tolerieren. Im Fall von Verstößen gegen geltende Rechtsprechung und interne Vorschriften verfolgt Voltabox konsequent die Umsetzung von Disziplinarmaßnahmen und prüft regelmäßig zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen. Die Umsetzung dieser Grundsätze ist durch bestehende Programme und Managementsysteme abgesichert.

Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften verfügt die Voltabox AG über ein so genanntes duales Führungssystem. Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Vorstand als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten im Unternehmensinteresse eng zusammen.

Vorstand der Voltabox AG

Der Vorstand führt das Unternehmen nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung. Die Geschäftsordnung enthält unter anderem Regelungen zur Ressortverteilung, zu Entscheidungsbefugnissen des Gesamtvorstands, zu Rechten und Pflichten des Vorstandsvorsitzenden sowie zu Beschlussfassung und Sitzungen. Die Aufgaben umfassen vor allem die Führung des Konzerns, die Entwicklung und Verfestigung der strategischen Ausrichtung sowie die Organisation, Durchführung und kontinuierliche Überwachung des Risikomanagements.

Die Vorstandsmitglieder leiten ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung. Sie informieren sich fortlaufend gegenseitig über alle relevanten Geschäftsvorfälle aus ihren Verantwortungsbereichen. Bei

entsprechenden ressortübergreifenden Angelegenheiten stimmen sich die Vorstandsmitglieder untereinander ab. Dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die Koordination der gemeinsamen Angelegenheiten der Verantwortungsbereiche.

Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und Tragweite werden in Abstimmung zwischen den Mitgliedern des Vorstands beschlossen.

Für besondere Entscheidungen mit außerordentlicher Bedeutung für die Gesellschaft schreibt die Geschäftsordnung vor, dass die Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Vorstand einzuholen ist.

Der Vorstand der Voltabox AG bestand zum 31. Dezember 2020 aus drei Mitgliedern.

Jürgen Pampel geb. am 08. Februar 1964 erste Bestellung: 09. August 2017 bestellt bis zum 02.02.2025

Jürgen Pampel hat Voltabox als Geschäftsbereich innerhalb des paragon-Konzerns mit aufgebaut und steht dem Unternehmen seitdem in unterschiedlichen Funktionsbezeichnungen vor. Er ist seit dem Börsengang der Gesellschaft im Jahr 2017 Vorsitzender des Vorstands.

Dr. Burkhard Leifhelm

geb. am 06. August 1972

erste Bestellung: 26.05.2020

bestellt bis zum 26.05.2022

Dr. Burkhard Leifhelm übernahm im Juli 2019 die Funktion des Bereichsvorstands Einkauf und Produktion. Am 26.05.2020 ist er zur Stärkung des Gremiums in den Vorstand berufen worden und fungiert seitdem als stellvertretender Vorsitzender. Er verantwortet in dieser Position die Bereiche Entwicklung, Einkauf und Produktion.

Patrick Zabel

geb. am 17. September 1989

erste Bestellung: 26.05.2020

bestellt bis zum 26.05.2022

Patrick Zabel trat im November 2018 in die Voltabox AG ein und wurde im Juli 2019 zum Bereichsvorstand Finanzen und Personal ernannt. Am 26.05.2020 ist er zur Stärkung des Gremiums in den Vorstand berufen worden. Er verantwortet in dieser Funktion weiterhin die Bereiche Finanzen und Personal.

Aufsichtsrat der Voltabox AG

Der Aufsichtsrat beaufsichtigt den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und steht ihm beratend zur Seite. Zum Ziel der Überwachung der Vorstandstätigkeit stehen dem Aufsichtsrat Informations- und Prüfungsrechte zu. Ihm obliegt außerdem die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

Die Besetzung des Aufsichtsrats richtet sich grundsätzlich nach den für eine Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften. Dies berücksichtigt das bereits umgesetzte Kompetenzprofil, das die Bereiche Markt und Technologie sowie Finanzen und Recht abdeckt. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Vorstandsmitglieder, bestimmt die zustimmungspflichtigen Geschäfte, beschließt das Vergütungssystem für den Vorstand und setzt dessen jeweilige Gesamtvergütung fest. Er wird in alle Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für die Voltabox AG, die das Aktiengesetz und die Geschäftsordnung vorsehen, eingebunden. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Darin sind insbesondere die Beschlussfassung und die Schweigepflicht festgelegt. Der Aufsichtsrat bewertet durch Selbsteinschätzung einmal jährlich die Effizienz seiner Arbeit. Nach eigener Einschätzung arbeitet der Aufsichtsrat mit der Gesamtheit seiner drei Mitglieder effizient. Aufgrund der geringen Größe des Aufsichtsrats wurde von der Bildung von Ausschüssen abgesehen.

Im Geschäftsjahr 2020 hat der Aufsichtsrat der Voltabox AG die ihm nach Gesetz, Satzung, DCGK und Geschäftsordnung obliegenden Beratungs- und Kontrollaufgaben mit großer Sorgfalt wahrgenommen. Dabei hat der Aufsichtsrat den Vorstand laufend beaufsichtigt und sich von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Unternehmensführung überzeugt. Darüber hinaus stand der Aufsichtsrat dem Vorstand durchweg beratend zur Seite und wurde bei Fragestellungen von grundlegender Bedeutung in die Diskussion und Entscheidungsfindung eingebunden. Dank der guten Zusammenarbeit der Aufsichtsratsmitglieder konnten auch situativ anstehende Entscheidungen angemessen erörtert und zeitnah getroffen werden.

Der Vorstand informierte den Aufsichtsrat in schriftlicher und mündlicher Form in den Aufsichtsratssitzungen umfassend über alle Vorgänge von wesentlicher Bedeutung, die allgemeine Geschäftsentwicklung und die aktuelle Lage der Gesellschaft. Dabei ging er insbesondere auf Themen der Strategie, Planung, Geschäftsentwicklung, Risikolage und des Risikomanagements ein. Der Aufsichtsrat überprüfte die Berichte des Vorstands intensiv und erörterte diese im Gremium. Über die Aufsichtsratssitzungen und Telefonkonferenzen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer Gesamtheit hinaus diskutierten der Aufsichtsratsvorsitzende und der Vorsitzende des Vorstands bei Bedarf über wichtige Themen. Über außergewöhnliche Ereignisse, die für die Beurteilung des Jahresergebnisses von Bedeutung sind, wurde der Aufsichtsrat in vollem Umfang informiert.

Dem Aufsichtsrat der Voltabox AG gehörten im Geschäftsjahr 2020 durchgehend die drei Mitglieder Klaus Dieter Frers (Vorsitzender, Mitglied des Gremiums seit 10.08.2017), Hermann Börnemeier (stellvertretender Vorsitzender, Mitglied des Gremiums seit 01.01.2017) und Walter Schäfers (Mitglied des Gremiums seit 14.01.2019) an. Im Geschäftsjahr 2020 traten bei den Mitgliedern keine Interessenskonflikte auf, die dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen gewesen wären.

Hinsichtlich im Geschäftsjahr 2020 persönlich erbrachter Leistungen seitens Mitglieder des Aufsichtsrats für den Konzern verweist die Gesellschaft auf die Angaben im Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht für die Voltabox AG und den Voltabox-Konzern.

Diversität und Zielgrößen

Voltabox misst der Diversität im Konzern einen hohen Stellenwert bei. Das umfasst auch Inklusion und Vielfalt. Die Gesellschaft ist bestrebt, Diversität sowohl innerhalb der Verwaltungsorgane als auch auf Mitarbeiterebene zu fördern. Die kontinuierliche Steigerung der Diversität in der Zusammensetzung der Verwaltungsorgane und der Mitarbeiterschaft ist für das Unternehmen relevant, weil der Konzern von vielfältigen Ansichten, Lebenseinstellungen und persönlichen Hintergründen seiner Mitarbeiter in einem internationalen Arbeitsumfeld profitiert und damit zu einem inspirierenden Miteinander beiträgt, das persönliche und unternehmerische Erfolge ermöglicht. Voltabox versteht Diversität umfassend in verschiedenen Dimensionen, unter anderem in Bezug auf Geschlecht, Herkunft und Staatsangehörigkeit, Bildungsstand, Alter und berufliche Erfahrungen.

Gleichwohl will die Gesellschaft in Form ihrer Führungsgremien daran festhalten, auch künftig sowohl bei Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung für Aufsichtsratsmitglieder als auch bei der Berufung von Vorstandsmitgliedern nicht das Geschlecht in den Vordergrund zu stellen, sondern sich weiterhin – unabhängig vom Geschlecht – an den Kenntnissen und fachlichen Qualifikationen der infrage kommenden Personen zu orientieren.

Mit Blick auf § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes sowie Punkt 4.1.5 und 5.1.2 bzw. Ziffer B.1 und C.1 des Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 07. Februar 2017 zum Thema "Diversity" wurden im Jahr 2018 von Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam Zielgrößen definiert. Für beide Gremien beträgt der aktuelle Frauenanteil der Voltabox AG Null. Die Zielgrößen in beiden Gremien wurden ebenfalls mit Null festgelegt. Bei den nachgelagerten Führungsebenen des Unternehmens beträgt der derzeitige Frauenanteil 16,6 % (Vorjahr: 23,8 %). Die Entwicklung ist auf die im Berichtsjahr infolge der sehr schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft konservativere Einstellungspraxis und damit die Herausforderungen bei der Erreichung der Vorjahresquote nach entsprechender Fluktuation zurückzuführen. Die aktuelle Zielgröße des Frauenanteils beträgt 25 %.

Voltabox wird weiterhin an der Praxis festhalten, bei der Rekrutierung und Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie bei der Gewinnung und Beförderung von Kandidatinnen und Kandidaten für die obersten Führungsebenen vorrangig anhand der individuellen Qualifikationen zu entscheiden. Entsprechend wird auch der Vorstand bei der Besetzung von Positionen im Topmanagement von Voltabox die Eignung der jeweiligen Personen anhand der beruflichen Fähigkeit sowie der Passgenauigkeit für die konkreten Aufgaben in der jeweiligen Führungsrolle bewerten. Das bedeutet, dass die Entscheidung unabhängig von Herkunft, Geschlecht oder anderen nichtleistungsbezogenen Eigenschaften getroffen wird.

Langfristige Nachfolgeplanung

Der Aufsichtsrat befasst sich kontinuierlich mit der langfristigen Nachfolgeplanung für den Vorstand. Im vergangenen Jahr hat der Aufsichtsrat durch die Erweiterung und Stärkung des Vorstands für eine Verjüngung des Gremiums gesorgt.

Im zukünftigen Falle der Notwendigkeit der Ergänzung oder der Neubesetzung einer offenen Position im Vorstand stimmen sich die Aufsichtsratsmitglieder eng untereinander ab und identifizieren, ggf. unter Hinzunahme der Unterstützung externer Berater, geeignete Kandidaten. Für deren Bewertung werden neben individuellem Know-how und der Expertise auch die Persönlichkeit und ihr Mehrwert für den Vorstand bzw. für den Konzern berücksichtigt.

Entsprechenserklärung der Voltabox AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der Voltabox AG erklären gemäß §161 AktG, dass den am 24. April 2017 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" seit der letzten Entsprechenserklärung vom 28. Februar 2020 bis zum Inkrafttreten des umfassend überarbeiten Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (bekanntgemacht im elektronischen Bundesanzeiger am 20. März 2020) mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde:

Kodex Ziff. 4.1.3:

Der DCGK empfahl bislang, Beschäftigten auf geeignete Weise die Möglichkeit einzuräumen, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben und dies auch Dritten zu ermöglichen. Der Vorstand hat dementsprechend die Einrichtung eines Compliance Management-Systems nach ISO 19600 im Jahr 2020 angestrebt.

Kodex Ziff. 4.2.3:

Der DCGK empfahl bislang, Abfindungs-Caps in Vorstandsverträgen zu verankern. Eine entsprechende Regelung ist mit dem Vorstand nicht vereinbart worden.

Kodex Ziff. 5.1.2:

Der DCGK sprach bislang die Empfehlung aus, bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Vielfalt (Diversity) zu achten. Der Aufsichtsrat der Voltabox AG hat sich bei der Bestellung der aktuellen Mitglieder des Vorstands nicht vom Gesichtspunkt der Diversität leiten lassen.

Kodex Ziff. 5.3.1 bis 5.3.3:

Der DCGK sah bislang vor, dass der Aufsichtsrat fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden soll. Der Aufsichtsrat der Voltabox AG hat keine Ausschüsse gebildet, da dies aufgrund der geringen Größe des Gremiums von drei Mitgliedern als nicht effizient angesehen wird.

Kodex Ziff. 5.1.2 bzw. 5.4.1:

Der DCGK empfahl bis dato, eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder festzulegen. Die Gremien der Voltabox AG räumen hingegen der Kompetenz von Mitgliedern Vorrang ein und verzichteten daher auf die Definition eines Höchstalters.

Kodex Ziff. 7.1.2:

Gemäß DCGK sollten der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein. Die Voltabox AG legt stets größten Wert darauf, den Jahresabschluss und die Zwischenberichte gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu veröffentlichen und strebt dabei auch die Einhaltung der vom Kodex empfohlenen Fristen an. Aus organisatorischen Gründen können diese Fristen jedoch gegebenenfalls überschritten werden.

Die Voltabox AG entspricht seit dem 21. März 2020 (dem Inkrafttreten der Neufassung des DCGK) und künftig den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 20. März 2020) mit Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen:

Empfehlung A.2 (Compliance Management System)

Der DCGK regt die Einrichtung eines an der Risikolage des Unternehmens ausgerichteten Compliance Management Systems, das Beschäftigen und Dritten ermöglichen soll, Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen abzugeben. Der Vorstand strebte im Jahr 2020 die Einführung und Aktivierung entsprechender Strukturen an. Infolge des angestoßenen umfassenden Restrukturierungsprozesses und der parallel aufgetretenen Coronavirus-Pandemie hat der Vorstand das Vorhaben nachrangig priorisiert und auf das Jahr 2021 verschoben. Davon unberührt ist die Praxis, Rechtsverstöße im Unternehmen jederzeit vertraulich melden zu können.

Empfehlung B.1 (Diversität im Vorstand)

Der DCGK empfiehlt, bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Vielfalt (Diversity) zu achten. Der Aufsichtsrat der Voltabox AG hat sich bei der Bestellung der aktuellen Mitglieder des Vorstands nicht vom Gesichtspunkt der Diversität leiten lassen.

Empfehlung B.4 (Frühzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern)

Der DCGK empfiehlt, dass eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen soll. Im Zuge des initiierten Verkaufsprozesses der Gesellschaft hat der Aufsichtsrat die wichtige Bedeutung des Vorstandsvorsitzenden für das Unternehmen durch dessen vorzeitige Wiederbestellung gesichert.

Empfehlungen B.5 (Altersgrenze Vorstandsmitglieder) und C.2 (Altersgrenze Aufsichtsratsmitglieder)

Der DCGK enthält die Empfehlung, eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder festzulegen. Die Gremien der Voltabox AG räumen hingegen der Kompetenz von Mitgliedern Vorrang ein und verzichteten daher auf die Definition eines Höchstalters.

Empfehlung C.1 (Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter) und C.9 (Unabhängigkeit vom kontrollierenden Aktionär)

Gemäß DCGK soll in der Erklärung zur Unternehmensführung über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder informiert werden. Zudem soll im Fall eines Aufsichtsrats mit sechs oder weniger Mitgliedern mindestens ein Anteilseignervertreter unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sein. Da der Aufsichtsratsvorsitzende Vertreter des größten Anteilseigners ist und angesichts der Unternehmensgröße ein dreiköpfiger Aufsichtsrat als ausreichend betrachtet wird, wird der Entsprechung der Kompetenzen "Finanzen" und "Recht" eine höhere Priorität eingeräumt.

Empfehlung C.14 (Bereitstellung von Lebenslauf und Tätigkeitenübersicht von Aufsichtsratsmitgliedern)

Der DCGK empfiehlt, dass der Lebenslauf, die relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen sowie die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat auf der Internetseite

des Unternehmens zugänglich gemacht und jährlich aktualisiert werden sollen. Die Gesellschaft hat dies im Verlauf des Geschäftsjahres 2020 nachgeholt.

Empfehlung D.1 (Bereitstellung Geschäftsordnung des Aufsichtsrats)

Der DCGK empfiehlt, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden soll. Die Voltabox AG hat dies im Verlauf des Geschäftsjahres 2020 nachgeholt.

Empfehlungen D.2 bis D.5 (Bildung von Ausschüssen)

Gemäß dem Grundsatz 14 und den Ziffern D.2 bis D.5 soll der Aufsichtsrat Ausschüsse bilden, um die Wirksamkeit der Arbeit des Organs zu fördern. Der Aufsichtsrat der Voltabox AG hat keine Ausschüsse gebildet, da dies aufgrund der geringen Größe des Gremiums von drei Mitgliedern als nicht effizient angesehen wird.

Empfehlung D.7 (Aufsichtsratssitzungen ohne Vorstand)

Der Aufsichtsrat soll gemäß DCGK regelmäßig auch ohne den Vorstand tagen. Angesichts der dynamischen Lage der Corona-Pandemie hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2020 fast regelmäßig den Vorstand hinzugezogen, um ein verlässliches Bild von der Unternehmenssituation zu erhalten.

Empfehlung F.2 (Fristen Konzernabschluss und Zwischenberichte)

Die Voltabox AG legt stets größten Wert darauf, den Jahresabschluss und die Zwischenberichte gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu veröffentlichen und strebt dabei auch die Einhaltung der vom Kodex empfohlenen Fristen an. Aus organisatorischen Gründen können die von Seiten des DCGK empfohlenen Fristen einer Offenlegung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und Offenlegung der verpflichtenden, unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums jedoch gegebenenfalls überschritten werden.

Empfehlung G.4 (Verhältnis der Vorstandsvergütung)

Zur Beurteilung der Üblichkeit innerhalb des Unternehmens soll gemäß DCGK der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt und dieses auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen. Dieser Empfehlung wird wegen der geringen Größe der Gesellschaft nicht entsprochen.

Empfehlung G.10 (Verfügungsfrist für langfristig variable Vergütungsbeträge)

Der DCGK empfiehlt, dass Vorstandsmitglieder erst nach vier Jahren über die langfristig variablen Gewährungsbeträge verfügen können. In den bisherigen und aktuell gültigen Vorstandsanstellungsverträgen ist diese Frist mit zwei Jahren bezeichnet.

Empfehlung G.11 (Einbehaltsklausel für variable Vergütungen)

Der Aufsichtsrat soll gemäß DCGK die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können. In den bisherigen und aktuell noch gültigen Vorstandsanstellungsverträgen ist dies nicht vorgesehen.

Empfehlung G.12 (Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile bei Vertragsbeendigung)

Im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrags soll laut DCGK die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern erfolgen. In den bisherigen und aktuell noch gültigen Vorstandsanstellungsverträgen ist dies nicht vorgesehen.

Empfehlung G.13 (Abfindungs-Cap)

Der DCGK enthält die Empfehlung, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten sollen. Im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots soll die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. In den bisherigen und aktuell noch gültigen Vorstandsanstellungsverträgen ist dies nicht vorgesehen.

Delbrück, im Februar 2021

Der Vorstand Der Aufsichtsrat

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