AI assistant
Voltabox AG — Audit Report / Information 2025
Oct 29, 2025
476_cgr_2025-10-28_e6067df4-8791-46f3-8721-2181bb518519.pdf
Audit Report / Information
Open in viewerOpens in your device viewer
{0}------------------------------------------------
UVZNr. L 22 1 4 /2025
Sachbearbeiter: He/He Akten-Nummer: 25 251 004
Bescheinigung gemäß § 181 Aktien-Gesetz
Hiermit bescheinige ich, dass der nachstehende Wortlaut der Satzung der
Firma Voltatron AG
mit dem Sitz in Fürth
hinsichtlich der geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss des ermächtigten Vorstandes vom 03.09.2025/dem zustimmenden Aufsichtsratsbeschluss vom 04.09.2025 und hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen mit der unter der Urkunde des Notars Dr. Wenzel Steinmetz in Nürnberg vom 15.10.2025, UVZ-Nr. S 1625/2025, bescheinigten Sat zung übereinstimmt, die dem Handelsregister bereits eingereicht wurde.
Fürth, den 29. Oktober
Dr. Fürth

{1}------------------------------------------------
Satzung der Voltatrori AG
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- 1 FIrma, Sitz und GeschäftsJahr
- 1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet Voltatron AG.
- 1.2 Der Sitz der Gesellschaft ist Fürth.
- 1 . Geschäftsjahr Ist das Kalenderjahr.
Gegenstand des Unternehmens
- 2.1 Gegenstand der Gesellschaft ist die Entwicklung, der Vertrieb und die Produktion von Lösungen für die Elektromobilitat, Insbesondere Li-lonen-Batteriesysteme sowie die Verwaltung von Patenten, Lizenzen und Gebrauchsmustern. Daneben ist die Gesell schaft mit der Entwicklung, der Konstruktion, dem Bau, dem Vertrieb, dem Erwerb und dem Betrieb von stationären Energie- bzw. Batteriespeichem sowie der entsprechenden Projektentwicklung und Planungsdlenstlelstungen für diese Anlagen befasst. Weiterhin ist die Gesellschaft im weltweiten Vertrieb von elektrischen Bauteilen und nach Kun denwunsch gefertigten Baugruppen tätig. Gegenstand der Gesellschaft sind zudem Produktionsdllenstielstungen, die Entwicklung, die Herstellung und das Beschaffungs und Lagermanagement von kompletten elektronischen Baugruppen und Geräten sowie die Kabelkonfoktion.
- 2.2 DIe Gesellschaft Ist zur Vornahme aller Geschäfte und zur Erbringung aller Dienstleistungen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen geeignet erscheinen, soweit sie keiner gesönderten Erlaubnis bedürfen.
- 2,3 insbesondere ist die Gesellschaft befugt, Zweigniederlassungen Im In- und Ausland zu errichten, sich an In- und ausländischen Unternehmen zu beteiligen oder solche zu erwerben, die Geschäftsführung und Vertretung anderer Unternehmen zu übernehmen und Unternehmeneverträge abzuschließen.
Bekanntmachungen und Informationen
- 3.1 DIe Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzelger.
- 3.2 Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können, soweit zulässig, auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden.
{2}------------------------------------------------
B. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
Grundkapital und Aktien
- 4.1 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 22.387.297,00 (in Worten: zweiundzwanzig Millionen dreihundertsiebenundachtzigtausendzweihundertsiebenundneunzig Euro).
- Es ist eingeteilt in 22.387.297 (in Worten: zweiundzwanzig Millionen dreihundertsiebenunddachtzigtausendzweihundertsiebenundneunzig) auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien).
- 4.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, Sammelurkunden auszustellen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Aktien ist ausgeschlossen.
- 4.4 Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 Aktiengesetz bestimmt werden. Insbesondere kann die Gewinnberechtigung auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr bestimmt werden, sofern für dieses Geschäftsjahr noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde.
- Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 7. Juli 2030 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu EUR 9.207.312,00 durch Ausgabe von bis zu 9.207.312 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen gemäß § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und die Anzahl der in dieser Welse unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf die Höchstgrenze von 20% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
{3}------------------------------------------------
veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Optioris- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder - genussrechten auszugeben sind, so fern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit die ser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwen dung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rah men von Unternehmenszusammenschlossen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Untemehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Ge sellschaft;
- soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die zuvor von der Gesellschaft oder einer ihrer nachgeordneten Konzemgeseilschaften ausgege ben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfül lung von Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde;
- wenn die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer ei nes mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Ge schäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens ausgege ben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft bzw. das Organ verhältnis oder Arbeitsverhältnis zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss. In dem durch § 204 Abs. 3 Satz 1 AktG zugelassenen Rahmen kann die auf die neuen Aktien zu leis tende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt werden, den Vor stand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstel len können.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren In halt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 7. Juli 2030 (einschließlich) nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.
4.6 Das Grundkapital ist um bis zu EUR 10.531.53600, eingeteilt in bis zu Stück 10,531.536 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt; wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Ver pflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Er mächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juli 2025 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Ge brauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung einge setzt werden. Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gewinnberechtigt für alle Geschäftsjahre, für die die Hauptversammlung noch keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustirn mung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
{4}------------------------------------------------
Der Aufsichtsrat Ist ermachtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammen hang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betref fen. Entsprechendes gilt für den Fall der Ntchtausnutzung der Ermächtigung des Vor stande zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen durch die Hsupwersemmlurig vom 8. JulI 2025 nach Ablauf des Ermcht1gungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten.
C. VERFASSUNG UND VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT
Organe
Organe der Gesellschaft sind:
- der Vorstand;
- •der Aufsichtsrat; und
- die Hauptversammlung.
Vorstand
Zusammensetzung
- 6.1 Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.
- 6.2 Falls der Vorstand aus mehreren Personen besteht, karin der Aufsichtsrat eIn Mitglied des Vorstericis zum Vorsitzenden und eines zum stellvertretenden VorsItzenden des Vorstande ernennen.
{5}------------------------------------------------
Beschlussfassung; Geschäftsordnung
- 7.1 Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern sich aus dem Gesetz oder der Geschäftsordnung für den Vorstand nichts Abweichendes ergibt.
- 7.2 Der Vorstand kann sich, sofern der Aufsichtsrat nicht seinerseits von seinem entsprechenden Recht Gebrauch gemacht hat, selbst einstimmig eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Der Vorstand legt mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Verantwortungsbereich der Vorstandsmitglieder fest (Goschäftsverteilungsplan).
Vertretung der Gesellschaft
- 81 Sofern der Vorstand der Gesellschaft nur aus einer Person besteht, wird die Gesellschaft durch den Ailelnvorstand vertreten. Wenn der Vorstand der Gesellschaft aus zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern besteht, wird die Gesellschaft durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich vertreten.
- 8.2 Der Aufsichtsrat kann einzelne, mehrere oder sämtliche Mitglieder des Vorstands von dem Verbot der Mehrvertretung ( 181, Alternative 2 BGB) befreien, wobei § 112 Aktiengesetz unberührt bleibt.
Geschäftsführung
- 9.1 Der Vorstand leitet die Gesellschaft und führt deren Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Gesohäftsverteilungspians. Er ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche die Satzung, die Geschäftsordnung für den Vorstand oder der Aufsichtsrat für die Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstands im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften getroffen haben oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung gern. § 119 Absatz 2 AktG ergeben.
- 9.2 Der Aufsichtsrat legt in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss fest, dass bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung der Zustimmung des Aufslchtsrats bedürfen. Dieser Zustimmungsvorbehalt soll insbesondere Geschäfte der Gesellschaft oder von abhängigen Unternehmen erfassen, welche die rtragsaussichten der Gesellschaft oder ihre Risikoposition grundlegend ändern, Gibt der Vorstand sich selbst eine Geschäftsordnung gemäß Ziffer 9.2 der Satzung, darf der Aufsichtsrat dieser nur zustimmen, wenn sie einen Satz 1 entsprechenden Katalog zustlmmungspflichtiger Geschäfte enthält. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat jederzeit beschließen, dass weitere Geschäfte seiner Zustimmung bedürfen.
Aufsichtsrat
{6}------------------------------------------------
Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer
- 10.1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der hauptversammlung gewählt werden. Dem Aufsichtsrat sollen nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören.
- 10.2 Sofern sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder aus dem Beschluss der Hauptversammlung etwas anderes ergibt, erfolgt die Wahl der Aufsichisraismitgileder für die Zelt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die Über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, Indem die Amtszeit begInnt, wird nicht mitgerechnet. Wenn ein Aufslcht8ratsmltglled vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufslchtsratsmltglieds, sofern die Hauptversammlung keine längere Amtszeit beschließt. Ausscheidende Mitglieder sind erneut wählbar.
- 10.3 Bei der Wahl von Aufslchtsratsmltglledern kann für einzelne oder alle Mitglieder gleichzeitig ein Ersatzmitglied gewählt werden, weiches Mitglied des Aufsichtarats wird, wenn das bzw. die Aufslchtsratsmitgiieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Das Amt des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmltgileds endet, wenn ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitgiied gewähit wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmltglieds.
- 10.4 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung mit einer Frist von zwei Wochen niederlegen. Auf die Einhaltung der Frist kann mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden verzichtet werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds ist die Niederlegung jederzeit mögilch.
Vorsitz Im Aufsichtsrat
- 11.1 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden entspricht der Amtszeit als Mitglied des Aufsichtarats, soweit während seiner Amtszeit der Aufsichtsrat nIcht aus seiner Mitte einen anderen Vorsitzenden wählt.
- 11.2 Die Wahl erfolgt In der er8tefl Sitzung des Aufsichtsrats, nachdem die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufslchtsratsmltgfleder bestellt worden sind,
- 11.3 Das Ausscheiden des Vorsitzenden aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit berührt die Fortdauer des Amts des Stellvertreters nicht. Das gleiche gilt umgekehrt. Scheidet der Vorsitzende oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
{7}------------------------------------------------
- 11.4 Der stellvertretende Vorsitzende ist im Falle der Verhindewng des Vorsitzenden berechtigt, alle diesem gemäß dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen und insoweit die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende auszuüben.
- 11.5 Willenserklärungen des Aufsichtsrats und etwalger Ausschüsse werden namens des Aufsichtarets durch seinen Vorsitzenden abgegeben. Nur der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, an den Aufsichtsrat gerichtete Willenserklärungen entgegenzunehmeri.
Aufgaben, Rechte, Fassungsänderung
- 1 2.1 Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die Ihm durch das Gesetz, die Satzung, die Geschäftsordnung des Aufsichtarats (soweit eine solche verabschiedet ist) oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.
- 12.2 Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend In dem vom Gesetz festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über Ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können.
- 12.3 Der Aufsichtsrat lsl zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.
Sitzungen, Einberufung
- 13.1 SItzungen des Aufslchtsrats sollen einmal im Kalendervierteljahr und müssen zweimal Im Katenderhalbjahr stattfinden. Der Aufsichtsrat ist ferner zu einer Sitzung einzuberufen, wenn eine geschäftliche Veranlassung dazu vorliegt.
- 13.2 Die Einberufung des Aufslchtsrats erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt in der Regel mit einer Frist von vierzehn Tagen. Mit der Einberufung sind der Ort und die Zeit der Sitzung, die Gegenstände der Tagesordnung und etwaige Beschiussvorschläge mitzuteIlen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist angemessen verkürzen.
Beschlussfassung
14.1 Beschlüsse des Aufsichtsrats werden In der Regel In Sitzungen gefasst. Sitzungen des Aufsichtsrats können auch als Telefon- und/oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Auch die Hinzuschaltung einzelner Aufsichtsratsmitglieder zu einer physischen Sitzung Im Wege einer Telefon- undloder Vldeokonferenz Ist zulässig.
{8}------------------------------------------------
- 14.2 Beschlussfassungen des Aufslchtsrats können mündlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Teiekommunlkatlonsmlttel, insbesondere auch im Wege einer Telefonkonferenz erfolgen, wenn dies vom Vorsitzenden Im Einzelfall bestimmt wird.
- 14.3 Der Aufsichtsrat Ist beschiussfählg, wenn sämtilche Mitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich In der Abstimmung der Stimme enthält.
- 14.4 Abwesende Aufsichtsratsmitglleder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teflnehrnen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmltgfleder oder andere teiinahmeberechtigte Personen (wie Mitgliedern des Vorstands oder Schriftführern) schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.
Geschäftsordnung; Ausschüsse
- 15.1 Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen von Gesetz und Satzung eine Geschäftsordnung (Geschäftsordnung des Aufslchtsrats) geben, insbesondere um die weiteren Einzelheiten der Zusammenarbeit, Einberufung und Beschlussfassung Im Aufsichtsrat zu regeln.
- 15,2 Der Aufsichtsrat kann im Rahmen von Gesetz und Satzung aus seiner Mitte Ausschusse bilden und ihnen in seiner Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss Aufgaben und Befugnisse übertragen.
Vertraulichkeit
- 16.1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, die Ihnen durch Ihre Tätigkeit Im Aufsichtsrat bekannt werden, Stlilsot,weigen zu bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Geseilschaft betreffen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
- 16,2 Ausscheidende Aufslchtsratsmltglieder haben alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Unteriagen der Gesellschaft an den Aufslchtsratsvorsitzenden zurückzugeben.
Vergütung
17.1 Jedes Mitglied des ersten Aufeichtsrets erhält eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung, die über die Entlastung der MitglIeder des ersten Aufslchtsrats beschließt, festgelegt wird.
{9}------------------------------------------------
- '17.2 Die Mitglieder des Aufsichtarats erhalten pro Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EIJR 10.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Der Vorsitzende des Aufsichisrats erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichisrats erhält das Eineinhaibfache dieser Vergütung. Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahrs an, bestimmt sich die Vergütung zeitanteilig (pro rata temporis), Soweit die Vergütung dem Quellensteuerabzug unterliegt, erfolgt die Auszahlung in Höhe des um die einzubehaltende Quellensteuer gekürzten Vergütungabetrages.
- 17.3 Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in eine von der Gesellschaft zu Gunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichterats zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossene VermögensschadenhaftplNchtverslcherung einzubeziehen.
- 17.4 Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufslchtsrats Ersatz Ihrer bei Wahrnehmung ihres Amts entstandenen angemessenen und nachgewiesenen Auslagen sowie des eventuell auf die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrages, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.
III. Hauptversammlung
Einberufung, Ort, Zeit
- 18.1 Die Hauptversammlung wird vom Vorstand und In den gesetzlich vorgesehenen Fällen vom Aufsichtsrat mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen, Die Einbewfungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (Ziffer 19.1).
- 18.2 Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort In der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens 100.000 EInwohnern stall.
- 16.3 Die ordentliche Hauptversammlung findet Innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahrs statt.
- 18.4 Der Vorstand Ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen In einem Zeitraum bis einschließlich 28. JunI 2028. im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet Ziffer 18.2 der Satzung keine Anwendung. Im Übrigen finden auf die virtuelle Hauptversammlung alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt Ist.
{10}------------------------------------------------
Teilnahme an der Hauptversammlung
19.1 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimrnrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in deutscher oder englischer Sprache in Textforrn angemeldet und der Gesellschaft Ihren Anteilabesitz nachgewiesen haben.
Als Nachweis des Antellsbesitzes genügt ein gemäß § 67 c Abs. 3 AkIG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellter Nachweis Ober den Anteilebesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermedlär übermittelt werden kann. Der Nachweis des Antellabesitzes muss sich auf den für börsennotierte Gesellschaften gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Antellsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der In der Einberufung hierfür mltgeteUten Adresse zugehen. Dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet. In der Einberufung der Hauptversammlung kann für die Anmeldung und den Zugang des Nachweises des Antellsbesltzes eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.
- 19.2 Das Stimmrecht kann durch Bevolimächtigung ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, Ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. in der Einberufung kann eine Erleichterung der Textform bestimmt werden. § 135 AkIG bleibt unberührt. Bevolimächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
- 19.3 Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihr Stimmen auch ohne an den Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronIscher Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand Ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Verfahren der Briefwahl zu treffen. Mach der Vorstand von den Ermächtigungen nach vorstehenden Sätzen Gebrauch, sind die auf Grund der Ermächtigten getroffenen Bestimmungen zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.
- 19.4 Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihr Recht ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Onilne-Telinahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Umfang und Verfahren der Online-Tellnahme zu treffen, Mach der Vorstand von den
{11}------------------------------------------------
Ermächtigungen nach vorstehenden Sätzen Gebrauch, sind die auf Grund der Ermächtigungen getroffenen Bestimmungen zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.
19.5 DIe Mitglieder des Vorstandes und des Aufs$chtsrals sollen am Ort der Hauptversammlung an der Hauptversammlung teilnehmen, Der Versamrnlungsleiter hat am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen. Aufslchtsratsmltgfleder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch Im Wege der Bild Tonübertragung teilnehmen, wenn die physische Anwesenheit aufgrund rechtlicher Einschränkungen oder gesundheitlicher Risiken nicht möglich oder nicht vertretbar erscheint oder wenn für ein Aufsichtsratsmltgfled ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand entstehen würde oder die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.
Leitung der Hauptversammlung
- 20.t Den Vorsitz In der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine andere vorn Aufsichtsrat bestimmte Person. FOr den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrates noch eine andere vom Aufsichtsrat bestimmte Person den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt.
- 20.2 Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt insbesondere die Reihenfolge der Verhandiungsgegenstände und Wortbeiträge sowie Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung.
- 20.3 Der Vorsitzende ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch In einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.
- 20.4 Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Beschlussfassung der Hauptversammlung
211 In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme.
{12}------------------------------------------------
- 21.2 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitaimehrhelt erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapltais gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt; das Erfordernis der einfachen Mehrheit gilt auch — soweit gesetzlich zulässig für Satzungsänderungen und KpitaImaßnahmen.
- 21.3 Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang keine Mehrheit Im Sinne von Ziffer 21.1 der Satzung erzielt, so findet In einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen statt, denen im ersten Wahlgang die beiden größten Stimmenzahlen zugefallen sind. Ergibt sich Im zweiten Wahlgang Stimmengleichhelt zwischen beiden Bewerbern, so entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.
D. RECHNUNGSLEGUNG; GEWINNVERWENDUNG
Rechnungslegung
- 22.1 Der Vorstand hat soweit gesetzlich vorgeschrieben alljährlich innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss und Lagebericht sowie den Konzernabschiuss und Konzerniagebericht unter Beachtung der jeweils anzuwendenden Vorschriften für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Außerdem hat er diese Unterlagen zusammen mit dem Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Biianzgewinns machen will, dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen.
- 22.2 SteIlen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschiuss fest, können sie einen die Hälfte überstelgenden Teil des Jahresüberschusses in andere Gewinnrückiegen einstellen, bis die Hälfte des Grundkapitals erreicht Ist.
- 22.3 DIe Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie karin anstelle oder neben einer Barausschütturig auch eine Sachausschüttung beschließen.
E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Formwechsei
23.1 Gesellschafter der Voitabox Deutschland GmbH mit dem Sitz in Deibruck, die formwechseirid In die Voltabox AG umgewandelt wurde, waren zum Zeitpunkt des Formwechsels die paragon Aktiengesellschaft als alleinige Gesellschafterin, Das Grundkapital der Gesellschaft wurde
{13}------------------------------------------------
durch Sachein)age im Wege des Formwechse)s der Voltabox Deutschland GmbH mli dem Sitz In Deibrück erbracht.
SonsUges
- 24.1 AusschließlIcher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Satzung einschließlich ihrer Wirksamkeit Ist, sofern gesetzlich zulässig, Delbrück.
- 24.2 Die deutsche Fassung dieser Satzung ist maßgeblich für den Fall etwaiger Übersetzungen in ausländische Sprachen.
Gründungsaufwand
- 25.1 DIe durch die Errichtung der Gesellschaft im Wege des Formwechsels entstehenden Kosten (Notar, Gericht, Beratung, Grünciungsprüfer) übernimmt die Gesellschaft bis zur Höhe von EUR 50.000,00.
- 25.2 Der sowohl bei der rechtlichen Gründung als auch bei der sogenannten wirtschaftlichen "Neugründung' entstandene Gründungsaufwand (Rechtsanwalts-, Notar- und Gerichtskosten und Bankgebühren) der Voltabox Deutschland GmbH HRB 11410 werden insgesamt bis zu EUR 2.500,00 von der Gesellschaft übernommen.
**
{14}------------------------------------------------
Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Urschrift).
Fürth, den 29.10.2025
Dr. Steffen Limpert, Notar