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Volkswagen AG — AGM Information 2012
Mar 12, 2012
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AGM Information
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News Details
AGM Announcements | 12 March 2012 15:32
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.04.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
12.03.2012 / 15:32

Wolfsburg
WKN: 766 400, 766 403
ISIN: DE 0007664005, DE 0007664039
Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre zu der am Donnerstag, dem 19. April 2012, um 10:00 Uhr im Congress Center Hamburg, Marseiller Straße 2, 20355 Hamburg, stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2011 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts nach § 289 Absatz 5 HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2.
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung der Volkswagen Aktiengesellschaft
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, vom Bilanzgewinn der Volkswagen Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 1.715.469.967,90 Euro jeweils einen Teilbetrag von
| a) | 885.269.451,00 Euro zur Zahlung einer Dividende von 3,00 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie und |
| b) | 520.636.900,68 Euro zur Zahlung einer Dividende von 3,06 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie |
zu verwenden sowie
| c) | 300.000.000,00 Euro in die Anderen Gewinnrücklagen einzustellen und |
| d) | 9.563.616,22 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. |
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen.
5.
Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft endet die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Michael Frenzel und Prof. Dr. Ferdinand K. Piëch mit Beendigung der diesjährigen Ordentlichen Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Er setzt sich nach § 7 Absatz 1 Mitbestimmungsgesetz und den §§ 96, 101 Aktiengesetz aus 10 Vertretern der Anteilseigner und 10 Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.
Nach § 11 Absatz 1 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft ist das Land Niedersachsen berechtigt, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange dem Land Niedersachsen unmittelbar oder mittelbar 15 Prozent der Stammaktien der Gesellschaft gehören. Da das Land diese Voraussetzung erfüllt, werden acht Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung bestellt. In der diesjährigen Hauptversammlung sollen aufgrund des Ablaufs der Amtszeiten der oben genannten zwei Mitglieder des Aufsichtsrats zwei Mitglieder für eine volle Amtszeit gewählt werden.
Gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft endet die Amtszeit der in der diesjährigen Ordentlichen Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 entscheidet.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen:
Frau Ursula M. Piëch
Salzburg, Österreich
Kindergärtnerin und Horterzieherin mit zusätzlichem Prüfungsfach Wirtschaft und Recht (derzeit kein ausgeübter Beruf)
Herrn Hon.-Prof. Dr. techn. h.c. Dipl.-Ing. ETH Ferdinand K. Piëch
Salzburg, Österreich
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelwahl durchführen zu lassen.
6.
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,
| a) | die in der Hauptversammlung am 3. Mai 2011 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung sowie das bestehende Genehmigte Kapital in § 4 Absatz 5 der Satzung mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachstehend unter lit. b) und c) bestimmten neuen Genehmigten Kapitals aufzuheben. |
| b) | den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 18. April 2017 das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien und/oder neuer, auf den Inhaber lautender stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt 110.000.000,- Euro zu erhöhen. Dabei steht den Aktionären ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um sich andernfalls ergebende Spitzenbeträge zu vermeiden, um die neuen Aktien gegen Sacheinlage auszugeben, um den Inhabern von Optionsscheinen und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde, und/oder wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. |
| c) | den derzeit geltenden Wortlaut des § 4 Absatz 5 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft durch folgenden neuen Wortlaut zu ersetzen: ‘Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 18. April 2017 das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien und/oder neuer, auf den Inhaber lautender stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt 110.000.000,- Euro zu erhöhen. Dabei steht den Aktionären ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um sich andernfalls ergebende Spitzenbeträge zu vermeiden, um die neuen Aktien gegen Sacheinlage auszugeben, um den Inhabern von Optionsscheinen und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde, und/oder wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.’ |
| d) | den Aufsichtsrat zu ermächtigen, § 4 Absatz 5 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. |
Zur Wirksamkeit der Beschlüsse zu a)-d) ist außer der Beschlussfassung der Ordentlichen Hauptversammlung die Zustimmung der Vorzugsaktionäre durch Sonderbeschluss in einer Gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erforderlich.
Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung folgenden Bericht :
Das bisher in § 4 Absatz 5 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft vorgesehene Genehmigte Kapital berechtigt nur bei der Ausgabe von Stammaktien das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. In den letzten Jahren hat jedoch die Vorzugsaktie der Gesellschaft bei den Investoren zunehmende Akzeptanz gefunden. So wurde beispielsweise im Jahr 2010 eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von ca. 65 Mio. Aktien durchgeführt, bei denen es sich ausschließlich um Vorzugsaktien handelte. Die Vorzugsaktie ist die bei Weitem liquidere Aktie und im DAX vertreten. Auch übersteigt der Kurs der Vorzugsaktie inzwischen den Kurs der Stammaktie. Deshalb kann es in den nächsten Jahren sinnvoll werden, das Wachstum des Volkswagen Konzerns durch Ausgabe von Stamm- und/oder Vorzugsaktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, zu unterstützen. Die Volkswagen Aktiengesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den internationalen und regionalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, Unternehmen und Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben.
Jüngste Entwicklungen in der internationalen Wirtschaft verdeutlichen, dass bei Unternehmenszusammenschlüssen und beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran immer größere Einheiten betroffen sind. Dabei müssen vielfach sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden. In anderen Fällen ist der Verkäufer von Beteiligungen besonders daran interessiert, für den Verkauf seiner Beteiligung Aktien des Erwerbers oder eines mit ihm im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmens zu erhalten. Deshalb werden diese Gegenleistungen in solchen Fällen ganz oder teilweise in Aktien der erwerbenden Gesellschaft erbracht. Dazu ist die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechtes bei der Ausgabe von Stammaktien und/oder stimmrechtslosen Vorzugsaktien erforderlich.
Kapitalerhöhungen durch die Beschlussfassung der Hauptversammlung sind bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten kurzfristig nicht möglich bzw. würden nicht die im Rahmen von Übernahmen oder Beteiligungserwerben erforderliche Flexibilität gewährleisten.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll dem Volkswagen Konzern daher die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Deshalb hält der Vorstand das Bestehen eines entsprechenden Genehmigten Kapitals für geboten, das dem Vorstand nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats die Möglichkeit einräumt, Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu begeben.
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei Ausgabe von Stamm- und/oder Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit sich bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses ein Spitzenbetrag ergibt; Spitzenbeträge ergeben sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses. Der diesbezügliche Bezugsrechtsausschluss ermöglicht ein glattes und handhabbares Bezugsverhältnis und die Verwertung der Spitzen. Die Spitzenbeträge werden jeweils bestmöglich, mindestens aber zum Bezugskurs verwertet.
Der Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von Options- und Wandlungsrechten bei Ausgabe von Stamm- und/oder Vorzugsaktien ersetzt die Herabsetzung des Options- bzw. Wandlungspreises nach der Verwässerungsschutzformel.
Das Bezugsrecht soll schließlich ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand soll dadurch in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Festsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung einen etwaigen Abschlag des Ausgabebetrags gegenüber dem Börsenkurs auf voraussichtlich höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % beschränken. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Die Aktionäre haben aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch wird erreicht, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
7.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Da die am 3. Mai 2011 von der Hauptversammlung der Volkswagen Aktiengesellschaft erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nur bis zum 3. November 2012 gilt, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, folgende neue Ermächtigung zu erteilen:
a)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats wahlweise Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien der Volkswagen Aktiengesellschaft einmalig oder in mehreren Tranchen bis zu einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals, d. h. bis zu einem Grundkapital von 119.099.544,32 Euro, über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden, oder unter Einsatz anderer Eigenkapitalderivate wie nachstehend bestimmt, zu erwerben.
Außerdem wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, diese Aktien einmalig oder in mehreren Tranchen
| – | unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre wieder zu veräußern, wobei dies nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien erfolgen darf, oder |
| – | an ausländischen Börsen einzuführen, an denen sie bisher nicht gehandelt werden, oder |
| – | im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen eines Erwerbes von Unternehmen oder Beteiligungen daran anzubieten und zu übertragen, oder |
| – | zur Bedienung von auf den Inhaber lautenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Ausnahme von Aktienoptionsplänen für Vorstand und Mitarbeiter zu verwenden, oder |
| – | an Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Volkswagen Aktiengesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, zu veräußern, oder |
| – | gegen Barzahlung an einen Dritten zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder |
| – | ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. |
Sofern das Grundkapital zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs geringer als gegenwärtig sein sollte, würde sich das anteilige Grundkapital für die zu erwerbenden Aktien entsprechend verringern. Auf eigene Aktien, die die Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung erwirbt, dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keiner Zeit mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Aktien können unter Einhaltung der in diesem Beschluss genannten übrigen Maßgaben auch durch andere Konzernunternehmen und/oder durch Dritte für Rechnung der Volkswagen Aktiengesellschaft bzw. für Rechnung anderer Konzernunternehmen erworben, gehalten und verwendet werden; dabei können auch Derivate, wie z. B. Optionen auf Aktien, eingesetzt werden.
Diese Ermächtigung wird am 4. November 2012 wirksam und gilt bis zum 18. April 2017.
b)
Im Falle eines Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Stamm- bzw. Vorzugsaktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht um mehr als 5 % überschreiten und nicht um mehr als 10 % unterschreiten.
c)
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Stamm- bzw. Vorzugsaktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Überschreitet der Börsenkurs nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots den gebotenen Kaufpreis, so kann der gebotene Kaufpreis angepasst werden. In diesem Fall wird auf den entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Angebotsanpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
d)
Im Falle des Erwerbs eigener Aktien mittels Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden Optionsformen sind alle Aktienerwerbe in Ausübung dieser Ermächtigung auf höchstens 5 % des Grundkapitals begrenzt. Die Laufzeit der Optionen muss spätestens am 18. April 2017 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb von Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 18. April 2017 erfolgen kann. Die Optionsbedingungen müssen sicherstellen, dass die Optionen nur mit solchen Aktien bedient werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurses der Aktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Handelssystem) erworben wurden.
Der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf nicht über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen darf nicht unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung vom § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Optionsgeschäften besteht auch insoweit nicht, als beim Abschluss von Optionsgeschäften ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Optionsgeschäften bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
e)
Ferner kann mit einem Finanzinstitut vereinbart werden, dass dieses der Gesellschaft innerhalb eines vorab definierten Zeitraums, spätestens aber am 18. April 2017, eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl von höchstens 5 % des Grundkapitals oder einen zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an Aktien der Gesellschaft liefert. Dabei hat der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewichteten Durchschnittskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), berechnet über eine vorab festgelegte Anzahl von Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Ferner muss sich das Finanzinstitut verpflichten, die zu liefernden Aktien unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an der Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse durch die Gesellschaft selbst gelten würde. Werden eigene Aktien aufgrund einer Vereinbarung mit einem Finanzinstitut erworben, ist ein etwaiges Recht der Aktionäre, solche Vereinbarungen mit der Gesellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
f)
Der Preis, zu dem Aktien der Volkswagen Aktiengesellschaft an weiteren Börsen eingeführt werden, darf den zum Ende der Platzierungsfrist ermittelten Kurs der Stamm- bzw. Vorzugsaktien (ohne Erwerbsnebenkosten) im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht um mehr als 5 % unterschreiten. Der Preis, zu dem sie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen sowie Erwerben von Unternehmen oder Beteiligungen an Dritte abgegeben werden, darf den bei der Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Stamm- bzw. Vorzugsaktien (ohne Erwerbsnebenkosten) im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Tag der verbindlichen Abrede mit dem Dritten nicht um mehr als 5 % unterschreiten. Der Preis, zu dem sie gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, darf den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten.
g)
Der Vorstand kann, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien in den Fällen ausschließen, in denen diese Aktien an ausländischen Börsen eingeführt, Dritten im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen, im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran angeboten und übertragen, zur Bedienung von auf den Inhaber lautenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen verwendet oder an Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften oder gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden.
Gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung folgenden Bericht :
Die unter Punkt 7 der diesjährigen Tagesordnung beschriebene Ermächtigung soll der Volkswagen Aktiengesellschaft die Möglichkeit geben, eigene Aktien zu erwerben und entsprechend den oben genannten Zwecken zu verwenden, wobei sie unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre wieder veräußert werden können. Dies darf jedoch nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien erfolgen.
Die eigenen Aktien können auch zur Börseneinführung an Börsenplätzen benutzt werden, an denen Aktien der Volkswagen Aktiengesellschaft bisher nicht notiert sind. An den internationalen Kapitalmärkten steht Volkswagen in einem starken Wettbewerb. Deshalb kann es erforderlich werden, Aktien der Volkswagen Aktiengesellschaft auch an weiteren ausländischen Börsen einzuführen. Sofern die Volkswagen Aktiengesellschaft eigene Aktien dazu verwenden kann, würde dies die Einführung der Volkswagen-Aktien an weiteren ausländischen Börsen fördern.
Die Ermächtigung soll Volkswagen außerdem die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran als Gegenleistung anbieten und entsprechend übertragen zu können. Diese Form der Gegenleistung wird zunehmend durch die Globalisierung der Wirtschaft im internationalen Wettbewerb erforderlich.
Außerdem soll es möglich sein, die erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von auf den Inhaber lautenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (mit Ausnahme von Aktienoptionsplänen für Vorstand und Mitarbeiter) sowie zur Ausgabe an Mitarbeiter und Vorstände/Geschäftsführer von Konzerngesellschaften zu verwenden. Dies vermeidet die Schaffung neuer Aktien, wenn Volkswagen über bereits bestehende eigene Aktien verfügt.
Ferner sollen erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts an Dritte veräußert werden können, etwa an institutionelle Investoren, oder um neue Investorenkreise zu erschließen. Voraussetzung für eine solche Veräußerung ist, dass der erzielte Preis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Durch die Orientierung des Veräußerungskurses am Börsenpreis wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes Rechnung getragen und das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Verwaltung wird sich bei der Festlegung des endgültigen Veräußerungspreises unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie möglich zu bemessen. Die Gesellschaft erhält im Interesse der Aktionäre weitere Handlungsspielräume, um günstige Börsensituationen flexibel auszunutzen oder die Aktien gezielt an Investoren auszugeben. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen gegenwärtig nicht.
Den genannten Zwecken trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung.
Die Volkswagen Aktiengesellschaft soll ferner eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine erfolgte Ausnutzung dieser Ermächtigungen erstatten.
Aktien können unter Einhaltung der in diesem Beschluss genannten übrigen Maßgaben auch durch andere Konzernunternehmen und/oder durch Dritte für Rechnung der Volkswagen Aktiengesellschaft bzw. für Rechnung anderer Konzernunternehmen erworben, gehalten und verwendet werden.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit haben, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Volkswagen Aktiengesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Volkswagen Aktiengesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es die Möglichkeit geben, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis maximal 100 Stück vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten sowie kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Ferner sieht die Ermächtigung den Erwerb eigener Aktien mittels Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden Optionsformen vor. Durch diese zusätzliche, in der Praxis vieler DAX-Unternehmen mittlerweile etablierte Handlungsalternative sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert werden, den Erwerb eigener Aktien in optimaler Weise zu strukturieren. Entsprechendes gilt für den Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten aufgrund einer Vereinbarung mit einem Finanzinstitut. Für die Gesellschaft kann es unter Umständen vorteilhaft sein, Put-Optionen zu veräußern, Call-Optionen zu erwerben oder Aktien der Gesellschaft durch eine Kombination aus Put- und Call-Optionen oder unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben, anstatt eigene Aktien der Gesellschaft unmittelbar zu erwerben. Dabei muss die Laufzeit der Optionen dergestalt gewählt werden, dass die Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 18. April 2017 erworben werden können. Entsprechendes gilt für den Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten aufgrund einer Vereinbarung mit einem Finanzinstitut. Dies stellt sicher, dass die Gesellschaft nach Ablauf der bis zu diesem Datum gültigen Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz keine eigenen Aktien mittels Optionen erwirbt.
Bei der Veräußerung von Put-Optionen wird dem Erwerber der Put-Option das Recht gewährt, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Für dieses Recht erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, wie etwa dem Ausübungspreis, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Aktien der Gesellschaft, dem Wert des durch die Put-Option eingeräumten Veräußerungsrechts entspricht. Wird die Put-Option ausgeübt, so vermindert die vom Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktien insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für den Erwerber der Put-Option nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung der Put-Option unter dem Ausübungspreis liegt, weil der Optionsinhaber die Aktie dann zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen kann. Umgekehrt bietet der Einsatz von Put-Optionen für die Gesellschaft den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine zuvor festgelegte Anzahl von eigenen Aktien zu einem zuvor fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) vom Verkäufer der Option (Stillhalter) zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis liegt, weil die Gesellschaft die Aktie dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Auf diese Weise kann die Gesellschaft beispielsweise Kursrisiken einschränken, wenn die Gesellschaft selbst zur Übertragung von Aktien zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet ist, etwa im Rahmen von Umtauschrechten aus Wandelschuldverschreibungen. Außerdem wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, weil erst bei Ausübung einer Call-Option der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss.
Als Kaufpreis für die Aktien der Gesellschaft ist von der Gesellschaft der für die jeweilige Option vereinbarte Ausübungspreis zu entrichten. Der Ausübungspreis kann über oder unter dem Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des Optionsgeschäfts liegen, darf aber den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des jeweiligen Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie). Die von der Gesellschaft bei Call-Optionen zu zahlende und bei Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie darf nicht über bzw. unter dem nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Durch die Gestaltung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten, namentlich der beschriebenen Festlegung von Optionsprämie und Ausübungspreis sowie der in die Optionsbedingungen aufzunehmenden Verpflichtung, Optionen nur mit Aktien zu bedienen, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der Aktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Handelssystem) erworben wurden, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Rückkauf eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre keinen wertmäßigen Nachteil. Das entspricht der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen sowie für die zur Erfüllung der Optionsrechte einzusetzenden Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend Rechnung getragen wird. Deshalb ist es auch unter Berücksichtigung des dem § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz zugrundeliegenden Rechtsgedankens gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, derartige Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Optionsgeschäften mit der Gesellschaft besteht auch insoweit nicht, als bei Abschluss von Optionsgeschäften ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Optionsgeschäften bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird. Die Gesellschaft erhält durch den Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts die Möglichkeit, Optionsgeschäfte kurzfristig abzuschließen, was ihr bei einem Angebot zum Erwerb von Optionen an alle Aktionäre bzw. beim Angebot zum Erwerb von Optionen von allen Aktionären nicht in gleicher Weise möglich wäre.
Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten aufgrund einer Vereinbarung mit einem Finanzinstitut soll mit einem Finanzinstitut vereinbart werden können, dass dieses der Gesellschaft innerhalb eines vorab definierten Zeitraums, spätestens aber am 18. April 2017, eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl von höchstens 5 % des Grundkapitals oder einen zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an Aktien der Gesellschaft liefert. Die Gesellschaft hat damit die Möglichkeit, eigene Aktien mit einem Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewichteten Durchschnittskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) zu erwerben. Durch die Verpflichtung des Finanzinstituts, die zu liefernden Aktien unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an der Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse durch die Gesellschaft selbst gelten würde, wird sichergestellt, dass Aktionäre beim Rückkauf eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten wirtschaftlich nicht benachteiligt werden. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die an den Eigenkapitalderivaten nicht beteiligten Aktionäre keinen wertmäßigen Nachteil. Das entspricht der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können.
Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den jeweiligen Optionen gerade ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls könnten Derivate für den Rückerwerb eigener Aktien nicht eingesetzt werden, und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile könnten nicht realisiert werden. Der Vorstand hält die Nicht-Gewährung bzw. die Einschränkung eines etwaigen Andienungsrechts sowie eines etwaigen Rechts der Aktionäre zum Abschluss von Eigenkapitalderivaten mit der Gesellschaft nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Derivaten beim Aktienrückkauf für die Gesellschaft ergeben, für gerechtfertigt.
Der Vorstand wird die nachfolgende Ordentliche Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.
8.
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2012
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres 2012 zu bestellen.
Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 465.232.595. Hiervon sind 295.089.817 Aktien Stammaktien und 170.142.778 Aktien stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 295.089.817. |
| 2. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 29. März 2012, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Institut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 12. April 2012 bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform (s. § 126b BGB). Anzugeben ist auch, inwiefern es sich um Stamm- oder Vorzugsaktien handelt. Anmeldestelle: Volkswagen Aktiengesellschaft c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 / 136-26351 E-Mail: [email protected] In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Anmeldestelle stellt Eintrittskarten aus, die zum Besuch der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung der Stimmrechte berechtigen. |
| 3. | Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung a) Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen, allerdings nicht in dessen eigenem Namen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Die Vollmacht gilt nur jeweils für die nächste Hauptversammlung. Der Vertreter hat die Vollmachten der von ihm vertretenen Aktionäre alphabetisch geordnet am Anmeldeschalter vorzulegen und zur Einsicht für alle Teilnehmer abzugeben. Wer Aktionäre geschäftsmäßig vertritt, darf das Stimmrecht nur ausüben, wenn der Aktionär ihm Vollmacht erteilt hat. Weisungen dürfen eingeholt werden. b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Den Aktionären wird angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur entsprechend den ihnen erteilten Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben; liegen ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft beschränken sich auf die Vertretung von Aktionären bei Abstimmungen; deshalb nehmen sie z. B. keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Unterstützung von Anträgen (z. B. Quorenbildung) entgegen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, benötigen dazu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Erteilung der Vollmacht und der Weisung zugunsten der Stimmrechtsvertreter des Unternehmens muss spätestens am Dienstag, dem 17. April 2012, bei folgender Adresse eingetroffen sein: Volkswagen Aktiengesellschaft HV-Stelle Brieffach 1848 38436 Wolfsburg Elektronische Vollmachten und elektronische Widerrufe von Vollmachten nimmt die Gesellschaft unter Telefax und SMS: +49 (0) 53 61 / 95600100 oder per E-Mail: [email protected] entgegen. Vollmachten und Weisungen können auch über ein internetgestütztes Vollmachts- und Weisungssystem der Gesellschaft vor und noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Aussprache erteilt werden. Zugang zum internetgestützten Vollmachts- und Weisungssystem erhalten die Aktionäre mit den Daten ihrer Eintrittskarte unter der Internetadresse www.volkswagenag.com/ir/hv. |
| 4. | Übertragung der Hauptversammlung im Internet Alle Aktionäre der Volkswagen Aktiengesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung im Internet unter www.volkswagenag.com/ir/hv verfolgen. |
| 5. | Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (das entspricht 195.313 Stück Aktien), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mit dem Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienzahl bis zum 19. März 2012, 24:00 Uhr unter folgender Adresse zugehen: Volkswagen Aktiengesellschaft HV-Stelle Brieffach 1848 38436 Wolfsburg Telefax: +49 (0) 53 61 / 95600100 oder per E-Mail an: [email protected] Als Nachweis ist eine entsprechende Bestätigung durch das depotführende Institut einzureichen. b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge sind mit Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum Ablauf des 4. April 2012, 24:00 Uhr ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln: Volkswagen Aktiengesellschaft HV-Stelle Brieffach 1848 38436 Wolfsburg Telefax: +49 (0) 53 61 / 95600100 oder per E-Mail an: [email protected] Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Veröffentlichung der Gegenanträge und der Wahlvorschläge erfolgt unverzüglich unter der Internetadresse www.volkswagenag.com/ir/hv. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. |
| 6. | Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung (auch zu Rechten der Aktionäre) stehen unter der Internetadresse www.volkswagenag.com/ir/hv zur Verfügung. Die Einberufung der Hauptversammlung ist am 12. März 2012 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. |
Wolfsburg, im März 2012
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Hon.-Prof. Dr. techn. h.c. Dipl.-Ing. ETH Ferdinand K. Piëch
Vorstand:
Prof. Dr. rer. nat. Dr.-Ing. E. h. Martin Winterkorn
Dr. rer. pol. h. c. Francisco Javier Garcia Sanz
Prof. Dr. rer. pol. Jochem Heizmann
Christian Klingler
Dr.-Ing. E. h. Michael Macht
Prof. Dr. rer. pol. Horst Neumann
Hans Dieter Pötsch
Rupert Stadler
Sitz der Gesellschaft: Wolfsburg
Handelsregister: Amtsgericht Braunschweig HRB 100484